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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1965
Aktenzeichen: 37-64
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 53
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 111/63.

1. NICHTS SPRICHT FÜR DIE ANNAHME, DASS DIE MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE AUCH IN NICHT GRUNDLEGENDEN PUNKTEN NUR DURCH NEUE, GLEICHFALLS MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERLASSENE, ENTSCHEIDUNGEN GEÄNDERT WERDEN KÖNNTEN.

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VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS 111/63.

2. VORSCHRIFTEN, DIE WESENTLICHE FORMVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT BESTIMMTER ENTSCHEIDUNGEN FESTLEGEN, SIND ENG AUSZULEGEN.

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VGL. LEITSATZ NR. 7 DES URTEILS 111/63.

3. DIE RECHNUNGSEINHEIT HAT IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR SCHROTT NICHT DEN CHARAKTER EINER BESONDEREN, VON DEN LANDESWÄHRUNGEN ZU UNTERSCHEIDENDEN WÄHRUNG, SONDERN STELLT NUR EIN BERECHNUNGSMITTEL DAR, DAS DIE BESTIMMUNG EINES ALLGEMEINEN AUSGLEICHSPREISES UND DIE EINHEITLICHE UND SCHNELLE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN EINERSEITS UND DER BEITRAEGE ANDERERSEITS ERLEICHTERN SOLL.

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VGL. LEITSATZ NR. 8 DES URTEILS 111/63.

4. DER FESTSETZUNG DER VON DEN UNTERNEHMEN AN DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR SCHROTT ZU ZAHLENDEN BEITRAEGE IST DIE WÄHREND DES JEWEILIGEN ZEITRAUMS GELTENDE PARITÄT DER RECHNUNGSEINHEIT ZUGRUNDE ZU LEGEN.

VGL. LEITSATZ NR. 9 DES URTEILS 111/63.

5. BEI DER AUF EINE ENGE WECHSELSEITIGE ABHÄNGIGKEIT ZWISCHEN DEN LEISTUNGEN ALLER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GEGRÜNDETEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG IST ES ZULÄSSIG, IN RECHTSPOSITIONEN EINZUGREIFEN, DIE DURCH EINE REGELUNG GESCHAFFEN SIND, DEREN BEIBEHALTUNG EINZELNE UNTERNEHMEN ZU UNRECHT BESSER STELLEN WÜRDE ALS ANDERE UND SO DEN ZIELEN DER EINRICHTUNG ZUWIDERLAUFEN WÜRDE.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1965. - MANNESMANN AG GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 37-64.

Entscheidungsgründe:

S. 969

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE WIRD VON DER BEKLAGTEN NICHT BESTRITTEN; AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

A - RÜGEN, DIE DIE WÄHRUNGSPARITÄT BETREFFEN

DAS VORBRINGEN, AUF DAS DIE KLAGE GESTÜTZT IST, LÄSST SICH IN DREI GRUNDTHESEN ZUSAMMENFASSEN :

- ERSTENS SEIEN DIE BEITRAGSSCHULDEN DER UNTERNEHMEN IN RECHNUNGSEINHEITEN, NICHT IN LANDESWÄHRUNG FESTZUSETZEN.

- ZWEITENS BESTEHE KEIN LOGISCHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN RECHNUNGSGRUNDLAGEN FÜR DEN AUSGLEICHSPREIS UND DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN EINERSEITS UND DENEN FÜR DIE BEITRAEGE ANDERERSEITS.

- DRITTENS SEIEN DAHER DIE BEITRAEGE NACH DER IM ZEITPUNKT IHRER ZAHLUNG ODER DER AUSSTELLUNG DES VOLLSTRECKBAREN TITELS DURCH DIE HOHE BEHÖRDE GÜLTIGEN WÄHRUNGSPARITÄT ZU BERECHNEN.

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 21/60 HABE DIE HOHE BEHÖRDE NICHT ZUM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ERMÄCHTIGT. DIESE AUFFASSUNG BERUHT AUF DER ANSICHT, DASS BEI DER BERECHNUNG DES IN LANDESWÄHRUNG ZU ENTRICHTENDEN BEITRAGS GRUNDSÄTZLICH DIE IM AUGENBLICK DER ZAHLUNG GÜLTIGE WÄHRUNGSPARITÄT ZUGRUNDE ZU LEGEN SEI UND DASS DIE PARITÄTSBERECHNUNG JEDENFALLS AUF EINEN NACH DEM ENDE DES AUSGLEICHSZEITRAUMS, FÜR DEN DER BEITRAG GESCHULDET WIRD, LIEGENDEN ZEITPUNKT ABSTELLEN KÖNNE.

WEITER RÜGT DIE KLAEGERIN DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN. HIERZU FÜHRT SIE ZUNÄCHST AN, DASS DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 21/60 DER ZUSTIMMUNG DES BESONDEREN MINISTERRATS BEDURFT HÄTTE, WEIL SIE ZWECK UND ARBEITSWEISE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ÄNDERE. FERNER MACHT SIE GELTEND, DIE BEGRÜNDUNGEN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 21/60 UND DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEIEN INSOFERN UNRICHTIG, ALS SIE FESTSTELLEN, DASS AUSGLEICHSPREIS, AUSGLEICHSZAHLUNGEN UND BEITRAEGE NACH DER GLEICHEN PARITÄT BERECHNET WERDEN MÜSSTEN.

S. 970

AUF DAS GLEICHE VORBRINGEN STÜTZT DIE KLAEGERIN SCHLIESSLICH UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER VERLETZUNG DES VERTRAGES DIE RÜGEN DER VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS, DER VERLETZUNG DES RÜCKWIRKUNGSVERBOTS BEI ABGABEN, DES EINGRIFFS IN DIE WÄHRUNGSHOHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND DER UNZUSTÄNDIGKEIT.

ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DIE DREI EINGANGS ERWÄHNTEN THESEN BEGRÜNDET SIND.

DIE FRAGESTELLUNG, OB DIE BEITRAGSSCHULDEN DER UNTERNEHMEN IN RECHNUNGSEINHEITEN ODER IN DER JEWEILIGEN LANDESWÄHRUNG FESTZUSETZEN SIND, IST UNRICHTIG. DIE RECHNUNGSEINHEIT HAT IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT DEN CHARAKTER EINER BESONDEREN, VON DEN LANDESWÄHRUNGEN ZU UNTERSCHEIDENDEN WÄHRUNG, SONDERN STELLT NUR EIN BERECHNUNGSMITTEL DAR, DAS DIE BESTIMMUNG EINES ALLGEMEINEN AUSGLEICHSPREISES UND DIE EINHEITLICHE UND SCHNELLE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN EINERSEITS UND DER BEITRAEGE ANDERERSEITS ERLEICHTERN SOLL. DIE VERWENDUNG DER RECHNUNGSEINHEIT SOLL DEN EINZELNEN UNTERNEHMEN NUR ÜBER DIE BERECHNUNGSWEISE DER BETRAEGE AUFSCHLUSS GEBEN, DIE SIE IN DER LANDESWÄHRUNG FORDERN KÖNNEN ODER ZU ZAHLEN HABEN. DIESE IN RECHNUNGSEINHEITEN ERMITTELTEN BETRAEGE WERDEN SOGLEICH IN DIE JEWEILIGE LANDESWÄHRUNG UMGERECHNET. DIE BEITRAEGE DER UNTERNEHMEN SIND ALSO, AUCH WENN SIE IN RECHNUNGSEINHEITEN ERRECHNET WURDEN, TATSÄCHLICH IN LANDESWÄHRUNG FESTGESETZT WORDEN.

ZU PRÜFEN IST FERNER, FÜR WELCHEN ZEITPUNKT DIE BEITRAEGE UND DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN ZU BERECHNEN UND DEMGEMÄSS DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN ERMITTELTEN BETRAEGE IN LANDESWÄHRUNG FESTZUSETZEN SIND.

DIE PARTEIEN GEHEN ÜBEREINSTIMMEND DAVON AUS, DASS NACH DEN GRUNDSÄTZEN UND DEM WESEN DER AUSGLEICHSREGELUNG FÜR DIE FESTSETZUNG DES AUSGLEICHSPREISES UND DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN DER ZEITPUNKT DES SCHROTTKAUFS ZUGRUNDE ZU LEGEN IST. DAGEGEN BESTREITET DIE KLAEGERIN, DASS DIESE REGELUNG AUCH FÜR DIE BERECHNUNG DER BEITRAEGE ZWINGEND GEBOTEN SEI; SIE KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER IN DEN MEISTEN MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDEN ÜBUNG ENTWEDER DER ZEITPUNKT DER ENDGÜLTIGEN BEITRAGSFESTSETZUNG ODER DERJENIGE DER TATSÄCHLICHEN ZAHLUNG DES BEITRAGES ZUGRUNDE ZU LEGEN SEI.

DEM KANN NICHT BEIGETRETEN WERDEN. UM DIE MIT DER EINFUHR VON SCHROTT AUS DRITTEN LÄNDERN VERBUNDENEN LASTEN GLEICHMÄSSIG ZU VERTEILEN, ARBEITETE DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG MIT ABRECHNUNGSZEITRÄUMEN, DIE IM ALLGEMEINEN EINEN MONAT UMFASSTEN; FÜR JEDEN DIESER ZEITRÄUME WURDE EIN AUSGLEICHSPREIS FESTGESETZT, NACH DEM DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN BERECHNET WURDEN, DIE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS ZU LEISTEN WAREN. SODANN WURDE DIE SICH AUS DIESEN ZAHLUNGEN ERGEBENDE BELASTUNG, DEREN HÖHE IN DEN EINZELNEN ABRECHNUNGSZEITRÄUMEN SEHR UNTERSCHIEDLICH WAR, AUF ALLE BETROFFENEN UNTERNEHMEN NACH MASSGABE IHRER ZUKÄUFE AN EINFUHR - UND BINNENSCHROTT ANTEILIG UMGELEGT. AUF DIESE WEISE WURDE SICHERGESTELLT, DASS FÜR JEDEN ABRECHNUNGSZEITRAUM DER GESTEHUNGSPREIS FÜR EINFUHRSCHROTT FÜR ALLE UNTERNEHMEN AUF DEN DURCHSCHNITTSPREIS FÜR BINNENSCHROTT HERUNTERGESCHLEUST WURDE. DA DER BETRAG JE TONNE SCHROTT VON EINEM ABRECHNUNGSZEITRAUM ZUM ANDEREN SCHWANKTE, MUSS DER BEITRAGSFESTSETZUNG DIE WÄHREND DES JEWEILIGEN ZEITRAUMS GELTENDE PARITÄT DER RECHNUNGSEINHEIT ZUGRUNDE GELEGT WERDEN.

IN GROSSEN ZUEGEN BESTEHT DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG DARIN, DEN PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN EINFUHRSCHROTT UND BINNENSCHROTT AUSZUGLEICHEN UND DIE DARAUS ENTSTEHENDE BELASTUNG ANTEILIG NACH IHREM VERBRAUCH AUF DIE SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN UMZULEGEN. DESHALB GEHT ES NICHT AN, DEN FÜR DEN ERSTEN TEIL DIESES VORGANGS NOTWENDIGEN BERECHNUNGEN EINE ANDERE WÄHRUNGSPARITÄT ZUGRUNDE ZU LEGEN ALS DEN FÜR DEN ZWEITEN TEIL ERFORDERLICHEN.

DAHER ÄNDERT DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 21/60 ZWECK UND ARBEITSWEISE DER KASSE IN DIESEM PUNKT NICHT; SIE DÜRFTE IM GEGENTEIL DIE FRÜHER GETROFFENE REGELUNG FÜR DEN FALL EINER ZWISCHENZEITLICHEN ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSPARITÄT FOLGERICHTIG WEITERENTWICKELN.

DAS VORBRINGEN, AUS DEM DIE KLAEGERIN DIE NOTWENDIGKEIT DER ZUSTIMMUNG DES BESONDEREN MINISTERRATS HERLEITET, IST DAHER NICHT STICHHALTIG. GLEICHFALLS ZURÜCKZUWEISEN IST IHRE RÜGE, DIE ENTSCHEIDUNG NR. 21/60 UND DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEIEN UNZUREICHEND BEGRÜNDET.

DIE GETROFFENE REGELUNG VERSTÖSST AUCH NICHT GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT. IM INTERESSE DER GLEICHMÄSSIGEN LASTENVERTEILUNG MÜSSEN SCHWANKUNGEN DER WÄHRUNGSPARITÄTEN AUSGESCHALTET WERDEN, INDEM FÜR ALLE UNTERNEHMEN DERSELBE REFERENZZEITRAUM GEWÄHLT WIRD, FÜR DEN IHRE VERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN IN RECHNUNGSEINHEITEN ERRECHNET UND GLEICHZEITIG IN LANDESWÄHRUNG FESTGESETZT WERDEN. WÜRDE DER ZEITPUNKT DER ZAHLUNG ODER DER ETWAIGEN AUSSTELLUNG DES VOLLSTRECKBAREN TITELS ZUGRUNDE GELEGT, SO BESTÜNDE DIE GEFAHR, DASS DIE ANZUWENDENDE PARITÄT JE NACH DEM VERHALTEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ODER DER HOHEN BEHÖRDE SCHWANKUNGEN AUSGESETZT WÄRE, WODURCH SICH INNERHALB EIN UND DESSELBEN LANDES DISKRIMINIERUNGEN ZUM NACHTEIL DERJENIGEN UNTERNEHMEN ERGEBEN KÖNNTEN, DIE IHREN BEITRAG, JE NACHDEM, ZU EINEM FRÜHEREN ODER ZU EINEM SPÄTEREN ZEITRAUM ENTRICHTET HABEN.

SOMIT ERSCHEINT DIE VON DER BEKLAGTEN GEWÄHLTE REGELUNG SACHGERECHT UND DEM AUSGLEICHSSYSTEM ANGEMESSEN.

S. 972

GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 21/60 KANN AUCH NICHT EINGEWANDT WERDEN, SIE VERSTOSSE GEGEN DAS RÜCKWIRKUNGSVERBOT BEI ABGABEN UND ÄHNLICHEN BELASTUNGEN. DIESER EINWAND BERUHT EINMAL AUF DER IRRIGEN ANNAHME, DIE RECHNUNGSEINHEIT STELLE IM RAHMEN DER AUSGLEICHSREGELUNG EINE ART WÄHRUNG DAR, ZUM ANDEREN AUF DER GLEICHFALLS UNRICHTIGEN VORAUSSETZUNG, DIE RECHNUNGSEINHEIT SEI ERST IM AUGENBLICK DER ZAHLUNG IN DIE LANDESWÄHRUNG UMZURECHNEN.

AUF DIESEN BEIDEN UNZUTREFFENDEN ANNAHMEN BERUHEN AUCH DIE UNBEGRÜNDETEN VORWÜRFE, DIE HOHE BEHÖRDE HABE IN DIE WÄHRUNGSHOHEIT DER MITGLIEDSTAATEN EINGEGRIFFEN UND IHRE BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN.

NACH ALLEM SIND DIE BISHER ERÖRTERTEN RÜGEN ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.

B - RÜGEN, DIE DIE ZINSREGELUNG BETREFFEN

A ) DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE IN DIESEM RECHTSSTREIT ANGEGRIFFENEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN SEIEN RECHTSWIDRIG, DA SIE EINE ZINSREGELUNG EINGEFÜHRT HÄTTEN, DIE DURCH DIE NACH ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES MIT ZUSTIMMUNG DES RATES GETROFFENEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN NICHT GEDECKT SEI.

ES IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIE VERPFLICHTUNG, DIE ZUSTIMMUNG DES RATES EINZUHOLEN, SICH IM VORLIEGENDEN FALL AUS DEM VERTRAG SELBST ERGIBT.

NACH ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES KANN DIE HOHE BEHÖRDE " MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES SELBST JEDE ART FINANZIELLER EINRICHTUNGEN SCHAFFEN, DIE DENSELBEN ZWECKEN DIENEN ". DIESE VORSCHRIFT IST ENG AUSZULEGEN, DA SIE WESENTLICHE FORMVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT BESTIMMTER ENTSCHEIDUNGEN FESTLEGT. AUS ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE ZUSTIMMUNG DES RATES NUR DANN ERFORDERLICH WAR, WENN DIE EINFÜHRUNG VON HABENZINSEN DIE GRUNDLAGEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT BERÜHRT ODER VERÄNDERT HABEN SOLLTE.

EIN HABENZINSENSYSTEM, DAS EINEN AUSGLEICH DAFÜR SCHAFFEN SOLL, DASS DIE UNTERNEHMEN DIE MITTEL, DIE SIE AUFBRINGEN MUSSTEN, ZU VERSCHIEDENEN ZEITPUNKTEN BEREITGESTELLT HABEN, ERSCHEINT NOTWENDIG, UM ZU VERHINDERN, DASS EINZELNE UNTERNEHMEN DURCH DEN ZAHLUNGSRÜCKSTAND ANDERER EINEN UNGERECHTFERTIGTEN NACHTEIL ERLEIDEN. DIESE REGELUNG ÄNDERT DIE GRUNDLAGEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT. SIE WURDE EINGEFÜHRT, DAMIT DIE EINRICHTUNG KORREKT FUNKTIONIEREN UND DIE VOM RAT GEBILLIGTEN ZIELE ERREICHEN KANN.

ALS NÄCHSTE FRAGE IST ZU PRÜFEN, OB DER UMSTAND, DASS DIE MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES ERGANGENE ENTSCHEIDUNG NR. 16/58 IN ARTIKEL 13 EINE AUF DEM PRINZIP DER VERZUGSZINSEN BERUHENDE REGELUNG VORSAH, DIE HOHE BEHÖRDE DAZU VERPFLICHTETE, FÜR JEDE HIERVON ABWEICHENDE ENTSCHEIDUNG ERNEUT DIE EINSTIMMIGE ZUSTIMMUNG DES RATES EINZUHOLEN.

S. 973

ES SPRICHT INDESSEN NICHTS FÜR DIE ANNAHME, DASS DIE MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE AUCH IN NICHT GRUNDLEGENDEN PUNKTEN NUR DURCH NEUE, GLEICHFALLS MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERLASSENE, ENTSCHEIDUNGEN GEÄNDERT WERDEN KÖNNTEN.

DIE AUF DAS FEHLEN DER ZUSTIMMUNG DES RATES GESTÜTZTE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

B ) DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 SEI NICHT SCHLÜSSIG, DA SIE NICHT DARLEGE, WESHALB DIE HOHE BEHÖRDE DIE NACHTEILE DES FRÜHEREN VERZUGSZINSENSYSTEMS NICHT DURCH EINE ANDERE ALS DIE ANGEFOCHTENE REGELUNG HABE BESEITIGEN KÖNNEN.

DIE ERWAEGUNGEN 5-8 DIESER ENTSCHEIDUNG BETONEN JEDOCH KLAR DIE NACHTEILE, DIE SICH AUS DER ERHEBUNG VON VERZUGSZINSEN AUF VORLÄUFIGE BEITRAEGE ERGEBEN, SOWIE DIE NOTWENDIGKEIT, DEN ZEITPUNKT DER LEISTUNG FÜR ALLE AUSGLEICHSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN AUF DASSELBE DATUM ZURÜCKZUFÜHREN, DA DIE ZAHLUNGEN BEI EINZELNEN UNTERNEHMEN ZU VERSCHIEDENEN ZEITPUNKTEN ERBRACHT WORDEN SEIEN, WODURCH DIESE BEGÜNSTIGT ODER BENACHTEILIGT WORDEN SEIEN. DIE ACHTE ERWAEGUNG LEGT DAR, ZU WELCHEN ERGEBNISSEN DIE ANGEGRIFFENE REGELUNG NACH ANSICHT DER HOHEN BEHÖRDE FÜHRT.

DIESE BEGRÜNDUNG LÄSST DIE ERWAEGUNGEN, DURCH DIE DIE HOHE BEHÖRDE SICH BEI ERLASS DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 LEITEN LIESS, SOWIE DIE GRÜNDE ERKENNEN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT. DA SONACH DIE ENTSCHEIDUNG IN RECHTLICH AUSREICHENDER FORM MIT GRÜNDEN VERSEHEN IST, IST AUCH DIESE RÜGE DER KLAEGERIN ZURÜCKZUWEISEN.

C ) DIE KLAEGERIN MACHT NOCH GELTEND, DIE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 EINGEFÜHRTE NEUE ZINSREGELUNG DISKRIMINIERE DIE UNTERNEHMEN, DIE IHREN ZAHLUNGSVERZUG NICHT ZU VERTRETEN HABEN.

DIE IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 GETROFFENE REGELUNG VERZICHTET IN DER TAT DARAUF, DEN ZAHLUNGSVERZUG MIT VERZUGSZINSEN ZU BESTRAFEN. DIE ERFAHRUNG HAT JEDOCH GELEHRT, DASS AUS VERSCHIEDENEN GRÜNDEN, WELCHE DIE UNTERNEHMEN OFT NICHT ZU VERTRETEN HABEN, DIE GENAUE HÖHE DER BEITRAEGE ERST MIT MANCHMAL ERHEBLICHER VERSPÄTUNG FESTGESETZT WERDEN KONNTE. DAS FRÜHERE SYSTEM KONNTE ALSO UNTER UMSTÄNDEN EINE SCHWIERIGE UND UMFANGREICHE PRÜFUNG DER EINZELNEN HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFORDERLICH MACHEN UND ZU DEM UNBEFRIEDIGENDEN ERGEBNIS FÜHREN, DASS DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN TATSÄCHLICH UNGLEICHMÄSSIG BELASTETE. SO VERFÜGTEN DIE UNTERNEHMEN, DEREN BEITRAG NUR MIT VERSPÄTUNG GENAU FESTGESETZT WERDEN KONNTE, FÜR BESTIMMTE ZEIT ÜBER MITTEL, DIE DER KASSE HÄTTEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN MÜSSEN. INFOLGEDESSEN MUSSTEN DIE ANDEREN UNTERNEHMEN OHNE JEDEN AUSGLEICH ZUSÄTZLICHE LASTEN ÜBERNEHMEN. SIE WAREN DAHER DEN IM RÜCKSTAND BEFINDLICHEN UNTERNEHMEN GEGENÜBER DOPPELT BENACHTEILIGT. DIESE MIT DER FRÜHEREN REGELUNG VERBUNDENEN UNGLEICHHEITEN MUSSTEN SICH UNMITTELBAR AUF DEN WETTBEWERB AUSWIRKEN.

S. 974

EIN SOLCHES ERGEBNIS WÜRDE ABER DEN ERFORDERNISSEN UND ZIELEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG, NAMENTLICH DEM GRUNDSATZ DER MÖGLICHST GLEICHMÄSSIGEN VERTEILUNG DER DURCH DIE ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN AUFZUBRINGENDEN LEISTUNGEN, OFFENSICHTLICH ZUWIDERLAUFEN. DIE HOHE BEHÖRDE KONNTE DAHER DIE FRÜHERE REGELUNG NICHT BEIBEHALTEN, SONDERN MUSSTE SIE DURCH EINE ANDERE ERSETZEN, DIE NICHT DIE GENANNTEN NACHTEILE HATTE. WENN SIE HIERBEI ALLE UNTERNEHMEN, DIE OBJEKTIV MIT IHREN ZAHLUNGEN IM RÜCKSTAND WAREN, OHNE RÜCKSICHT AUF ETWAIGES VERSCHULDEN ODER VERTRETENMÜSSEN GLEICH BEHANDELT HAT, SO ERKLÄRT SICH DIES DARAUS, DASS EINE DEN HERKÖMMLICHEN VORSTELLUNGEN MEHR ENTSPRECHENDE REGELUNG ZU UNGERECHTIGKEITEN UND UNSICHERHEITEN IN DER ARBEITSWEISE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG GEFÜHRT HABEN WÜRDE.

ES IST IM ÜBRIGEN OFFENSICHTLICH, DASS DIE REGELUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 SO WEIT WIE MÖGLICH DIE OBJEKTIVEN UNGLEICHHEITEN AUSSCHALTET, DIE DURCH DIE VERZÖGERUNG IN DER LIQUIDATION DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG VERURSACHT WERDEN.

AUCH DIESE RÜGE IST SOMIT NICHT BEGRÜNDET.

D ) DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 SEI FEHLERHAFT, DA SIE RÜCKWIRKEND BELASTUNGEN EINFÜHRE UND DAMIT GEGEN EINEN FUNDAMENTALEN RECHTSGRUNDSATZ VERSTOSSE.

BEI EINER AUSGLEICHSEINRICHTUNG DER VORLIEGENDEN ART, DIE AUF EINE ENGE WECHSELSEITIGE ABHÄNGIGKEIT ZWISCHEN DEN LEISTUNGEN ALLER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GEGRÜNDET IST, MUSS VOR ALLEM DIE GLEICHBEHANDLUNG ALLER VERPFLICHTETEN SICHERGESTELLT UND JEDE DISKRIMINIERUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN. DEMNACH WÜRDE DIE BEIBEHALTUNG EINER REGELUNG, DIE EINZELNE UNTERNEHMEN MIT DER BEGRÜNDUNG, ES SEIEN WOHLERWORBENE RECHTE ODER RECHTSPOSITIONEN ENTSTANDEN, ZU UNRECHT BESSER STELLEN WÜRDE ALS ANDERE, DEN ZIELEN DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG ZUWIDERLAUFEN.

IM RAHMEN EINER SOLCHEN EINRICHTUNG MÜSSEN DAHER DIE VERANTWORTLICHEN STELLEN ALS BEFUGT ANGESEHEN WERDEN, ZUR VERMEIDUNG ETWAIGER DISKRIMINIERUNGEN NOTWENDIGE ÄNDERUNGEN VORZUNEHMEN.

DA DIE FINANZIELLE EINRICHTUNG SICH AUSSERDEM IM LIQUIDATIONSSTADIUM BEFINDET UND DIE LEISTUNGEN DER EINZELNEN UNTERNEHMEN DAHER EINER NUR VORLÄUFIGEN REGELUNG UNTERLIEGEN, LASSEN SICH SOLCHE DISKRIMINIERUNGEN NICHT BESEITIGEN, OHNE DASS IN RECHTSPOSITIONEN EINGEGRIFFEN WIRD, DIE DURCH DIE FRÜHERE, ÄNDERUNGSBEDÜRFTIGE, REGELUNG GESCHAFFEN WORDEN SIND. SONACH IST DIESE RÜGE NICHT BEGRÜNDET UND MUSS GLEICHFALLS ZURÜCKGEWIESEN WERDEN.

S. 975

NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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