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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1976
Aktenzeichen: 36-76
Rechtsgebiete: VO 85/63, EG, EWG
Vorschriften:
VO 85/63 Art. 1 | |
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 |
1. UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG DURFTE BEI DER ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF WÜRSTCHEN IN BEHÄLTNISSEN , DIE KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ENTHIELTEN , NUR DAS GEWICHT DER WÜRSTCHEN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN. 2. DIE VERORDNUNG NR. 84/66/EWG HAT DIE TRAGWEITE DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG NICHT GEÄNDERT UND BESASS DAHER NUR DEKLARATORISCHE WIRKUNG.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1976. - STAATLICHE FINANZVERWALTUNG GEGEN SRL FORAL UND S.P.A. D. UND C. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 36 UND 37-76.
Entscheidungsgründe:
1/2 MIT ZWEI BESCHLÜSSEN , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 26. APRIL 1976 , HABEN DIE VEREINIGTEN ZIVILKAMMERN DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE DEM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER NOMENKLATUR IN ANHANG II B DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG DES RATES ( ABL. 1963 , S. 2175 ) UND DER VERORDNUNG NR. 84/66/EWG DES RATES ( ABL. 1966 , S. 2216 ) ZUR ÄNDERUNG DIESER NOMENKLATUR VORGELEGT. DIE FRAGEN LAUTEN WIE FOLGT :
' ' 1. GIBT DIE VERORDNUNG NR 84/66/EWG , WENN SIE IN ARTIKEL 2 MIT BEZUG AUF ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE EX 16.01 B , VON DENEN ANHANG II B DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG HANDELT , BESTIMMT , DASS , BEI DER ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF WÜRSTCHEN IN BEHÄLTNISSEN , DIE AUCH KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ENTHALTEN ,... NUR DAS GEWICHT DER WÜRSTCHEN ZUGRUNDE GELEGT ( WIRD ) ' , EINE AUSLEGUNG DER ÄLTEREN VERORDNUNG NR. 85/63/EWG , UND HAT SIE DESHALB RÜCKWIRKENDE KRAFT , ODER HANDELT ES SICH UM EINE NEUREGELUNG?
2. IST IM LETZTEREN FALLE DAS SCHWEIGEN DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG DAHIN AUFZUFASSEN , DASS VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR. 84/66/EWG DAS GEWICHT DER KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT OHNE WEITERES ZU BERÜCKSICHTIGEN WAR , ODER KONNTE SICH JEDER MITGLIEDSTAAT INSOWEIT NACH SEINEN EIGENEN ZOLLVORSCHRIFTEN RICHTEN?
' '
DIESE FRAGEN SIND IN RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DER STAATLICHEN FINANZVERWALTUNG EINERSEITS UND ZWEI IMPORTEUREN ANDERERSEITS AUFGEWORFEN WORDEN , DIE IN DER ZEIT VON 1963 BIS 1967 WÜRSTCHEN IN BEHÄLTNISSEN , DIE AUCH KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ENTHIELTEN , EINGEFÜHRT HATTEN. MIT DEN FRAGEN SOLL GEKLÄRT WERDEN , OB VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 84/66/EWG DIE GENANNTE FLÜSSIGKEIT FÜR DIE ERHEBUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ABSCHÖPFUNG VOM ZOLLGEWICHT AUSZUNEHMEN WAR.
3/6 DIE VERORDNUNG NR. 20 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH ( ABL. 1962 , S. 945 ), DIE GRUNDVERORDNUNG WÄHREND DES FRAGLICHEN ZEITRAUMS , SIEHT DIE ERHEBUNG VON ABSCHÖPFUNGEN AUF DIE ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 16.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SOWOHL IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ALS AUCH IM HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN VOR. BEI DER FESTSETZUNG DES BETRAGS DIESER ABSCHÖPFUNGEN IST NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 20 ' ' INSBESONDERE ZU BERÜCKSICHTIGEN ' ' DAS GEWOGENE MITTEL DER FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE , AUS DENEN SICH DIE BETREFFENDE WARE ZUSAMMENSETZT , GELTENDEN ABSCHÖPFUNGSBETRAEGE. DIE NACHFOLGENDEN RATSVERORDNUNGEN BESTIMMEN DEN BETRAG DER ABSCHÖPFUNGEN ANHAND DER IN ANHANG II B DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG WIEDERGEGEBENEN DETAILLIERTEN NOMENKLATUR , WOBEI DIE ABSCHÖPFUNG FÜR JEDES IN DIESEM VERZEICHNIS ENTHALTENE ERZEUGNIS JE 100 KG NETTOGEWICHT FESTGESETZT WIRD. DIE WAREN DER TARIFNUMMER 16.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( WÜRSTE UND DERGLEICHEN , AUS FLEISCH , AUS SCHLACHTABFALL ODER AUS TIERBLUT ) SIND IN FÜNF GRUPPEN UNTERTEILT ; FÜR JEDE VON IHNEN WIRD EIN EINZIGER ABSCHÖPFUNGSBETRAG FESTGESETZT.
7/8 ES STEHT FEST , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN BEI DER ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF DIE VON DER VERORDNUNG IN DIE TARIFSTELLE 16.01 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEREIHTEN ERZEUGNISSE IN BEHÄLTNISSEN , DIE AUCH KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ENTHIELTEN , BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 84/66/EWG DES RATES DAS GEWICHT DIESER ERZEUGNISSE UND DAS DER KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ZUGRUNDE LEGTEN. DIE AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION - IM ANSCHLUSS AN EINE INITIATIVE DER ITALIENISCHEN REGIERUNG - ERLASSENE VERORDNUNG NR. 84/66/EWG ZUR ÄNDERUNG DER NOMENKLATUR EINIGER U. A. IN DER ANLAGE II B DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG AUFGEFÜHRTER ERZEUGNISSE FÜGTE , GESTÜTZT AUF DIE ERWAEGUNG , DASS ' ' EINIGE WARENBEZEICHNUNGEN... UNGENAUIGKEITEN ( ENTHALTEN ), DIE BESEITIGT WERDEN MÜSSEN ' ' , IN IHREM ARTIKEL 2 DER BEZEICHNUNG DER WAREN DER TARIFSTELLE 16.01 B I EINE ANMERKUNG ( A ) HINZU , DIE WIE FOLGT LAUTET :
' ' BEI DER ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF WÜRSTCHEN IN BEHÄLTNISSEN , DIE AUCH KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ENTHALTEN , WIRD NUR DAS GEWICHT DER WÜRSTCHEN ZUGRUNDE GELEGT. ' '
9 UM DIE TRAGWEITE DER BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 84/66/EWG ZU ERMITTELN , UM DIE ES IN DER ERSTEN FRAGE GEHT , MUSS ZUVOR GEPRÜFT WERDEN , WIE DIESE BESTIMMUNG IN IHRER ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EINFUHREN IN KRAFT GEWESENEN URSPRÜNGLICHEN FASSUNG , WIE SIE DIE VERORDNUNG NR. 85/63/EWG ENTHÄLT , AUSZULEGEN IST.
10/13 DIE AUF DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 16.01 B I ANZUWENDENDE ABSCHÖPFUNG BETRIFFT NUR DIE WÜRSTCHEN ALS SOLCHE , UNABHÄNGIG VON IHRER AUFMACHUNG , ALSO DAVON , OB SIE SICH IN EINER FLÜSSIGKEIT BEFINDEN , DIE IHRE HALTBARKEIT GARANTIEREN SOLL. DIES ERGIBT SICH SOWOHL AUS DEM WORTLAUT DER TARIFSTELLE ALS AUCH AUS DEM UMSTAND , DASS BEI DER FESTSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG NICHT DAS GEWICHT EINER EVENTÜLLEN KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT BERÜCKSICHTIGT WURDE , SONDERN DAS GEWOGENE MITTEL DER FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE , AUS DENEN SICH DIE WARE ZUSAMMENSETZT , GELTENDEN ABSCHÖPFUNGEN. AUCH WENN DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG FÜR DIE AUS VERSCHIEDENEN GRUNDERZEUGNISSEN HERGESTELLTEN WAREN NICHT DAS ERGEBNIS EINER ARITHMETISCHEN BERECHNUNG ANHAND DER FÜR DIESE ERZEUGNISSE GELTENDEN ABSCHÖPFUNGEN IST UND SOMIT EIN PAUSCHALES ELEMENT ENTHÄLT , GINGE ES DOCH ÜBER DAS MIT DER ABSCHÖPFUNG VERFOLGTE ZIEL HINAUS , WENN BEI EINER WARE WIE WÜRSTCHEN IN BEHÄLTNISSEN , DIE AUCH KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ENTHALTEN , DAS GEWICHT DER FLÜSSIGKEIT , DAS ANNÄHERND DEM DER WÜRSTCHEN ENTSPRICHT , BEI DER ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG BERÜCKSICHTIGT WÜRDE. DARAUS FOLGT , DASS UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG BEI DER ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF WÜRSTCHEN IN BEHÄLTNISSEN , DIE KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ENTHIELTEN , NUR DAS GEWICHT DER WÜRSTCHEN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN DURFTE.
14/16 NACH ALLEDEM HAT DIE NEUE BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 84/66/EWG DIE GLEICHE TRAGWEITE WIE DIE ENTSPRECHENDE BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG. SIE ERZEUGT SOMIT KEINE ANDERE WIRKUNG ALS DIE , DANK EINER KLAREREN FORMULIERUNG ZU VERHINDERN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 85/63/EWG VON MITGLIEDSTAAT ZU MITGLIEDSTAAT VERSCHIEDEN ANGEWANDT WIRD. DIE VERORDNUNG NR. 84/66/EWG ÄNDERT DEMNACH NICHTS AN DER OBEN AUFGEZEIGTEN BEDEUTUNG DER BESTIMMUNGEN , DIE IN DER ZEIT GALTEN , AUF DIE SICH DAS VORLEGENDE GERICHT BEZIEHT.
17 DIE VORGELEGTEN FRAGEN SIND ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 84/66/EWG DIE TRAGWEITE DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG NICHT GEÄNDERT HAT UND DAHER NUR DEKLARATORISCHE WIRKUNG BESITZT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
18/19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER CORTE SUPREMA DIE CASSAZIONE MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 12. FEBRUAR 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG DURFTE BEI DER ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF WÜRSTCHEN IN BEHÄLTNISSEN , DIE KONSERVIERUNGSFLÜSSIGKEIT ENTHIELTEN , NUR DAS GEWICHT DER WÜRSTCHEN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN.
2. DIE VERORDNUNG NR. 84/66/EWG HAT DIE TRAGWEITE DER VERORDNUNG NR. 85/63/EWG NICHT GEÄNDERT UND BESITZT DAHER NUR DEKLARATORISCHE WIRKUNG.
Ende der Entscheidung
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