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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.1979
Aktenzeichen: 31-79 R
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 83 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 27. MAERZ 1979. - SOCIETE DES ACIERIES DE MONTEREAU GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 31-79 R.

Entscheidungsgründe:

1NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG MÜSSEN ANTRAEGE AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON MASSNAHMEN EINES ORGANS DIE UMSTÄNDE ANFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT. DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IST IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.

2ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN , OB DIE VON DER ANTRAGSTELLERIN ANGEFÜHRTEN GRÜNDE , NÄMLICH IHRE ' ' ÜBERAUS ANGESPANNTE WIRTSCHAFTLICHE LAGE ' ' UND DIE FINANZIELLEN NACHTEILE , DIE MIT EINER SOFORTIGEN ZAHLUNG DER GELDBUSSE VERBUNDEN SIND , EINEN HINREICHENDEN GRUND ZUR AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DARSTELLEN KÖNNTEN. NACHDEM DIE KOMMISSION ERKLÄRT HAT , DIE VOLLSTRECKUNG AUS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT BETREIBEN ZU WOLLEN , SOLANGE DIE KLAGE IN DER HAUPTSACHE ANHÄNGIG IST , STEHT JEDENFALLS FEST , DASS DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 10. JANUAR 1979 WEDER DRINGLICH NOCH NOTWENDIG IST. DER ANTRAG IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

3DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST DEM ENDURTEIL IM VERFAHREN ÜBER DIE HAUPTSACHE VORZUBEHALTEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT DER PRÄSIDENT IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BESCHLOSSEN :

Tenor:

1. DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT DEM ENDURTEIL IN DER RECHTSSACHE 31/79 VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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