Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.1983
Aktenzeichen: 346/82 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1983. - PIERRE FAVRE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EINSTWEILIGE ANORDNUNG - BEDIENSTETER AUF ZEIT - ENTLASSUNG. - RECHTSSACHE 346/82 R.
Entscheidungsgründe:
DER ANTRAGSTELLER HAT NICHT DARGELEGT , INWIEFERN DIE NICHTAUSSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE KÜNDIGUNG IHM EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN VERURSACHEN KÖNNTE , UND ER HAT NICHTS VORGETRAGEN , WAS DIE BEGRÜNDETHEIT SEINER KLAGE GLAUBHAFT MACHEN KANN.
DA NICHT FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS EINE STARKE VERMUTUNG FÜR DIE BEGRÜNDETHEIT DES HAUPTANTRAGS SPRICHT , KANN DEM ANTRAG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNDIGUNG AUSZUSETZEN , BIS DER GERICHTSHOF IN DER HAUPTSACHE ENTSCHIEDEN HAT , NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNDIGUNG BIS ZUR VERKÜNDUNG DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE AUSZUSETZEN , WIRD ABGEWIESEN.
2.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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