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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.1987
Aktenzeichen: 340/85
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 42 Par *2 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 24. SEPTEMBER 1987. - ACCIAIERIE E FERRIERE DI PORTO NOGARO S. P. A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERZEUGUNGS- UND LIEFERQUOTEN FUER STAHL - GELDBUSSE. - RECHTSSACHE 340/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ACCIAIERIE E FERRIERE DI PORTO NOGARO SPA MIT SITZ IN SAN GIORGIO DI NOGARO ( UDINE ) HAT GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG VOM 9.*OKTOBER 1985, DURCH DIE DIE KOMMISSION EINE MIT 50*ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG ERRECHNETE GELDBUSSE IN HÖHE VON 217*650*ECU WEGEN ÜBERSCHREITUNG IHRER ERZEUGUNGSQUOTE FÜR BETONSTAHL ( GRUPPE*V ) UM 1*765*T, IHRER ERZEUGUNGSQUOTE FÜR STABSTAHL ( GRUPPE*VI ) UM 2*484*T UND IHRER LIEFERQUOTE FÜR DIE LETZTGENANNTE GRUPPE UM 522*T IM ZWEITEN QUARTAL 1983 GEGEN SIE VERHÄNGT HAT. HILFSWEISE WIRD MIT DER KLAGE DIE HERABSETZUNG DER VERHÄNGTEN GELDBUSSE BEGEHRT.
2 WEGEN DES SACHVERHALTS, DES VORBRINGENS DER KLAEGERIN UND DES VERTEIDIGUNGSVORBRINGENS DER KOMMISSION WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.
3 FÜR IHRE ANFECHTUNGSKLAGE MACHT DIE KLAEGERIN, DIE DIE ZIFFERN DER VON DER KOMMISSION ANGENOMMENEN ÜBERSCHREITUNGEN NICHT BESTREITET, ZWEI GRÜNDE GELTEND.
4 ERSTENS FÜHRT DIE KLAEGERIN IN IHRER KLAGESCHRIFT AUS, DASS ES IHR DIE KOMMISSION DADURCH, DASS SIE IHR EINE ÜBERTRAGUNGSENTSCHEIDUNG AM ENDE DES ERSTEN QUARTALS 1983 HABE ZUGEHEN LASSEN UND DIE ÜBERTRAGUNG AUF DIESES QUARTAL BESCHRÄNKT HABE, UNMÖGLICH GEMACHT HABE, AUS DIESER ENTSCHEIDUNG NUTZEN ZU ZIEHEN. WÄRE DIE ÜBERTRAGUNG NICHT DERGESTALT BESCHRÄNKT WORDEN, HÄTTE ES IM ZWEITEN QUARTAL 1983 KEINE ÜBERSCHREITUNG GEGEBEN.
5 MIT DIESEM KLAGEGRUND WIRD DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 2.*MÄRZ 1983 IN FRAGE GESTELLT, DIE MANGELS ANFECHTUNG INNERHALB DER IM EGKS-VERTRAG VORGESCHRIEBENEN FRIST BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN IST. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN EIN KLAEGER NICHT ANLÄSSLICH EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG DIE RECHTSWIDRIGKEIT ANDERER EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN EINREDEWEISE GELTEND MACHEN, DIE AN IHN GERICHTET WAREN UND DIE BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN SIND. DER ERSTE KLAGEGRUND IST SOMIT ALS NICHT STICHHALTIG ZURÜCKZUWEISEN.
6 ZWEITENS MACHT DIE KLAEGERIN IN IHRER ERWIDERUNG GELTEND, DAS SCHWEIGEN DER KOMMISSION ANGESICHTS IHRES ANTRAGS AUF ÜBERTRAGUNG AUF DAS ZWEITE QUARTAL 1983 SEI EINER STILLSCHWEIGENDEN EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG GLEICHGEKOMMEN, DIE DIE GEAHNDETEN ÜBERSCHREITUNGEN BESEITIGT HABE.
7 NACH ARTIKEL 42 PAR *2 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN NEUE ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTEL IM LAUFE DES VERFAHRENS NICHT MEHR VORGEBRACHT WERDEN, ES SEI DENN, DASS SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN, DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND. DA DIE KLAEGERIN NICHT DARGETAN HAT, DASS SICH DER ZWEITE KLAGEGRUND AUF DERARTIGE GRÜNDE STÜTZT, IST DIESER ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.
8 SONACH IST DER ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 9.*OKTOBER 1985 ABZUWEISEN.
9 ZUR BEGRÜNDUNG IHRES ANTRAGS AUF HERABSETZUNG DER GELDBUSSE MACHT DIE KLAEGERIN MEHRERE ARGUMENTE GELTEND.
10 SIE TRAEGT ZUNÄCHST VOR, DIE ÜBERSCHREITUNG IHRER ERZEUGUNGSQUOTE FÜR DIE GRUPPE BETONSTAHL SEI DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN GEWESEN, DASS SIE IHRE EIGENEN PRODUKTIONSAUFZEICHNUNGEN NICHT RICHTIG GELESEN HABE.
11 DIESES ARGUMENT GREIFT NICHT DURCH, DA SICH DIE KLAEGERIN NICHT AUF IHR EIGENES VERHALTEN BERUFEN KANN, UM DIE NICHTEINHALTUNG IHRER ERZEUGUNGSQUOTE ZU RECHTFERTIGEN.
12 DIE KLAEGERIN MACHT SODANN GELTEND, ES SEI UNGERECHT GEWESEN, SIE WEGEN DER ÜBERSCHREITUNGEN, ZU DENEN ES IM ZWEITEN QUARTAL 1983 GEKOMMEN SEI, ZU BESTRAFEN, WEIL ES KEINE ÜBERSCHREITUNG GEGEBEN HÄTTE, WENN DIE KOMMISSION DIE NICHT PRODUZIERTEN QUOTENTEILE ENTSPRECHEND IHREM ANTRAG AUF DAS ZWEITE QUARTAL 1983 ÜBERTRAGEN HÄTTE. MANGELS EINER AUSDRÜCKLICHEN NEGATIVEN ANTWORT HABE SIE GUTEN GLAUBENS ANNEHMEN DÜRFEN, DASS IHREM ANTRAG STATTGEGEBEN WORDEN SEI.
13 DIESES VORBRINGEN IST, WAS BETONSTAHL ANBELANGT, UNERHEBLICH. BEI DIESER GRUPPE HAT NÄMLICH DIE KOMMISSION NUR DIE ÜBERSCHREITUNG GEAHNDET, DIE AUCH DANN NOCH BESTANDEN HÄTTE, WENN DIE KOMMISSION DIE ÜBERTRAGUNG AUF DAS ZWEITE QUARTAL 1983 VORGENOMMEN HÄTTE. IM ÜBRIGEN ENTBEHRT DIESES VORBRINGEN, WAS STABSTAHL BETRIFFT, EINER GRUNDLAGE. DENN FÜR DIESE GRUPPE HAT DIE KOMMISSION DIE QUOTEN DER KLAEGERIN MIT ENTSCHEIDUNG VOM 2.*MÄRZ 1983 HERABGESETZT.
14 SCHLIESSLICH MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DIE GELDBUSSE SEI HERABZUSETZEN, WEIL ES SICH UM IHREN ERSTEN VERSTOSS GEGEN DIE BETREFFENDE REGELUNG GEHANDELT HABE.
15 INSOWEIT IST DARAUF ZU VERWEISEN, DASS IN ARTIKEL*12 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1982 ZUR VERLÄNGERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L*191, S.*1 ) EIN REGELSATZ VON 75*ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG FESTGESETZT IST UND DIE GELDBUSSE NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS IM WIEDERHOLUNGSFALL BIS ZUM ZWEIFACHEN DIESES BETRAGS PRO TONNE ERHÖHT WERDEN KANN. AUS DIESER BESTIMMUNG ERGIBT SICH, DASS DER SATZ VON 75*ECU NORMALERWEISE BEI EINEM ERSTEN VERSTOSS ANWENDBAR IST. FERNER IST DARAN ZU ERINNERN, DASS DIE GELDBUSSE IM VORLIEGENDEN FALL WEGEN DER "UNSICHERHEIT IN BEZUG AUF DIE VERLÄNGERUNG DES QUOTENSYSTEMS IM ZWEITEN UND DRITTEN QUARTAL 1983" NUR AUF 50*ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG FESTGESETZT WORDEN IST. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAS LETZTE ARGUMENT DER KLAEGERIN EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
16 SONACH BESTEHT KEIN ANLASS, DIE GEGEN DIE KLAEGERIN VERHÄNGTE GELDBUSSE HERABZUSETZEN.
17 NACH ALLEM IST DIE KLAGE IN VOLLEM UMFANG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
18 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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