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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.1980
Aktenzeichen: 35-79
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2861/77
Vorschriften:
Verordnung Nr. 2861/77 Art. 3 |
WEDER DIE VERORDNUNG NR. 2861/77 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH NOCH ANDERE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERBIETEN EIN VERWALTUNGSSYSTEM FÜR DIE NATIONALE QUOTE DES BETREFFENDEN KONTINGENTS , DAS AUF EINER VIELZAHL VON KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON MARKTTEILNEHMERN UND FÜR DIE FESTSETZUNG DER GESAMTMENGEN , ZU DENEN JEDE DIESER GRUPPEN ZUGANG HAT , BERUHT , SOFERN DIESE KRITERIEN NICHT WILLKÜRLICH FESTGELEGT SIND UND NICHT DAZU FÜHREN , DASS EINIGE DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER KEINEN ZUGANG ZU DER FRAGLICHEN QUOTE HABEN.
INSBESONDERE IST ES NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS EIN BRUCHTEIL DER NATIONALEN QUOTE , DER VORHER AUFGRUND VON UNTERTEILUNGSKRITERIEN FESTGELEGT WURDE , IM VORAUS EINEM EINZIGEN MARKTTEILNEHMER ZUGETEILT WIRD , SOWEIT DIE POSITION DIESES MARKTTEILNEHMERS NACH DEN GENANNTEN KRITERIEN BESTIMMT WIRD. DER UMSTAND , DASS NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT EINE BESTIMMTE MARKTTEILNEHMERGRUPPE NUR AUS EINEM EINZIGEN BEDEUTENDEN MARKTTEILNEHMER BESTEHT , IST FÜR SICH ALLEIN NOCH KEIN BEWEIS DAFÜR , DASS DIESE KRITERIEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS WILLKÜRLICH SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. JANUAR 1980. - S.P.A. GROSOLI UND ANDERE GEGEN MINISTERIUM FUER AUSSENHANDEL UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DEL LAZIO. - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT : VORVERTEILUNG. - RECHTSSACHE 35-79.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DEL LAZIO HAT MIT BESCHLUSS VOM 4. DEZEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1. MÄRZ 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2861/77 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1977 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( JAHR 1978 ) ( ABL. L 330 , S. 7 ) VORGELEGT.
2 DIE VERORDNUNG NR. 2861/77 ERÖFFNET FÜR DAS JAHR 1978 EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH , DESSEN GESAMTMENGE , IN FLEISCH OHNE KNOCHEN AUSGEDRÜCKT , 38 500 T BETRAEGT. ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG TEILT DIESE MENGE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUF UND WEIST ITALIEN EINE QUOTE VON 11 050 T ZU.
3 DIE VIERTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG WEIST DARAUF HIN , DASS ES MÖGLICH SEIN DÜRFTE , EINE EINMALIGE AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN VORZUSEHEN , OHNE VON DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES ZOLLKONTINGENTS ABZUWEICHEN , DA ES SICH UM EINE RELATIV GERINGE KONTINGENTSMENGE HANDELT , UND DASS ES ANGEZEIGT ERSCHEINT , DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DIE WAHL DES VERWALTUNGSSYSTEMS FÜR IHRE QUOTEN ZU ÜBERLASSEN. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ALLEN BETROFFENEN MARKTTEILNEHMERN , DIE SICH IN IHREM GEBIET NIEDERGELASSEN HABEN , FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN GARANTIEREN.
4 MIT DER AUSNUTZUNG DER ITALIEN ZUGETEILTEN QUOTE DURCH DIE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER BEFASST SICH DIE VERORDNUNG DES MINISTERS FÜR AUSSENHANDEL VOM 20. MAI 1978 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 143 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG DES MINISTERS FÜR AUSSENHANDEL VOM 22. JUNI 1978 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 174 ). DIE VERORDNUNG SIEHT IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG VOR , DASS DIE AUFTEILUNG DER QUOTE AUF DIE MARKTTEILNEHMER IN DER WEISE ERFOLGT , DASS 10 % DEM VERTEIDIGUNGSMINISTERIUM , 10 % DEN KOMMUNALEN KONSUMVERBÄNDEN JE NACH DER EINWOHNERZAHL DER GEMEINDE UND 80 % DEN HANDELS- UND INDUSTRIEUNTERNEHMEN SOWIE DEN EINZELHÄNDLERN ZUGETEILT WERDEN. DIE VERORDNUNG BESTIMMT AUSSERDEM , DASS DIESER ANTEIL VON 80 % WIE FOLGT AUF DIE HANDELS- UND INDUSTRIEUNTERNEHMEN SOWIE AUF DIE EINZELHÄNDLER AUFGETEILT WIRD : 30 % ZU GLEICHEN TEILEN , 10 % AUFGRUND DER MEHRWERTSTEUERZAHLUNGEN UND 60 % IM VERHÄLTNIS ZU DER MENGE DES IM JAHRE 1977 AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN GEFRORENEN RINDFLEISCHES SOWIE IM VERHÄLTNIS ZU DEN BEI DER INTERVENTIONSSTELLE GETÄTIGTEN ANKÄUFEN.
5 MIT DER ERSTEN UND DER ZWEITEN FRAGE , DIE GEMEINSAM ZU PRÜFEN SIND , MÖCHTE DAS TRIBUNALE AMMINISTRATIVO WISSEN , OB DIE VERORDNUNG NR. 2861/77 UND ANDERE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EIN VERWALTUNGSSYSTEM FÜR DIE NATIONALE QUOTE DES GEMEINSCHAFTSKONTINGENTS ZULASSEN , DAS AUF EINER VIELZAHL VON UNTERTEILUNGSKRITERIEN GEMÄSS DER OBJEKTIVEN VERSCHIEDENHEIT DER LAGE DER IN BETRACHT KOMMENDEN MARKTTEILNEHMER BERUHT , UND OB DIESE KRITERIEN ZUR FOLGE HABEN DÜRFEN , DASS DREI BESTIMMTE GRUPPEN VON MARKT TEILNEHMERN GESONDERT ZU DREI VERSCHIEDENEN BRUCHTEILEN DER NATIONALEN QUOTE ZUGANG HABEN.
6 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH DIE GEMEINSCHAFT IM JAHRE 1962 IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) VERPFLICHTET HAT , JÄHRLICH EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ZU EINEM KONSOLIDIERTEN ZOLLSATZ VON 20 % ZU ERÖFFNEN. DIESE KONTINGENTE WERDEN JÄHRLICH DURCH VERORDNUNGEN DES RATES ERÖFFNET , DIE DIE AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN REGELN UND IN NAHEZU GLEICHLAUTENDEN VORSCHRIFTEN DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE VERWALTUNG DER ZUGETEILTEN QUOTEN ÜBERLASSEN.
7 IN SEINEM URTEIL VOM 12. DEZEMBER 1973 ( RECHTSSACHE 131/73 , GROSOLI , SLG. 1973 , 1555 ), DAS DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNGEN DES RATES ZUR ERÖFFNUNG DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH FÜR DIE JAHRE 1968 UND 1969 BETRAF , HAT DER GERICHTSHOF BEREITS GELEGENHEIT GEHABT FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERWALTUNG DER QUOTEN ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN IST , DAMIT SIE DIESE NACH IHREN EIGENEN VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUFTEILEN , DASS ABER DIE IN DEN ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN ENTHALTENE VERWEISUNG AUF DIESE VORSCHRIFTEN NICHT SO VERSTANDEN WERDEN DARF , ALS GEHE SIE ÜBER DEN RAHMEN DER TECHNISCHEN UND VERFAHRENSRECHTLICHEN REGELN HINAUS , WELCHE DIE EINHALTUNG DES GESAMTUMFANGS DES KONTINGENTS UND DIE BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEGÜNSTIGTEN SICHERN SOLLEN.
8 DIESE AUSLEGUNG , DIE DER BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN ZUM ERLASS VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN GRENZEN SETZT , GILT AUCH FÜR DIE VERORDNUNG NR. 2861/77 , MIT DER DAS GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR DAS JAHR 1978 ERÖFFNET WURDE. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 3063/78 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 ZUR ERÖFFNUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR DAS JAHR 1979 ( ABL. L 366 , S. 6 ) DEN MITGLIEDSTAATEN EBENFALLS DIE WAHL DES VERWALTUNGSSYSTEMS FÜR IHRE QUOTEN ÜBERLÄSST , IN IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ABER KLARSTELLT , DASS EIN DERARTIGES SYSTEM SOWOHL ALLEN BETROFFENEN MARKTTEILNEHMERN IN DER GEMEINSCHAFT DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DEM KONTINGENT GARANTIEREN ALS AUCH EINE UNTER WIRTSCHAFTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ANGEMESSENE AUFTEILUNG GEWÄHRLEISTEN MUSS.
9 AUF DIESER GRUNDLAGE SIND DIE FRAGEN DES TRIBUNALE AMMINISTRATIVO ZU BEANTWORTEN. ZWAR SIND , WIE IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 12. DEZEMBER 1973 AUSGEFÜHRT IST , DIE GRENZEN DER BEFUGNIS ZUR VERWALTUNG DES KONTINGENTS ÜBERSCHRITTEN , WENN EIN MITGLIEDSTAAT VERWENDUNGSBEDINGUNGEN AUFSTELLT , DIE AUF WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ZIELE GERICHTET SIND , WELCHE IN DEN VON DER GEMEINSCHAFT ERLASSENEN VORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN SIND ; DOCH HINDERN WEDER DER WORTLAUT ODER DIE ZIELE DER VERORDNUNG NR. 2861/77 NOCH DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES ZOLLKONTINGENTS DEN MITGLIEDSTAAT DARAN , IM RAHMEN SEINER VERWALTUNGSBEFUGNIS DEN ZUGANG DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER ZU DER IHM ZUGETEILTEN QUOTE ZU REGELN. FÜR EINE VERNÜNFTIGE VERWALTUNG DIESER QUOTE KANN ES SICH UNTER DEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN DES MARKTES FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ALS ZWECKMÄSSIG , JA SOGAR ALS NOTWENDIG ERWEISEN , DIE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER IN VERSCHIEDENE GRUPPEN EINZUTEILEN UND DIE GESAMTMENGE , DIE JEDE DIESER GRUPPEN BEANSPRUCHEN KANN , VORHER FESTZUSETZEN.
10 EIN DERARTIGES VERWALTUNGSSYSTEM ÜBERSCHREITET NICHT DIE GRENZEN DER DEM JEWEILIGEN MITGLIEDSTAAT ÜBERTRAGENEN BEFUGNIS , SOWEIT ES NICHT EINIGE DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER VOM ZUGANG ZU DER DIESEM STAAT ZUGEWIESENEN QUOTE AUSSCHLIESST UND DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON MARKTTEILNEHMERN SOWIE DIE GESAMTMENGEN , ZU DENEN DIESE GRUPPEN ZUGANG HABEN , NICHT WILLKÜRLICH FESTGELEGT SIND. UM DIESE BEDINGUNGEN ZU ERFÜLLEN , KANN DER MITGLIEDSTAAT GEZWUNGEN SEIN , AUF EINE VIELZAHL VON KRITERIEN ZURÜCKZUGREIFEN.
11 ZWAR DÜRFEN ALSO DIE GEWOHNHEITSMÄSSIGEN IMPORTEURE VON GEFRORENEM RINDFLEISCH NICHT VOM ZUGANG ZU DER NATIONALEN QUOTE DES KONTINGENTS AUSGESCHLOSSEN WERDEN ; DOCH SIND SIE NICHT ZWANGSLÄUFIG DIE EINZIGEN MARKTTEILNEHMER , DIE AN DER EINFUHR VON FLEISCH ZU GÜNSTIGEN BEDINGUNGEN INTERESSIERT SIND. HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DER BEGRIFF DER BETROFFENEN ' ' MARKTTEILNEHMER ' ' IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 2861/77 EINE WEITER GEHENDE BEDEUTUNG HAT ALS DER DER ' ' IMPORTEURE ' ' IN DEN FRÜHEREN VERORDNUNGEN , ZUM BEISPIEL IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 3167/76 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ZUR ERÖFFNUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH FÜR DAS JAHR 1977 ( ABL. L 357 , S. 14 ).
12 AUF DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE DES TRIBUNALE AMMINISTRATIVO IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS WEDER DIE VERORDNUNG NR. 2861/77 NOCH ANDERE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EIN VERWALTUNGSSYSTEM FÜR DIE NATIONALE QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH VERBIETEN , DAS AUF EINER VIELZAHL VON KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER VERSCHIEDE NEN GRUPPEN VON MARKTTEILNEHMERN UND FÜR DIE FESTSETZUNG DER GESAMTMENGEN , ZU DENEN JEDE DIESER GRUPPEN ZUGANG HAT , BERUHT , SOFERN DIESE KRITERIEN NICHT WILLKÜRLICH FESTGELEGT SIND UND NICHT DAZU FÜHREN , DASS EINIGE DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER KEINEN ZUGANG ZU DER FRAGLICHEN QUOTE HABEN.
13 MIT SEINER DRITTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB EIN BRUCHTEIL DER NATIONALEN QUOTE , DER VORHER AUFGRUND VON UNTERTEILUNGSKRITERIEN FESTGELEGT WURDE , IM VORAUS EINEM EINZIGEN MARKTTEILNEHMER ZUGETEILT WERDEN KANN , SELBST WENN DIESER GANZ BESONDERE MERKMALE AUFWEIST.
14 AUS DEN AUSFÜHRUNGEN ZU DEN ERSTEN BEIDEN FRAGEN FOLGT , DASS DIE DRITTE FRAGE ZU BEJAHEN IST , SOWEIT DIE POSITION DES IN REDE STEHENDEN MARKTTEILNEHMERS NACH DENJENIGEN KRITERIEN BESTIMMT WIRD , DIE ALS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR ANERKANNT WORDEN SIND. DER UMSTAND , DASS NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT EINE BESTIMMTE MARKTTEILNEHMERGRUPPE NUR AUS EINEM EINZIGEN BEDEUTENDEN MARKTTEILNEHMER BESTEHT , IST FÜR SICH ALLEIN NOCH KEIN BEWEIS DAFÜR , DASS DIESE KRITERIEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS WILLKÜRLICH SIND. DIE ANTWORT AUF DIE DRITTE FRAGE FÄLLT DAHER MIT DERJENIGEN AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN ZUSAMMEN.
Kostenentscheidung:
15 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DEL LAZIO MIT BESCHLUSS VOM 4. DEZEMBER 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
WEDER DIE VERORDNUNG NR. 2861/77 NOCH ANDERE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERBIETEN EIN VERWALTUNGSSYSTEM FÜR DIE NATIONALE QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH , DAS AUF EINER VIELZAHL VON KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON MARKTTEILNEHMERN UND FÜR DIE FESTSETZUNG DER GESAMTMENGEN , ZU DENEN JEDE DIESER GRUPPEN ZUGANG HAT , BERUHT , SOFERN DIESE KRITERIEN NICHT WILLKÜRLICH FESTGELEGT SIND UND NICHT DAZU FÜHREN , DASS EINIGE DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER KEINEN ZUGANG ZU DER FRAGLICHEN QUOTE HABEN.
Ende der Entscheidung
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