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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1972
Aktenzeichen: 32-72
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 602/68, VO Nr. 120/67/EWG
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 602/68 Art. 3 | |
VO Nr. 120/67/EWG Art. 9 |
1. DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 602/68 DER KOMMISSION FÜR DIE STELLUNG DER ANTRAEGE AUF GEWÄHRUNG EINER ÜBERGANGSVERGÜTUNG NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES BESTIMMTE FRIST IST EINE AUSSCHLUSSFRIST.
2. DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG EINGERÄUMTE BEFUGNIS, ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN, ERMÄCHTIGT NICHT ZU MASSNAHMEN, DIE VON EINER PRÄZISEN, FÜR DAS FUNKTIONIEREN EINER MARKTORGANISATIONSREGELUNG WESENTLICHEN GEMEINSAMEN RECHTSVORSCHRIFT ABWEICHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. NOVEMBER 1972. - WASAKNAECKE KNAECKEBROTFABRIK GMBH GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT). - RECHTSSACHE 32-72.
Entscheidungsgründe:
1 DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH BESCHLUSS VOM 21. APRIL 1972, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13. JUNI 1972, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 602/68 DER KOMMISSION VOM 16. MAI 1968 ( AMTSBLATT L 114, S. 13 F.) BETREFFEND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ÜBERGANGSVERGÜTUNGEN FÜR BESTIMMTE LAGERBESTÄNDE AN WEICHWEIZEN UND ROGGEN ZUR BROTHERSTELLUNG AM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1967/68 VORGELEGT. DIE ERWÄHNTE BESTIMMUNG SAH UNTER ANDEREM VOR, DASS DER BERECHTIGTE, UM IN DEN GENUSS DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ( AMTSBLATT NR. 117 ) KOMMEN ZU KÖNNEN, BEI DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE BIS SPÄTESTENS AM 5. AUGUST 1968 MIT EINSCHREIBEN, TELEX ODER TELEGRAMM EINEN ANTRAG AUF GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU STELLEN HATTE. DER GERICHTSHOF WIRD NUN UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB ES SICH BEI DER GENANNTEN FRIST UM EINE AUSSCHLUSSFRIST HANDLE, DEREN NICHTEINHALTUNG STETS DEN VERLUST DES ANSPRUCHS AUF ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZUR FOLGE HABE.
2 NACH DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 3 IST DIE ANTRAGSTELLUNG INNERHALB EINER IM VORAUS BESTIMMTEN FRIST EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG DER VERGÜTUNG; SCHON DAS SPRICHT DAFÜR, DASS DIESE FRISTBESTIMMUNG ZWINGEND IST. DIESE AUFFASSUNG WIRD DURCH DIE FUNKTION BESTÄTIGT, DIE DIESER FRIST IM RAHMEN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 120/67 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE EINGEFÜHRTEN INTERVENTIONSREGELUNG ZUKOMMT. UM SICHERZUSTELLEN, DASS DIE DEN ERZEUGERN GEGEBENE PREISGARANTIE WÄHREND DES GANZEN GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRS VOLL WIRKSAM BLEIBT, BESTIMMT ARTIKEL 6 DIESER VERORDNUNG, DASS FÜR DIE INTERVENTIONSPREISE MONATLICHE ZUSCHLAEGE FESTGESETZT WERDEN, DIE ÜBER DAS GANZE ODER EINEN TEIL DES GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRS GESTAFFELT WERDEN. UM ZU VERHINDERN, DASS BEI AUSLAUFEN DER MONATLICHEN ZUSCHLAEGE ZU DEN INTERVENTIONSPREISEN UMFANGREICHE GETREIDEMENGEN ZUR INTERVENTION ANGEBOTEN WERDEN, OBWOHL EIN GROSSER TEIL DES AUF LAGER BEFINDLICHEN GETREIDES VOR BEGINN DES NEUEN GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRS DIREKT AUF DEM MARKT ABGESETZT WERDEN KÖNNTE, SIEHT ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67 VOR, DASS FÜR DIE LAGERBESTÄNDE AN GETREIDE AUS DER ERNTE DER GEMEINSCHAFT EINE ÜBERGANGSVERGÜTUNG GEWÄHRT WERDEN KANN.
3 DA JEDOCH FÜR EINIGE GETREIDEARTEN DIE NEUE ERNTE BEREITS VOR DEM 31. JULI, DEM ENDE DES GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRS, BEGINNT, MUSSTEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN, UM ZU VERHINDERN, DASS FÜR DIE ZU DIESEM ZEITPUNKT AUF LAGER BEFINDLICHE WARE AUS DER NEUEN ERNTE MISSBRÄUCHLICH DIE VERGÜTUNG NACH ARTIKEL 9 IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KÖNNTE. ZU DIESEM ZWECK SAH DIE VERORDNUNG NR. 602/68 DER KOMMISSION IN ARTIKEL 3 VOR, DASS DER ANTRAGSTELLER, UM IN DEN GENUSS DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG KOMMEN ZU KÖNNEN, DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE BIS SPÄTESTENS ZUM 7. JUNI 1968 MITTEILUNG ÜBER DIE AM 31. MAI VORHANDENEN LAGERBESTÄNDE ZU MACHEN UND SPÄTESTENS AM 5. AUGUST BEI DERSELBEN BEHÖRDE UNTER ANGABE DER AM 31. JULI NOCH VORHANDENEN BESTÄNDE EINEN ANTRAG AUF GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU STELLEN HATTE. DIE KÜRZE DER FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG VORGESEHENEN, EIN WESENTLICHES ELEMENT DER REGELUNG BILDENDEN FRIST VERMOCHTE IM ÜBRIGEN DAS FUNKTIONIEREN DER REGELUNG NICHT ZU VERHINDERN. FERNER ZWINGT DIE NOTWENDIGKEIT, GLEICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN, ZUR ANWENDUNG EINHEITLICHER FRISTEN.
4 AUS DIESEN GRÜNDEN SIEHT DIE IN REDE STEHENDE REGELUNG KEINE MÖGLICHKEIT ZUR VERLÄNGERUNG DER FRISTEN DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 602/68 VOR. DIE DEN BEHÖRDEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 5 DIESER VERORDNUNG EINGERÄUMTE BEFUGNIS, " ALLE ERFORDERLICHEN ZUSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG ETWAIGER BESONDERER UMSTÄNDE AUF IHREN JEWEILIGEN GEBIETEN " ZU ERLASSEN, KANN SICH NICHT AUF MASSNAHMEN ERSTRECKEN, DIE VON EINER PRÄZISEN GEMEINSAMEN RECHTSVORSCHRIFT ABWEICHEN, WIE SIE DIE VORSCHRIFT ÜBER DIE DAUER DER GENANNTEN, FÜR DAS FUNKTIONIEREN DER INTERVENTIONSREGELUNG WESENTLICHEN FRIST DARSTELLT. DAHER REICHEN WEDER DER NACHWEIS, DASS DER ANTRAG AN SICH BEGRÜNDET IST, NOCH DER UMSTAND, DASS DIE VERSPÄTUNG NICHT AUF VERSCHULDEN BERUHT, AUS, DIE ZULASSUNG VON ANTRAEGEN AUF GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU RECHTFERTIGEN, DIE NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 602/68 VORGESEHENEN FRIST GESTELLT WORDEN SIND.
Kostenentscheidung:
5 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 21. APRIL 1972 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 602/68 DER KOMMISSION FÜR DIE STELLUNG DER ANTRAEGE AUF GEWÄHRUNG EINER ÜBERGANGSVERGÜTUNG NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES BESTIMMTE FRIST IST EINE AUSSCHLUSSFRIST.
2. WEDER DER NACHWEIS, DASS DER ANTRAG AN SICH BEGRÜNDET IST, NOCH DER UMSTAND, DASS DIE VERSPÄTUNG NICHT AUF VERSCHULDEN BERUHT, REICHEN AUS, DIE ZULASSUNG VON ANTRAEGEN AUF GEWÄHRUNG DER ÜBERGANGSVERGÜTUNG ZU RECHTFERTIGEN, DIE NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 602/68 DER KOMMISSION VORGESEHENEN FRIST GESTELLT WORDEN SIND.
Ende der Entscheidung
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