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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.1977
Aktenzeichen: 31-76
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 43 |
1. ES STEHT FEST , DASS DIE DIENSTLICHEN BEURTEILUNGEN IM ALLGEMEINEN IMMER DANN MEHR ODER WENIGER BEDEUTSAM WERDEN , WENN DER BETROFFENE BEAMTE FÜR ETWAIGE BEFÖRDERUNGEN IN ERWAEGUNG GEZOGEN WIRD ODER AN AUSWAHLVERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 29 DES STATUTS TEILNIMMT. ZWAR SETZEN SICH DIENSTLICHE BEURTEILUNGEN AUS WERTURTEILEN ZUSAMMEN , DEREN GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG SCHWIERIG IST , DOCH SCHLIESST DIES NICHT AUS , DASS SIE MÖGLICHERWEISE FORM- UND VERFAHRENSWIDRIG ZUSTANDE GEKOMMEN SIND ODER DASS SIE AUF EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM UND AUF MISSBRÄUCHLICHEN ERWAEGUNGEN BERUHEN UND SOMIT FEHLER VORLIEGEN , DIE GEGEBENENFALLS ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DER WERTURTEILE FÜHREN. DAHER IST DIE KLAGE GEGEN EINE DIENSTLICHE BEURTEILUNG ZULÄSSIG.
2. DIE DIENSTLICHE BEURTEILUNG WIRD ERST ZUM ZEITPUNKT IHRER UNTERZEICHNUNG DURCH DEN LEITER DER VERWALTUNG ENDGÜLTIG. DER UMSTAND , DASS DER BETROFFENE ENTSPRECHEND DEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON DIENSTLICHEN BEURTEILUNGEN VOR DIESEM ZEITPUNKT KENNTNIS VOM INHALT DER BEURTEILUNG ERLANGT HAT , KANN MITHIN DEN LAUF DER FRISTEN WEDER IN GANG SETZEN NOCH ABKÜRZEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. MAI 1977. - MARGHERITA MACEVICIUS, VEREHELICHTE HEBRANT GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 31-76.
Entscheidungsgründe:
1/3 ZIEL DER AM 24. MÄRZ 1976 ERHOBENEN KLAGE IST IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER ÜBER DIE KLAEGERIN FÜR DEN ZEITRAUM 1973 BIS 1974 ERSTELLTEN BEURTEILUNG SOWIE DIE VERURTEILUNG DER BEKLAGTEN PARTEI ZUR SYMBOLISCHEN ZAHLUNG VON 1 LFR SCHADENSERSATZ. DIE STREITIGE BEURTEILUNG VOM 19. MÄRZ 1975 ENTHÄLT UNTER DER RUBRIK ' ' BEFÄHIGUNG ' ' DIE NOTE ' ' GUT ' ' ; LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG WERDEN DAGEGEN UNGÜNSTIG BEURTEILT , AUCH DIE GESAMTBEURTEILUNG IST UNGÜNSTIG. DA DIESE EINZELBEURTEILUNGEN NICHT DENEN FRÜHERER DIENSTLICHER BEURTEILUNGEN ENTSPRACHEN , BEZEICHNETE SIE DIE KLAEGERIN IN IHREN BEMERKUNGEN ZU DER BEURTEILUNG ALS ' ' SCHWERWIEGENDE FÄLLE VON AMTSMISSBRAUCH EINES GENERALDIREKTORS BEI DER ERFÜLLUNG SEINER VERWALTUNGSAUFGABEN ' '.
4 DER GERICHTSHOF HAT AN DIE BEKLAGTE PARTEI DIE FRAGE GERICHTET , OB DER ZUSTÄNDIGE GENERALDIREKTOR AUF DIE BEMERKUNGEN DER KLAEGERIN ZU DER STREITIGEN BEURTEILUNG ERWIDERT HABE , BEVOR DER GENERALSEKRETÄR DES PARLAMENTS DIE BEURTEILUNG MIT SEINEM - OBLIGATORISCHEN - SICHTVERMERK VERSAH ; DIE FRAGE IST BEJAHT WORDEN.
ZULÄSSIGKEIT
5 DIE BEKLAGTE PARTEI BESTREITET ZUNÄCHST , DASS EINE DIENSTLICHE BEURTEILUNG EINE ANFECHTBARE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS SEI , DENN SIE SEI LEDIGLICH EINE REIN INTERNE MASSNAHME UND DIE HIERGEGEN ERÖFFNETEN RECHTSBEHELFE ERSCHÖPFTEN SICH FÜR DEN BETROFFENEN IN DER MÖGLICHKEIT , DER BEURTEILUNG SEINE ETWAIGEN EINWÄNDE UND SONSTIGEN BEMERKUNGEN HINZUZUFÜGEN.
6/9 ARTIKEL 43 DES STATUTS SIEHT VOR , DASS BEURTEILUNGEN IN ZWEIJÄHRIGEM ABSTAND ERSTELLT WERDEN ; ES HANDELT SICH ALSO UM ZWINGEND VORGESCHRIEBENE MASSNAHMEN , DIE DEM BETROFFENEN MITZUTEILEN SIND. ES STEHT FEST , DASS DERARTIGE DIENSTLICHE BEURTEILUNGEN IM ALLGEMEINEN IMMER DANN MEHR ODER WENIGER BEDEUTSAM WERDEN , WENN DER BETREFFENDE BEAMTE FÜR ETWAIGE BEFÖRDERUNGEN IN ERWAEGUNG GEZOGEN WIRD ODER AN AUSWAHLVERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 29 DES STATUTS TEILNIMMT. ZWAR SETZEN SICH DIENSTLICHE BEURTEILUNGEN AUS WERTURTEILEN ZUSAMMEN , DEREN GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG SCHWIERIG IST , DOCH SCHLIESST DIES NICHT AUS , DASS SIE MÖGLICHERWEISE UNTER VERLETZUNG VON ZUSTÄNDIGKEITSVORSCHRIFTEN ODER SONSTWIE FORM- ODER VERFAHRENSWIDRIG ZUSTANDE GEKOMMEN SIND ODER DASS SIE AUF EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM UND AUF MISSBRÄUCHLICHEN ERWAEGUNGEN BERUHEN UND SOMIT FEHLER VORLIEGEN , DIE GEGEBENENFALLS ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DER WERTURTEILE FÜHREN. DAHER KANN DER ANSICHT NICHT GEFOLGT WERDEN , DIE KLAGE GEGEN EINE DIENSTLICHE BEURTEILUNG SEI VON VORNHEREIN UNZULÄSSIG.
10 HILFSWEISE BRINGT DIE BEKLAGTE PARTEI VOR , DIE BEURTEILUNG SEI DER KLAEGERIN SPÄTESTENS AM 24. APRIL 1975 BEKANNTGEGEBEN WORDEN , SO DASS IHRE VERWALTUNGSBESCHWERDE VOM 7. OKTOBER 1975 VERSPÄTET GEWESEN SEI.
11/13 DIE FRAGLICHE BEURTEILUNG WURDE IN DER FORM , IN DER SIE DER KLAEGERIN BEKANNTGEGEBEN WORDEN WAR , AM 19. OKTOBER 1976 VOM GENERALSEKRETÄR DES PARLAMENTS MIT SICHTVERMERK VERSEHEN ; ERST ZU DIESEM ZEITPUNKT WURDE SIE ENDGÜLTIG. DER UMSTAND , DASS DIE KLAEGERIN ENTSPRECHEND DEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON DIENSTLICHEN BEURTEILUNGEN VOR DIESEM ZEITPUNKT KENNTNIS VOM INHALT DER BEURTEILUNG ERLANGT HATTE , KONNTE MITHIN DEN LAUF DER FRISTEN WEDER IN GANG SETZEN NOCH ABKÜRZEN.
14 DIE KLAGE IST SOMIT ZULÄSSIG.
BEGRÜNDETHEIT
15/16 DIE KLAEGERIN MEINT , DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER BEURTEILUNG FOLGE VOR ALLEM DARAUS , DASS SIE VON DERSELBEN PERSON ERSTELLT WORDEN SEI , GEGEN DIE SICH BEREITS DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN IN EINER FRÜHEREN RECHTSSACHE ( 66/75 , SLG. 1976 , 593 ) GERICHTET HABE. HIERDURCH HABE SICH DER GENERALDIREKTOR ZUM RICHTER UND ZEUGEN IN EIGENER SACHE GEMACHT.
17/19 DIE KLAEGERIN HAT NICHTS ZUM BEWEIS DAFÜR VORGELEGT , DASS ES DEM BEURTEILENDEN AN DER GEBOTENEN UNPARTEILICHKEIT GEFEHLT UND DASS ER VERSUCHT HÄTTE , DER KLAEGERIN DURCH SEINE WERTURTEILE BEI IHREM WEITEREN AUFSTIEG ZU SCHADEN. AUS DER AKTE ERGIBT SICH IM GEGENTEIL , DASS DIE KLAEGERIN DURCH IHRE WEIGERUNG , AN DER REORGANISATION DER BIBLIOTHEK MITZUWIRKEN , UND DURCH IHR ALLGEMEINES VERHALTEN GEZEIGT HAT , DASS ZUMINDEST IHRE ' ' FÜHRUNG ' ' ZU WÜNSCHEN ÜBRIG LIESS. AUS DIESEN GRÜNDEN KANN DIE ERSTE RÜGE KEINEN ERFOLG HABEN.
20 DIE KLAEGERIN VERTRITT FERNER DIE ANSICHT , DER STREITIGEN BEURTEILUNG LAEGEN MISSBRÄUCHLICHE ERWAEGUNGEN ZUGRUNDE , WEIL DIE DARIN GETROFFENEN FESTSTELLUNGEN IHRE UNFÄHIGKEIT BEWEISEN SOLLTEN , WÄHREND IHR WEITERHIN BEDEUTENDE AUFGABEN ANVERTRAUT SEIEN.
21 DIESER UMSTAND IST ALS SOLCHER NICHT GEEIGNET , DAS VORLIEGEN MISSBRÄUCHLICHER ERWAEGUNGEN DARZUTUN.
22 AUS DEN VERFAHRENSUNTERLAGEN ERGIBT SICH , DASS DER GENERALSEKRETÄR DIE BEURTEILUNG ERST AM 19. OKTOBER 1976 MIT SEINEM SICHTVERMERK VERSEHEN HAT.
23 DER GERICHTSHOF HAT VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN , OB DIESE VERSPÄTUNG ZUR NICHTIGKEIT DER BEURTEILUNG FÜHRT.
24 EINE BEURTEILUNG IST JEWEILS ALLE ZWEI JAHRE ZU ERSTELLEN UND MIT DEM SICHTVERMERK DES GENERALSEKRETÄRS ZU VERSEHEN.
25/26 DAS VORBRINGEN DER BEKLAGTEN PARTEI , DAS UNTER ANDEREM DAHIN GEHT , DIE BEIDEN NACHEINANDER EINGELEGTEN , SICH ZEITLICH ÜBERSCHNEIDENDEN BESCHWERDEN HÄTTEN ZU BESONDEREN STÖRUNGEN IM VERWALTUNGSABLAUF GEFÜHRT , IST JEDOCH ÜBERZEUGEND ; DER GERICHTSHOF HÄLT ES INFOLGEDESSEN FÜR ERWIESEN , DASS SICH DIE VERSPÄTETE ANBRINGUNG DES SICHTVERMERKS DURCH DEN GENERALSEKRETÄR AUS DESSEN BESTREBEN ERKLÄRT , EINE ERWIDERUNG DES GENERALDIREKTORS AUF DIE BEMERKUNGEN DER KLAEGERIN ZU ERHALTEN. DIE VERSPÄTETE ANBRINGUNG DES SICHTVERMERKS DURCH DEN GENERALSEKRETÄR FÜHRT DAHER NICHT ZUR UNWIRKSAMKEIT DER BEURTEILUNG.
27 DIE KLAGE IST SOMIT ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
28/30 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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