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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.02.1990
Aktenzeichen: 324/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3 Art. 1 Buchst. r
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. r
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 und Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die einer Versicherungszeit gleichgestellten Zeiten allein anhand der Kriterien zu bestimmen sind, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden sind, sofern sich diese Rechtsvorschriften im Rahmen der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag halten ( vgl. das Urteil vom 6. Juli 1972 in der Rechtssache 2/72, Murru, Slg. 1972, 333 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 7. FEBRUAR 1990. - ROSARIA VELLA, VERWITWETE SCADUTO UND ANDERE GEGEN ALLIANCE NATIONALE DES MUTUALITES CHRETIENNES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DU TRAVAIL DE MONS - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GLEICHSTELLUNG EINER ZEIT, FUER DIE EINE ENTSCHAEDIGUNG WEGEN ARBEITSUNFAEHIGKEIT GEWAEHRT WURDE, MIT EINER VERSICHERUNGSZEIT. - RECHTSSACHE 324/88.

Tenor:

Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 und Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die einer Versicherungszeit gleichgestellten Zeiten allein anhand der Kriterien zu bestimmen sind, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden sind.

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