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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1965
Aktenzeichen: 32-64
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 3 | |
EWGV Art. 226 | |
EWGV Art. 15 |
ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS NR. VIII ENTHÄLT EINE RICHTLINIE, DER DIE KOMMISSION RECHNUNG ZU TRAGEN HAT, OHNE JEDOCH AN EINE BESTIMMTE RECHTSPFLICHT GEBUNDEN ZU SEIN. DA ER KEINE POSITIVE RECHTSNORM SETZT, KANN ER DIE ARTIKEL 14 UND 15 EWG-VERTRAG WEDER ÄNDERN NOCH DURCH EINE SONDERVORSCHRIFT FÜR ITALIENISCHE SEIDENERZEUGNISSE ERSETZEN.
ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS NR. VIII ENTHÄLT AUCH KEINE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 226 EWG-VERTRAG. INDEM DIE MITGLIEDSTAATEN ERKLÄRT HABEN, " DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 226 DES VERTRAGES ( ZU ) BEFÜRWORTEN ", HABEN SIE DEN WILLEN BEKUNDET, IN DEN GRENZEN DIESES ARTIKELS ZU BLEIBEN UND DEN DER KOMMISSION DURCH IHN ZUGEWIESENEN ERMESSENSSPIELRAUM UNBERÜHRT ZU LASSEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JUNI 1965. - REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 32-64.
Entscheidungsgründe:
S. 505
DIE KLAGE DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER EWG-KOMMISSION VOM 22. MAI 1964, MIT DER DIE ERMÄCHTIGUNG ZU VERSCHIEDENEN SCHUTZMASSNAHMEN ERTEILT WURDE, IST AUF DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON ARTIKEL 3 DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG SOWIE AUF DIE NICHTIGERKLÄRUNG DIESES ARTIKELS GERICHTET.
ZUM ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN VORSCHRIFT
DER ANGEFOCHTENE ARTIKEL 3 ERMÄCHTIGT DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, FÜR EINEN ZEITRAUM VON ZEHN MONATEN BEI DER EINFUHR VON VERSCHIEDENEN SEIDENGEWEBEN BESTIMMTE ZOLLSÄTZE ZU ERHEBEN, DEREN HÖHE ER FESTSETZT. DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER VORSCHRIFT IST DARAUF GESTÜTZT, DASS SICH AUS IHRER ANWENDUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN FÜR DIE ITALIENISCHE SEIDENRAUPENZUCHT UND DIE ITALIENISCHE SEIDENINDUSTRIE ERGEBEN WÜRDE.
NACH ARTIKEL 83 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON MASSNAHMEN EINES ORGANS " MIT BESONDEREM SCHRIFTSATZ EINZUREICHEN ". DIES IST IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GESCHEHEN. VIELMEHR IST IN EINEM EINZIGEN SCHRIFTSATZ BEANTRAGT WORDEN, " NACH AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG... DEN ARTIKEL 3 DIESER ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN ". DA DER ANTRAG NICHT MIT BESONDEREM SCHRIFTSATZ EINGEREICHT, SONDERN IN DER NICHTIGKEITSKLAGE SELBST GESTELLT WORDEN IST, VON DER ER EINEN NICHT ABTRENNBAREN BESTANDTEIL BILDET, IST ER WEGEN NICHTBEACHTUNG DER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT DES ARTIKELS 83 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.
S. 506
IM ÜBRIGEN WIRD DER AUSSETZUNGSANTRAG DURCH DAS ÜBER DEN HAUPTANTRAG ENTSCHEIDENDE URTEIL GEGENSTANDSLOS.
ZUM ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG
1. VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
DIE KLAEGERIN ERHEBT DEN VORWURF, DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HABE FÜR DIE BESTIMMUNG DER SCHUTZMASSNAHMEN NUR DIE ROHSTOFFKOSTEN, NICHT ABER DIE ANDEREN FAKTOREN DES GESTEHUNGSPREISES DER GEWEBE UND INSBESONDERE NICHT DIE GEMEINKOSTEN BERÜCKSICHTIGT.
DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET DIE BEGRENZUNG DER GENEHMIGTEN ZOLLSÄTZE INDES AUSFÜHRLICH, INSBESONDERE MIT ERWAEGUNGEN, DIE DIE RATIONALISIERUNG, DIE ERZEUGUNG VON GREGE SOWIE DIE PREISE FÜR GREGE UND SEIDENGEWEBE BETREFFEN. DIE BEGRÜNDUNG ERSCHEINT AUSREICHEND, UM DEN ANORDNENDEN TEIL DER ENTSCHEIDUNG ZU TRAGEN. DER VORWURF, DIE KOMMISSION HABE ANDERE FAKTOREN, DIE ZU EINER ANDEREN ENTSCHEIDUNG HÄTTEN FÜHREN KÖNNEN, NICHT BERÜCKSICHTIGT, BETRIFFT NICHT DIE BEGRÜNDUNG, SONDERN IST UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER MATERIELLEN RICHTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ZU ERÖRTERN.
DIE RÜGE IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.
2. VERLETZUNG DES VERTRAGES
AUF DEN ANTRAG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SIE AUFGRUND DES DEM ABKOMMEN VOM 2. MÄRZ 1960 ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR. VIII ZU SCHUTZMASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 226 ZU ERMÄCHTIGEN, HAT DIE KOMMISSION IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG FÜR SEIDENGEWEBE VERSCHIEDENE ZOLLSÄTZE FESTGESETZT, DIE DIE KLAEGERIN ANWENDEN KANN. DIE KLAEGERIN HÄLT DIESE SÄTZE FÜR UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 2 DIESES PROTOKOLLS UND DEN ARTIKELN 14 ABSÄTZE 2 UND 3 SOWIE 15 ABSÄTZE 1 UND 2 DES VERTRAGES, FERNER FÜR ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH. SIE STÜTZT DIESE RÜGEN DARAUF, DASS DIE KOMMISSION RECHTSWIDRIG DEN BEANTRAGTEN SCHUTZ AUF DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN ITALIENISCHEN UND DEN JAPANISCHEN ROHSTOFFPREISEN BESCHRÄNKT, DEN DURCHSCHNITT DIESER PREISE AUFGRUND DER DATEN EINES EINZIGEN JAHRES ERRECHNET UND DIE AUSWIRKUNG DER GEMEINKOSTEN AUF DIE SELBSTKOSTEN DES ITALIENISCHEN FERTIGERZEUGNISSES SOWIE DEN SCHUTZ DER WEITERVERARBEITENDEN INDUSTRIE AUSSER ACHT GELASSEN HABE.
A ) ZUR RÜGE DER VERLETZUNG VON ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS NR. VIII
S. 507
NACH ARTIKEL 2 DES DEM ABKOMMEN VOM 2. MÄRZ 1960 ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR. VIII " BEFÜRWORTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 226 DES VERTRAGES IN FORM EINER ISOLIERUNG DES ITALIENISCHEN MARKTES VON DEM DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN WIE AUCH DER DRITTLÄNDER FÜR DIE WAREN DES KAPITELS 50 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, FÜR DIE DIESE ISOLIERUNG ERFORDERLICH ERSCHEINT, WÄHREND EINES ZEITABSCHNITTS VON SECHS JAHREN, BEGINNEND MIT DER UNTERZEICHNUNG DIESES PROTOKOLLS ".
DIESE VEREINBARUNG ENTHÄLT KEINESWEGS EINE VERBINDLICHE VORSCHRIFT, SONDERN BESCHRÄNKT SICH AUF EINE EINFACHE " BEFÜRWORTUNG ". DIE KOMMISSION MUSSTE SICH ALSO BEMÜHEN, DIESER RICHTLINIE RECHNUNG ZU TRAGEN, WAR JEDOCH NICHT AN EINE BESTIMMTE RECHTSPFLICHT GEBUNDEN. DESHALB KANN DIE ENTSCHEIDUNG NICHT WEGEN VERSTOSSES GEGEN IM PROTOKOLL NR. VIII ENTHALTENE RECHTSNORMEN ANFECHTBAR SEIN.
B ) ZUR RÜGE DER VERLETZUNG DER ARTIKEL 14 ABSÄTZE 2 UND 3 UND 15 ABSÄTZE 1 UND 2 DES VERTRAGES
DIE ARTIKEL 14 UND 15 DES VERTRAGES, DIE DIE ZEITFOLGE FÜR DIE HERABSETZUNG DER ZÖLLE REGELN UND DEN MITGLIEDSTAATEN FREISTELLEN, DIE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN SCHON FRÜHER ZU ERGREIFEN, SIND FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL OHNE BEDEUTUNG. WEDER DAS SCHRIFTLICHE VERFAHREN NOCH DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG HAT ETWAS DAFÜR ERGEBEN, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIESE VORSCHRIFTEN VERLETZE. DA ARTIKEL 2 DES VORERWÄHNTEN PROTOKOLLS NR. VIII KEINE POSITIVE RECHTSNORM ENTHÄLT, KONNTE ER DIE GENANNTEN VERTRAGSARTIKEL WEDER ÄNDERN NOCH DURCH EINE SONDERVORSCHRIFT FÜR ITALIENISCHE SEIDENERZEUGNISSE ERSETZEN. VIELMEHR VERLIERT DIE KLAEGERIN DURCH IHREN ANTRAG AUF VON DEN GENANNTEN VORSCHRIFTEN ABWEICHENDE SCHUTZMASSNAHMEN JEDE MÖGLICHKEIT, EINE VERLETZUNG DIESER ARTIKEL GELTEND ZU MACHEN, DEREN ANWENDUNG SIE JA GERADE ENTGEHEN MÖCHTE.
DIE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.
ZUR " ERMESSENSÜBERSCHREITUNG "
DER KOMMISSION WIRD DURCH EINE MIT " ERMESSENSÜBERSCHREITUNG " BEZEICHNETE RÜGE ANSCHEINEND DER VORWURF GEMACHT, EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN ZU HABEN. DIE KOMMISSION HÄTTE, SO MEINT DIE KLAEGERIN, BEI DER AUSÜBUNG IHRER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 226 DIE IM PROTOKOLL NR. VIII GEGEBENE RICHTLINIE BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN.
ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS NR. VIII ENTHÄLT JEDOCH KEINE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 226 DES VERTRAGES. DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN IM GEGENTEIL DEN WILLEN BEKUNDET, IN DEN GRENZEN DIESES ARTIKELS ZU BLEIBEN, INDEM SIE ERKLÄRT HABEN, " DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 226 DES VERTRAGES ( ZU ) BEFÜRWORTEN ".
EIN ERMESSENSMISSBRAUCH KANN AUCH NICHT DARIN LIEGEN, DASS DIE KOMMISSION BEI DER BEURTEILUNG, DIE SIE ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 226 VORZUNEHMEN HATTE, DIE OBENGENANNTE BEFÜRWORTUNG ANGEBLICH UNZUREICHEND BERÜCKSICHTIGT HAT : DENN DIE BEFÜRWORTUNG DER ISOLIERUNG DES ITALIENISCHEN MARKTES LÄSST DEN DER KOMMISSION DURCH ARTIKEL 226 ZUGEWIESENEN ERMESSENSSPIELRAUM UNBERÜHRT. DIESER ERMESSENSSPIELRAUM WIRD SOGAR NOCH DADURCH BESONDERS UNTERSTRICHEN, DASS DAS PROTOKOLL VERLANGT, DIESE ISOLIERUNG MÜSSE SOWOHL GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ALS AUCH GEGENÜBER DEN DRITTLÄNDERN ERFORDERLICH ERSCHEINEN.
DIE KOMMISSION, DIE IHRE RECHTSPFLICHTEN AUS ARTIKEL 226 BEACHTEN UND BESTREBT SEIN MUSSTE, DER IM PROTOKOLL NR. VIII ENTHALTENEN BEFÜRWORTUNG RECHNUNG ZU TRAGEN, WÄRE DAHER IN IHRER BEURTEILUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE DER STREITIGEN ITALIENISCHEN ERZEUGNISSE NUR DANN ZU TADELN, WENN SIE IHRE PFLICHTEN GRÖBLICH VERLETZT HÄTTE. EINE SOLCHE VERLETZUNG LIEGT NICHT DARIN, DASS SIE DEN DURCHSCHNITTSREFERENZPREIS DES ROHSTOFFS ALLEIN AUFGRUND DER ANGABEN FÜR DAS JAHR 1963 ERRECHNET HAT, DENN DIESE BERECHNUNGSWEISE ERMÖGLICHTE ES, DIE BETRÄCHTLICHE ERHÖHUNG DES JAPANISCHEN PREISES IM JAHRE 1963 ZU BERÜCKSICHTIGEN. AUCH IN DER ENTSCHEIDUNG, BEI DER BERECHNUNG DER ALS SCHUTZMASSNAHMEN GENEHMIGTEN ZÖLLE DIE GEMEINKOSTEN DER UNTERNEHMEN SOWIE EINEN BESONDEREN SCHUTZ DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE UNBERÜCKSICHTIGT ZU LASSEN, IST KEINE SOLCHE VERLETZUNG ZU SEHEN.
DAS PROTOKOLL NR. VIII BETONT VORNEHMLICH DAS BESTREBEN DER MITGLIEDSTAATEN, DIE ERZEUGUNG DES ROHSTOFFES ZU SCHÜTZEN. DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN IN ARTIKEL 4 BESCHLOSSEN, DASS DIE LAGE BEI ABLAUF DES IN ARTIKEL 2 VORGESEHENEN ZEITABSCHNITTS VON SECHS JAHREN ERNEUT GEPRÜFT UND DER ZOLLSATZ GEMÄSS ARTIKEL 28 DES VERTRAGES WIEDEREINGEFÜHRT WERDE, WENN DER RAT ZU DIESEM ZEITPUNKT FESTSTELLE, " DASS IN ITALIEN DIE ERZEUGUNG VON GREGE ZUMINDEST AUF DEM GEGENWÄRTIGEN STAND ( 840 TONNEN ) VERBLIEBEN IST UND DER PREIS DIESER WARE BEI VERGLEICHBARER GÜTE NICHT HÖHER LIEGT ALS DER WELTMARKTPREIS CIF HAFEN DER GEMEINSCHAFT ZUZUEGLICH 10 PROZENT ". DER ZWECK DES PROTOKOLLS NR. VIII WAR DAHER DURCHAUS MIT DER ERZEUGUNG VON GREGE VERKNÜPFT; WENN DIE KOMMISSION DIE SCHUTZMASSNAHMEN AUF DIESES ZIEL AUSRICHTETE, SO HAT SIE DAMIT IHRE OBENGENANNTEN PFLICHTEN NICHT VERKANNT.
MAN KANN DAHER DER KOMMISSION KEINEN VORWURF DARAUS MACHEN, DASS SIE SICH GEWEIGERT HAT, EINEN BESONDEREN SCHUTZ WEGEN DER GEMEINKOSTEN DER UNTERNEHMEN ODER EINEN ZUSÄTZLICHEN SCHUTZ FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE ZU SCHAFFEN.
IM ÜBRIGEN GEHT AUS DEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGELEGTEN UNTERLAGEN HERVOR, DASS IN DEM DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BETROFFENEN JAHR 1964 DIE EINFUHREN VON SEIDENGEWEBEN NACH ITALIEN INSGESAMT MENGEN - UND VERTMÄSSIG SEHR ERHEBLICH ABGENOMMEN HABEN. DIE ITALIENISCHEN AUSFUHREN HABEN SICH ANSCHEINEND 1964 AUF DER GLEICHEN HÖHE WIE IM VORJAHR GEHALTEN ODER SIND SOGAR GESTIEGEN. DIE MARKTENTWICKLUNG NACH ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SPRICHT ALSO NICHT DAFÜR, DASS DIE KOMMISSION BEI DER AUSWAHL DER ZU GENEHMIGENDEN MASSNAHMEN EINEN SCHWEREN BEURTEILUNGSFEHLER BEGANGEN HABE, DER ZU SCHWERWIEGENDEN FOLGEN HÄTTE FÜHREN KÖNNEN.
S. 509
DIE RÜGE IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN. SIE IST ALSO ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DER IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTENE ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS WIRD ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
3. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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