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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1965
Aktenzeichen: 33-64
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 52 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. A ) VGL. LEITSATZ NR. 2 A DES URTEILS 31/64.

DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER SIND ANWENDBAR, BEVOR ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ZWEISEITIGE VEREINBARUNGEN NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS GESCHLOSSEN WORDEN SIND. ABSATZ 2 SOLL DEN STAATEN NUR DIE MÖGLICHKEIT GEBEN, UNTEREINANDER ERFORDERLICHENFALLS EINZELHEITEN DER ANWENDUNG ZU REGELN, UM DIE ANPASSUNG : DES INNERSTAATLICHEN RECHTS AN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ERLEICHTERN.

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B ) DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG NR. 3 SIND AUF GRENZGÄNGER ANWENDBAR.

C ) DIE VORSCHRIFTEN VON ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS SIND ANWENDBAR, WENN EIN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINE DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN LEISTUNGEN FÜR EINEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN SCHADEN ERHÄLT UND DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS BESITZT. ES IST UNERHEBLICH, OB DER SCHADEN MIT DEM ARBEITSVERHÄLTNIS IM ZUSAMMENHANG STEHT. VGL. LEITSATZ NR. 2B DES URTEILS 31/64.

DIESE VORSCHRIFTEN SIND ANWENDBAR, WENN EIN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINE DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN LEISTUNGEN FÜR EINEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN. MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN SCHADEN ERHÄLT UND DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS BESITZT.

*/ 664J0031 /*.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAERZ 1965. - BETRIEBSKRANKENKASSE DER HESEPER TORFWERK GMBH GEGEN EGBERDINA VAN DIJK. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN. - RECHTSSACHE 33-64.

Entscheidungsgründe:

S. 142

DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN HAT DEN GERICHTSHOF ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM ANTRAG AUF AUSLEGUNG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG BEFASST.

I. ZUR ERSTEN FRAGE

MIT DIESER FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 SCHON VOR ABSCHLUSS DER IN ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS GENANNTEN ZWEISEITIGEN VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAR IST.

DER WORTLAUT DES ARTIKELS 52 ABSATZ 1 IST ZWINGEND GEFASST. DIE IN IHM ENTHALTENE ANORDNUNG, DASS " FÜR ETWAIGE ANSPRÜCHE DES VERPFLICHTETEN TRAEGERS GEGEN DEN DRITTEN FOLGENDE REGELUNG ( GILT ) " , VERWEIST NUR AUF DIE UNTERABSÄTZE ( A ) UND ( B ). DIE VORSCHRIFTEN DES GENANNTEN ABSATZES SIND KLAR; IHRE UNMITTELBARE ANWENDUNG BEGEGNET KEINEN SCHWIERIGKEITEN.

HIERVON IST BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE AUSZUGEHEN, OB DER ZWEITE ABSATZ DES ARTIKELS 52 DEN ERSTEN EINSCHRÄNKEN WILL, INDEM ER VORSIEHT, DASS " DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN DURCH ZWEISEITIGE VEREINBARUNGEN GEREGELT ( WIRD ) ". AUS ARTIKEL 52 IN SEINER GESAMTHEIT GEHT IN KEINER WEISE HERVOR, DASS ER DIE DURCHSETZBARKEIT DER DURCH IHN BEGRÜNDETEN ANSPRÜCHE VOM ABSCHLUSS DER GENANNTEN VEREINBARUNGEN ABHÄNGIG MACHEN UND ES - SELBST AUF DIE GEFAHR VON DISKRIMINIERUNGEN HIN - DEM GUTDÜNKEN DER EINZELNEN STAATEN ÜBERLASSEN WILL, DIESE DURCHSETZBARKEIT FRÜHER ODER SPÄTER EINTRETEN ZU LASSEN. IM ÜBRIGEN BILDEN DIE ANSPRÜCHE, DIE ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DEN STAATLICHEN VERSICHERUNGSTRAEGERN GEWÄHRT, EINEN VERNÜNFTIGEN UND GERECHTEN AUSGLEICH FÜR DIE SICH AUS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 ERGEBENDE AUSDEHNUNG DER VERPFLICHTUNGEN DIESER TRAEGER AUF DAS GESAMTE GEBIET DER GEMEINSCHAFTEN. DER GENANNTE ABSATZ 1 IST DESHALB IM GLEICHEN UMFANG UND UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN WIE DIESE VORSCHRIFTEN ANZUWENDEN. DEMGEGENÜBER LIEGT DER SINN VON ABSATZ 2 DARIN, DASS DESSEN VERFASSER DEN STAATEN VORSORGLICH DIE MÖGLICHKEIT GEBEN WOLLTEN, UNTEREINANDER ERFORDERLICHENFALLS EINZELHEITEN DER ANWENDUNG ZU REGELN, UM DIE ANPASSUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS AN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ERLEICHTERN.

DIE ERSTE FRAGE DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN IST DAHER ZU BEJAHEN.

S. 143

II. ZUR ZWEITEN FRAGE

MIT DIESER FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF EINEN ARBEITNEHMER ANWENDBAR IST, DER IM DEUTSCHEN GRENZGEBIET BESCHÄFTIGT IST, JEDOCH IM NIEDERLÄNDISCHEN GRENZGEBIET WOHNT, DORTHIN REGELMÄSSIG EINMAL WÖCHENTLICH ZURÜCKKEHRT UND IN DEN NIEDERLANDEN EINEN UNFALL ERLITTEN HAT, DER MIT SEINEM ARBEITSVERHÄLTNIS IN KEINEM ZUSAMMENHANG STEHT.

1. ES IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DERARTIGE FÄLLE NICHT AUSSERHALB DES PERSÖNLICHEN ANWENDUNGSBEREICHS VON ARTIKEL 52 LIEGEN, INSBESONDERE DESHALB, WEIL ETWA " GRENZGÄNGER " NICHT UNTER DIESE VORSCHRIFT FALLEN.

DIE FASSUNG VON ARTIKEL 52 SELBST LÄSST KEINE BESCHRÄNKUNG DES PERSÖNLICHEN ANWENDUNGSBEREICHS DIESER VORSCHRIFT ERKENNEN. NACH DEM WORTLAUT DES ARTIKELS IST ES ERFORDERLICH UND GENÜGEND, DASS DER BETROFFENE " NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS LEISTUNGEN FÜR EINEN SCHADEN ERHÄLT, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN STAATES EINGETRETEN IST ", UND " DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS " BESITZT.

NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 3 FINDEN DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG AUF GRENZGÄNGER KEINE ANWENDUNG, " SOWEIT DIE DIESEN ARBEITNEHMERN ZU GEWÄHRENDEN LEISTUNGEN DURCH EIGENS FÜR SIE GETROFFENE BESTIMMUNGEN IN EINEM ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT JETZT ODER KÜNFTIG GEREGELT SIND ". DIES BEDEUTET, DASS DIE GENANNTEN LEISTUNGEN, AUCH WENN SIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3 NUR TEILWEISE GEREGELT WÄREN, TROTZDEM LEISTUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 2 UND 4 UND DAMIT AUCH DES ARTIKELS 52 DER VERORDNUNG DARSTELLEN WÜRDEN. DAHER KONNTE DIE ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 52 AUF GRENZGÄNGER RECHTENS DURCH KEIN ABKOMMEN AUSGESCHLOSSEN WERDEN.

S. 144

DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DIE VERORDNUNG NR. 36/63 DES RATES DER EWG VOM 2. APRIL 1963 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER GRENZGÄNGER ( AMTSBLATT VOM 20. APRIL 1963, SEITE 1314 FF.) BESTÄTIGT. NACH ARTIKEL 23 DIESER VERORDNUNG BLEIBEN DIE IN TITEL IV DER VERORDNUNG NR. 3 VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN, ALSO AUCH ARTIKEL 52, AUF GRENZGÄNGER WEITER ANWENDBAR.

NACH ALLEM ERSTRECKT SICH DER PERSÖNLICHE ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 52 AUCH AUF GRENZGÄNGER.

2. ES IST NOCH ZU PRÜFEN, OB DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 52 NICHT ETWA DESHALB IN SACHLICHER HINSICHT AUSGESCHLOSSEN IST, WEIL UNFÄLLE DER DURCH DAS GERICHT IN ASSEN BESCHRIEBENEN ART KEINE ARBEITSUNFÄLLE WÄREN.

ARTIKEL 52 IST ANWENDBAR, WENN DER BETROFFENE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS " LEISTUNGEN " ERHALTEN HAT. ARTIKEL 1 BUCHSTABE ( S ) DER VERORDNUNG NR. 3 BESTIMMT DIESEN BEGRIFF IN GANZ ALLGEMEIN GEHALTENEN WENDUNGEN. ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NENNT EINE REIHE VON EINZELNEN LEISTUNGEN, DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VORGESEHEN SIND, UND AUF WELCHE DIE VERORDNUNG GEGEBENENFALLS ANZUWENDEN IST. SONACH IST ARTIKEL 52 ALS ANWENDBAR ANZUSEHEN, WENN DER GESCHÄDIGTE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS LEISTUNGEN AUS EINEM DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 AUFGEZÄHLTEN RECHTSGRÜNDE ERHALTEN HAT.

DIE ZWEITE FRAGE DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN IST ALSO ZU BEJAHEN.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER EWG-KOMMISSION UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS IHM GEMÄSS URTEIL DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN VOM 25. JULI 1964 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 52 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT VOM 16. DEZEMBER 1958, SEITE 561 FF.) SIND ANWENDBAR, BEVOR ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ZWEISEITIGE VEREINBARUNGEN NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS GESCHLOSSEN WORDEN SIND.

2. DIESE VORSCHRIFTEN SIND ANWENDBAR, WENN EIN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINE DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN LEISTUNGEN FÜR EINEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN SCHADEN ERHÄLT UND DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS BESITZT. ES IST UNERHEBLICH, OB DER SCHADEN MIT DEM ARBEITSVERHÄLTNIS IM ZUSAMMENHANG STEHT.

3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN VORBEHALTEN.

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