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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1987
Aktenzeichen: 317/85
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
EIN RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN, DEM ER ANGEHÖRT, LIEGT, AUCH WENN ES SICH UM EINEN SCHADENSERSATZPROZESS HANDELT, SOWEIT ER IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELT, IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG ( ODER DES ARTIKELS 152 EAG-VERTRAG ) SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS; ER FÄLLT INSBESONDERE HINSICHTLICH SEINER ZULÄSSIGKEIT NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL DER GRÜNDUNGSVERTRAEGE ÜBER DIE ALLGEMEINE REGELUNG DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER VORSCHRIFTEN DER SATZUNGEN DES GERICHTSHOFES ( DER EGKS, DER EWG UND DER EAG ), DIE FÜR DIE VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE EINE FÜNFJAHRESFRIST FESTSETZEN.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 10. JUNI 1987. - ELIODORO POMAR GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERFAHREN - FEHLEN UNVERZICHTBARER PROZESSVORAUSSETZUNGEN - OFFENKUNDIGE UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 317/85.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER, EHEMALIGER BEAMTER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 29. OKTOBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KLAGE ERHOBEN, MIT DER ER IM WESENTLICHEN DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG VON BETRAEGEN BEGEHRT, DIE SIE IHM ALS ERSATZ FÜR DEN IHM DURCH WIEDERHOLTE VERSTÖSSE GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM STATUT ZUGEFÜGTEN SCHADEN UND AUFGRUND VERSCHIEDENER UNREGELMÄSSIGKEITEN FINANZIELLER ART ANGEBLICH SCHULDET.
2 DER KLAEGER, DER ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER IST, WAR VON MÄRZ 1961 BIS ZU SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AM 30. JUNI 1974 BEI DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE BESCHÄFTIGT. MIT SCHREIBEN VON 6.*MÄRZ 1985 REICHTE ER BEI DER KOMMISSION EINE BESCHWERDE EIN WEGEN VERLETZUNG IHRER BEISTANDSPFLICHT NACH ARTIKEL 24 DES STATUTS UND VERSTOSSES GEGEN IHRE ALLGEMEINE FÜRSORGEPFLICHT GEGENÜBER IHREN BEDIENSTETEN, DER IM VORLIEGENDEN FALL - IN OFFENEM WIDERSPRUCH ZU GEIST UND WORTLAUT DES ARTIKELS 19 DES STATUTS - IN DER VERSPÄTETEN UND NUR UNVOLLSTÄNDIGEN ENTBINDUNG VON DER PFLICHT ZUR VERSCHWIEGENHEIT BESTEHE. DIE BEKLAGTE HABE SICH DIESER RECHTSVERLETZUNGEN GEGENÜBER DEM KLAEGER BEI DESSEN STRAFVERFOLGUNG DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN SCHULDIG GEMACHT. DER KLAEGER BEANSTANDETE IN SEINER BESCHWERDE AUSSERDEM, DASS VERSCHIEDENE ZULAGEN UND VERGÜTUNGEN NICHT ODER VERSPÄTET GEZAHLT WORDEN SEIEN.
3 ZWISCHEN DEN PARTEIEN IST UNSTREITIG, DASS DIE ANGEBLICHEN VERSTÖSSE, GLEICH, WIE SIE RECHTLICH ZU QUALIFIZIEREN SIND, NICHT NACH 1980 ERFOLGT SIND.
4 NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST DIE KLAGE VERSPÄTET UND DAMIT UNZULÄSSIG, DA DIE VOM KLAEGER ANGEFÜHRTEN EREIGNISSE SICH IN DEN JAHREN 1974 BIS 1980 ZUGETRAGEN HÄTTEN. MIT ANDEREN WORTEN, DIE DEN KLAEGER BESCHWERENDEN MASSNAHMEN SEIEN SPÄTESTENS 1980 ERFOLGT, UND ERST 1985 HABE DER KLAEGER SEINE BESCHWERDE EINGEREICHT. ES STEHE DAHER AUSSER FRAGE, DASS DIE FRISTEN DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS NICHT EINGEHALTEN WORDEN SEIEN.
5 DER KLAEGER HÄLT DEM ENTGEGEN, SEINE KLAGE SEI EINE SCHADENSERSATZKLAGE, DIE AUF WIEDERGUTMACHUNG DER DURCH DIE FEHLER DER KOMMISSION EINGETRETENEN FOLGEN ABZIELE; FÜR DIE GELTENDMACHUNG EINES SOLCHEN ANSPRUCHS GELTE NICHT DIE FRIST DES ARTIKELS 91 DES STATUTS, SONDERN DIE FÜNFJAHRESFRIST FÜR DIE GEWÖHNLICHEN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GEGEN DIE GEMEINSCHAFTEN. WENN DIE FRISTEN DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR SEIN SOLLTEN, SO MEINT DER KLAEGER, SICH AUF HÖHERE GEWALT BERUFEN ZU KÖNNEN.
6 NACH ARTIKEL 92 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF JEDERZEIT VON AMTS WEGEN PRÜFEN, OB UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNGEN FEHLEN, INSBESONDERE OB DIE KLAGE UNZULÄSSIG IST, UND NACH ARTIKEL 91 PAR PAR *3 UND 4 OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ENTSCHEIDEN.
7 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( URTEIL VOM 22. OKTOBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 9/75, MEYER-BURCKHARDT/KOMMISSION, SLG. 1975, 1171, UND URTEIL VOM 4.*JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 176/83, ALLO/KOMMISSION, SLG. 1985, 2155 ) LIEGT EIN RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN, DEM ER ANGEHÖRT, AUCH WENN ES SICH UM EINEN SCHADENSERSATZPROZESS HANDELT, SOWEIT ER IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELT, IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG ( ODER ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG ) SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS; ER FÄLLT INSBESONDERE HINSICHTLICH SEINER ZULÄSSIGKEIT NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL DER GRÜNDUNGSVERTRAEGE ÜBER DIE ALLGEMEINE REGELUNG DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER VORSCHRIFTEN DER SATZUNGEN DES GERICHTSHOFES ( DER EGKS, DER EWG UND DER EAG ), DIE FÜR DIE VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE EINE FÜNFJAHRESFRIST FESTSETZEN.
8 INFOLGEDESSEN SIND AUF DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT DIE ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS UND NICHT DIE GENANNTEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER VERTRAEGE UND DER SATZUNGEN DES GERICHTSHOFES ANWENDBAR.
9 NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS IST DIE KLAGE EINES BEAMTEN NUR ZULÄSSIG, WENN BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUVOR EINE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 EINGEREICHT WORDEN IST. DIE BESCHWERDE MUSS GEGEN DIE ALS BESCHWEREND ANGESEHENE MASSNAHME INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN EINGELEGT WERDEN.
10 ES STEHT FEST, DASS KEINE DER MASSNAHMEN, DIE DEN KLAEGER AUFGRUND DES ANGEBLICHEN VERSTOSSES GEGEN DIE ARTIKEL 19 UND 24 DES STATUTS ODER DER VERLETZUNG SEINER FINANZIELLEN ANSPRÜCHE EVENTÜLL BESCHWERT HABEN, NACH 1980 ERGANGEN IST.
11 DA DER KLAEGER SEINE BESCHWERDE ERST AM 6.*MÄRZ 1985 EINGELEGT HAT, ENTSPRICHT SEINE KLAGE OFFENKUNDIG NICHT DEN IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS AUFGESTELLTEN FRISTVORAUSSETZUNGEN.
12 DER EINWAND DER HÖHEREN GEWALT, DEN DER KLAEGER GEGENÜBER DEM VORWURF DER VERSPÄTETEN KLAGEERHEBUNG GELTEND MACHT, IST ZURÜCKZUWEISEN. DER KLAEGER HAT NICHT NACHGEWIESEN, DASS IHM DIE EINLEGUNG EINER BESCHWERDE INNERHALB DER VOM STATUT FESTGELEGTEN FRISTEN UNMÖGLICH GEWESEN IST. AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DEM AUSSERORDENTLICH UMFANGREICHEN BRIEFWECHSEL, DEN ER SEIT 1975 MIT DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION GEFÜHRT HAT, DASS ER, NOTFALLS DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN, DIESE FÖRMLICHKEIT HÄTTE ERFÜLLEN KÖNNEN.
13 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG IST.
14 DA DIE AKTEN ALLE FÜR DIE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN ENTHALTEN, BEDARF ES KEINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
15 NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2 ) DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
LUXEMBURG, DEN 10. JUNI 1987
Ende der Entscheidung
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