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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.1965
Aktenzeichen: 33-65
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, RVO


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 22
RVO § 381 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 24/64, RSPRGH X 1377.

ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ERMÄCHTIGT DEN GERICHTSHOF NUR ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT, NICHT ABER DAZU, DIESE RECHTSNORMEN AUF DEN EINZELFALL ANZUWENDEN ODER ÜBER DIE AUSLEGUNG DES NATIONALEN RECHTS EINES MITGLIEDSTAATES ZU ENTSCHEIDEN.

VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 6/64, RSPRGH X 1255.

2. DER AUSDRUCK " SACHLEISTUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 3 BEZIEHT SICH AUF LEISTUNGEN AUFGRUND EINES BESTIMMTEN FALLES VON KRANKHEIT ODER MUTTERSCHAFT; ZUSCHÜSSE, WELCHE ERGÄNZEND ZUR RENTE GEWÄHRT WERDEN UND EINEN BEITRAG ZUR FINANZIERUNG DER KRANKENVERSICHERUNG DES RENTENEMPFÄNGERS ZU LEISTEN BESTIMMT SIND, FALLEN NICHT UNTER DIESEN BEGRIFF.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. DEZEMBER 1965. - A. DEKKER GEGEN BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FUER ANGESTELLTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDESSOZIALGERICHT BERLIN. - RECHTSSACHE 33-65.

Entscheidungsgründe:

S. 1190

I. ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

DAS LANDESSOZIALGERICHT BERLIN HAT DEN GERICHTSHOF " GEMÄSS ARTIKEL 177 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES EWG-VERTRAGES " UM BEANTWORTUNG DER FRAGE GEBETEN, OB DER BEITRAGSZUSCHUSS ZUR KRANKENVERSICHERUNG NACH PARAGRAPH 381 ABSATZ 4 DER REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG ( RVO ) ZU DEN " SACHLEISTUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 3 GEHÖRT, " DIE VON EINEM DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER AN EINEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT KRANKENVERSICHERTEN RENTNER ZU GEWÄHREN SIND. "

GEMÄSS ARTIKEL 177 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG IST DER GERICHTSHOF ZUSTÄNDIG, ÜBER DIE AUSLEGUNG VON RECHTSHANDLUNGEN EINES GEMEINSCHAFTSORGANS VORAB ZU ENTSCHEIDEN. MIT DER AUSLEGUNG VON NATIONALEM RECHT DER MITGLIEDSTAATEN WÜRDE ER DAGEGEN SEINE BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 ÜBERSCHREITEN. ER KANN SOMIT NICHT DIE REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG AUSLEGEN.

DIE VORLAGE ENTHÄLT JEDOCH EINE FRAGE, WELCHE TATSÄCHLICH AUF DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 3 ZIELT; IHR INHALT ERGIBT SICH AUS DEN ANGABEN DES VORLEGENDEN GERICHTS ZUM STREITSTOFF.

II. ZUR HAUPTSACHE

HIERNACH GEHT ES IM WESENTLICHEN DARUM, OB ZU DEN " SACHLEISTUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 3 AUCH ZUSCHÜSSE GEHÖREN, WELCHE ERGÄNZEND ZUR RENTE GEWÄHRT WERDEN UND EINEN BEITRAG ZUR FINANZIERUNG DER KRANKENVERSICHERUNG DES RENTENEMPFÄNGERS ZU LEISTEN BESTIMMT SIND.

ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 3 ZÄHLT DIE ARTEN VON " LEISTUNGEN " AUF, DIE VON DER VERORDNUNG ERFASST WERDEN, UND SETZT JEDE DIESER " LEISTUNGEN " IN VERBINDUNG ZUM EINTRITT EINES BESTIMMTEN VERSICHERUNGSFALLS ( " KRANKHEIT, MUTTERSCHAFT " USW. ), WIE DIES BESONDERS DEUTLICH AUS SEINEM DEUTSCHEN TEXT HERVORGEHT, DER Z.B. VON " LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT " SPRICHT. ANDERERSEITS BEHANDELN DIE KAPITEL 1 BIS 7 DES TITELS III DER VERORDNUNG, DIE JEWEILS BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR JEDEN DIESER VERSICHERUNGSFÄLLE ENTHALTEN, DIESE IN DER GLEICHEN REIHENFOLGE WIE DER OBEN GENANNTE ARTIKEL 2. AUS ALLEDEM ERGIBT SICH, DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER KAPITEL UNTER " LEISTUNG " JEWEILS SOLCHE LEISTUNGEN VERSTEHEN, DIE NACH EINTRITT DES IN DER ÜBERSCHRIFT DES BETREFFENDEN KAPITELS BEZEICHNETEN VERSICHERUNGSFALLS GEWÄHRT WERDEN.

S. 1191

DA ARTIKEL 22 ZUM ERSTEN KAPITEL DES VORERWÄHNTEN TITELS III GEHÖRT, WELCHES DIE ÜBERSCHRIFT " KRANKHEIT, MUTTERSCHAFT " TRAEGT, BEZEICHNET DER IN DIESER BESTIMMUNG VERWANDTE BEGRIFF " SACHLEISTUNGEN " HIERNACH OFFENSICHTLICH LEISTUNGEN, DIE NACH EINTRITT EINES KONKRETEN FALLES VON KRANKHEIT ODER MUTTERSCHAFT GEWÄHRT WORDEN SIND.

DIESE ÜBERLEGUNGEN WERDEN SOWOHL DURCH ARTIKEL 19 ( 5 ) DER VERORDNUNG BESTÄTIGT, DER VON DER " GEWÄHRUNG VON KÖRPERERSATZSTÜCKEN, GRÖSSEREN HILFSMITTELN UND ANDEREN SACHLEISTUNGEN " SPRICHT, ALS AUCH DURCH IHREN ARTIKEL 22 ( 6 ), WONACH " EIN... BERECHTIGTER... SACHLEISTUNGEN BEI EINEM VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALT IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM ER WOHNT, ( ERHÄLT ) ". SIE WERDEN FERNER DEUTLICH DURCH DEN IN ARTIKEL 22 AUSGESPROCHENEN GRUNDSATZ BEKRÄFTIGT, DASS " SACHLEISTUNGEN " VOM TRAEGER DESJENIGEN ORTES ZU GEWÄHREN SIND, IN DEM DER BETROFFENE WOHNT ODER SICH AUFHÄLT, UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON, ZU WESSEN LASTEN SIE LETZTLICH GEHEN. DENN DIESER GRUNDSATZ ENTSPRICHT WIEDERUM VÖLLIG DEM ZIEL DER VORSCHRIFTEN DES VORBEZEICHNETEN KAPITELS 1, DEN ARBEITNEHMERN, DEREN ZUSTAND ÄRZTLICHE BETREUUNG ERFORDERLICH MACHT, EINE MÖGLICHST SCHNELLE UND WIRKSAME BEHANDLUNG ZUTEIL WERDEN ZU LASSEN; DIESES ZIEL ERHELLT INSBESONDERE AUS DEN IN ARTIKEL 19 ( 1 ) UND ( 5 ) VERWENDETEN AUSDRÜCKEN " SOFORT " UND " FÜR FÄLLE UNBEDINGTER DRINGLICHKEIT ".

NACH ALLEDEM KÖNNEN LEISTUNGEN WIE DIEJENIGEN, DIE DEN GEGENSTAND DER VORLAGE BILDEN, NICHT " SACHLEISTUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 3 SEIN. DIE FRAGE DES LANDESSOZIALGERICHTS BERLIN IST DAHER ZU VERNEINEN.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER EWG-KOMMISSION, DIE DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

WAS DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES BETRIFFT, SO STELLT DAS VORLAGEVERFAHREN EINEN ZWISCHENSTREIT INNERHALB DES VOR DEM LANDESSOZIALGERICHT BERLIN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES LANDESSOZIALGERICHTS BERLIN VOM 28. APRIL 1965 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. ZUSCHÜSSE, WELCHE ERGÄNZEND ZUR RENTE GEWÄHRT WERDEN UND EINEN BEITRAG ZUR FINANZIERUNG DER KRANKENVERSICHERUNG DES RENTENEMPFÄNGERS ZU LEISTEN BESTIMMT SIND, FALLEN NICHT UNTER DEN BEGRIFF " SACHLEISTUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT VOM 16. 12. 1958, S. 561 FF.),

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM LANDESSOZIALGERICHT BERLIN VORBEHALTEN.

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