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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.1965
Aktenzeichen: 36-64
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 65 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE ENTSCHEIDUNG IST AUSREICHEND BEGRÜNDET, WENN SIE SELBST UND DIE BEGRÜNDUNGEN FRÜHERER, MIT IHR IN ENGEM ZUSAMMENHANG STEHENDER ENTSCHEIDUNGEN EINERSEITS DEN BETEILIGTEN DIE KENNTNIS DER WESENTLICHEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VERMITTELN, ANDERERSEITS DEM GERICHTSHOF DIE IHM NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG ERMÖGLICHEN. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 1/63, RSPRGH IX 657.

2. DIE HOHE BEHÖRDE KANN ES ABLEHNEN, DIE GENEHMIGUNG EINER VEREINBARUNG ZU ERNEUERN, WENN SIE FESTSTELLT, DASS DIE IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ABSÄTZE A BIS C VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN NICHT MEHR ERFÜLLT SIND.

VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 67/63, RSPRGH X 325.

3. DIE HOHE BEHÖRDE MUSS DIE GENEHMIGUNG EINER VEREINBARUNG INSBESONDERE DANN WIDERRUFEN, WENN SIE FESTSTELLT, DASS DIE TATSÄCHLICHEN FOLGEN DER VEREINBARUNG ODER IHRER ANWENDUNG ZU DEN FÜR IHRE GENEHMIGUNG GEFORDERTEN BEDINGUNGEN IM WIDERSPRUCH STEHEN.

VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 67/63, RSPRGH X 325.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. JUNI 1965. - SOCIETE RHENANE D'EXPLOITATION ET DE MANUTENTION " SOREMA " GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 36-64.

Entscheidungsgründe:

S. 458

I. ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE WIRD VON DER BEKLAGTEN NICHT BESTRITTEN UND IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN. DIE KLAGE IST DEMNACH ZULÄSSIG.

S. 459

II. ZUR BEGRÜNDETHEIT

1. ZUR ERSTEN RÜGE

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH UND VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 DES VERTRAGES, DA DIE HOHE BEHÖRDE IN AUSÜBUNG EINER BEFUGNIS, DIE SIE SICH DURCH EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG RECHTSWIDRIG ANGEMASST HABE, NACHTRAEGLICH DAUER UND BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER TEILNAHME DER KLAEGERIN AN DER OKU FESTLEGE.

ARTIKEL 2 ( 2 ) DER ENTSCHEIDUNG NR. 31/59 VOM 27. MAI 1959 GENEHMIGTE DIE TEILNAHME DER KLAEGERIN AN DER OKU BEFRISTET BIS ZUM 31. MÄRZ 1960. DIE BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN, DIE HOHE BEHÖRDE HABE SICH DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG DAS RECHT VORBEHALTEN, IN EINER SPÄTEREN ENTSCHEIDUNG DEN ZEITPUNKT FESTZULEGEN, ZU DEM DIE KLAEGERIN AUS DER OKU AUSSCHEIDEN MÜSSE, TRIFFT DEMNACH NICHT ZU.

DAGEGEN GENEHMIGTE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3/62 VOM 28. MÄRZ 1962 DIE TEILNAHME DER KLAEGERIN AN DER OKU FÜR EINE ÜBERGANGSZEIT, DEREN ABLAUF IN EINER SPÄTEREN ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE FESTGELEGT WERDEN SOLLTE. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3/62 IST JEDOCH NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN WORDEN. DA SIE EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG IST, KANN IHRE RECHTSWIDRIGKEIT AUCH NICHT EINREDEWEISE GELTEND GEMACHT WERDEN.

AUSSERDEM HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM ZWISCHEN DEN GLEICHEN PARTEIEN ERGANGENEN URTEIL 67/63 VOM 19. MÄRZ 1964 FESTGESTELLT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 31/59 UND DEN IHR NACHFOLGENDEN ENTSCHEIDUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ABSATZ 3 DIE TEILNAHME DER KLAEGERIN AN DER OKU UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN UND FÜR EINE BEGRENZTE ZEIT GENEHMIGT HATTE. DIE IN DER VORLIEGENDEN KLAGE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG STELLT ENTWEDER EINE DIE ERNEUERUNG DER VORHER ERTEILTEN GENEHMIGUNG ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ABSATZ 3 ODER EINE DIESE GENEHMIGUNG WIDERRUFENDE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ABSATZ 4 DAR. DEMNACH MACHT DIE HOHE BEHÖRDE MIT DIESER ENTSCHEIDUNG NICHT NUR VON DER IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 3/62 VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH, DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ZU BESTIMMEN, SONDERN SIE BRINGT AUCH ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 DES VERTRAGES ZUR ANWENDUNG. DIE ERSTE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

2. ZUR ZWEITEN RÜGE

DIE KLAEGERIN RÜGT, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG GEHE ZU UNRECHT DAVON AUS, DASS IHR VERBLEIBEN IN DER OKU EINE DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER DEN HÄNDLERN ODER VERBÄNDEN DARSTELLE, DIE VON DER OKU AUSGESCHLOSSEN SIND, WEIL SIE EBENFALLS KEINE ABSATZTÄTIGKEIT IN SÜDDEUTSCHLAND AUSÜBEN.

S. 460

GEGENSTAND DER IM APRIL 1956 VON DEN GESELLSCHAFTERN DER OKU GETROFFENEN VEREINBARUNG IST DER GEMEINSAME EINKAUF VON BRENNSTOFFEN BEI DEN BERGWERKSGESELLSCHAFTEN DER REVIERE AACHEN, RUHR, SAAR UND LOTHRINGEN, ODER BEI DEN VERKAUFSORGANISATIONEN DIESER BERGWERKSGESELLSCHAFTEN, FÜR DEN WEITERVERKAUF IN SÜDDEUTSCHLAND. MIT DIESEM INHALT WURDE DIE VEREINBARUNG DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 19/57 UND DIE SPÄTEREN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE GENEHMIGT.

INDEM DIE HOHE BEHÖRDE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 31/59 VORÜBERGEHEND DIE TEILNAHME DER KLAEGERIN ALS UNTERNEHMENSVERBAND AN DER OKU GENEHMIGTE, WOLLTE SIE JEDOCH DIE VON DER KLAEGERIN VERTRETENEN HÄNDLER NICHT DAVON ENTBINDEN, DIE SICH SCHON AUS DEM ZWECK DER VEREINBARUNG ERGEBENDE GRUNDBEDINGUNG ERFÜLLEN ZU MÜSSEN, DASS ALLE TEILNEHMER EINE VERKAUFSTÄTIGKEIT IN SÜDDEUTSCHLAND AUSÜBEN MÜSSEN. DIE KLAEGERIN HAT DIESE VORAUSSETZUNG NICHT RECHTZEITIG ALS RECHTSWIDRIG ANGEFOCHTEN. ES IST UNBESTRITTEN, DASS SIE IN SÜDDEUTSCHLAND KEINE VERKAUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT.

DEMNACH WÜRDE DAS VERBLEIBEN DER KLAEGERIN IN DER OKU ZU EINER BEVORZUGUNG GEGENÜBER DENJENIGEN HÄNDLERN FÜHREN, DIE EBENFALLS KEINE VERKAUFSTÄTIGKEIT IN SÜDDEUTSCHLAND AUSÜBEN, SICH ALSO IN DER GLEICHEN LAGE BEFINDEN, ABER VON DER OKU AUSGESCHLOSSEN SIND.

DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, SELBST WENN IHRE TEILNAHME AN DER OKU EINE DISKRIMINIERUNG DARSTELLEN SOLLTE, SO WÄRE DIE IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ENTHALTENE FESTSTELLUNG, DASS ES SICH UM EINE NACH DEM VERTRAG, ZUMAL NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE B, VERBOTENE DISKRIMINIERUNG HANDLE, DENNOCH UNRICHTIG.

ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB DIESE RÜGE BEGRÜNDET IST, DA SIE GEGENÜBER DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT DURCHGREIFEN KANN, DENN MIT DEN WORTEN " PAR AILLEURS " (" AUSSERDEM ") LÄSST DIE 14. ERWAEGUNG DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG, GEGEN DIE SICH DIESE RÜGE RICHTET, DEUTLICH ERKENNEN, DASS SIE SICH NUR ALS NEBENBEMERKUNG AN DIE VORHERGEHENDE ERWAEGUNG ANSCHLIESST.

ÜBERDIES DEUTET NICHTS DARAUF HIN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE GELTEND GEMACHTE DISKRIMINIERUNG ALS UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES FALLEND ANGESEHEN HABE UND DASS SIE EINE ANDERE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HABEN WÜRDE, WENN DIES NICHT DER FALL GEWESEN WÄRE. DIE ZWEITE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

3. ZUR DRITTEN RÜGE

NACH ANSICHT DER KLAEGERIN ENTHÄLT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG KEINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG FÜR DIE FESTSTELLUNG, DASS IHRE TEILNAHME AN DER OKU-VEREINBARUNG ÜBER DEN GEMEINSAMEN EINKAUF DEN NORMALEN WETTBEWERB EINSCHRÄNKE ODER VERFÄLSCHE. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FÜHRT HIERFÜR FOLGENDE GRÜNDE AN : " DIE VEREINBARUNGEN DER SÜDDEUTSCHEN, AN DER OKU BETEILIGTEN KOHLENGROSSHÄNDLER ÜBER EINEN GEMEINSAMEN EINKAUF FALLEN UNTER DAS GRUNDSÄTZLICHE VERBOT DES ARTIKELS 65 PARAGRAPH 1, WEIL SIE DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DIESEN HÄNDLERN IM BEZUG IHRER WAREN BESCHRÄNKEN. DIESES VERBOT GILT AUCH FÜR DIE SOREMA, DIE NACH DEN FESTSTELLUNGEN DES GERICHTSHOFES ALS UNTERNEHMENSVERBAND IM SINNE DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES UNTERNEHMEN UMFASST, DIE IHRERSEITS ALS KOHLENGROSSHÄNDLER DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 65 PARAGRAPH 1 UNTERLIEGEN. "

S. 461

DIESE BEGRÜNDUNG IST ÜBERDIES IM LICHTE DER BEGRÜNDUNGEN DER GEGENÜBER DER OKU UND INSBESONDERE DER KLAEGERIN ERGANGENEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN ZU SEHEN, MIT DENEN SIE AUFS ENGSTE VERKNÜPFT IST. IN IHRER GESAMTHEIT REICHEN DIESE GRÜNDE AUS, UM ES EINERSEITS DER KLAEGERIN ZU ERMÖGLICHEN DIE WESENTLICHEN ERWAEGUNGEN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER ART ZU ERKENNEN, AUF DIE SICH DIE HOHE BEHÖRDE GESTÜTZT HAT, UND UM ANDERERSEITS DEM GERICHTSHOF IN DIESEM PUNKT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DIE IHM VOM VERTRAG ÜBERTRAGENE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG ZU GESTATTEN.

DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE OKU-VEREINBARUNG ÜBER DEN GEMEINSAMEN EINKAUF SEI VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GESCHLOSSEN UND KÖNNE IHM DAHER NICHT ZUWIDERLAUFEN.

HIERZU GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE OKU IM MONAT APRIL 1956 DURCH BESCHLUSS IHRER GESELLSCHAFTER AUS EINER VERKAUFSORGANISATION IN EINE ORGANISATION FÜR GEMEINSAMEN EINKAUF UMGEWANDELT WURDE UND DASS SIE ALS SOLCHE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 19/57 GENEHMIGT WURDE.

DIE VEREINBARUNG ÜBER DEN GEMEINSAMEN EINKAUF, UM DIE ES IM VORLIGENDEN RECHTSSTREIT GEHT, IST DEMNACH NICHT VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GETROFFEN. DIE DRITTE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

4. ZUR VIERTEN UND FÜNFTEN RÜGE

DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE HOHE BEHÖRDE DIE GENEHMIGUNG ZUR TEILNAHME DER KLAEGERIN AN DER OKU-VEREINBARUNG ÜBER DEN GEMEINSAMEN EINKAUF AUSSER KRAFT GESETZT HAT, IST ENTWEDER ALS EINE DIE ERNEUERUNG ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ODER ALS EINE WIDERRUFSENTSCHEIDUNG ANZUSEHEN. IN BEIDEN FÄLLEN RÜGT DIE KLAEGERIN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET SEI.

DIE HOHE BEHÖRDE KANN ES ABLEHNEN, DIE GENEHMIGUNG ZU ERNEUERN, WENN SIE FESTSTELLT, DASS DIE IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ABSÄTZE A BIS C VORGESEHENEN BEDINGUNGEN NICHT MEHR ERFÜLLT SIND. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLT HIERZU IN IHRER BEGRÜNDUNG FEST : GEGENSTAND UND ZWECK DER VEREINBARUNG IST DER GEMEINSAME EINKAUF VON BRENNSTOFFEN IN BESTIMMTEN REVIEREN FÜR DEN WEITERVERKAUF IN SÜDDEUTSCHLAND; DIE TEILNAHME DER SOREMA, DIE WEDER SELBST NOCH DURCH DIE IHR ANGESCHLOSSENEN FRANZÖSISCHEN KOHLENGROSSHÄNDLER ZU EINER MERKLICHEN VERBESSERUNG DER VERTEILUNG DIESER BRENNSTOFFE BEITRAGEN KANN, IST ALSO NICHT GERECHTFERTIGT. SIE STELLT FERNER FEST, DASS DIE TEILNAHME DER KLAEGERIN ALS MITGLIED DER OKU AN DEN BERATUNGEN UND BESCHLÜSSEN DER SÜDDEUTSCHEN KOHLENGROSSHÄNDLER ÜBER DEN EINKAUF DER FÜR DEN SÜDDEUTSCHEN MARKT BESTIMMTEN BRENNSTOFFE FÜR EINE BESSERE VERTEILUNG IN SÜDDEUTSCHLAND NICHT WESENTLICH SEI UND WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN MIT SICH BRINGE, ALS DIES DER ZWECK DER VEREINBARUNGEN ERFORDERE.

S. 462

DIE HOHE BEHÖRDE MUSS DIE GENEHMIGUNG INSBESONDERE DANN WIDERRUFEN, WENN SIE FESTSTELLT, DASS DIE TATSÄCHLICHEN FOLGEN DER VEREINBARUNG ODER IHRER ANWENDUNG ZU DEN FÜR IHRE GENEHMIGUNG GEFORDERTEN BEDINGUNGEN IN WIDERSPRUCH STEHEN. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 31/59 ÜBER DIE GENEHMIGUNG DER KOLLEKTIVEN TEILNAHME DER SOREMA ALS UNTERNEHMENSVERBAND AN DER OKU-VEREINBARUNG ÜBER DEN GEMEINSAMEN EINKAUF HAT DEN EIGENTLICHEN ZWECK DER GENEHMIGTEN VEREINBARUNG NICHT GEÄNDERT. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLT SOMIT ZU RECHT UNTER BEZUGNAHME AUF DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3/62 FEST, DASS DIE WESENTLICH ERLEICHTERTEN BEDINGUNGEN FÜR DEN FRANZÖSISCHEN KOHLENGROSSHANDEL ZUM BEZUG BEI DEN RUHRKOHLENVERKAUFSGESELLSCHAFTEN GÜNSTIGE AUSWIRKUNGEN AUF DIE TÄTIGKEIT DES FRANZÖSISCHEN GROSSHANDELS IM GEMEINSAMEN MARKT AUSGELÖST HABEN, DASS JEDOCH DIE MITGLIEDER DER SOREMA WEITERHIN IN SÜDDEUTSCHLAND NICHT TÄTIG GEWORDEN SIND, UND DASS SOMIT DIE TATSÄCHLICHEN FOLGEN DER VEREINBARUNGEN ZU DEN FÜR IHRE GENEHMIGUNG GEFORDERTEN BEDINGUNGEN IM WIDERSPRUCH STEHEN.

DIE VIERTE UND DIE FÜNFTE RÜGE SIND DAHER NICHT BEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN.

DIE VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1964 HAT DIE KOSTENENTSCHEIDUNG FÜR DAS VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN. DA DIE KLAEGERIN IN DIESEM VERFAHREN UNTERLEGEN IST, HAT SIE AUCH DIE DURCH ES ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG.

Ende der Entscheidung

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