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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.1966
Aktenzeichen: 34-65
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 42 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. MAERZ 1966. - HANS DIETER MOSTHAF GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 34-65.
Entscheidungsgründe:
S. 813
MIT SCHRIFTSATZ VOM 15. FEBRUAR 1966 MACHT DER KLAEGER GESTÜTZT AUF ARTIKEL 42 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG GELTEND, DAS DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS DES KLAEGERS BETREFFENDE VORBRINGEN IN DER GEGENERWIDERUNG SEI UNZULÄSSIG, DENN DIE BEKLAGTE NEHME DAMIT ERSTMALS ZU DEN AUSFÜHRUNGEN IN DER KLAGESCHRIFT STELLUNG.
MIT DER BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS DES KLAEGERS, DIE SIE IN DER GEGENERWIDERUNG GIBT, TRITT DIE BEKLAGTE DER VOM KLAEGER GEGEBENEN BESCHREIBUNG SEINER TÄTIGKEITEN UND SEINES AUFGABENBEREICHS ENTGEGEN. DIESES VORBRINGEN DER BEKLAGTEN IST SOMIT EIN BLOSSES BESTREITEN, AUF DAS DAS VERBOT DES ARTIKELS 42 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG NICHT ANWENDBAR IST.
HILFSWEISE BITTET DER KLAEGER UM DIE ERLAUBNIS, AUF DIESES VORBRINGEN DER BEKLAGTEN SCHRIFTLICH ZUR SACHE ZU ERWIDERN. NACH DEM VORSTEHENDEN BESTEHT ABER KEIN ANLASS, DAS SCHRIFTLICHE VERFAHREN ZU VERLÄNGERN, DA DIE VORSCHRIFT VON ARTIKEL 42 PARAGRAPH 2 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG NICHT ANWENDBAR IST.
AUSSERDEM KÖNNEN BEIDE PARTEIEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ALLES VORTRAGEN, WAS IHNEN SACHDIENLICH ERSCHEINT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
DER ANTRAG DES KLAEGERS WIRD ABGELEHNT.
Ende der Entscheidung
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