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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.04.1988
Aktenzeichen: 37/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es ist Zweck des Artikels 32 des Beamtenstatuts, die Stellung des Bediensteten zu regeln, der erstmalig in die Beamtenschaft der Gemeinschaften aufgenommen wird. Keine Vorschrift des Statuts ermöglicht es, einen Zeitraum, während dessen ein Beamter vorher bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, in Form der Wahrung eines Dienstalters im Sinne des Artikels 44 zu berücksichtigen. Die während dieses Zeitraums erworbene Berufserfahrung kann somit nur zu der in Artikel 32 des Statuts vorgesehenen Verbesserung des Dienstalters Anlaß geben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 19. APRIL 1988. - ECKHARD SPERBER GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEDIENSTETER AUF ZEIT - BEAMTER AUF PROBE - EINSTUFUNG. - RECHTSSACHE 37/87.

Entscheidungsgründe:

1 Mit seiner am 5. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschrift hat Herr Eckhard Sperber, Beamter des Gerichtshofes, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung, mit der der Gerichtshof als Anstellungsbehörde ihn am 5. März 1986 in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft hat, und, soweit erforderlich, der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofes vom 4. November 1986, mit der die Beschwerde gegen die Einstufungsverfügung zurückgewiesen wurde.

2 Nach erfolgreicher Teilnahme am Allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen Nr. GH 15/82 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Juristen-Übersetzern deutscher Sprache und nach Aufnahme in die am 17. Juni 1983 erstellte Reserveliste wurde der Kläger, da nicht sogleich eine Dauerplanstelle verfügbar war, am 3. Oktober 1983 vom Gerichtshof als Bediensteter auf Zeit eingestellt und in dieser Eigenschaft innerhalb der Sonderlaufbahn LA in die Besoldungsgruppe 6, Dienstaltersstufe 3, eingestuft. Am 1. Oktober 1985 rückte Herr Sperber als Bediensteter auf Zeit in die Dienstaltersstufe 4 auf.

3 Mit einer in den Verwaltungssitzungen vom 20./21. November 1985 und 5. März 1986 getroffenen Verfügung ernannte der Gerichtshof als Anstellungsbehörde den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1985 zum Beamten auf Probe und stufte ihn in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, ein.

4 Der Beschwerdeausschuß des Gerichtshofes wies mit Entscheidung vom 4. November 1986 die vom Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ( im folgenden : Statut ) gegen diese Einstufungsverfügung erhobene Beschwerde zurück. Daraufhin hat der Kläger beim Gerichtshof die vorliegende Anfechtungsklage erhoben.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Der Kläger macht fünf Aufhebungsgründe geltend, die er aus einer Verletzung von Artikel 32 des Statuts, aus dem Diskriminierungsverbot, aus Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, aus den Grundsätzen einer guten Verwaltungsführung und der Billigkeit sowie aus wohlerworbenen Rechten herleitet.

7 Mit dem ersten und dem letzten Klagegrund wendet sich der Kläger im wesentlichen gegen die Weigerung des Gerichtshofes, bei seiner Ernennung zum Beamten das von ihm während seiner Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit erreichte Dienstalter zu berücksichtigen. Damit habe der Gerichtshof Artikel 32 des Statuts zweimal angewandt und die wohlerworbenen Rechte des Klägers verkannt.

8 Für die Prüfung der Begründetheit dieser Klagegründe ist festzuhalten, daß die Rechtsstellung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sich von der der Bediensteten auf Zeit unterscheidet.

9 Was insbesondere die Einstellung eingeht, sind für die Bediensteten auf Zeit die Bestimmungen der Artikel 8 bis 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten maßgebend, die die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren nicht verlangen; für die Beamten hingegen gelten die Artikel 27 bis 34 des Statuts, wonach die Bewerber im Regelfall ein Auswahlverfahren bestanden haben müssen.

10 Obwohl Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf Artikel 32 des Statuts verweist, was die Einstufung der Bediensteten auf Zeit bei der Einstellung betrifft, kann im Fall der Ernennung eines Bediensteten auf Zeit zum Beamten diese Bestimmung nicht mit der vom Kläger angeführten Begründung ausser Anwendung gelassen werden, daß man es mit einer einheitlichen Laufbahn zu tun habe und es nicht angehe, Artikel 32 nach der vorausgegangenen Anwendung von Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen ein zweites Mal anzuwenden.

11 Denn nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 ( Angelidis, Slg. 1984, 2907 ) ist es gerade der Zweck des Artikels 32, die Stellung des Bediensteten zu regeln, der erstmalig in die Beamtenschaft der Gemeinschaft aufgenommen wird.

12 Nach dem Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84 ( De Santis, Slg. 1985, 1731 ) ermöglicht es ferner keine Vorschrift des Beamtenstatuts, einen Zeitraum, während dessen ein Beamter vorher bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, in Form der Wahrung eines Dienstalters im Sinne des Artikels 44 zu berücksichtigen.

13 Der vom Kläger angeführte besondere Umstand, daß er zur Zeit seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit das Auswahlverfahren bereits bestanden und deshalb eine Anwartschaft auf Ernennung zum Beamten gehabt habe, ändert nichts an dieser Feststellung, weil der Kläger mangels einer verfügbaren Planstelle nicht zum Beamten ernannt werden konnte.

14 Die Berufserfahrung, die der Kläger als Bediensteter auf Zeit im Dienste des Gerichtshofes erworben hatte, konnte somit nur gemäß Artikel 32 des Statuts berücksichtigt werden, der, ausser im Fall der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, LA 3 und LA 4, die Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die dem Beamten bei der Einstellung gewährt werden kann, auf 48 Monate beschränkt.

15 Die auf eine fehlerhafte Anwendung von Artikel 32 und auf eine Verletzung der wohlerworbenen Rechte des Klägers gestützten Klagegründe greifen daher nicht durch.

16 Mit seinem zweiten, dritten und vierten Klagegrund macht der Kläger im wesentlichen geltend, er sei diskriminiert worden sowohl gegenüber den übrigen Teilnehmern am Auswahlverfahren, denen sogleich eine Dauerplanstelle angeboten worden sei, als auch gegenüber anderen Beamten, bei denen die Zeit berücksichtigt worden sei, während deren sie Bedienstete auf Zeit gewesen seien. In diesem Vorgehen des Gerichtshofes liege im übrigen eine Verkennung der Grundsätze einer guten Verwaltungsführung und der Billigkeit.

17 Was die angebliche Diskriminierung gegenüber den sogleich eingestellten erfolgreichen Teilnehmern am Auswahlverfahren anbelangt, ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde einen Beamten auf Probe nur einstellen kann, wenn eine Planstelle frei ist. Der Kläger, der an einem Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste teilgenommen hatte, besaß eine Anwartschaft auf Ernennung zum Beamten auf Probe nur insoweit, als während der Geltungsdauer dieser Liste eine Planstelle frei wurde, und nur nach Maßgabe seines Listenplatzes.

18 Ohne daß das andere Argument des Klägers berücksichtigt werden müsste, genügt daher die Feststellung, daß die Anstellungsbehörde nach Artikel 32 des Statuts, wie ihn der Gerichtshof in den genannten Urteilen Angelidis und De Santis ausgelegt hat, verpflichtet war, den Beamten gemäß dieser Vorschrift einzustufen, und daß sie das Dienstalter nicht berücksichtigen durfte, das der Betroffene inzwischen als Bediensteter auf Zeit erreicht hatte.

19 Da sonach auch der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund nicht durchgreifen, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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