Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1968
Aktenzeichen: 31-67
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1 |
1. ABGABEN, DIE IM RAHMEN EINER UMSATZSTEUERGESETZGEBUNG ERHOBEN WERDEN, WELCHE UNTERSCHIEDSLOS ALLE ARTEN INLÄNDISCHER UND EINGEFÜHRTER WAREN UMFASST, SIND KEINE SPEZIFISCHEN ABGABEN AUF EINGEFÜHRTE WAREN. DIES GILT AUCH DANN, WENN DIESE ABGABEN BEI DER EINFUHR ERHOBEN WERDEN.
VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 25/67.
2. ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG UNTERSAGT ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT, AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE WAREN MIT INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN, WENN KEINE GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN UND SONSTIGEN INLÄNDISCHEN PRODUKTIONEN VORHANDEN SIND, DIE HIERDURCH GESCHÜTZT WERDEN KÖNNTEN. INDESSEN STEHT ES DEN STAATEN AUCH NICHT FREI, JENE WAREN SO HOCH ZU BELASTEN, DASS DER FREIE WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES INSOWEIT IN FRAGE GESTELLT WIRD. EINE SOLCHE BEEINTRÄCHTIGUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS IST JEDOCH NICHT ANZUNEHMEN, WENN SICH DER ABGABENSATZ IM ALLGEMEINEN RAHMEN DES NATIONALEN ABGABENSYSTEMS HÄLT, DESSEN BESTANDTEIL DIE STREITIGE ABGABE IST.
VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 27/67.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1968. - FIRMA AUGUST STIER GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ERICUS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - RECHTSSACHE 31-67.
Entscheidungsgründe:
DURCH BESCHLUSS VOM 11. AUGUST 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. AUGUST 1967, LEGT DAS FINANZGERICHT HAMBURG NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG MEHRERE DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES, INSBESONDERE SEINES ARTIKELS 95, BETREFFENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VOR.
1. DIE FRAGE A GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN, OB DER VERTRAG IN DEM SINN AUSZULEGEN IST, DASS ER EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDE WAREN UNTERSAGT, " DIE WEDER MIT GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN IM SINN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT NOCH MIT SUBSTITUIERBAREN INLÄNDISCHEN WAREN IM SINN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 2 DES VERTRAGES KONKURRIEREN ". MIT SEINER FRAGE B BITTET DAS VORLEGENDE GERICHT FÜR DEN FALL, DASS DER VERTRAG DIE ERHEBUNG VON ABGABEN AUF DIE IN DER FRAGE A GENANNTEN WAREN VERBIETET, UM ENTSCHEIDUNG, OB DIESER RECHTSSATZ UNMITTELBARE RECHTSWIRKUNGEN ZUGUNSTEN DES EINZELNEN HAT.
DAS VORLEGENDE GERICHT VERWEIST AUF DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 95, DIE GESTELLTEN FRAGEN BEZIEHEN SICH ALSO AUF INLÄNDISCHE ABGABEN IM SINN DIESER BESTIMMUNG.
IM RAHMEN EINER UMSATZSTEUERGESETZGEBUNG ERHOBENE ABGABEN WIE DIE DEN GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS BILDENDEN SIND KEINE SPEZIFISCHEN ABGABEN AUF EINGEFÜHRTE WAREN, SONDERN TEIL EINES ALLGEMEINEN ABGABENSYSTEMS, DAS UNTERSCHIEDSLOS ALLE ARTEN INLÄNDISCHER UND EINGEFÜHRTER WAREN ERFASST. DIES GILT AUCH DANN, WENN DIESE ABGABEN BEI DER EINFUHR ERHOBEN WERDEN.
SOLCHE ABGABEN FALLEN GRUNDSÄTZLICH UNTER DEN BEGRIFF DER INLÄNDISCHEN ABGABEN IN DEM SINN, WIE IHN ARTIKEL 95 VERWENDET UND WIE ER ÜBRIGENS, WAS DIE UMSATZSTEUER BETRIFFT, IN MEHREREN ANDEREN ARTIKELN DES GLEICHEN KAPITELS " STEUERLICHE VORSCHRIFTEN " WIEDERKEHRT.
ARTIKEL 95 SOLL GEWÄHRLEISTEN, DASS DIE ERHEBUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ZU EINER BELASTUNG VON WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN FÜHRT, WELCHE HÖHER IST ALS DIEJENIGE DER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN, ODER GEEIGNET IST, ANDERE EINHEIMISCHE PRODUKTIONEN IM SINN VON ABSATZ 2 DES ARTIKELS ZU SCHÜTZEN. ES GEHÖRT ZWAR ZUM WESEN DES ARTIKELS 95, DASS ER DURCH DIE PRÄZISE VORSCHRIFT SEINES ABSATZES 1 UND DIE WEITGEFASSTE BESTIMMUNG SEINES ABSATZES 2 ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES BEITRAEGT, DER DEN FREIEN WARENVERKEHR GEWÄHRLEISTET. WOLLTE MAN AUS IHM ABER EIN VERBOT ABLEITEN, SOLCHE EINGEFÜHRTEN WAREN MIT INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN, DIE NICHT MIT INLÄNDISCHEN WAREN IM WETTBEWERB STEHEN, SO WÜRDE IHM DAMIT EIN ANWENDUNGSBEREICH ZUGEWIESEN, DER ÜBER SEINEN ZWECK HINAUSGINGE. INLÄNDISCHE ABGABEN, INSBESONDERE DIE UMSATZSTEUER, DIENEN IM WESENTLICHEN FISKALISCHEN ZWECKEN. DAHER BESTEHT KEIN GRUND, BESTIMMTEN EINGEFÜHRTEN WAREN DESWEGEN EINE VORZUGSBEHANDLUNG ZUZUGESTEHEN, WEIL SIE NICHT AUF INLÄNDISCHE PRODUKTIONEN STOSSEN, DIE GEGEN SIE GESCHÜTZT WERDEN KÖNNTEN. WERDEN SOLCHE ABGABEN, SEI ES AUCH AUF WAREN, DIE NICHT MIT DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG IM WETTBEWERB STEHEN, BEI DER EINFUHR ERHOBEN, SO GESCHIEHT DIES, UM ALLE ARTEN VON WAREN OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE HERKUNFT IN EINE VERGLEICHBARE STEUERLICHE LAGE ZU BRINGEN.
DIE ERSTE FRAGE IST SONACH IN DEM SINN ZU ENTSCHEIDEN, DASS ARTIKEL 95 ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT UNTERSAGT, EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE MIT INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN, WENN WEDER VERGLEICHBARE INLÄNDISCHE WAREN NOCH ANDERE INLÄNDISCHE PRODUKTIONEN VORHANDEN SIND, DIE HIERDURCH GESCHÜTZT WERDEN KÖNNTEN.
DIE FRAGE B IST HIERNACH GEGENSTANDSLOS.
2. DIE FRAGE C GEHT DAHIN, OB - UND BEJAHENDENFALLS INWIEWEIT - DER VERTRAG FÜR DEN IN FRAGE A GENANNTEN FALL BESCHRÄNKUNGEN DER HÖHE DER AUF DIE EINGEFÜHRTE WARE ERHOBENEN INLÄNDISCHEN ABGABEN VORSIEHT.
WIE FESTGESTELLT, UNTERSAGT ARTIKEL 95 ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT, EINGEFÜHRTE WAREN ZU BELASTEN. INDESSEN STEHT ES DEN STAATEN AUCH NICHT FREI, SOLCHE WAREN, DIE IN ERMANGELUNG EINER VERGLEICHBAREN INLÄNDISCHEN PRODUKTION NICHT UNTER DIE VERBOTSBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 95 FALLEN, SO HOCH ZU BELASTEN, DASS DER FREIE WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES HINSICHTLICH DIESER WAREN IN FRAGE GESTELLT WIRD. EINE SOLCHE BEEINTRÄCHTIGUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS IST JEDOCH NICHT ANZUNEHMEN, WENN SICH DER ABGABENSATZ IM ALLGEMEINEN RAHMEN DES NATIONALEN ABGABENSYSTEMS HÄLT, DESSEN BESTANDTEIL DIE STREITIGE ABGABE IST.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES FINANZGERICHTS HAMBURG VOM 11. AUGUST 1967 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. ARTIKEL 95 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UNTERSAGT ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT, AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE WAREN MIT INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN, WENN KEINE GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN UND SONSTIGE INLÄNDISCHEN PRODUKTIONEN VORHANDEN SIND, DIE HIERDURCH GESCHÜTZT WERDEN KÖNNTEN.
2. IN DEN UNTER 1. GENANNTEN FÄLLEN LÄSST DER VERTRAG DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT, ABGABENSÄTZE FESTZULEGEN, DIE SICH IM ALLGEMEINEN RAHMEN DES NATIONALEN SYSTEMS INLÄNDISCHER ABGABEN HALTEN, DESSEN BESTANDTEIL DIE STREITIGE ABGABE IST.
3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM VORLEGENDEN GERICHT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.