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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.1986
Aktenzeichen: 34/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EAG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 | |
EWG-Vertrag Art. 203 Abs. 9 | |
EAG-Vertrag Art. 146 |
1. ZU DEN HANDLUNGEN DES PARLAMENTS , GEGEN DIE GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG NICHTIGKEITSKLAGE ERHOBEN WERDEN KANN , GEHÖRT DIE DURCH DEN PARLAMENTSPRÄSIDENTEN ALS ORGAN DES PARLAMENTS GETROFFENE FESTSTELLUNG , DASS DER HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ENDGÜLTIG FESTGESTELLT SEI.
DIESE MÖGLICHKEIT , DIE HANDLUNGEN DER HAUSHALTSBEHÖRDE DER ÜBERWACHUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ZUZUFÜHREN , DIE NIRGENDWO IM EWG-VERTRAG AUSGESCHLOSSEN IST , BIETET DIE GEWÄHR DAFÜR , DASS JEDES ORGAN IM EINKLANG MIT ARTIKEL 203 ABSATZ 10 DIE IHM IM HAUSHALTSBEREICH ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE UNTER BE ACHTUNG DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS AUSÜBT.
2. WAREN DER RAT UND DAS PARLAMENT - OBWOHL SICH DIE KOMMISSION , DER RAT UND DAS PARLAMENT DARÜBER EINIG WAREN , DASS DER VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 203 ABSATZ 9 EWG-VERTRAG FESTGELEGTE HÖCHSTSATZ FÜR DIE ERHÖHUNG DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN FÜR DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTEN WÄHREND DES BETREFFENDEN HAUSHALTSJAHRS NICHT AUSREICHTE - NICHT IN DER LAGE , SICH AUF EINEN NEUEN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG ZU EINIGEN , DANN KANN DAS HAUSHALTSVERFAHREN NICHT ALS ABGESCHLOSSEN ANGESEHEN WERDEN , SO DASS DIE IN EINER SOLCHEN LAGE ERFOLGTE FESTSTELLUNG DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN , DER HAUSHALTSPLAN SEI ENDGÜLTIG FESTGESTELLT , RECHTSWIDRIG IST UND FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN MUSS.
3. STELLT DER GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG DIE RECHTSUNWIRKSAMKEIT DES HAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR EIN HAUSHALTSJAHR ZU EINEM ZEITPUNKT FEST , IN DEM EIN ERHEBLICHER TEIL DIESES HAUSHALTSJAHRS BEREITS ABGELAUFEN IST , SO RECHTFERTIGEN ES DIE NOTWENDIGKEIT , DIE KONTINUITÄT DES EUROPÄISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENSTES ZU GEWÄHRLEISTEN , SOWIE WICHTIGE GRÜNDE DER RECHTSSICHERHEIT , DIE MIT DENEN VERGLEICHBAR SIND , DIE BEI DER NICHTIGERKLÄRUNG VON VERORDNUNGEN EINE ROLLE SPIELEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE IHM IN ARTIKEL 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSDRÜCKLICH ZUERKANNTE BEFUGNIS AUSÜBT UND DIE WIRKUNGEN DES IN REDE STEHENDEN HAUSHALTSPLANS BEZEICHNET , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JULI 1986. - RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - HAUSHALTSVERFAHREN - BEFUGNIS DES EUROPAEISCHEN PARLAMENTS ZUR ERHOEHUNG DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN. - RECHTSSACHE 34/86.
Entscheidungsgründe:
1 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 11. FEBRUAR 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UND 146 EAG-VERTRAG KLAGE GEGEN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT MIT DEN ANTRAEGEN ERHOBEN , DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1986 ( ABL. L 358 ) TEILWEISE ODER HILFSWEISE INSGESAMT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN UND DEN RECHTSAKT DES PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985 AUFZUHEBEN , MIT DEM DIESER FESTSTELLTE , DASS DIESER HAUSHALTSPLAN ENDGÜLTIG FESTGESTELLT SEI.
2 DER RAT SOWIE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH , DIE DEM VERFAHREN ALS STREITHELFER DES RATES BEIGETRETEN SIND , WERFEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT INSBESONDERE VOR , INFOLGE VON ABÄNDERUNGEN , DIE IN DER ZWEITEN LESUNG DES ENTWURFS DES HAUSHALTSPLANS AM 12. DEZEMBER 1985 BESCHLOSSEN WORDEN SEIEN , BESTIMMTE HAUSHALTSMITTEL UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VERTRAEGE , INSBESONDERE GEGEN ARTIKEL 203 ABSATZ 9 EWG-VERTRAG UND DIE PARALLELBESTIMMUNGEN DES EAG- UND DES EGKS-VERTRAGS , ERHÖHT ZU HABEN. DIESE AUFSTOCKUNGEN HÄTTEN EINEN ANSTIEG DER IN DEN HAUSHALTSPLAN FÜR 1986 AUFGENOMMENEN NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN GEGENÜBER DEM HAUSHALTSJAHR 1985 ZUR FOLGE , DER DEN GEMÄSS ARTIKEL 203 ABSATZ 9 EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN HÖCHSTSATZ FÜR DIE ERHÖHUNG ÜBERSTEIGE.
3 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG. HILFSWEISE MACHT ES GELTEND , ES HABE ARTIKEL 203 ABSATZ 9 EWG-VERTRAG NACH GEIST UND BUCHSTABEN BEFOLGT. DAGEGEN HABE DER RAT DIE VERTRAEGE , INSBESONDERE ARTIKEL 199 EWG-VERTRAG , DADURCH VERLETZT , DASS ER DEM PARLAMENT EINEN ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS UND NACH DER ERSTEN LESUNG DURCH DAS PARLAMENT EINEN GEÄNDERTEN ENTWURF VORGELEGT HABE , DESSEN ANNAHME ES DEN GEMEINSCHAFTEN UNMÖGLICH GEMACHT HÄTTE , IHREN VERPFLICHTUNGEN NACHZUKOMMEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
4 DAS PARLAMENT TRAEGT ZUNÄCHST VOR , DER RAT KÖNNE SICH NICHT AUF ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG STÜTZEN , UM DEN HAUSHALTSPLAN ALS HANDLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS FÜR NICHTIG ERKLÄREN ZU LASSEN. ARTIKEL 173 SEHE NICHT VOR , DASS DIE HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS GEGENSTAND EINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE SEIN KÖNNTEN , WIE ER IM ÜBRIGEN AUCH DEM PARLAMENT NICHT DIE MÖGLICHKEIT EINRÄUME , VOR DEM GERICHTSHOF DIE RECHTSWIDRIGKEIT VON HANDLUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER GEMEINSCHAFTEN GELTEND ZU MACHEN.
5 WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 23. APRIL 1986 IN DER RECHTSSACHE 294/83 ( PARTI ECOLOGISTE ' ' LES VERTS ' ' , SLG. 1986 , 1339 ) ENTSCHIEDEN HAT , KANN GEGEN HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DIE RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ENTFALTEN SOLLEN , NICHTIGKEITSKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ERHOBEN WERDEN , WENN DESSEN TATBESTAND IM ÜBRIGEN ERFÜLLT IST.
6 DER GESAMTHAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFTEN IST DER AKT , DURCH DEN JÄHRLICH DIE EINNAHMEN UND AUSGABEN VERANSCHLAGT UND IM VORAUS BEWILLIGT WERDEN. DIESE SIND GEMÄSS ARTIKEL 199 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSZUGLEICHEN. DIE KOMMISSION HAT DEN HAUSHALTSPLAN NACH ARTIKEL 205 IM RAHMEN DER ZUGEWIESENEN MITTEL AUSZUFÜHREN. DIE EINGESETZTEN EINNAHMEN BESTIMMEN DIE HÖHE DER BETRAEGE , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN AUS DEM MEHRWERTSTEUERAUFKOMMEN ALS EIGENMITTEL DER GEMEINSCHAFTEN ABZUFÜHREN HABEN. DARAUS FOLGT , DASS DER HAUSHALTSPLAN , SOBALD DIE FESTSTELLUNG DURCH DEN PRÄSIDENTEN GEMÄSS ARTIKEL 203 ABSATZ 7 ERFOLGT IST , ZU DEN HANDLUNGEN GEHÖRT , DIE RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ENTFALTEN.
7 DAS PARLAMENT TRAEGT WEITER VOR , JEDENFALLS KÖNNE IN DER FESTSTELLUNG DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 7 EWG-VERTRAG , DASS DER HAUSHALTSPLAN ENDGÜLTIG FESTGESTELLT SEI , KEINE ANFECHTBARE HANDLUNG GESEHEN WERDEN. DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS WERDE NÄMLICH ERST NACH ABSCHLUSS DES HAUSHALTSVERFAH RENS TÄTIG UND KÖNNE DESSEN AUSGANG NICHT BEEINFLUSSEN. BETRACHTETE MAN DIE FESTSTELLUNG DURCH DEN PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS ALS ANFECHTBARE HANDLUNG , SO WÜRDE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IM ERGEBNIS EIN SELBSTÄNDIGER DRITTER TEIL DER HAUSHALTSBEHÖRDE NEBEN DEN BEIDEN ANDEREN , RAT UND PARLAMENT , GESCHAFFEN.
8 AUCH DIESE AUFFASSUNG IST ZURÜCKZUWEISEN. DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS STELLT FÖRMLICH FEST , DASS DAS HAUSHALTSVERFAHREN DURCH DIE ENDGÜLTIGE ANNAHME DES HAUSHALTSPLANS ZUM ABSCHLUSS GEBRACHT WORDEN IST , UND VERLEIHT DEM HAUSHALTSPLAN DAMIT BINDUNGSWIRKUNG GEGENÜBER DEN ORGANEN WIE AUCH GEGENÜBER DEN MITGLIEDSTAATEN. IN WAHRNEHMUNG DIESER FUNKTION WIRD DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS AM ENDE EINES VERFAHRENS , IN DEM MEHRERE ORGANE ZUSAMMENWIRKEN , DURCH EINEN EIGENEN , OBJEKTIVEN RECHTSAKT TÄTIG. DIESEN AKT ERLÄSST ER NICHT ALS EIGENSTÄNDIGE , IM EWG-VERTRAG NICHT VORGESEHENE INSTITUTION , SONDERN ALS ORGAN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS.
9 DAS PARLAMENT MACHT SCHLIESSLICH GELTEND , SEIN IN ZWEITER LESUNG GEFASSTER BESCHLUSS ÜBER DEN VOM RAT GEÄNDERTEN ENTWURF KÖNNE NICHT GEGENSTAND EINER NICHTIGKEITSKLAGE SEIN.
10 DAS PARLAMENT UND DER RAT NÄHMEN IM RAHMEN DES HAUSHALTSVERFAHRENS EINANDER ERGÄNZENDE FUNKTIONEN WAHR. DAS ZUSAMMENWIRKEN DIESER BEIDEN ORGANE FÜHRE ZUR AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS. DIESER STELLE EINEN GEMEINSAMEN AKT DAR , DER UNTER DEN HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE KEINE ENTSPRECHUNG HABE. DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES SOLCHEN AKTS KÖNNE DESHALB NICHT NUR DIE BESCHLÜSSE DES EINEN DER BEIDEN BETROFFENEN ORGANE ERFASSEN. NACH ARTIKEL 176 EWG-VERTRAG HABE ' ' DAS ORGAN , DEM DAS FÜR NICHTIG ERKLÄRTE HANDELN ZUR LAST FÄLLT ' ' , DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. DER HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFT SEI ABER DAS WERK ZWEIER ORGANE , SO DASS ER NICHT UNTER DIESE BESTIMMUNG FALLE. DAHER SEI EINE KONTROLLE DES HAUSHALTSPLANS IM WEGE DER NICHTIGKEITSKLAGE NICHT MÖGLICH.
11 DER RAT TRAEGT DEMGEGENÜBER VOR , DER HAUSHALTSPLAN SEI JEDENFALLS BIS ZUM HAUSHALTSJAHR 1975 GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG JUSTITIABEL GEWESEN , DA SEINE ANNAHME EINE HANDLUNG DES RATES DARGESTELLT UND RECHTSWIRKUNGEN GEZEITIGT HABE. BEI DER ÄNDERUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN IM HAUSHALTSBEREICH SEI MIT SICHERHEIT NICHT BEABSICHTIGT GEWESEN , DURCH DIE ERWEITERUNG DER BEFUGNISSE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN DIESEM BEREICH DEN HAUSHALTSPLAN AUS DER KATEGORIE DER JUSTITIABLEN HANDLUNGEN HERAUSZUNEHMEN. DIE GERICHTLICHE ÜBERWACHUNG SEI IM ÜBRIGEN DESHALB UNBEDINGT ERFORDERLICH , WEIL DIE ORGANE VERPFLICHTET SEIEN , BEI IHREN HANDLUNGEN DIE GRENZEN IHRER BEFUGNISSE EINZUHALTEN.
12 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 10 EWG-VERTRAG JEDES ORGAN DIE IHM IM HAUSHALTSBEREICH ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE UNTER BEACHTUNG DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS AUSÜBT. WÄREN DIE HANDLUNGEN DER HAUSHALTSBEHÖRDE DER ÜBERWACHUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ENTZOGEN , KÖNNTEN DIE ORGANE , DIE ZUSAMMEN DIE HAUSHALTSBEHÖRDE BILDEN , IN DIE BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER ANDEREN ORGANE EINGREIFEN ODER DIE GRENZEN IHRER BEFUGNISSE ÜBERSCHREITEN. IM ÜBRIGEN SCHLIESSEN DIE VERTRAEGE NIRGENDWO DIE MÖGLICHKEIT AUS , KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG HAUSHALTSRECHTLICHER HANDLUNGEN ZU ERHEBEN.
13 DIE HAUSHALTSRECHTLICHE NATUR DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN STEHT DAHER DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT ENTGEGEN. AUF DAS VORBRINGEN DES PARLAMENTS ZU DEN IM FALLE DER NICHTIGERKLÄRUNG ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN IST NACH DER SACHPRÜFUNG EINZUGEHEN.
14 NACH ALLEDEM SIND DIE GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ERHOBENEN EINWÄNDE INSGESAMT ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
15 VORAB SIND DIEJENIGEN REGELUNGEN DES ARTIKELS 203 EWG-VERTRAG , DIE IM MITTELPUNKT DES STREITS ZWISCHEN DEN PARTEIEN STEHEN , SOWIE IHRE ANWENDUNG WÄHREND DES VERFAHRENS ZU ERÖRTERN , DAS ZUR AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1986 GEFÜHRT HAT. ARTIKEL 203 ABSATZ 9 REGELT DIESES VERFAHREN , SOWEIT ES DIE FESTSETZUNG DER SOGENANNTEN NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN BETRIFFT , D. H. DER AUSGABEN , DIE SICH NICHT ZWINGEND AUS DEM VERTRAG ODER DEN AUFGRUND DES VERTRAGES ERLASSENEN RECHTSAKTEN ERGEBEN.
16 AUS ARTIKEL 203 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2 , ABSATZ 5 BUCHSTABE A UND ABSATZ 6 GEHT HERVOR , DASS DAS PARLAMENT BERECHTIGT IST , DEN HAUSHALTSPLAN HINSICHTLICH DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN ABZUÄNDERN , DASS DER RAT JEDE DIESER ABÄNDERUNGEN ÄNDERN KANN , DASS ABER DAS PARLAMENT BEI DER ZWEITEN LESUNG DES ENTWURFS DES HAUSHALTSPLANS IN SEINER DURCH DEN RAT GEÄNDERTEN FASSUNG DIE VOM RAT AN DIESEN ABÄNDERUNGEN VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN ÄNDERN ODER ABLEHNEN KANN. DAGEGEN MUSS DAS PARLAMENT IN DER ZWEITEN LESUNG DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES ÜBER DIE ÄNDERUNGSVORSCHLAEGE ZU DEN OBLIGATORISCHEN AUSGABEN , DIE DAS PARLAMENT BEI DER ERSTEN LESUNG GEMACHT HAT , HINNEHMEN.
17 ARTIKEL 203 ABSATZ 9 SIEHT JEDOCH EINE GRENZE FÜR DIE ERHÖHUNG DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN GEGENÜBER DEN GLEICHARTIGEN AUSGABEN IM HAUSHALTSPLAN DES VORANGEGANGENEN HAUSHALTSJAHRES VOR. DIESE GRENZE WIRD DURCH EINEN ' ' HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG ' ' ZUM AUSDRUCK GEBRACHT , DEN DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT BEI DEM HAUSHALTSVERFAHREN NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 3 EINZUHALTEN HABEN.
18 NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 2 WIRD DER HÖCHSTSATZ JÄHRLICH VON DER KOMMISSION AUF DER GRUNDLAGE VON DREI OBJEKTIVEN DATEN FESTGELEGT , NÄMLICH DER ENTWICKLUNG DES BRUTTOSOZIALPRODUKTS , DER DURCHSCHNITTLICHEN VERÄNDERUNG DER NATIONALEN HAUSHALTSPLÄNE UND DER ENTWICKLUNG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN. IST DAS PARLAMENT , DER RAT ODER DIE KOMMISSION DER ANSICHT , DASS DIE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSCHAFTEN EINE ÜBERSCHREITUNG DIESES SATZES ERFORDERLICH MACHEN , SO KANN GEMÄSS ARTIKEL 203 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 5 IN ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEM RAT UND DEM PARLAMENT EIN NEUER SATZ FESTGELEGT WERDEN.
19 FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1986 STELLTE DIE KOMMISSION NACH ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFTSPOLITIK FEST , DASS DER HÖCHSTSATZ FÜR DIE ERHÖHUNG 7,1 % BETRAGE. BEI DER VORLAGE DES VORENTWURFS DES HAUSHALTSPLANS FÜHRTE DIE KOMMISSION AUS , SIE HABE SICH DAS ZIEL GESETZT , DIE ZUNAHME DER ERFORDERLICHEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN BEI DEN NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN AUF DEN HÖCHSTSATZ VON 7,1 % ZU BEGRENZEN. VON DIESEM GRUNDSATZ MÜSSTEN JEDOCH BESTIMMTE AUSNAHMEN GEMACHT WERDEN.
20 IN DIESEM ZUSAMMENHANG WIES DIE KOMMISSION IN DER ' ' ALLGEMEINEN POLITISCHEN EINLEITUNG ' ' ZUM VORENTWURF DES HAUSHALTSPLANS INSBESONDERE DARAUF HIN , DASS SICH DIE VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN SEIT 1978 MERKLICH RASCHER ALS DIE ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ERHÖHT HÄTTEN UND DASS DIESE ENTWICKLUNG ANGESICHTS DER ZEITLICHEN STAFFELUNG DER ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN DAZU GEFÜHRT HABE , DASS DER MITTELBEDARF FÜR DIE FINANZIERUNG DIESER VERPFLICHTUNGEN UNAUFHÖRLICH STEIGE. SEIT 1978 HÄTTEN SICH ETWA 10,3 MRD ECU ANGESAMMELT , VON DENEN 8,2 MRD ECU AUF DIE DREI STRUKTURFONDS , NÄMLICH DEN SOZIALFONDS , DEN REGIONALFONDS UND DIE ABTEILUNG AUSRICHTUNG DES EAGFL , ENTFIELEN. DIESE ' ' ALTLAST ' ' KÖNNE NUR ABGEBAUT , DIE FINANZIELLE DECKUNG DIESER MASSNAHME NUR SICHERGESTELLT WERDEN , WENN DIE ERHÖHUNG DER ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ÜBER DEN SATZ VON 7,1 % SO WEIT HINAUSGEHE , WIE DIES ZUR DECKUNG DER IN FRAGE STEHENDEN VERPFLICHTUNGEN IM JAHRE 1986 ERFORDERLICH SEI.
21 BEI DER VERABSCHIEDUNG DES ENTWURFS DES HAUSHALTSPLANS IN ERSTER LESUNG SETZTE DER RAT DIE ERHÖHUNG DER VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN EBENSO WIE DIE DER ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN AUF BETRAEGE FEST , DIE INNERHALB DES HÖCHSTSATZES VON 7,1 % LAGEN. NACH DEN BERECHNUNGEN DES RATES ERGIBT SICH AUS DEM ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS EINE ERHÖHUNG UM 578,1 MIO ECU ODER UM 7,05 % BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND UM 430 MIO ECU ODER UM 7,04 % BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN.
22 IN DEN ANMERKUNGEN ZU SEINEM ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS ERKLÄRTE DER RAT SICH ' ' BEREIT , DIE FÜR DEN EFRE UND DEN ESF EINGESETZTEN MITTEL BEI DER ZWEITEN LESUNG DES HAUSHALTSPLANENTWURFS ZU ÜBERPRÜFEN UND BEI DIESER GELEGENHEIT SICHERZUSTELLEN , DASS DIE BETRAEGE , DIE ZUR ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEN BEITRITTSVERHANDLUNGEN GEGENÜBER DEN BEIDEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICH SIND ,... FÜR DIE BETREFFENDEN LÄNDER BEREITSTEHEN ' '. AUSSERDEM ÄUSSERTE ER SEINE ÜBERZEUGUNG , DASS ES SICH BEI DER ALTLAST ' ' UM EINE SCHWIERIGE FRAGE HANDELT , DIE DIE BEIDEN DIE HAUSHALTSBEHÖRDE BILDENDEN ORGANE GEMEINSAM ZU REGELN HABEN , UND DASS SICH DIE REGELUNG DIESER FRAGE ZWANGSLÄUFIG AUF MEHRERE HAUSHALTSJAHRE ERSTRECKEN WIRD ' '.
23 NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 4 KANN DAS PARLAMENT , WENN DER ERHÖHUNGSSATZ , DER AUS DEM VOM RAT AUFGESTELLTEN ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS HERVORGEHT , ÜBER DER HÄLFTE DES HÖCHSTSATZES LIEGT , IN AUSÜBUNG SEINES ABÄNDERUNGSRECHTS DEN BETRAG DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN NOCH BIS ZUR HÄLFTE DES HÖCHSTSATZES ERHÖHEN. IM VORLIEGENDEN FALL HAT DER RAT DIESEN HANDLUNGSSPIELRAUM DES PARLAMENTS AUF 291,1 MIO ECU BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND AUF 216,65 MIO ECU BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN BEZIFFERT.
24 DIE VOM RAT VORGELEGTEN ZAHLEN SIND NICHT ANHAND DER ZAHLEN BERECHNET , DIE SICH AUS DEM HAUSHALTSPLAN FÜR 1985 IN SEINER FESTGESTELLTEN UND VERÖFFENTLICHTEN FASSUNG ERGEBEN , SONDERN ANHAND VON BERICHTIGTEN ANSÄTZEN , DA DAS PARLAMENT BEI DEM HAUSHALTSVERFAHREN , DAS ZUM HAUSHALTSPLAN FÜR 1985 FÜHRTE , BESTIMMTE ABÄNDERUNGEN VORGENOMMEN HATTE , DENEN GEGENÜBER DER RAT VORBEHALTE UND EINWÄNDE GEÄUSSERT HATTE. DA DER HAUSHALTSPLAN FÜR 1985 JEDOCH NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN WURDE , DARF DER RAT IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN FÜR 1986 DIE ANSÄTZE FÜR DIE ERHÖHUNG DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN NICHT BERICHTIGEN UND DABEI DIE RECHTMÄSSIGKEIT VON WÄHREND DES VORANGEGANGENEN HAUSHALTSVERFAHRENS VORGENOMMENEN ABÄNDERUNGEN BESTREITEN. DIE AUFGRUND DIESER ABÄNDERUNGEN ERHÖHTEN AUSGABEN GEHÖREN ZU DEN ' ' AUSGABEN DES LAUFENDEN HAUSHALTSJAHRES ' ' , DIE NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 1 DIE BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ANWENDUNG DES HÖCHSTSATZES DER ERHÖHUNG DARSTELLEN. LÄSST MAN DIE BERICHTIGUNG DER ANSÄTZE DURCH DEN RAT AUSSER ACHT , SO BETRUG DER HANDLUNGSSPIELRAUM DES PARLAMENTS 294 MIO ECU BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND 217 MIO ECU BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN.
25 UNSTREITIG HABEN DIE VOM PARLAMENT IN ERSTER LESUNG BESCHLOSSENEN ABÄNDERUNGEN ZU EINER GESAMTERHÖHUNG DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN GEFÜHRT , DIE DEUTLICH ÜBER DIESEN HANDLUNGSSPIELRAUM HINAUSGEHT. DIESE ERHÖHUNG GEGENÜBER DEM VOM RAT VERABSCHIEDETEN HAUSHALTSPLANENTWURF LAG , UNGEACHTET DER VOM RAT UND VOM PARLAMENT ANGEWANDTEN UNTERSCHIEDLICHEN BERECHNUNGSMETHODEN , SOWOHL BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN ALS AUCH BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN JEDENFALLS ÜBER 1 700 MIO ECU.
26 AUS DEN VERHANDLUNGEN DES PARLAMENTS ERGIBT SICH , DASS DIESE ERHÖHUNGEN INSBESONDERE ZUM ABBAU DER ' ' ALTLAST ' ' BEITRAGEN SOLLTEN , WIE ES DIE KOMMISSION IN IHREM VORENTWURF DES HAUSHALTSPLANS VORGESCHLAGEN HATTE , UND AUSSERDEM DIE DREI STRUKTURFONDS VERSTÄRKEN SOLLTEN , DAMIT DIESE DIE MIT DEM BEITRITT SPANIENS UND PORTUGALS ZUR GEMEINSCHAFT AM 1. JANUAR 1986 VERBUNDENEN PROBLEME BEWÄLTIGEN KÖNNTEN. IN SEINER ENTSCHLIESSUNG ZUM ENTWURF DES GESAMTHAUSHALTSPLANS VOM 14. NOVEMBER 1985 WIES DAS PARLAMENT ZUNÄCHST AUF DIE GEGENÜBER DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN EINGEGANGENEN POLITISCHEN UND RECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN HIN UND STELLTE DANN FEST , DASS ' ' DIE BETRAEGE , DIE FÜR DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER ERWEITERUNG WESENTLICH SIND ' ' , UND DER GRÖSSTE TEIL ' ' DER ZAHLUNGEN , DIE SICH AUS DEN IN DEN VORJAHREN BEREITS GENEHMIGTEN VERPFLICHTUNGEN ERGEBEN ' ' , AUF DER GRUNDLAGE DER VON DER KOMMISSION FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN ZAHLEN WIEDER EINZUSETZEN SEIEN , DA DIESE BEIDEN AUSGABENKATEGORIEN UNLÖSBAR MITEINANDER VERKNÜPFT SEIEN.
27 BEI DER ZWEITEN LESUNG DES HAUSHALTSPLANS BESCHLOSS DER RAT , DIE NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN GEGENÜBER DEN IM HAUSHALTSPLANENTWURF FESTGESETZTEN ZAHLEN UM 1 199 MIO ECU BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND UM 1 251 MIO ECU BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ZU ERHÖHEN. DIESE BETRAEGE STELLTEN AUF DER GRUNDLAGE DER BERICHTIGTEN ANSÄTZE FÜR 1985 , VON DENEN DER RAT AUSGING , EINE ERHÖHUNG UM 14,63 % BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND UM 20,5 % BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN DAR. MIT SCHREIBEN VOM 29. NOVEMBER 1985 AN DEN PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS LEGTE DER RAT DAR , WIE ER ÜBER DIE VOM PARLAMENT IN ERSTER LESUNG BESCHLOSSENEN ABÄNDERUNGEN ENTSCHIEDEN HABE , UND GAB AN , ER SEI ' ' INFOLGEDESSEN ' ' ÜBEREINGEKOMMEN , DER VERSAMMLUNG VORZUSCHLAGEN , FÜR DAS JAHR 1986 BEI DEN NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN NEUE SÄTZE FÜR DIE VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN ( 14,63 % ) UND FÜR DIE ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ( 20,5 % ) FESTZULEGEN.
28 BEI BEGINN DER VERHANDLUNGEN ZUR ZWEITEN LESUNG DES HAUSHALTSPLANS GAB DAS PARLAMENT ZU VERSTEHEN , DASS ES DIE VOM RAT ANGENOMMENEN ABÄNDERUNGEN NICHT FÜR AUSREICHEND HALTE UND DASS ES WEDER DEN VOM RAT IN ZWEITER LESUNG FESTGESETZTEN BETRAEGEN NOCH DEN GEÄNDERTEN ZAHLEN DES HÖCHSTSATZES DER ERHÖHUNG ZUZUSTIMMEN BEREIT SEI. DIE VERHANDLUNGEN WAREN DURCH DAS BEMÜHEN GEKENNZEICHNET , EINEN HAUSHALTSPLAN AUFZUSTELLEN , IN DEM DIE MIT DER ERWEITERUNG UND DER ' ' ALTLAST ' ' VERBUNDENEN AUSGABEN HINREICHEND BERÜCKSICHTIGT WÜRDEN.
29 AUF SEINER 1052. TAGUNG AM 11. UND 12. DEZEMBER 1985 IN STRASSBURG FORMULIERTE DER RAT NOCH EINMAL EINEN KOMPROMISSVORSCHLAG , DEN ER ALS DEN LETZTEN BEZEICHNETE. DABEI ERKLÄRTE ER SICH BEREIT , EINER ERNEUTEN ERHÖHUNG DER IN DER ZWEITEN LESUNG FESTGELEGTEN BETRAEGE UM 195,7 MIO ECU BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND UM 241,8 MIO ECU BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ZUZUSTIMMEN. AUSSERDEM SCHLUG ER VOR , DEN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG AUF 17,02 % BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND AUF 24,46 % BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ANZUHEBEN. DER RAT ERMÄCHTIGTE SEINEN PRÄSIDENTEN , DIESE VORSCHLAEGE DEM PARLAMENT VORZULEGEN. DABEI GAB ER AN , DIE VORSCHLAEGE WÜRDEN ZURÜCKGEZOGEN , WENN DAS PARLAMENT IHNEN NICHT ZUSTIMME.
30 DA DAS PARLAMENT DIESE KOMPROMISSVORSCHLAEGE NICHT ANNAHM , ZOG DER PRÄSIDENT DES RATES SIE FÖRMLICH ZURÜCK. DAS PARLAMENT DAGEGEN BESCHLOSS ABÄNDERUNGEN , DURCH DIE DIE MITTELANSÄTZE GEGENÜBER DEN IN DEM GEÄNDERTEN ENTWURF DES RATES FESTGELEGTEN UM 401,7 MIO ECU BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND UM 563,3 MIO ECU BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ANGEHOBEN WURDEN. DIE GESAMTEN MITTELANSÄTZE FÜR DIE NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN WURDEN DADURCH AUF 9 801,9 MIO ECU BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND AUF 7 917,7 MIO ECU BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ERHÖHT. AM 18. DEZEMBER 1985 STELLTE DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS FEST , DASS DAS HAUSHALTSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN UND INFOLGEDESSEN DER GESAMTHAUSHALTSPLAN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1986 IN DER VOM PARLAMENT IN ZWEITER LESUNG GEBILLIGTEN FASSUNG ENDGÜLTIG FESTGESTELLT SEI.
31 AUS DIESEN ZAHLEN GEHT HERVOR , DASS DIE ERHÖHUNG DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN , DIE SICH AUFGRUND DER ZWEITEN LESUNG DES HAUSHALTSPLANS DURCH DAS PARLAMENT ERGAB , GEGENÜBER DEM HAUSHALTSPLAN FÜR 1985 IN SEINER FESTGESTELLTEN FASSUNG 18,17 % ( VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN ) UND 29,10 % ( ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN ) BETRUG , GEGENÜBER DEN BERICHTIGTEN ANSÄTZEN FÜR 1985 ABER , VON DENEN DER RAT AUSGEGANGEN WAR , 19,53 % BZW. 29,73 %.
32 DIESE KURZE DARLEGUNG ERLAUBT DREI FESTSTELLUNGEN DARÜBER , WIE DIE REGELUNGEN ÜBER DEN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG ANGEWANDT WURDEN :
A ) DIE KOMMISSION , DER RAT UND DAS PARLAMENT WAREN SICH DARÜBER EINIG , DASS DER VON DER KOMMISSION FESTGELEGTE ERHÖHUNGSSATZ FÜR DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTEN WÄHREND DES HAUSHALTSJAHRES 1986 NICHT AUSREICHTE ;
B ) DER RAT UND DAS PARLAMENT WAREN NICHT IN DER LAGE , SICH AUF EINEN NEUEN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG ZU EINIGEN , OBWOHL DIE POSITIONEN , DIE DIE BEIDEN ORGANE SCHLIESSLICH EINNAHMEN , ZIEMLICH NAHE BEIEINANDER LAGEN ;
C ) DIE VOM PARLAMENT IN ZWEITER LESUNG FESTGELEGTEN MITTELANSÄTZE , DIE IN DEN HAUSHALTSPLAN IN SEINER VOM PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS AM 18. DEZEMBER 1985 FESTGESTELLTEN FASSUNG EINGINGEN , GEHEN ÜBER DEN VON DER KOMMISSION FESTGELEGTEN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG UND DIE VERSCHIEDENEN GEÄNDERTEN SÄTZE , DIE DER RAT VORGESCHLAGEN HATTE , HINAUS.
33 DIE FESTSTELLUNG UNTER B ) WIRD VOM RAT BESTRITTEN. DIESER MACHT GELTEND , DAS PARLAMENT HABE DADURCH , DASS ES ÜBER DIE VOM RAT IN ZWEITER LESUNG VORGESCHLAGENEN ERHÖHUNGEN HINAUS GEGANGEN SEI , DEN VOM RAT FESTGELEGTEN ZAHLEN FÜR DEN HÖCHSTSATZ STILLSCHWEIGEND ZUGESTIMMT. DAS PARLAMENT HÄLT DEM ENTGEGEN , DIESE AUFFASSUNG LAUFE DARAUF HINAUS , DASS VON EINEM NEUEN SATZ AUSGEGANGEN WERDE , DEN DER RAT EINSEITIG FESTGESETZT HABE , WÄHREND DER VERTRAG EINE ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN RAT UND PARLAMENT VERLANGE. AUSSERDEM HABE DAS PARLAMENT NICHT NUR DIE WAHL ZWISCHEN DER ANNAHME UND DER ABLEHNUNG DES NEUEN VOM RAT VORGESCHLAGENEN SATZES. ES KÖNNE GEMÄSS ARTIKEL 203 ABSATZ 8 EWG-VERTRAG AUCH JEDERZEIT DEN ENTWURF DES HAUSHALTSPLAN INSGESAMT ABLEHNEN.
34 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST FESTZUSTELLEN , DASS NACH DEM VERTRAG ZWAR DIE FESTLEGUNG DES HÖCHSTSATZES DURCH DIE KOMMISSION NACH OBJEKTIVEN GESICHTSPUNKTEN ERFOLGEN MUSS , DASS ABER FÜR DIE ÄNDERUNG DIESES SATZES KEIN KRITERIUM VORGESEHEN IST : NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 5 GENÜGT ES , DASS RAT UND PARLAMENT SICH EINIGEN. ANGESICHTS DER BEDEUTUNG EINER SOLCHEN EINIGUNG , DIE DEN BEIDEN ORGANEN BEI EINVERNEHMLICHEM VORGEHEN DIE MÖGLICHKEIT GIBT , DIE MITTELANSÄTZE FÜR DIE NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN ÜBER DEN VON DER KOMMISSION FESTGESTELLTEN SATZ HINAUS ZU ERHÖHEN , REICHT ES FÜR DIE ANNAHME EINER EINIGUNG NICHT AUS , DASS DER ENTSPRECHENDE WILLE DES EINEN ODER DES ANDEREN ORGANS VERMUTET WIRD.
35 DIE FESTSTELLUNG UNTER C ) WIRD VOM PARLAMENT BESTRITTEN. ES MACHT GELTEND , DIE DIE ERWEITERUNG UND DEN ABBAU DER ' ' ALTLAST ' ' BETREFFENDEN NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN DES HAUSHALTSJAHRES 1986 HÄTTEN IM HAUSHALTSJAHR 1985 KEINE ENTSPRECHUNG GEHABT. SIE KÖNNTEN DAHER NICHT DURCH DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 9 ERFASST WERDEN , WONACH AUF DIE NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN DES LAUFENDEN HAUSHALTSJAHRES EIN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG ANGEWANDT WERDE.
36 DEM IST NICHT ZU FOLGEN. NACH ARTIKEL 203 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 1 WIRD ' ' FÜR ALLE AUSGABEN , DIE SICH NICHT ZWINGEND AUS DEM VERTRAG ODER DEN AUFGRUND DES VERTRAGES ERLASSENEN RECHTSAKTEN ERGEBEN ' ' , JEDES JAHR EIN HÖCHSTSATZ FESTGELEGT , ' ' UM DEN DIE GLEICHARTIGEN AUSGABEN DES LAUFENDEN HAUSHALTSJAHRES ERHÖHT WERDEN KÖNNEN ' '. DER AUSDRUCK ' ' GLEICHARTIGE AUSGABEN ' ' KANN SICH NUR AUF DIE AM ANFANG DIESES SATZES GENANNTEN AUSGABEN BEZIEHEN , NÄMLICH DIE AUSGABEN , DIE NICHT OBLIGATORISCH SIND. DARAUS FOLGT , DASS DER VERTRAG KEINE NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN KENNT , DEREN ERHÖHUNG NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES HÖCHSTSATZES DER ERHÖHUNG FALLEN WÜRDE.
37 IN SEINER KLAGEBEANTWORTUNG WIRFT DAS PARLAMENT DEM RAT DARÜBER HINAUS VOR , ER HABE SICH DADURCH RECHTSWIDRIG VERHALTEN , DASS ER EINEN UNVOLLSTÄNDIGEN HAUSHALTSPLANENTWURF VORGELEGT HABE , INSBESONDERE INSOWEIT , ALS DIESER NICHT DIE ERFORDERLICHEN MITTELANSÄTZE ZUR BEWÄLTIGUNG DER ERWEITERUNG UND DES ABBAUS DER ' ' ALTLAST ' ' ENTHALTEN HABE. DER RAT HABE DADURCH GEGEN DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DER AUFSTELLUNG EINES VOLLSTÄNDIGEN UND WAHRHEITSGEMÄSSEN HAUSHALTSPLANS VERSTOSSEN. DIESES VERHALTEN HABE DAS PARLAMENT DAZU GEZWUNGEN , DEN HAUSHALTSPLAN ZU ERGÄNZEN , UND DAMIT DIE BEFUGNISSE DES PARLAMENTS BESCHRÄNKT.
38 ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN , WELCHE AUSWIRKUNGEN DIESES ARGUMENT AUF DIE ÜBERSCHREITUNG DES HÖCHSTSATZES DER ERHÖHUNG DURCH DIE VOM PARLAMENT BESCHLOSSENEN ABÄNDERUNGEN HAT. JEDENFALLS IST ES NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , SONDERN DES RATES UND DES PARLAMENTS , EINVERNEHMLICH ZU REGELN , WELCHE ERFOR DERNISSE SICH FÜR DEN HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFT AUS BESONDEREN SITUATIONEN , WIE DEM BEITRITT VON NEUEN MITGLIEDSTAATEN ODER DEM ABBAU DER ' ' ALTLAST ' ' , ERGEBEN.
39 ES IST DAHER FESTZUSTELLEN , DASS DER RECHTSAKT DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985 , MIT DEM DIESER FESTGESTELLT HAT , DER HAUSHALTSPLAN FÜR 1986 SEI ENDGÜLTIG FESTGESTELLT , ZU EINEM ZEITPUNKT ERFOLGT IST , ZU DEM DAS HAUSHALTSVERFAHREN NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN WAR , DA SICH DIE BEIDEN BETROFFENEN ORGANE NOCH NICHT DARÜBER GEEINIGT HATTEN , WELCHE ZAHLEN FÜR DEN NEUEN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG FESTZULEGEN SEIEN. DIESER RECHTSAKT IST FOLGLICH RECHTSWIDRIG.
ZU DEN FOLGERUNGEN , DIE AUS DIESER RECHTSWIDRIGKEIT ZU ZIEHEN SIND
40 DER RAT BEANTRAGT , DEN HAUSHALTSPLAN FÜR 1986 INSOWEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , ALS DIE VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND DIE ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN IM RAHMEN DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN DIE NEUEN ERHÖHUNGSSÄTZE , DIE DER RAT DEM PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS MIT SCHREIBEN VOM 29. NOVEMBER 1985 VORSCHLUG , ÜBERSCHREITEN. DER RAT BEANTRAGT AUSSERDEM FESTZUSTELLEN , DASS DIE FESTSTELLUNG DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS DURCH DEN PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985 UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VERTRAEGE , INSBESONDERE GEGEN ARTIKEL 203 ABSÄTZE 7 UND 9 EWG-VERTRAG UND DIE ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN DES EAG- UND EGKS-VERTRAGS , ERFOLGT IST. HILFSWEISE BEANTRAGT DER RAT , DEN HAUSHALTSPLAN FÜR 1986 IN SEINER GESAMTHEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN UND ALS FOLGE DAVON DEN RECHTSAKT DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985. ER FORDERT DEN GERICHTSHOF AUF , FÜR DEN FALL EINER VOLLSTÄNDIGEN NICHTIGERKLÄRUNG DIE WIRKUNGEN DES HAUSHALTSPLANS ZU BEZEICHNEN , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND.
41 DAS PARLAMENT BEANTRAGT FÜR DEN FALL , DASS DER GERICHTSHOF DIE KLAGE ALS BEGRÜNDET ANSIEHT , FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS DIE NICHTIGERKLÄRUNG SICH IN DER WEISE AUF DEN GESAMTEN HAUSHALTSPLAN BEZIEHT , DASS SIE SICH AUF DIE GESAMTHEIT DES HAUSHALTSVERFAHRENS ERSTRECKT , DAS VON ANFANG AN AUFGRUND DES RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS DES RATES FEHLERHAFT SEI. DAS PARLAMENT TRAEGT VOR , EINE TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG STEHE IM WIDERSPRUCH ZUM CHARAKTER DES HAUSHALTSPLANS ALS EINHEITLICHER HANDLUNG UND LASSE AUSSERDEM DEN IN ZWEITER LESUNG VOM RAT GEÄNDERTEN ENTWURF BESTEHEN. DIESES ERGEBNIS VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 203 ABSATZ 9.
42 WENN ES AUCH DEM GERICHTSHOF OBLIEGT , DAFÜR ZU SORGEN , DASS DIE ORGANE , DIE DIE HAUSHALTSBEHÖRDE BILDEN , DIE GRENZEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN BEACHTEN , SO GEHÖRT ES DOCH NICHT ZU SEINEN AUFGABEN , IN DEN PROZESS DER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEM RAT UND DEM PARLAMENT EINZUGREIFEN , DER UNTER EINHALTUNG DIESER GRENZEN ZUR ERSTELLUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER GEMEINSCHAFTEN FÜHREN MUSS. DIE HAUPTANTRAEGE DES RATES , DIE AUF EINE TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG DES HAUSHALTSPLANS GERICHTET SIND , WELCHE ZUR FOLGE HÄTTE , DASS DER HAUSHALTSPLAN IN DER FASSUNG DER VORSCHLAEGE IN KRAFT TRETEN WÜRDE , DIE DER RAT DEM PARLAMENT AM 29. NOVEMBER 1985 GEMACHT HAT , SIND FOLGLICH ABZUWEISEN.
43 ANDERERSEITS BERUHT DIE FEHLERHAFTIGKEIT DES RECHTSAKTS DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985 DARAUF , DASS DIESER GEMÄSS ARTIKEL 203 ABSATZ 7 FESTGESTELLT HAT , DER HAUSHALTSPLAN SEI ' ' ENDGÜLTIG ' ' FESTGESTELLT , OBWOHL EINE ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG NOCH NICHT VORLAG , DA DIE BEIDEN ORGANE NOCH KEINE EINIGUNG ÜBER DEN NEUEN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG ERZIELT HATTEN.
44 BETRACHTET MAN RÜCKBLICKEND DIE SITUATION , DIE BEI DER ZWEITEN LESUNG DES HAUSHALTSPLANS DURCH DAS PARLAMENT BESTAND , SO KONNTEN DIE JEWEILIGEN POSITIONEN DER BEIDEN ORGANE EINER EINIGUNG SCHWERLICH IM WEGE STEHEN. DIE VOM PARLAMENT FESTGELEGTEN ERHÖHUNGEN DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN ENTSPRACHEN EINEM ERHÖHUNGSSATZ VON 18,17 % BEI DEN VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND VON 29,10 % BEI DEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN , WÄHREND SICH DIE LETZTEN VORSCHLAEGE DES RATES - DIE KOMPROMISSVORSCHLAEGE , SEIEN SIE AUCH SPÄTER ' ' ZURÜCKGEZOGEN ' ' WORDEN - AUF 17,02 BZW. AUF 24,46 % BELIEFEN.
45 DER GERICHTSHOF HAT NICHT ZU UNTERSUCHEN , INWIEWEIT DAS VERHALTEN DES RATES ODER DES PARLAMENTS WÄHREND DER GESAMTEN HAUSHALTSVERHANDLUNGEN SIE DARAN GEHINDERT HAT , ZU EINER EINIGUNG ZU GELANGEN. ER MUSS SICH AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKEN , DASS DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS WEGEN DES FEHLENS DIESER WESENTLICHEN EINIGUNG NICHT RECHTMÄSSIG FESTSTELLEN KONNTE , DASS DER HAUSHALTSPLAN ENDGÜLTIG FESTGESTELLT SEI. DIESE FESTSTELLUNG IST DAHER FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.
46 DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES RECHTSAKTS DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS HAT ZUR FOLGE , DASS DER HAUSHALTSPLAN FÜR 1986 SEINE RECHTSWIRKSAMKEIT EINBÜSST. DIE ANTRAEGE DES RATES AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES GESAMTEN HAUSHALTSPLANS SIND DAHER GEGENSTANDSLOS.
47 ES IST SACHE DES RATES UND DES PARLAMENTS , DIE SICH AUS DEM VORLIEGENDEN URTEIL ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN UND DAS HAUSHALTSVERFAHREN GENAU AN DEM PUNKT WIEDER AUFZUNEHMEN , AN DEM DAS PARLAMENT IN ZWEITER LESUNG DIE MITTELANSÄTZE IM RAHMEN DER NICHTOBLIGATORISCHEN AUSGABEN ÜBER DEN VON DER KOMMISSION FESTGELEGTEN HÖCHSTSATZ DER ERHÖHUNG HINAUS ERHÖHT HAT , OHNE SICH MIT DEM RAT ÜBER EINEN NEUEN SATZ GEEINIGT ZU HABEN.
48 DIE FESTSTELLUNG DER RECHTSUNWIRKSAMKEIT DES HAUSHALTSPLANS FÜR 1986 ERFOLGT ZU EINEM ZEITPUNKT , ZU DEM EIN ERHEBLICHER TEIL DES HAUSHALTSJAHRES 1986 BEREITS ABGELAUFEN IST. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN RECHTFERTIGEN ES DIE NOTWENDIGKEIT , DIE KONTINUITÄT DES EUROPÄISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENSTES ZU GEWÄHRLEISTEN , SOWIE WICHTIGE GRÜNDE DER RECHTSSICHERHEIT , DIE MIT DENEN VERGLEICHBAR SIND , DIE BEI DER NICHTIGERKLÄRUNG VON VERORDNUNGEN EINE ROLLE SPIELEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE IHM IN ARTIKEL 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG FÜR DEN FALL DER NICHTIGERKLÄRUNG EINER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH ZUERKANNTE BEFUGNIS AUSÜBT UND DIE WIRKUNGEN DES HAUSHALTSPLANS FÜR 1986 BEZEICHNET , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND. UNTER DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IST ZU ENTSCHEIDEN , DASS DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES RECHTSAKTS DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS DIE RECHTSWIRKSAMKEIT DER BIS ZUR VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS IN DURCHFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS FÜR 1986 VORGENOMMENEN ZAHLUNGEN UND EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN UNBERÜHRT LÄSST.
49 DER RAT HAT IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS NOCH EINEN ANTRAG GESTELLT , DER NICHT DIE ANWENDUNG DES HÖCHSTSATZES DER ERHÖHUNG , SONDERN DIE ANHEBUNG BESTIMMTER HAUSHALTSLINIEN DURCH DAS PARLAMENT IN ZWEITER LESUNG BETRIFFT , DIE SICH AUF AUSGABEN BEZIEHEN , DIE NACH AUFFASSUNG DES RATES OBLIGATORISCHE AUSGABEN SIND.
50 MIT DER NICHTIGERKLÄRUNG DES RECHTSAKTS DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985 IST DIESER ANTRAG GEGENSTANDSLOS GEWORDEN. IM ÜBRIGEN SIND DIE PROBLEME DER ABGRENZUNG DER NICHTOBLIGATORISCHEN GEGENÜBER DEN OBLIGATORISCHEN AUSGABEN GEGENSTAND EINES INTERINSTITUTIONELLEN SCHLICHTUNGSVERFAHRENS , DAS DURCH DIE ' ' GEMEINSAME ERKLÄRUNG ' ' DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DES RATES UND DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1982 ( ABL. C 194 ) EINGEFÜHRT WORDEN IST. SIE KÖNNEN IN DIESEM RAHMEN GELÖST WERDEN.
51 IM ERGEBNIS IST ALSO
- DER RECHTSAKT DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985 , MIT DEM DIESER FESTGESTELLT HAT , DASS DER HAUSHALTSPLAN FÜR 1986 ENDGÜLTIG FESTGESTELLT IST ( ' ' ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1986 ' ' ), FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN ;
- FESTZUSTELLEN , DASS DIESE NICHTIGERKLÄRUNG DIE RECHTSWIRKSAMKEIT DER VOR DER VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS IN DURCHFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS FÜR 1986 IN DER IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN FASSUNG VORGENOMMENEN ZAHLUNGEN UND EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN UNBERÜHRT LÄSST ;
- DIE KLAGE IM ÜBRIGEN ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
52 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH KANN DER GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 69 PAR 3 UNTERABSATZ 1 DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILWEISE UNTERLIEGT. DA DIE PARTEIEN MIT IHREM VORBRINGEN JEWEILS TEILWEISE UNTERLEGEN SIND , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN. DIE STREITHELFER HABEN IHRE KOSTEN SELBST ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DER RECHTSAKT DES PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985 , MIT DEM DIESER FESTGESTELLT HAT , DASS DER HAUSHALTSPLAN FÜR 1986 ENDGÜLTIG FESTGESTELLT IST ( ' ' ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1986 ' ' , ABL. L 358 , S. 1 ), WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT.
2 ) DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES VORGENANNTEN RECHTSAKTS DES PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 18. DEZEMBER 1985 LÄSST DIE RECHTSWIRKSAMKEIT DER VOR DER VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS IN DURCHFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS FÜR 1986 IN DER IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHTEN FASSUNG VORGENOMMENEN ZAHLUNGEN UND EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN UNBERÜHRT.
3 ) IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
4 ) DIE VERFAHRENSBETEILIGTEN , EINSCHLIESSLICH DER STREITHELFER , TRAGEN IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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