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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.1962
Aktenzeichen: 31-62
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung EuGH
Vorschriften:
Verfahrensordnung EuGH Art. 91 § 3 | |
Verfahrensordnung EuGH Art. 92 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 30. OKTOBER 1962. - MILCHWERKE HEINZ WOEHRMANN UND SOHN KG UND ALFONS LUETTICKE GMBH GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 31 UND 33-62.
Entscheidungsgründe:
S. 1055
NACH DEM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS STELLT DER GERICHTSHOF FEST, DASS DIE ZULÄSSIGKEIT DER AUF ARTIKEL 184 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GESTÜTZTEN KLAGE ZWEIFELHAFT ERSCHEINT.
S. 1056
SOLLTE DIESE UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNG TATSÄCHLICH FEHLEN, SO MÜSSTE DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WERDEN.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 92 SEINER VERFAHRENSORDNUNG BEFUGT, BEREITS JETZT VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN, OB DIE GENANNTEN PROZESSVORAUSSETZUNGEN GEGEBEN SIND.
ES ERSCHEINT ANGEZEIGT, GEMÄSS ARTIKEL 91 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG HIERZU DIE PARTEIEN MÜNDLICH ZU HÖREN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
ENTSCHIEDEN :
ÜBER DIE VORSTEHEND GENANNTE VON AMTS WEGEN ZU PRÜFENDE PROZESSVORAUSSETZUNG WIRD MÜNDLICH VERHANDELT WERDEN.
Ende der Entscheidung
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