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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.05.1970
Aktenzeichen: 39-69
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

WIRD EINE HILFSKRAFT AUF BESTIMMTE DAUER ZUM BEDIENSTETEN AUF ZEIT ERNANNT, SO KÖNNEN DIE BEGRENZTE DAUER DES VERTRAGES UND DIE HINSICHTLICH SEINER VERLÄNGERUNG BESTEHENDE UNGEWISSHEIT VERHINDERN, DASS DIE ÜBERTRAGUNG VON URLAUBSTAGEN ERNSTLICH IN BETRACHT KOMMT. DIESE TAGE SIND DAHER WIE ABGELEISTETE ARBEITSTAGE ZU VERGÜTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. MAI 1970. - BERNARD FOURNIER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 39-69.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAGE IST ZUNÄCHST AUF DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG VOM 13. MAI 1969 GERICHTET, MIT DER DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG DEM KLAEGER DIE VERGÜTUNG FÜR 47 WÄHREND SEINER BESCHÄFTIGUNGSZEIT ALS HILFSKRAFT AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN NICHT GENOMMENE URLAUBSTAGE VERSAGT HAT; FERNER WIRD MIT IHR DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG VON 77 093 BFRS ALS VERGÜTUNG FÜR DIESE URLAUBSTAGE ZUZUEGLICH DER GESETZLICHEN ZINSEN BEGEHRT.

2 DIE STREITIGE VERGÜTUNG WURDE MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERT, DASS DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1969 IN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ZUM BEDIENSTETEN AUF ZEIT ERNANNT WORDEN UND DAHER OHNE UNTERBRECHUNG IM DIENST DER KOMMISSION VERBLIEBEN SEI, WENN AUCH IN ANDERER EIGENSCHAFT ALS ZUVOR.

3 AUSSERDEM WURDE DEM KLAEGER MIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG IN ANWENDUNG EINER IM PERSONALKURIER NR. 41 VOM 7. NOVEMBER 1968 ERSCHIENENEN MITTEILUNG NUR DIE ÜBERTRAGUNG VON 29 NICHT GENOMMENEN URLAUBSTAGEN BEWILLIGT.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

4/6 DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG, DEM GEMÄSS ARTIKEL 31 DER HAUSHALTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFTEN VOM 30. JULI 1968 DIE FRAGE DER VERGÜTUNG DER VOM KLAEGER NICHT GENOMMENEN URLAUBSTAGE VORGELEGT WORDEN WAR, HAT ALS ANWEISUNGSBEFUGTER DIE BEANTRAGTE VERGÜTUNG VERSAGT. DIESE VERFÜGUNG IST EINE DEN KLAEGER BESCHWERENDE MASSNAHME. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

7/8 ARTIKEL 58 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN BESTIMMT, DASS, " SOFERN EINEM BEDIENSTETEN ( HILFSKRAFT ) DER URLAUB... WÄHREND DER ZEIT SEINER BESCHÄFTIGUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN NICHT GEWÄHRT WERDEN KONNTE,... NICHT GENOMMENE URLAUBSTAGE WIE ABGELEISTETE ARBEITSTAGE VERGÜTET ( WERDEN ) ". ES IST ZU PRÜFEN, OB DIESE VORSCHRIFT ANWENDBAR IST, WENN DER BEDIENSTETE ANSCHLIESSEND IN ANDERER EIGENSCHAFT ALS DERJENIGEN EINER HILFSKRAFT IM DIENST DES ORGANS VERBLIEBEN IST, BEI DEM ER BESCHÄFTIGT WAR.

9/10 NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN IST DIE ÜBERTRAGUNG NICHT GENOMMENER URLAUBSTAGE ALS DIE REGEL ANZUSEHEN. BEI DEN HILFSKRÄFTEN RECHTFERTIGE SICH DER IN ARTIKEL 58 VORGESEHENE FINANZIELLE AUSGLEICH NUR DADURCH, DASS SICH DIE ÜBERTRAGUNG FÜR DIESE BEDIENSTETEN OFT WEGEN DER KÜRZE UND DER UNGEWISSHEIT DER VERLÄNGERUNG IHRER BESCHÄFTIGUNGSZEIT ALS UNMÖGLICH ERWEISE.

11 WENN INDESSEN EINE HILFSKRAFT AUF BESTIMMTE DAUER ZUM BEDIENSTETEN AUF ZEIT ERNANNT WIRD, SO KÖNNEN DIE BEGRENZTE DAUER DES VERTRAGES UND DIE HINSICHTLICH SEINER VERLÄNGERUNG BESTEHENDE UNGEWISSHEIT VERHINDERN, DASS DIE ÜBERTRAGUNG VON URLAUBSTAGEN ERNSTLICH IN BETRACHT KOMMT.

12/13 IM VORLIEGENDEN FALL WURDE DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1969 FÜR DREI MONATE ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT EINGESTELLT; SEIN VERTRAG WURDE DANN IN MEHREREN ZEITABSCHNITTEN VON VIER, FÜNF ODER SECHS MONATEN BIS ZUM 30. JUNI 1970 VERLÄNGERT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR EINE VERNÜNFTIGE VORAUSSICHT DER MÖGLICHKEITEN ZUR URLAUBSÜBERTRAGUNG ZUMINDEST VOM ZUFALL ABHÄNGIG, SO DASS DIE GRÜNDE, AUF DENEN ARTIKEL 58 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN BERUHT, IHRE VOLLE GÜLTIGKEIT BEHIELTEN.

14 HIERNACH IST DIE DIENSTANWEISUNG VOM 7. NOVEMBER 1968, WELCHE DIE ÜBERTRAGUNG NICHT GENOMMENEN URLAUBS AUF 29 TAGE BESCHRÄNKT, AUF DEN VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR, SO DASS IHRE RECHTMÄSSIGKEIT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT.

15 DIE ANFECHTUNGSKLAGE IST BEGRÜNDET.

16/17 UNSTREITIG VERFÜGTE DER KLAEGER AM 31. OKTOBER 1968 ÜBER INSGESAMT 47 URLAUBSTAGE, DIE ER AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN NICHT HATTE NEHMEN KÖNNEN. NACH SEINEM VORBRINGEN BELÄUFT SICH DIE VERGÜTUNG HIERFÜR AUF EINEN BETRAG VON 77 093 BFRS, DEN DIE BEKLAGTE NICHT BESTRITTEN HAT.

18 DER KLAEGER HAT DAHER ANSPRUCH AUF DIESEN BETRAG, AUSSERDEM SIND IHM DIE IN DER KLAGESCHRIFT BEANTRAGTEN VERZUGSZINSEN ZUZUSPRECHEN, DIE AUF 4,5 PROZENT SEIT KLAGEERHEBUNG BEMESSEN WERDEN.

Kostenentscheidung:

19/20 GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VERFÜGUNG DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG VOM 13. MAI 1969 WIRD AUFGEHOBEN.

2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD VERURTEILT, AN DEN KLAEGER SIEBENUNDSIEBZIGTAUSENDDREIUNDNEUNZIG BELGISCHE FRANKEN ZUZUEGLICH 4,5 PROZENT SEIT KLAGEERHEBUNG ZU ZAHLEN.

3. DIE BEKLAGTE WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

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