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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1959
Aktenzeichen: 36-58
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. FÜR DIE BERECHNUNG DER VERFAHRENSFRISTEN IST NACH ARTIKEL 33 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VOM 4. MÄRZ 1953 NUR DER TAG DES EINGANGS BEI DER KANZLEI UND NICHT DER TAG DER AUFGABE ZUR POST MASSGEBEND.
2. EINE ENTSCHEIDUNG, DIE SICH ALS ABÄNDERUNG EINER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG DARSTELLT, IST EBENFALLS ALLGEMEINER NATUR.
DIE ALLGEMEINE NATUR EINER ENTSCHEIDUNG KANN SICH UNMITTELBAR AUS DEREN INHALT ERGEBEN, INSBESONDERE, WENN DIE ENTSCHEIDUNG EINE REIHE NORMATIVER GRUNDSÄTZE AUFSTELLT, IN ABSTRAKTER FORM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEREN ANWENDUNG FESTLEGT UND DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN RECHTSFOLGEN BESTIMMT.
EINE ENTSCHEIDUNG IST ALLGEMEIN, WENN SIE ALLGEMEINE ORGANISATIONSNORMEN ENTHÄLT, DIE FÜR EINE UNBESTIMMTE VIELZAHL VON FÄLLEN IN GLEICHER WEISE BEDEUTUNG ERLANGEN KÖNNEN UND GEGENWÄRTIG WIE KÜNFTIG AUF ALLE PERSONEN ANWENDBAR SIND, WELCHE DIE IN JENEN NORMEN BEZEICHNETEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.
3. GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 DES VERTRAGES KÖNNEN UNTERNEHMEN WEGEN ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN NUR KLAGEN, WENN DIESE NACH IHRER ANSICHT EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER DARSTELLEN. ANDERE RÜGEN ALS DIESE KÖNNEN IN EINER DERARTIGEN KLAGE NICHT VORGEBRACHT WERDEN.
4. DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE NR. 9/56 VERANLAGUNGEN AUF GRUND EINER SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN NICHT FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT, SONDERN FESTGESTELLT, DASS PAUSCHALVERANLAGUNGEN EINE GEEIGNETE ABHILFE FÜR DEN FALL SIND, DASS UNTERNEHMEN SICH UNTÄTIG VERHALTEN UND DIE NOTWENDIGE UND UNERLÄSSLICHE FOLGE EINER AUF DER BEITRAGSPFLICHT BERUHENDEN REGELUNG DARSTELLEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JULI 1959. - SOCIETA INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMET) - MERONI E C. INDUSTRIE METALLURGICHE, ERBA - MERONI E C. INDUSTRIE METALLURGICHE, MAILAND - FER.RO (FERRIERE ROSSI) - ACCIAIERIE SAN MICHELE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 36-58, 37-58, 38-58, 40-58 UND 41-58.
Entscheidungsgründe:
S. 366
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. SIND DIE KLAGEN INNERHALB DER IM VERTRAG UND IN DER VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHENEN FRISTEN ERHOBEN WORDEN?
DIE KLAGEN NR. 36/58, 37/58, 38/58, 40/58 UND 41/58 STIMMEN MIT AUSNAHME DES TAGES IHRER EINTRAGUNG IN DAS REGISTER DER KANZLEI ÜBEREIN. SIE ZIELEN AUF DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 24. JULI 1958, DIE IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 30. JULI 1958 VERÖFFENTLICHT WURDE, AB. GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 DES VERTRAGES WAREN DIE KLAGEN INNERHALB EINES MONATS NACH VERÖFFENTLICHUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ZU ERHEBEN.
S. 367
NACH ARTIKEL 85 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, DIE GEMÄSS ARTIKEL 111 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF DIE VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN WEITERHIN ANZUWENDEN IST, BEGINNT DIE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE AM FÜNFZEHNTEN TAG NACH DER VERÖFFENTLICHUNG DER BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN; ARTIKEL 85 PARAGRAPH 2 VERLÄNGERT DIE FRIST MIT RÜCKSICHT AUF DIE RÄUMLICHE ENTFERNUNG FÜR IN ITALIEN WOHNHAFTE BETEILIGTE UM FÜNF TAGE. GEMÄSS ARTIKEL 33 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST " FÜR DIE BERECHNUNG DER VERFAHRENSFRISTEN NUR DER ZEITPUNKT DES EINGANGS BEI DER KANZLEI MASSGEBEND ".
DIE KLAGEN NR. 40/58 UND 41/58 WURDEN AM 22. SEPTEMBER 1958 BEI DER KANZLEI EINGETRAGEN. DIESER ZEITPUNKT LIEGT NACH DEM 18. SEPTEMBER, AN DEM DIE KLAGEFRIST GEMÄSS DEN VORERWÄHNTEN ARTIKELN ABLIEF.
DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN JEDOCH IN IHRER ERWIDERUNG, DASS " DIE ZUSTELLUNG EINES DURCH DIE POST ÜBERMITTELTEN SCHRIFTSTÜCKS ALS AM TAGE DER AUFGABE ZUR POST BEWIRKT ANZUSEHEN IST ".
DIESE BEHAUPTUNG STEHT IN WIDERSPRUCH ZUM WORTLAUT VON ARTIKEL 33 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES. WÜRDE MAN SIE GELTEN LASSEN, SO HÄTTEN DIE IN ARTIKEL 85 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VORGESEHENEN DISTANZFRISTEN KEINE BERECHTIGUNG, DA ALLE BETEILIGTEN, WAS DIE AUFGABE VON SENDUNGEN BEI DER POST BETRIFFT, SICH UNABHÄNGIG VON IHRER RÄUMLICHEN ENTFERNUNG ZUM GERICHTSHOF IN GLEICHER LAGE BEFINDEN.
ES STEHT DAHER FEST, DASS DIE KLAGEN NR. 40/58 NACH ABLAUF DER IM VERTRAG UND IN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES FÜR DIE ERHEBUNG VON KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VORGESEHENEN FRIST EINGEREICHT WORDEN SIND.
S. 368
ENTGEGEN DER IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGEBRACHTEN BEHAUPTUNG DER KLAEGERINNEN KÖNNEN DIE KLAGEN NR. 40/58 UND 41/58 AUCH NICHT ALS ANTRAEGE AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFER IN DEN RECHTSSACHEN NR. 36/58, 37/58 UND 38/58 GEMÄSS ARTIKEL 34 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES ANGESEHEN WERDEN, DA DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 71 DER VERFAHRENSORDNUNG NICHT ERFÜLLT SIND.
NACH ALLEDEM SIND DIE KLAGEN NR. 40/58 UND 41/58 NICHT ZULÄSSIG.
DIE BEI DER KANZLEI AM 5. SEPTEMBER EINGETRAGENEN KLAGEN NR. 36/58, 37/58 UND 38/58 WURDEN INNERHALB DER IM VERTRAG UND IN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VORGESEHENEN FRISTEN ERHOBEN.
2. IST DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 ALLGEMEIN ODER INDIVIDÜLL?
GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 DES VERTRAGES KÖNNEN DIE UNTERNEHMEN WEGEN INDIVIDÜLLER ENTSCHEIDUNGEN, DIE SIE BETREFFEN, ODER WEGEN ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN, DIE NACH IHRER AUFFASSUNG MIT ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER BEHAFTET SIND, KLAGE ERHEBEN. ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 EINE INDIVIDÜLLE, DIE KLAEGERINNEN BETREFFENDE, ODER EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG IST.
HAUPTGEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 IST DIE BESEITIGUNG VON RECHTSMÄNGELN DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VOM 26. MÄRZ 1955, DIE IN DEN URTEILEN NR. 9/56 UND 10/56 GERÜGT WORDEN WAREN. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL MERONI E C. GEGEN HOHE BEHÖRDE ( NR. 9/56 ) FESTGESTELLT HAT, IST DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG. SOWEIT DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 EINE ABÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 GESTATTET, HAT SIE AN DEREN ALLGEMEINEM CHARAKTER TEIL.
DER ALLGEMEINE CHARAKTER DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 ERGIBT SICH UNMITTELBAR AUS IHREM INHALT. SIE STELLT EINE REIHE NORMATIVER GRUNDSÄTZE AUF, LEGT IN ABSTRAKTER FORM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEREN ANWENDUNG FEST UND BESTIMMT DIE SICH AUS IHNEN ERGEBENDEN RECHTSFOLGEN. SIE ENTHÄLT ALLGEMEINE ORGANISATORISCHE VORSCHRIFTEN, DIE, EBENSO WIE DIE FRÜHEREN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE PREISAUSGLEICHSEINRICHTUNGEN, ZU DEREN ABÄNDERUNG SIE BESTIMMT SIND, FÜR EINE UNBESTIMMTE ZAHL VON FÄLLEN IN GLEICHER WEISE VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN UND GEGENWÄRTIG WIE KÜNFTIG AUF ALLE PERSONEN ANWENDBAR SIND, WELCHE DIE DORT GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.
S. 369
DAS VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN, WONACH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58, SOWEIT SIE DER HOHEN BEHÖRDE DIE BEFUGNIS GIBT, DIE BESCHLÜSSE DER AUSGLEICHSKASSE UND DES GEMEINSAMEN BÜROS ZU ÜBERPRÜFEN, UM SIE ENTWEDER ZU BESTÄTIGEN ODER AUFZUHEBEN, " INDIVIDÜLL UND UNMITTELBAR GEGEN EINE KLEINE ANZAHL SEHR LEICHT ZU ERKENNENDER EISEN UND STAHL ERZEUGENDER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT GERICHTET IST ", IST SOMIT UNZUTREFFEND.
NACH ALLEDEM IST DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 33 DES VERTRAGES.
3. SIND DIE KLAGEN NR. 36/58, 37/58 UND 38/58 GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 ZULÄSSIG?
DA DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 ALLGEMEIN IST, KÖNNEN DIE KLAEGERINNEN GEMÄSS ARTIKEL 33 DES VERTRAGES IHRETWEGEN NUR KLAGE ERHEBEN, WENN SIE NACH IHRER AUFFASSUNG MIT ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER BEHAFTET IST. DIE KLAEGERINNEN HABEN DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN, VERLETZUNG DES VERTRAGES UND ERMESSENSMISSBRAUCHS IHNEN GEGENÜBER BEANTRAGT; NACH ARTIKEL 33 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST JEDOCH NUR DER LETZTGENANNTE KLAGEGRUND ZULÄSSIG.
B - ZUR BEGRÜNDETHEIT
IST DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 MIT ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET?
DIE KLAEGERINNEN WERFEN DIE FRAGE AUF, OB
" DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 NICHT DAZU BESTIMMT WAR, UNTER DEM DECKMANTEL EINER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT EINE SONDERMASSNAHME ZU ERLASSEN, DIE EINZIG UND ALLEIN DIEJENIGEN UNTERNEHMEN TREFFEN SOLLTE, WELCHE NICHT IN DER LAGEN WAREN, SCHROTT AUS DRITTEN LÄNDERN EINZUFÜHREN, UND DAHER KEINE MÖGLICHKEIT HATTEN, DIE BEITRAGSSCHULD FÜR DEN IM INLAND ERWORBENEN SCHROTT DURCH DEN ERHALT VON AUSGLEICHSZAHLUNGEN FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT WETTZUMACHEN, UND WELCHE DEMZUFOLGE MIT EINEM BETRAG BELASTET WURDEN, DER IM VERHÄLTNIS ZU IHRER BEDEUTUNG UND IHREM UMSATZ VON ASTRONOMISCHER HÖHE IST ".
S. 370
ENTGEGEN DER BEHAUPTUNG DER KLAEGERINNEN KANN DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 EINE SOLCHE ZIELSETZUNG NICHT ENTNOMMEN WERDEN, DA SIE DAZU BESTIMMT IST, DIE FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN, DEREN MÄNGEL IN DEN URTEILEN NR. 9/56 UND 10/56 VOM 13. JUNI 1958 FESTGESTELLT WORDEN WAREN, AUF EINE GESETZLICHE GRUNDLAGE ZU STELLEN.
DIE KLAEGERINNEN VERTRETEN WEITERHIN DIE ANSICHT, DIE HOHE BEHÖRDE HABE SIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 DER MÖGLICHKEIT, " BEIM GERICHTSHOF EINE UNTÄTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 35 ZU ERHEBEN ", BERAUBEN UND SIE DAMIT ZWINGEN WOLLEN, " DIE ( ALS ALLGEMEINE MASSNAHME GETARNTE ) ENTSCHEIDUNG MIT DEMJENIGEN KLAGEGRUND ANZUGREIFEN, DESSEN VORLIEGEN AM SCHWERSTEN NACHZUWEISEN IST, NÄMLICH MIT " DETOURNEMENT DE POUVOIR ".
DIESER VORWURF VERKENNT WIEDERUM DEN OBEN DARGELEGTEN GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58, ABGESEHEN DAVON, DASS DIE FRÜHEREN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NUR IN FORM EINER GEMÄSS ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES ERLASSENEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG MIT DEN VOM GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN NR. 9/56 UND 10/56 AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZEN IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN KONNTEN.
DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN FERNER, EIN ERMESSENSMISSBRAUCH LIEGE " OFFENSICHTLICH " IN DER ERKLÄRUNG DER HOHEN BEHÖRDE,
" DASS ES ZUR BEREINIGUNG DES GEGENWÄRTIGEN ZUSTANDES ERFORDERLICH IST,... DER HOHEN BEHÖRDE DIE BEFUGNIS ZU GEBEN, DIE BESCHLÜSSE DER AUSGLEICHSKASSE UND DES GEMEINSAMEN BÜROS ZU ÜBERPRÜFEN, UM SIE ENTWEDER ZU BESTÄTIGEN ODER AUFZUHEBEN... ",
DENN MIT DIESER BESTIMMUNG MISSBRAUCHE DIE HOHE BEHÖRDE
" ABSICHTLICH ODER INFOLGE IRRTÜMLICHER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 34 DES VERTRAGES IHRE BEFUGNISSE ZU ZWECKEN, DIE UNZWEIFELHAFT NICHT IN DEN RAHMEN IHRER PFLICHT FALLEN, " DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE SICH AUS DEM NICHTIGKEITSURTEIL ERGEBEN ". DENN WIE KANN DIE HOHE BEHÖRDE DIE ENTSCHEIDUNGEN DER AUSGLEICHSKASSE UND DES GEMEINSAMEN BÜROS BESTÄTIGEN, DIE DER GERICHTSHOF AUS DEM DOPPELTEN GRUNDE AUFGEHOBEN HAT, WEIL SIE ZAHLUNGSAUFFORDERUNGEN FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄREN, DIE AUF DIE RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 GESTÜTZT WAREN UND DIE IN EINEM VERFAHREN FESTGESTELLT WORDEN SIND, DAS DER RECHTLICHEN GRUNDLAGE ENTBEHRT? "
S. 371
MIT DIESEM VORWURF VERKENNEN DIE KLAEGERINNEN DIE BEDEUTUNG DER URTEILE NR. 9/56 UND 10/56, DIE SICH NICHT GEGEN DEN MATERIELLEN INHALT DER BESCHLÜSSE DER BRÜSSELER STELLEN WANDTEN, SONDERN GEGEN DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE HIERAUF BERUHENDEN ENTSCHEIDUNGEN AUF DIE UNTERNEHMEN ANGEWANDT WURDEN. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 IST DAZU BESTIMMT, DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNGEN NR. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56 UND 2/57 GESCHAFFENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN MIT DEN ERFORDERNISSEN DES VERTRAGES IN EINKLANG ZU BRINGEN. DER VORWURF DER KLAEGERINNEN BERUHT DAGEGEN AUF IHRER BEFÜRCHTUNG, DIE HOHE BEHÖRDE KÖNNTE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 IN EINER NACH IHRER AUFFASSUNG RECHTSWIDRIGEN FORM ZUR ANWENDUNG BRINGEN. EIN SOLCHER VORWURF KÖNNTE ABER LEDIGLICH GEGENÜBER ETWAIGEN INDIVIDÜLLEN MIT EINEM DERARTIGEN MANGEL BEHAFTETEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU JENER ENTSCHEIDUNG ERHOBEN WERDEN.
NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN HAT DIE HOHE BEHÖRDE EINEN OFFENSICHTLICHEN " VERFAHRENSMISSBRAUCH " BEGANGEN, DA SIE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 BEZWECKT HABE,
" ( AUCH HEUTE NOCH, NACH DEN SCHWEREN IN DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES VOM 13. JUNI 1958 AUSGESPROCHENEN RÜGEN ) DIE ÜBERMÄSSIGEN VON DEN BRÜSSELER STELLEN IN DERART UNKONTROLLIERBARER WEISE ERRECHNETEN UND VON DER BEKLAGTEN SO HARTNÄCKIG GEHEIMGEHALTENEN BEITRAGSSÄTZE AUFRECHTZUERHALTEN, WOBEI SIE UM JEDEN PREIS AN JENEN AUS DER LUFT GEGRIFFENEN RECHNUNGSAUSZUEGEN FESTHALTEN WILL, DIE NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES JEGLICHER RECHTSGRUNDLAGE ENTBEHREN ( UND DIE HEUTE NOCH - JANUAR 1959 - BESCHÖNIGEND ALS " QUASI ENDGÜLTIG " BEZEICHNET WERDEN ), UND SICH MIT EINER ZÄHIGKEIT, DIE EINER BESSEREN SACHE WÜRDIG WÄRE, WEIGERT, UNTERLAGEN ZU VERÖFFENTLICHEN, DIE NICHT UNTER DIE GEHEIMHALTUNGSPFLICHT FALLEN UND FÜR DIE REGIERUNGEN UND ALLE SONSTIGEN BETEILIGTEN VON NUTZEN SEIN KÖNNEN ".
DIE VORWÜRFE BERUHEN WIEDERUM AUF DER BEREITS AUFGEZEIGTEN IRRTÜMLICHEN AUSLEGUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 UND AUF DER VERKENNUNG DER TATSACHE, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG DEN MODALITÄTEN IHRER DURCHFÜHRUNG IN KEINER WEISE VORGREIFT.
DIE KLAEGERINNEN ERBLICKEN EINEN WEITEREN ERMESSENSMISSBRAUCH IN DER TATSACHE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58
S. 372
" VERSUCHT HAT, SICH MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT DIE BEFUGNIS BEIZULEGEN, FÜR DIEJENIGEN UNTERNEHMEN, DIE ES VERABSÄUMT HABEN, IHREN SCHROTTVERBRAUCH RECHTZEITIG ZU MELDEN, DIE AUSGLEICHSABGABEN PAUSCHAL FESTZUSETZEN ".
DIESER VORWURF VERKENNT, DASS DER GERICHTSHOF DIE SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN NICHT FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT, SONDERN VIELMEHR FESTGESTELLT HAT, DASS DIE PAUSCHALVERANLAGUNG EIN GEEIGNETES MITTEL GEGEN DAS SCHWEIGEN DER UNTERNEHMEN IST UND DIE NOTWENDIGE UND UNVERMEIDLICHE KONSEQUENZ EINER REGELUNG DARSTELLT, WELCHE DIE PFLICHT ZUR ENTRICHTUNG VON BEITRAEGEN AUSSPRICHT. DER GERICHTSHOF HAT SOGAR ERKLÄRT, DASS ES SINNLOS WÄRE, EINE BEITRAGSPFLICHT FESTZUSETZEN, OHNE ZUGLEICH DERARTIGE MASSNAHMEN VORZUSEHEN, WEIL SICH DIE UNTERNEHMEN IN DIESEM FALLE DADURCH WEHREN KÖNNTEN, DASS SIE JEGLICHE MELDUNG UNTERLASSEN. IN SEINEM URTEIL NR. 9/56 HAT DER GERICHTSHOF HINSICHTLICH DER PAUSCHALVERANLAGUNG NUR FESTGESTELLT, DASS SIE MANGELHAFT BEGRÜNDET SEI, DA DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN NICHT MITGETEILT WÜRDE, AUF WELCHER GRUNDLAGE IHRE SCHULD ERRECHNET WORDEN WAR. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 SOLL GERADE DAZU DIENEN, DER PAUSCHALVERANLAGUNG DIE IHR BISHER FEHLENDE RECHTLICHE GRUNDLAGE ZU GEBEN.
WENN DIE HOHE BEHÖRDE ABER EINE SOLCHE RECHTLICHE GRUNDLAGE GESCHAFFEN HAT, SO MUSSTE SIE SIE AUCH GEGENÜBER DENJENIGEN UNTERNEHMEN ZUR ANWENDUNG BRINGEN, DIE ES UNTERLASSEN HATTEN, IHREN SCHROTTVERBRAUCH ZU MELDEN, DENN ANDERENFALLS HÄTTEN DIESE IN IHRER SÄUMIGKEIT VERHARREN UND DAMIT DER ZAHLUNG DER VON IHNEN GESCHULDETEN AUSGLEICHSBEITRAEGE ENTGEHEN KÖNNEN.
DIE KLAEGERINNEN ERBLICKEN EINEN OFFENSICHTLICHEN ERMESSENSMISSBRAUCH IN DER TATSACHE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE, ANSTATT SICH DARAUF ZU BESCHRÄNKEN, WIDERSPENSTIGE UNTERNEHMEN DURCH DIE IN ARTIKEL 47 DES VERTRAGES VORGESEHENEN DRUCKMITTEL UND GELDBUSSEN ZUR MELDUNG IHRES SCHROTTVERBRAUCHS ZU ZWINGEN, " AUSSERGEWÖHNLICHE UND GEFÄHRLICHE MASSNAHMEN, WIE DIE EINSCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN ", ERGRIFFEN HAT.
S. 373
AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE PAUSCHALVERANLAGUNG RECHTMÄSSIG AUF SOLCHE UNTERNEHMEN ANGEWANDT WERDEN KANN, DIE SICH DER MELDEPFLICHT ENTZIEHEN, OHNE WELCHE DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT DURCHFÜHRBAR WÄRE. DEMZUFOLGE KANN IN DER PAUSCHALVERANLAGUNG KEIN ERMESSENSMISSBRAUCH LIEGEN.
AUS ALLEN OBEN GENANNTEN GRÜNDEN IST DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 NICHT MIT ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET.
Kostenentscheidung:
DIE KLAEGERINNEN SIND MIT SÄMTLICHEN KLAGEGRÜNDEN UNTERLEGEN UND HABEN DAHER DIE GESAMTEN KOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN " FER.RO " FERRIERE ROSSI, EINZELHANDELSFIRMA, MAGLIANO ALPI ( CUNEO ) ( NR. 40/58 ), UND " ACCIAIERIE, SAN MICHELE ", AKTIENGESELLSCHAFT, TURIN ( NR. 41/58 ), WEGEN NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 VOM 24. JULI 1958, VERÖFFENTLICHT IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 30. JULI 1958, WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN " SOCIETA INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI " SIMET, AKTIENGESELLSCHAFT, NEAPEL NR. 36/58 ), " MERONI E C. INDUSTRIE METALLURGICHE ", KOMMANDITGESELLSCHAFT, ERBA ( NR. 37/58 ), UND " MERONI E C. INDUSTRIE METALLURGICHE ", AKTIENGESELLSCHAFT, MAILAND ( NR. 38/58 ), WEGEN NICHTIGERKLÄRUNG DER OBEN GENANNTEN ENTSCHEIDUNG WERDEN ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
3. DIE KLAEGERINNEN WERDEN ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN DES RECHTSSTREITS VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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