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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.1987
Aktenzeichen: 323/81
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 78 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 2. JULI 1987. - JAN AMESZ UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STREICHUNG. - RECHTSSACHE 323/81.
Entscheidungsgründe:
MIT SCHREIBEN, DAS AM 15. JUNI 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, HABEN DIE KLAEGER DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 78 DER VERFAHRENSORDNUNG MITGETEILT, DASS SIE IHRE KLAGE ZURÜCKNEHMEN.
DIE BEKLAGTE HAT MIT SCHREIBEN, DAS AM 26. JUNI 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, MITGETEILT, DASS SIE GEGEN DIE KLAGERÜCKNAHME KEINE EINWÄNDE ERHEBT.
GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *4 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE RECHTSSACHE 323/81 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
LUXEMBURG, DEN 2.*JULI 1987
Ende der Entscheidung
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