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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1966
Aktenzeichen: 4-66
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG in der Fassung des Art. 7 der Verordnung Nr. 130/63 EWG, Verordnung Nr. 3, Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG in der Fassung des Art. 7 der Verordnung Nr. 130/63 EWG Anhang G III Abs. B b
Verordnung Nr. 3 Art. 27
Verordnung Nr. 3 Art. 28
Vertrag Art. 51
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG SOLL ES DEN WANDERARBEITNEHMERN ERMÖGLICHEN, DEN LEISTUNGSANSPRUCH FÜR SÄMTLICHE IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN ZU ERWERBEN, UND SIE DAVOR BEWAHREN, DURCH DIE AUSÜBUNG IHRES RECHTS AUF FREIZUEGIGKEIT GEGENÜBER DEN ANDEREN ARBEITNEHMERN BENACHTEILIGT ZU WERDEN.

2. DIE VORSCHRIFT DES ANHANGS G TEIL III ABSATZ B BUCHSTABE B ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER HÖHE DER LEISTUNG AUS DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ALLGEMEINE VERSICHERUNG DER WITWEN UND WAISEN IST STETS ANZUWENDEN, WENN IM RAHMEN EINER FRÜHEREN VERSICHERUNG ERWORBENE ANSPRÜCHE NACH ARTIKEL 27 AUFRECHTERHALTEN WERDEN ODER WIEDERAUFLEBEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1966. - FRAU J. E. HAGENBEEK, VERWITWETE W. LABOTS, GEGEN RAAD VAN ARBEID ARNHEM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP. - RECHTSSACHE 4-66.

Entscheidungsgründe:

S. 644

ZU DER VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP VORGELEGTEN FRAGE

DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP ERSUCHT UM VORABENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB DIE BESTIMMUNG VON ANHANG G TEIL III ABSATZ B BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 7 DER VERORDNUNG NR. 130/63/EWG DES RATES NUR BEI DER FESTSTELLUNG DER HÖHE DER NACH DER AWW ( NIEDERLÄNDISCHES GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE WITWEN - UND WAISENVERSICHERUNG ) GESCHULDETEN LEISTUNG ANZUWENDEN IST ODER OB SIE AUCH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GRUND DES ANSPRUCHS AUF DIE IN DEM GENANNTEN GESETZ VORGESEHENEN LEISTUNGEN GILT.

DIE AUSZULEGENDE BESTIMMUNG LAUTET WIE FOLGT :

" BEI ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 BERÜCKSICHTIGEN DIE NIEDERLÄNDISCHEN TRAEGER NACHSTEHENDE BESTIMMUNGEN :

A )...

B ) FÜR DIE FESTSTELLUNG DER HÖHE DER LEISTUNG NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ALLGEMEINE WITWEN - UND WAISENVERSICHERUNG WERDEN DEN NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN DIE VOR DEM 1. OKTOBER 1959 NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DER INVALIDITÄT, DES ALTERS UND DES TODES ( DER ARBEITNEHMER ) ZURÜCKGELEGTEN BEITRAGS - ODER PRÄMIENZEITEN GLEICHGESTELLT. "

S. 645

DA DIE AWW, EINE RISIKO - VERSICHERUNG, KEINE FÜR DEN GRUND ODER DIE HÖHE DES LEISTUNGSANSPRUCHS MASSGEBENDEN VERSICHERUNGSZEITEN KENNT, KANN DIE ANGEFÜHRTE, IN SICH UNVOLLSTÄNDIGE VORSCHRIFT NICHT AUS SICH ALLEIN HERAUS AUSGELEGT WERDEN. ZU IHRER AUSLEGUNG SIND DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG HERANZUZIEHEN, AUF DIE DESWEGEN IM ANHANG G VERWIESEN IST.

DIE GRUNDLAGE, DEN RAHMEN UND DIE GRENZEN DER GENANNTEN ARTIKEL, WIE ÜBRIGENS AUCH DER GESAMTEN REGELUNG, ZU DER SIE GEHÖREN, BILDEN DIE ARTIKEL 48 - 51 DES VERTRAGES, DEREN ZIEL DIE HERSTELLUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER IST. NACH ARTIKEL 51 MUSS DIE VERORDNUNG NR. 3 DEN WANDERARBEITNEHMERN " DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN FÜR DEN ERWERB UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS SOWIE FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN ( SICHERN ) ". DIESE VORSCHRIFT SOLL ES DEN WANDERARBEITNEHMERN ERMÖGLICHEN, DEN LEISTUNGSANSPRUCH FÜR SÄMTLICHE IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN ZU ERWERBEN, UND SIE DAVOR BEWAHREN, DURCH DIE AUSÜBUNG IHRES RECHTS AUF FREIZUEGIGKEIT GEGENÜBER DEN ANDEREN ARBEITNEHMERN BENACHTEILIGT ZU WERDEN. VON DIESEM GRUNDLEGENDEN ZIEL LÄSST SICH DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 UND DER SIE BETREFFENDEN ANHÄNGE NICHT TRENNEN. DEN ARBEITNEHMERN WÄRE DIESE FREIZUEGIGKEIT NICHT GEWÄHRLEISTET, WENN SIE DIE AUSÜBUNG IHRER FREIZUEGIGKEIT MIT DEM VERLUST DER IN DEN LÄNDERN, IN DENEN SIE GEARBEITET HABEN, ERWORBENEN SOZIALVERSICHERUNGSANSPRÜCHE BEZAHLEN MÜSSTEN.

NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 " WERDEN FÜR DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTEN ZEITEN ZUSAMMENGERECHNET ", WENN " FÜR EINEN VERSICHERTEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ( GALTEN ) ".

IM VORLIEGENDEN FALL KOMMT ES WESENTLICH AUF DEN BEGRIFF DES WIEDERAUFLEBENS DES LEISTUNGSANSPRUCHS AN. DER GERICHTSHOF HAT SCHON ENTSCHIEDEN, DASS DIE ARTIKEL 27 UND 28 AUF RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN SIND, DIE, WIE DIE AWW, DIE HÖHE DER LEISTUNGEN NICHT VON DER DAUER DER VERSICHERUNG ABHÄNGIG MACHEN. AUS ARTIKEL 27 GEHT DEUTLICH HERVOR, DASS EIN WANDERARBEITNEHMER, DER SEINE ANSPRÜCHE AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN STÜTZT, BERECHTIGT IST, DIE AUFRECHTERHALTUNG UND DAS WIEDERAUFLEBEN DER IHM AUFGRUND DER NACHEINANDER ODER ABWECHSELND ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN ZUSTEHENDEN LEISTUNGEN OHNE RÜCKSICHT AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN.

S. 646

DIE VOM CENTRALE RAAD BEIGEFÜGTEN AKTEN ERGEBEN FERNER, DASS DIE VORGELEGTE FRAGE DEN FALL EINES ARBEITNEHMERS BETRIFFT, DER FRÜHER DER NIEDERLÄNDISCHEN SOZIALVERSICHERUNG ANGEHÖRT HATTE, ZUR ZEIT DES INKRAFTTRETENS DER AWW ABER MITGLIED DER SOZIALVERSICHERUNG EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WAR, SO DASS DIESES GESETZ AUF IHN NOCH HÄTTE ANGEWENDET WERDEN MÜSSEN, WENN ER NICHT WANDERARBEITNEHMER GEWESEN WÄRE.

AUS DER GEMEINSAMEN AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 3 UND DES ARTIKELS 51 DES VERTRAGES FOLGT, DASS EIN ORTSWECHSEL EINES ARBEITNEHMERS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NICHT ZUM VERLUST VON ANSPRÜCHEN AUF SOZIALLEISTUNGEN FÜHREN KANN. DIES DARF JEDOCH NICHT DAHIN VERSTANDEN WERDEN, DASS DER ARBEITNEHMER ALLEIN DURCH DAS ZUSAMMENWIRKEN DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER STAATEN NOTWENDIGERWEISE EINEN HÖHEREN GESAMTBETRAG AN LEISTUNGEN ERHALTEN MÜSSTE, ALS IHM NACH ARTIKEL 28 ABSATZ 3 ZUSTEHEN WÜRDE.

DA DIE RECHTSSTELLUNG DES WANDERARBEITNEHMERS DURCH DIE ARTIKEL 27 UND 28 GEREGELT WIRD, IST ANHANG G TEIL III ABSATZ B BUCHSTABE B IM SINNE DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN AUSZULEGEN. DIESE VORSCHRIFT SCHEINT SICH ALLERDINGS NUR AUF DIE FESTSTELLUNG DER HÖHE DER LEISTUNG ZU BEZIEHEN. ES IST ABER ZU BEACHTEN, DASS SIE NICHT NUR IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 28, DER DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN REGELT, SONDERN AUSDRÜCKLICH AUCH IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 27 ERLASSEN WURDE, DER NUR DEN ERWERB DER ANSPRÜCHE BETRIFFT. DIE UNVOLLSTÄNDIGE FASSUNG ERKLÄRT SICH EINMAL DADURCH, DASS DIE VERORDNUNG NR. 3 VIEL WENIGER DEUTLICH, ALS DER WORTLAUT DER VORGELEGTEN FRAGE VERMUTEN LÄSST, ZWISCHEN DEM ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS UND DER FESTSTELLUNG SEINER HÖHE UNTERSCHEIDET. FERNER IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE VORSCHRIFT DES ANHANGS G NUR DIE ARTIKEL 27 UND 28, DEREN ANWENDBARKEIT AUF DIE AWW SIE ALS SELBSTVERSTÄNDLICH VORAUSSETZT, DADURCH ERGÄNZEN SOLL, DASS SIE DEN " VERSICHERUNGSZEITEN NACH DER AWW " DIE NACH DEM FRÜHEREN VERSICHERUNGSSYSTEM ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN GLEICHSTELLT. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN VON DER ART DERJENIGEN DES ANHANGS G KÖNNEN DIE HAUPTVORSCHRIFTEN, ZU DEREN ERGÄNZUNG SIE BESTIMMT SIND, NICHT ÄNDERN. DAHER LÄSST SICH DIE WEIGERUNG, NACH ARTIKEL 27 EINEN LEISTUNGSANSPRUCH AUS DER AWW ZUZUERKENNEN, NICHT AUF JENE VORSCHRIFT STÜTZEN.

EINE ANDERE AUSLEGUNG WÜRDE ÜBERDIES EINE DISKRIMINIERUNG DER HINTERBLIEBENEN EINES ARBEITNEHMERS BEDEUTEN, DER NACHEINANDER DER DER AWW VORHERGEHENDEN NIEDERLÄNDISCHEN GESETZGEBUNG UND DERJENIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS UNTERSTELLT WAR, ABER DESWEGEN NICHT ALS NACH DER AWW VERSICHERT ANGESEHEN WÜRDE, WEIL ER ZUM ZEITPUNKT SEINES TODES IN DIESEM ANDEREN STAATE SEINEN WOHNSITZ HATTE UND DORT ARBEITETE.

DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DIE VORSCHRIFT DES ANHANGS G TEIL III ABSATZ B BUCHSTABE B ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER HÖHE DER LEISTUNG AUS DER AWW STETS ANZUWENDEN IST, WENN IM RAHMEN EINER FRÜHEREN VERSICHERUNG ERWORBENE ANSPRÜCHE NACH ARTIKEL 27 AUFRECHTERHALTEN WERDEN ODER WIEDERAUFLEBEN.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER EWG-KOMMISSION, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP DURCH BESCHLUSS VOM 16. FEBRUAR 1966 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VORSCHRIFT DES ANHANGS G TEIL III ABSATZ B BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 GILT AUCH FÜR DIE FRAGE, OB GEMÄSS ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 3 EIN LEISTUNGSANSPRUCH NACH DER NIEDERLÄNDISCHEN ALGEMENE WEDUWEN - EN WEZENWET ( AWW ) BESTEHT.

2. DIE KOSTENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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