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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1965
Aktenzeichen: 31-64
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 53 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 52 Abs. 1 |
1. DIE ALLGEMEINE FASSUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 LÄSST ERKENNEN, DASS DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG WEDER AUF ARBEITNEHMER BESCHRÄNKT IST, DIE IN MEHREREN STAATEN BESCHÄFTIGT WAREN, NOCH AUF SOLCHE, DIE ZWAR NUR IN EINEM STAAT BESCHÄFTIGT SIND ODER WAREN, JEDOCH IN EINEM ANDEREN WOHNEN ODER GEWOHNT HABEN.
2. A ) DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER SIND ANWENDBAR, BEVORZWISCHEN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ZWEISEITIGE VEREINBARUNGEN NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS GESCHLOSSEN WORDEN SIND. ABSATZ 2 SOLL DEN STAATEN NUR DIE MÖGLICHKEIT GEBEN, UNTEREINANDER ERFORDERLICHENFALLS EINZELHEITEN DER ANWENDUNG ZU REGELN, UM DIE ANPASSUNG : DES INNERSTAATLICHEN RECHTS AN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ERLEICHTERN.
B ) DIESE VORSCHRIFTEN SIND ANWENDBAR, WENN EIN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINE DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN LEISTUNGEN FÜR EINEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN. MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN SCHADEN ERHÄLT UND DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS BESITZT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAERZ 1965. - GEMEENSCHAPPELIJKE VERZEKERINGSKAS " DE SOCIALE VOORZORG " GEGEN H. W. BERTHOLET. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MAASTRICHT. - RECHTSSACHE 31-64.
Entscheidungsgründe:
S. 118
DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MAASTRICHT HAT DEN GERICHTSHOF ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM ANTRAG AUF AUSLEGUNG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG BEFASST.
I. ZUR ERSTEN FRAGE
MIT DIESER FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 SCHON VOR ABSCHLUSS DER IN ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS GENANNTEN ZWEISEITIGEN VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAR IST.
S. 119
DER WORTLAUT DES ARTIKELS 52 ABSATZ 1 IST ZWINGEND GEFASST. DIE IN IHM ENTHALTENE ANORDNUNG, DASS " FÜR ETWAIGE ANSPRÜCHE DES VERPFLICHTETEN TRAEGERS GEGEN DEN DRITTEN FOLGENDE REGELUNG ( GILT ), " VERWEIST NUR AUF DIE UNTERABSÄTZE ( A ) UND ( B ). DIE VORSCHRIFTEN DES GENANNTEN ABSATZES SIND KLAR; IHRE UNMITTELBARE ANWENDUNG BEGEGNET KEINEN SCHWIERIGKEITEN.
HIERVON IST BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE AUSZUGEHEN, OB DER ZWEITE ABSATZ DES ARTIKELS 52 DEN ERSTEN EINSCHRÄNKEN WILL, INDEM ER VORSIEHT, DASS " DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN DURCH ZWEISEITIGE VEREINBARUNGEN GEREGELT ( WIRD ) ". AUS ARTIKEL 52 IN SEINER GESAMTHEIT GEHT IN KEINER WEISE HERVOR, DASS ER DIE DURCHSETZBARKEIT DER DURCH IHN BEGRÜNDETEN ANSPRÜCHE VOM ABSCHLUSS DER GENANNTEN VEREINBARUNGEN ABHÄNGIG MACHEN UND ES - SELBST AUF DIE GEFAHR VON DISKRIMINIERUNGEN HIN - DEM GUTDÜNKEN DER EINZELNEN STAATEN ÜBERLASSEN WILL, DIESE DURCHSETZBARKEIT FRÜHER ODER SPÄTER EINTRETEN ZU LASSEN. IM ÜBRIGEN BILDEN DIE ANSPRÜCHE, DIE ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DEN STAATLICHEN VERSICHERUNGSTRAEGERN GEWÄHRT, EINEN VERNÜNFTIGEN UND GERECHTEN AUSGLEICH FÜR DIE SICH AUS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 ERGEBENDE AUSDEHNUNG DER VERPFLICHTUNGEN DIESER TRAEGER AUF DAS GESAMTE GEBIET DER GEMEINSCHAFTEN. DER GENANNTE ABSATZ 1 DESHALB IM GLEICHEN UMFANG UND UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN WIE DIESE VORSCHRIFTEN ANZUWENDEN. DEMGEGENÜBER LIEGT DER SINN VON ABSATZ 2 DARIN, DASS DESSEN VERFASSER DEN STAATEN VORSORGLICH DIE MÖGLICHKEIT GEBEN WOLLTEN, UNTEREINANDER ERFORDERLICHENFALLS EINZELHEITEN DER ANWENDUNG ZU REGELN, UM DIE ANPASSUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS AN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ERLEICHTERN.
DIE ERSTE FRAGE DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MAASTRICHT IST DAHER ZU BEJAHEN.
II. ZUR ZWEITEN FRAGE
MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 ANWENDBAR IST, WENN EIN SCHADENBRINGENDER WEGUNFALL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS EINGETRETEN IST, DAS DER VERUNGLÜCKTE ARBEITNEHMER REGELMÄSSIG DURCHQUEREN MUSS, WÄHREND SEIN WOHNORT WIE AUCH SEIN BESCHÄFTIGUNGSORT BEIDE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS LIEGEN.
1. DIE FASSUNG VON ARTIKEL 52 SELBST LÄSST KEINE BESCHRÄNKUNG DES PERSÖNLICHEN ANWENDUNGSBEREICHS DIESER VORSCHRIFT ERKENNEN. NACH IHREM WORTLAUT IST ES ERFORDERLICH UND GENÜGEND, DASS DER BETROFFENE " NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS LEISTUNGEN FÜR EINEN SCHADEN ERHÄLT, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN STAATES EINGETRETEN IST ", UND " DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS " BESITZT. ES BESTEHT AUCH KEINE VERANLASSUNG, DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 52 EINZUSCHRÄNKEN. NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 IST DIE VERORDNUNG NR. 3 ANZUWENDEN " AUF ARBEITNEHMER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE..., FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN UND WELCHE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND ODER ALS STAATENLOSE ODER FLÜCHTLINGE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN, SOWIE AUF IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN UND IHRE HINTERBLIEBENEN ". DIE ALLGEMEINE FASSUNG DIESER VORSCHRIFT LÄSST ERKENNEN, DASS DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG WEDER AUF ARBEITNEHMER BESCHRÄNKT IST, DIE IN MEHREREN STAATEN BESCHÄFTIGT WAREN, NOCH AUF SOLCHE, DIE ZWAR NUR IN EINEM STAAT BESCHÄFTIGT SIND ODER WAREN, JEDOCH IN EINEM ANDEREN WOHNEN ODER GEWOHNT HABEN. DIESE AUFFASSUNG WIRD DURCH EINE REIHE VON EINZELVORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 BESTÄTIGT, INSBESONDERE DURCH ARTIKEL 19 ABSATZ 1, DER, WIE DER GERICHTSHOF BEREITS FRÜHER ENTSCHIEDEN HAT, AUF ARBEITNEHMER ANWENDBAR IST, DIE SICH VORÜBERGEHEND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN, GLEICHVIEL WELCHES DER GRUND IHRES AUSLANDSAUFENTHALTS IST.
S. 120
2. ES IS NOCH ZU PRÜFEN, OB DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 52 NICHT ETWA DESHALB IN SACHLICHER HINSICHT AUSGESCHLOSSEN IST, WEIL UNFÄLLE DER DURCH DAS MAASTRICHTER GERICHT BESCHRIEBENEN ART KEINE ARBEITSUNFÄLLE WÄREN.
ARTIKEL 52 IST ANWENDBAR, WENN DER BETROFFENE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS " LEISTUNGEN " ERHALTEN HAT. ARTIKEL 1 BUCHSTABE ( S ) DER VERORDNUNG NR. 3 BESTIMMT DIESEN BEGRIFF IN GANZ ALLGEMEIN GEHALTENEN WENDUNGEN. ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NENNT EINE REIHE VON EINZELNEN LEISTUNGEN, DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VORGESEHEN SIND, UND AUF WELCHE DIE VERORDNUNG GEGEBENENFALLS ANZUWENDEN IST. SONACH IST ARTIKEL 52 ALS ANWENDBAR ANZUSEHEN, WENN DER GESCHÄDIGTE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS LEISTUNGEN AUS EINEM DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 AUFGEZÄHLTEN RECHTSGRÜNDE ERHALTEN HAT.
DIE ZWEITE FRAGE DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MAASTRICHT IST ALSO ZU BEJAHEN.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER EWG-KOMMISSION, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MAASTRICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DAS IHM GEMÄSS URTEIL DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MAASTRICHT VOM 28. MAI 1964 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT VOM 16. DEZEMBER 1958, SEITE 561 FF.) SIND ANWENDBAR, BEVOR ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ZWEISEITIGE VEREINBARUNGEN NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS GESCHLOSSEN WORDEN SIND.
2. DIESE VORSCHRIFTEN SIND ANWENDBAR, WENN EIN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINE DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN LEISTUNGEN FÜR EINEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN SCHADEN ERHÄLT UND DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS BESITZT.
3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MAASTRICHT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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