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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.1987
Aktenzeichen: 364/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 80/219 des Rates vom 22. Januar 1980 betreffend die Tuberkulose und Brucellose@Art. 3 Richtlinie 80/1098 des Rates vom 11. November 1980 betreffen die vesikuläre Schweinekrankheit und die klassische Schweinepest, Richtlinie 80/1102 des Rates vom 11. November 1980 betreffend die enzootische Leukose der Rinder
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 80/219 des Rates vom 22. Januar 1980 betreffend die Tuberkulose und Brucellose | |
Art. 3 Richtlinie 80/1098 des Rates vom 11. November 1980 betreffen die vesikuläre Schweinekrankheit und die klassische Schweinepest Art. 5 | |
Richtlinie 80/1102 des Rates vom 11. November 1980 betreffend die enzootische Leukose der Rinder Art. 4 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN NEHMEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEIL UND MÜSSEN SOMIT IN DER LAGE SEIN, INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. JANUAR 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - INNERGEMEINSCHAFTLICHER HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN - UMSETZUNG BESTIMMTER RICHTLINIEN IN NATIONALES RECHT. - RECHTSSACHE 364/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 25. NOVEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DEN RICHTLINIEN 80/219, 80/1098 UND 80/1102 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 64/432 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN NACHZUKOMMEN.
2 ES HANDELT SICH UM FOLGENDE RICHTLINIEN :
- DIE RICHTLINIE 80/219 DES RATES VOM 22. JANUAR 1980 BETREFFEND DIE TUBERKULOSE UND BRUCELLOSE ( ABL. L*47, S.*25 ),
- DIE RICHTLINIE 80/1098 DES RATES VOM 11. NOVEMBER 1980 BETREFFEND DIE VESIKULÄRE SCHWEINEKRANKHEIT UND DIE KLASSISCHE SCHWEINEPEST ( ABL. L*325, S.*11 ) UND
- DIE RICHTLINIE 80/1102 DES RATES VOM 11. NOVEMBER 1980 BETREFFEND DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER ( ABL. L*325, S.*18 ).
3 ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 80/219 BESTIMMT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN, UM DER RICHTLINIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1980 NACHZUKOMMEN, UND DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS SETZEN. DIESELBE VERPFLICHTUNG IST IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 80/1098 UND ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 80/1102 VORGESEHEN; NACH DIESEN BESTIMMUNGEN LÄUFT DIE IN REDE STEHENDE FRIST AM 1.*JULI 1981 BEZIEHUNGSWEISE AM 1.*JANUAR 1981 AB.
4 ALS DIE KOMMISSION VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG KEINE MITTEILUNG ÜBER MASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DER GENANNTEN RICHTLINIEN ERHIELT, ÜBERSANDTE SIE IHR AM 22. DEZEMBER 1983 EINE MAHNUNG UND FORDERTE SIE AUF, SICH ZU ÄUSSERN. NACHDEM SIE AM 25. NOVEMBER 1985 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ERLASSEN HATTE, DIE UNBEANTWORTET GEBLIEBEN WAR, HAT DIE KOMMISSION DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
5 WEGEN DER VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS UND WEGEN DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
6 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG RÄUMT EIN, IHRE VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT ZU HABEN, WEIST JEDOCH DARAUF HIN, DASS EIN GESETZENTWURF, DER DIE UMSETZUNG DER FRAGLICHEN RICHTLINIEN SICHERSTELLEN SOLLE, ZUR ZEIT VOM SENAT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEPRÜFT WERDE. SIE HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGEN, DER SENAT HABE IM RAHMEN EINES SEINER BERATENDEN AUSSCHÜSSE DEN GESETZENTWURF BEFÜRWORTET, DIE ABGEORDNETENKAMMER HABE IHN NOCH NICHT GEPRÜFT, UND SIE HOFFE, DASS DER ENTWURF IN ZWEI BIS DREI MONATEN ANGENOMMEN WERDEN KÖNNE.
7 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN EIN MITGLIEDSTAAT SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
8 FERNER NEHMEN, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 136/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK, SLG. 1982, 3547 ) AUSGEFÜHRT HAT, DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEIL UND MÜSSEN SOMIT IN DER LAGE SEIN, INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN.
9 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 80/219 DES RATES VOM 22. JANUAR 1980 UND DEN RICHTLINIEN 80/1098 UND 80/1102 DES RATES VOM 11. NOVEMBER 1980 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 80/219 DES RATES VOM 22. JANUAR 1980 UND DEN RICHTLINIEN 80/1098 UND 80/1102 DES RATES VOM 11. NOVEMBER 1980 NACHZUKOMMEN.
2. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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