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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.1988
Aktenzeichen: 378/87 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 83 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG AN DIE BEGRÜNDUNG EINES ANTRAGS AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS GENÜGT ES NICHT, WENN DER ANTRAGSTELLER LEDIGLICH GELTEND MACHT, DASS DER VOLLZUG DER MASSNAHME, DESSEN AUSSETZUNG BEANTRAGT WIRD, UNMITTELBAR BEVORSTEHE. VIELMEHR MÜSSEN AUCH UMSTÄNDE VORGETRAGEN WERDEN, AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT UND SOGAR DER NACHWEIS DAFÜR ERGIBT, DASS DER PARTEI, DIE DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS BEANTRAGT, EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTÜNDE, WENN IHREM ANTRAG NICHT STATTGEGEBEN WÜRDE.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 22. JANUAR 1988. - TOP HIT HOLZVERTRIEB GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER ENTSCHEIDUNG BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON EINGANGSABGABEN. - RECHTSSACHE 378/87 R.
Entscheidungsgründe:
1 MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 21. DEZEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, HAT DIE ANTRAGSTELLERIN GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG REC/85 DER KOMMISSION VOM 16. SEPTEMBER 1985, MIT DER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUFGEGEBEN WURDE, VON DER ANTRAGSTELLERIN EINGANGSABGABEN IN HÖHE VON 244*590,29*DM NACHZUERHEBEN, UND AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE NICHTERHEBUNG DIESER ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON NOCH NICHT VOM ABGABENSCHULDNER ANGEFORDERTEN EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN FÜR WAREN, DIE ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ANGEMELDET WORDEN SIND, DAS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG DERARTIGER ABGABEN BEINHALTET ( ABL. L*197, S.*1 ), GERECHTFERTIGT IST.
2 MIT ANTRAGSSCHRIFT, DIE AM SELBEN TAG BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, HAT DIE ANTRAGSTELLERIN GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGT, DEN VOLLZUG DER GENANNTEN AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16. SEPTEMBER 1985 DURCH EINSTWEILIGE ANORDNUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG AUSZUSETZEN.
3 DIE ANTRAGSGEGNERIN HAT IHRE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME AM 13. JANUAR 1988 EINGEREICHT. DA DIE SCHRIFTLICHEN AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN ALLE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ERFORDERLICHEN ANGABEN ENTHALTEN, ERSCHIEN DIE DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT GEBOTEN.
4 ES IST ANGEBRACHT, VOR PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DES VORLIEGENDEN ANTRAGS KURZ DEN SACHVERHALT UND DEN RECHTLICHEN RAHMEN DER RECHTSSACHE SOWIE DIE WICHTIGSTEN ABSCHNITTE DES VERFAHRENS DARZUSTELLEN, DIE DEM ERLASS DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16. SEPTEMBER 1985 VORANGEGANGEN SIND.
5 DIE INTRAS HOLZIMPORT GMBH ( IM FOLGENDEN : INTRAS GMBH ) FÜHRTE VON OKTOBER 1980 BIS ENDE 1981 105 SENDUNGEN WAREN RUMÄNISCHEN URSPRUNGS EIN, DIE IN DEN RECHNUNGEN ALS "NICO-REGALE" UND ALS "VIKTOR-LEISTENKONSTRUKTIONEN" BEZEICHNET WAREN; DIESE WAREN MELDETE SIE UNTER DER TARIFSTELLE 44.28*D*II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AN. DIE WAREN WURDEN ENTSPRECHEND DIESEN ANMELDUNGEN ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT UND FREI VON EINGANGSABGABEN EINGEFÜHRT, DA WAREN DIESER TARIFSTELLE IM RAHMEN DES SYSTEMS DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN VON SOLCHEN ABGABEN BEFREIT SIND.
6 AUFGRUND EINES ANTRAGS DER INTRAS GMBH VOM 10. DEZEMBER 1981 ERTEILTE DIE OBERFINANZDIREKTION VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE FÜR DIESE WAREN. DARIN WURDE FESTGESTELLT, DASS SOWOHL DIE "NICO-REGALE" ALS AUCH DIE "VIKTOR-LEISTENKONSTRUKTIONEN" ALS REGALE ZUR TARIFSTELLE 94.03*B GEHÖRTEN.
7 DA FÜR DIESE WAREN DAHER NICHT MEHR DIE ZOLLTARIFLICHE VORZUGSBEHANDLUNG IN BETRACHT KAM, FORDERTE DAS HAUPTZOLLAMT KÖLN-DEUTZ DIE INTRAS GMBH MIT ÄNDERUNGSBESCHEID VOM 19. OKTOBER 1983, GEÄNDERT AM 7.*MÄRZ 1985, GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 ZUR NACHZAHLUNG DER EINGANGSABGABEN IN HÖHE VON 244*590,29*DM AUF, DIE FÜR DIE VON IHR VON OKTOBER 1980 BIS ENDE 1981 EINGEFÜHRTEN WAREN NICHT ERHOBEN WORDEN WAREN.
8 GEGEN DIESEN ÄNDERUNGSBESCHEID LEGTE DIE INTRAS GMBH AM 15. NOVEMBER 1983 EINSPRUCH EIN. MIT DIESEM BEANTRAGTE SIE, AUFGRUND VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 VON DER NACHERHEBUNG DER EINGANGSABGABEN ABZUSEHEN ODER IHR DIESE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 DES RATES VOM 2.*JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN ( ABL. L*175, S.*1 ) WEGEN VORLIEGENS BESONDERER UMSTÄNDE ZU ERLASSEN. GLEICHZEITIG BEANTRAGTE DIE INTRAS GMBH, DIE VOLLZIEHUNG DES BESCHEIDS AUSZUSETZEN.
9 MIT BESCHEID VOM 21. DEZEMBER 1983 SETZTE DAS HAUPTZOLLAMT KÖLN-DEUTZ DIE VOLLZIEHUNG DES ÄNDERUNGSBESCHEIDS MIT WIRKUNG BIS ZUM ABLAUF EINES MONATS NACH ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN EINSPRUCH AUS.
10 DA SICH DER ANTRAG, VON DER NACHERHEBUNG ABZUSEHEN, AUF EINEN 2*OOO*ECU ÜBERSTEIGENDEN ZOLLBETRAG BEZOG, BEANTRAGTEN DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN AM 10. MAI 1985 GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 1573/80 DER KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES ( ABL. L*161, S.*1 ) BEI DER KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB DIE NICHTERHEBUNG DER EINGANGSABGABEN IM FRAGLICHEN FALL GERECHTFERTIGT WÄRE.
11 GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1575/80 DER KOMMISSION VOM 20. JUNI 1980 ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 DES RATES ( ABL. L*161, S.*13 ) ERSUCHTE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE KOMMISSION FERNER UM EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB FÜR DEN FALL, DASS EINE NACHERHEBUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN MÜSSTE, EIN ERLASS DER FRAGLICHEN EINGANGSABGABEN GERECHTFERTIGT WÄRE.
12 MIT BESCHEID VOM 21. JANUAR 1986 LEHNTE DAS HAUPTZOLLAMT KÖLN-DEUTZ DEN ANTRAG DER INTRAS GMBH AUF ERLASS DER EINGANGSGABEN AB, WEIL DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 DES RATES VOM 2.*JULI 1979 NICHT ERFÜLLT SEIEN. MIT BESCHEID VOM 21. OKTOBER 1987, ZUGESTELLT AM 30. OKTOBER 1987, LEHNTE ES FERNER DEN ANTRAG, VON DER NACHERHEBUNG ABZUSEHEN, MIT DER BEGRÜNDUNG AB, DASS DIE INTRAS GMBH AUCH NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLE, DIE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1697/79 VORLIEGEN MÜSSTEN, DAMIT DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VON DER NACHERHEBUNG DER ABGABEN ABSEHEN KÖNNTEN.
13 IN DEN GENANNTEN BESCHEIDEN WURDE DARAUF HINGEWIESEN, DASS DIE ABLEHNUNG DER BEIDEN ANTRAEGE, DIE MIT DEM EINSPRUCH DER INTRAS GMBH GESTELLT WORDEN WAREN, AUF DER OBEN ERWÄHNTEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16. SEPTEMBER 1985 BERUHTEN.
14 DA DIE MIT BESCHEID VOM 21. DEZEMBER 1983 GEWÄHRTE AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG DES ÄNDERUNGSBESCHEIDS AM 30. NOVEMBER 1987 ENDETE, BEANTRAGTE DIE INTRAS GMBH ERNEUT DIE AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG DIESES BESCHEIDS; DIESER ANTRAG WURDE AM 25. NOVEMBER 1987 ABGELEHNT. DIE ANTRAGSTELLERIN BESCHLOSS DAHER, DEN VORLIEGENDEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU STELLEN.
15 NACH ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEIM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH, WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT, DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN.
16 DER ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DER BEANTRAGTEN ART SETZT NACH ARTIKEL 83 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG VORAUS, DASS IN DEM ENTSPRECHENDEN ANTRAG DER STREITGEGENSTAND BEZEICHNET UND DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.
17 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE DRINGLICHKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 83 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG DANACH ZU BEURTEILEN, OB EINE EINSTWEILIGE ENTSCHEIDUNG NOTWENDIG IST, UM ZU VERHINDERN, DASS DER PARTEI, DIE DIE ANORDNUNG BEANTRAGT, EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHT.
18 SOMIT GENÜGT ES NACH DIESER RECHTSPRECHUNG IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 83 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG NICHT, WENN DER ANTRAGSTELLER, WIE DIES HIER DER FALL IST, LEDIGLICH GELTEND MACHT, DASS DER VOLLZUG DER MASSNAHME, DESSEN AUSSETZUNG BEANTRAGT WIRD, UNMITTELBAR BEVORSTEHE. VIELMEHR MÜSSEN AUCH UMSTÄNDE VORGETRAGEN WERDEN, AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT UND SOGAR DER NACHWEIS DAFÜR ERGIBT, DASS DER PARTEI, DIE DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS BEANTRAGT, EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTÜNDE, WENN IHREM ANTRAG NICHT STATTGEGEBEN WÜRDE.
19 ES IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANTRAGSTELLERIN DIE LETZTGENANNTE VORAUSSETZUNG OFFENSICHTLICH IN KEINER WEISE ERFÜLLT HAT. WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT, IST IN IHREM ANTRAG NÄMLICH KEIN UMSTAND ANGEGEBEN, AUS DEM SICH DIE DRINGLICHKEIT DIESES ANTRAGS ERGEBEN WÜRDE.
20 DER ANTRAG IST DAHER FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN ( SIEHE IN DIESEM SINNE VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 12. FEBRUAR 1965 IN DER RECHTSSACHE 2/65*R, FERRIERA ERNESTO PREO & FIGLI/HOHE BEHÖRDE DER EGKS, SLG. 1966, 580, UND BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 7.*DEZEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 240/84*R, NTN TOYO/RAT, SLG. 1984, 4093 ).
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1 ) DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
LUXEMBURG, DEN 22. JANUAR 1988.
Ende der Entscheidung
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