Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1970
Aktenzeichen: 31-70
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 19/62, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 19/62 Art. 10 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 39 | |
EWG-Vertrag Art. 40 |
1. DIE ABSCHÖPFUNGEN, DIE AUF DEM VERTRAG BERUHEN UND NICHT DEM NATIONALEN RECHT ANGEHÖREN, IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZUGLEICH ANWENDBAR SIND, EINE MARKTREGELNDE AUFGABE IM RAHMEN EINER GEMEINSAMEN ORGANISATION ERFÜLLEN UND AUF DER GRUNDLAGE GEWICHTETER WERTE FÜR STANDARDQUALITÄTEN BERECHNET WERDEN, SIND PAUSCHALE ABGABEN, DIE NICHT AUF DIE INDIVIDÜLLEN MERKMALE DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ABSTELLEN.
DAHER UNTERLIEGEN DIESEN ABSCHÖPFUNGEN ERZEUGNISSE VON GERINGERER ALS DER STANDARDQUALITÄT EBENSO WIE ERZEUGNISSE HÖHERER QUALITÄT.
2. ERZEUGNISSE, DIE VOR DER EINFUHR BESCHÄDIGT UND DADURCH IM WERT GEMINDERT WORDEN SIND, KÖNNEN TROTZ DIESES WERTVERLUSTS DEN AGRARMARKT EBENSO BEEINFLUSSEN WIE ANDERE WAREN, DEREN QUALITÄT SCHON VON VORNHEREIN GERINGER ALS DIE STANDARDQUALITÄT WAR UND DIE TROTZDEM DER ALLGEMEINEN ABSCHÖPFUNG UNTERLIEGEN.
DIE URSACHEN, AUS DENEN DIE BESCHAFFENHEIT EINER WARE SCHLECHTER IST ALS DIE STANDARDQUALITÄT, HABEN KEINEN EINFLUSS AUF DIE GRÜNDE, WELCHE DIE ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN ABSCHÖPFUNG AUF DIESE WARE RECHTFERTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1970. - DEUTSCHE GETREIDE- UND FUTTERMITTEL HANDELSGESELLSCHAFT MBH GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ALTONA. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF). - RECHTSSACHE 31-70.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 4. JUNI 1970, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1. JULI 1970, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 19 DES RATES DER EWG VOM 4. APRIL 1962 ( AMTSBLATT 1962 NR. 30 ) GESTELLT.
ZU DEN BEIDEN ERSTEN FRAGEN
2 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE VERORDNUNG NR. 19 DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS FÜR MAIS, DER BEIM TRANSPORT VOR DER EINFUHR DURCH NÄSSEEINWIRKUNG IM WERT GEMINDERT WORDEN IST, DIE GLEICHE ABSCHÖPFUNG ZU ERHEBEN IST WIE FÜR UNBESCHÄDIGTEN MAIS. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DIESER FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF GEBETEN ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE VERORDNUNG INSOWEIT GÜLTIG IST.
3 DIESE BEIDEN ENG MITEINANDER ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU PRÜFEN.
4 WEDER DIE VERORDNUNG NR. 19 NOCH DIE DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ENTHALTEN BESTIMMUNGEN, NACH DENEN DER SATZ DER AUF EINE BESTIMMTE GETREIDEART ZU ERHEBENDEN ABSCHÖPFUNG DESWEGEN GESENKT WERDEN KÖNNTE, WEIL DAS GETREIDE VOR DER EINFUHR BESCHÄDIGT UND IM WERT GEMINDERT WORDEN IST. ANGESICHTS DES SCHWEIGENS DER VORSCHRIFTEN MUSS DIE LÖSUNG DES PROBLEMS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GRUNDSÄTZE, WELCHE DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE BEHERRSCHEN, UND DER ZIELE, DIE DER VERTRAG DIESER ORGANISATION ZUWEIST, AUS DEM SYSTEM DER GENANNTEN VERORDNUNG GEWONNEN WERDEN.
5 DIE VERORDNUNG NR. 19 UND DIE ÜBRIGEN ZUR ERRICHTUNG GEMEINSAMER AGRARMARKTORDNUNGEN ERGANGENEN VORSCHRIFTEN HABEN, UM DIE IN DEN ARTIKELN 39 UND 40 DES VERTRAGES AUFGESTELLTEN ZIELE ZU ERREICHEN, FÜR DEN JEWEILIGEN SEKTOR EIN PREISREGELUNGSSYSTEM VORGESEHEN. IM RAHMEN DIESES SYSTEMS HAT DIE VERORDNUNG NR. 19 DIE EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN ABSCHÖPFUNGEN IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN WELTMARKTPREISEN UND DEN IM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT BESTEHENDEN PREISEN UNTERWORFEN. DIESE ABSCHÖPFUNGEN BERUHEN AUF DEM VERTRAG UND GEHÖREN NICHT DEM NATIONALEN RECHT AN; SIE SIND IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZUGLEICH, NICHT NUR IN EINEM VON IHNEN ANWENDBAR UND ERFÜLLEN EINE MARKTREGELNDE AUFGABE NICHT IM NATIONALEN RAHMEN, SONDERN IN DEM EINER GEMEINSAMEN ORGANISATION; SIE WERDEN MIT BEWEGLICHEM, JE NACH DEN WECHSELFÄLLEN DER KONJUNKTUR SCHWANKENDEM SATZ NACH EINEM PREISNIVEAU BEMESSEN, DAS SO FESTGESETZT WIRD, WIE ES DEN ZIELEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ENTSPRICHT. INSBESONDERE NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19 ENTSPRICHT DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG FÜR JEDES ERZEUGNIS DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER GÜNSTIGSTEN EINKAUFSMÖGLICHKEITEN AUF DEM WELTMARKT ERMITTELTEN CIF-PREIS UND DEM SCHWELLENPREIS DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS. DIESER PREIS WIRD VON DEN MITGLIEDSTAATEN JÄHRLICH FÜR EINE STANDARDQUALITÄT DES JEWEILIGEN GETREIDES FESTGESETZT, WÄHREND DER CIF-PREIS UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER WELTMARKTPREISE BESTIMMT WIRD, DIE ENTSPRECHEND ETWAIGEN QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN GEGENÜBER DER FÜR DEN SCHWELLENPREIS MASSGEBENDEN STANDARDQUALITÄT BERICHTIGT WERDEN.
6 DIESEM SYSTEM IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE ABSCHÖPFUNGEN, DIE AUF DER GRUNDLAGE GEWICHTETER WERTE FÜR STANDARDQUALITÄTEN BERECHNET WERDEN, PAUSCHALE ABGABEN SIND, DIE NICHT AUF DIE INDIVIDÜLLEN MERKMALE DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ABSTELLEN, UND DASS DAHER DIESEN ABSCHÖPFUNGEN ERZEUGNISSE VON GERINGERER ALS DER STANDARDQUALITÄT EBENSO WIE ERZEUGNISSE HÖHERER QUALITÄT UNTERLIEGEN.
7 DABEI HABEN DIE URSACHEN, AUS DENEN DIE BESCHAFFENHEIT EINER WARE SCHLECHTER IST ALS DIE STANDARDQUALITÄT, KEINEN EINFLUSS AUF DIE GRÜNDE, WELCHE DIE ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN ABSCHÖPFUNG AUF DIESE WARE RECHTFERTIGEN. DENN ERZEUGNISSE, DIE VOR DER EINFUHR BESCHÄDIGT UND DADURCH IM WERT GEMINDERT WORDEN SIND, KÖNNEN TROTZ DIESES WERTVERLUSTS DEN AGRARMARKT EBENSO BEEINFLUSSEN WIE JENE ANDEREN WAREN, DEREN QUALITÄT SCHON VON VORNHEREIN GERINGER ALS DIE STANDARDQUALITÄT WAR UND DIE TROTZDEM DER ALLGEMEINEN ABSCHÖPFUNG UNTERLIEGEN.
8 DIE ANWENDUNG DER GLEICHEN ALLGEMEINEN ABSCHÖPFUNG AUF ALLE ERZEUGNISSE, BESCHÄDIGTE WIE UNBESCHÄDIGTE, ENTSPRICHT DEN MIT DER PREISREGELUNG DER VERORDNUNG NR. 19 VERFOLGTEN ZIELEN. WENN AUCH UNBESTREITBAR DER IMPORTEUR BESCHÄDIGTER ERZEUGNISSE WEGEN DES QUALITÄTSVERLUSTS HÖHER BELASTET WIRD ALS ES NORMALERWEISE DER FALL GEWESEN WÄRE, SO KANN DOCH DER AUSGLEICH DES SICH HIERAUS ERGEBENDEN SCHADENS INSOWEIT NICHT EINER ÄNDERUNG DES ANWENDBAREN PAUSCHALEN SATZES GESUCHT WERDEN, DIE WEDER DURCH DIE ZWECKBESTIMMUNG NOCH DURCH DIE BERECHNUNGSWEISE DER ABSCHÖPFUNG ZU RECHTFERTIGEN WÄRE.
9 NACH ALLEM ERSCHEINT DIE PAUSCHALITÄT DES OBEN BESCHRIEBENEN ABSCHÖPFUNGSSYSTEMS DEN ZIELEN DES VERTRAGES ANGEMESSEN.
10 DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN SIND SONACH WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN :
11 DIE VERORDNUNG NR. 19 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS AUF EINGEFÜHRTEN MAIS, DER AUF DEM TRANSPORT BESCHÄDIGT UND DADURCH IM WERT GEMINDERT WORDEN IST, DIE GLEICHE ABSCHÖPFUNG ZU ERHEBEN IST WIE AUF UNBESCHÄDIGTEN MAIS.
12 DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 19 IN DIESEM PUNKT BERÜHREN KÖNNTE.
ZUR DRITTEN FRAGE
13 DER BUNDESFINANZHOF STELLTE DIESE FRAGE NUR FÜR DEN FALL, DASS EINE DER BEIDEN VORIGEN FRAGEN VERNEINT WERDEN SOLLTE. DA BEIDE BEJAHT WURDEN, IST DIE DRITTE GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
14 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
15 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 4. JUNI 1970 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE VERORDNUNG NR. 19 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS FÜR EINGEFÜHRTEN MAIS, DER AUF DEM TRANSPORT BESCHÄDIGT UND DADURCH IM WERT GEMINDERT WORDEN IST, DIE GLEICHE ABSCHÖPFUNG ZU ERHEBEN IST WIE FÜR UNBESCHÄDIGTEN MAIS.
2. DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 19/62 IN DIESEM PUNKT BERÜHREN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.