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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1967
Aktenzeichen: 4-67
Rechtsgebiete: EWGV 3, EWGV 4
Vorschriften:
EWGV 3 Art. 27 | |
EWGV 3 Art. 28 | |
EWGV 4 Art. 83 | |
EWGV 4 Art. 30 | |
EWGV 4 Art. 31 | |
EWGV 4 Art. 32 | |
EWGV 4 Art. 33 | |
EWGV 4 Art. 34 | |
EWGV 4 Art. 35 |
1. DIE KLAGEFRISTEN SIND DURCH ZWINGENDE VORSCHRIFTEN GEREGELT UND UNTERLIEGEN NICHT DER VERFÜGUNG DER PARTEIEN ODER DES GERICHTS.
2. DIE UNZULÄSSIGKEIT EINER NICHTIGKEITSKLAGE ZIEHT DIE EINER ENG MIT DIESER VERBUNDENEN SCHADENSERSATZKLAGE NACH SICH.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. DEZEMBER 1967. - ANNE COLLIGNON, VEREHELICHTE MUELLER, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 4-67.
Entscheidungsgründe:
S. 497
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTE STELLT IN IHREN SCHRIFTSÄTZEN EINERSEITS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IN DAS ERMESSEN DES GERICHTSHOFES, BEANTRAGT ABER ANDERERSEITS AM SCHLUSS, DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE BEKLAGTE ZU DIESEM OFFENBAREN WIDERSPRUCH ERKLÄRT, SIE SEHE DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG AN, WOLLE SICH ABER NICHT " HINTER DIESER UNZULÄSSIGKEIT VERSCHANZEN ", SONDERN ES DEM GERICHTSHOF FREISTELLEN, DARÜBER ZU BEFINDEN.
DIE KLAGEFRISTEN SIND JEDOCH DURCH ZWINGENDE VORSCHRIFTEN GEREGELT UND UNTERLIEGEN NICHT DER VERFÜGUNG DER PARTEIEN ODER DES GERICHTS. DER VORLIEGENDE FALL LÄSST BESONDERS DEUTLICH ERKENNEN, WIE BERECHTIGT DIESE REGELUNG IST, DENN DAS VERFAHREN BERÜHRT NICHT NUR DAS BEKLAGTE ORGAN, SONDERN EBENSO, WENN NICHT MEHR, DIE BEAMTIN, GEGEN DEREN ERNENNUNG DIE KLAGE GERICHTET IST.
GEGENSTAND DER KLAGE SIND ERSTENS DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG VON FRAU GRAF UND DIE VERPFLICHTUNG DER BEKLAGTEN, DIE KLAEGERIN RÜCKWIRKEND FÜR DIE PLANSTELLE ZU ERNENNEN, UM DIE SIE SICH BEWORBEN HAT.
S. 498
ZWEITENS GEHT ES UM SCHADENSERSATZ FÜR DEN VERDIENSTAUSFALL, DEN DIE KLAEGERIN DURCH IHRE NICHTERNENNUNG ERLITTEN HABEN WILL, DEREN BEGLEITUMSTÄNDE DEN TATBESTAND EINES AMTSFEHLERS ERFÜLLTEN.
DER ERSTE KLAGEANSPRUCH STELLT DER FORM NACH EINE KLAGE GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DAR, DIE SICH DARAUS ERGEBE, DASS DER PRÄSIDENT DER HOHEN BEHÖRDE DIE ANGEBLICH VON DER KLAEGERIN IN IHREM SCHREIBEN VOM 13. OKTOBER 1966 ERHOBENE BESCHWERDE NICHT BESCHIEDEN HABE.
IN DIESEM SCHREIBEN NIMMT DIE KLAEGERIN JEDOCH BEZUG AUF IHREN AM 2. SEPTEMBER 1966 AN DEN PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE GERICHTETEN ANTRAG, " ZU PRÜFEN, INWIEWEIT UND AUF WELCHEM WEG SIE ES FÜR MÖGLICH HALTEN, MIR GENUGTUUNG ZU GEBEN HINSICHTLICH DES SCHADENS, DER MIR AN MEINER EHRE UND IM HINBLICK AUF MEINE BERUFSAUSSICHTEN ERWACHSEN IST ". DAS SCHREIBEN VOM 13. OKTOBER ENTHÄLT LEDIGLICH DIE ERKLÄRUNG, DASS DIE IN DER ANTRAGSSCHRIFT VOM 2. SEPTEMBER GESTELLTEN ANTRAEGE ALS EINE ANRUFUNG IM SINN VON ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS ANZUSEHEN SEIEN. ES HAT SICH PRAKTISCH MIT EINEM SCHREIBEN DES PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE GEKREUZT, DAS EINEN VOLLSTÄNDIGEN BESCHEID AUF DEN ANTRAG VOM 2. SEPTEMBER 1966 ENTHÄLT, AUF DEN ERSTERES SCHREIBEN BEZUG NIMMT. DIE BEHAUPTUNG, DASS DIE BESCHWERDE ERST IN DEM SCHREIBEN VOM 13. OKTOBER 1966 ENTHALTEN GEWESEN SEI UND DASS DAS SCHREIBEN VOM 17. OKTOBER KEINEN BESCHEID AUF DIESES SCHREIBEN ERTEILE, GEHT DAHER FEHL.
IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DER PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE DER KLAEGERIN NOCH AUF VERTRAULICHE UNTERREDUNGEN UND SCHREIBEN HINGEWIESEN, DIE BEWEISEN KÖNNTEN, DASS DAS SCHREIBEN VOM 17. OKTOBER 1966 KEINE ENDGÜLTIGE STELLUNGNAHME DES PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE DARSTELLE. DERARTIGE BEHAUPTUNGEN, DIE ÜBRIGENS SCHON WEGEN IHRER VERTRAULICHEN NATUR SCHWERLICH NACHWEISBAR WÄREN, KÖNNEN INDESSEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DEMNACH LIEGT KEINE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG VOR.
SELBST ANGENOMMEN, DASS DER ANTRAG DER KLAEGERIN AN DEN PRÄSIDENTEN SICH TATSÄCHLICH AUF DIE ERNENNUNG VON FRAU GRAF UND DIE NICHTERNENNUNG DER KLAEGERIN BEZOGEN HABE, WAS ZUMINDEST ZWEIFELHAFT ERSCHEINT, WAR DAHER DIE KLAGEFRIST GEGEN DIE ANGEGRIFFENEN MASSNAHMEN SPÄTESTENS DREI MONATE NACH DEM BESCHEID VOM 17. OKTOBER 1966 ABGELAUFEN. DIE KLAGE VOM 3. FEBRUAR 1967 IST SOMIT VERSPÄTET ERHOBEN.
ES BLEIBT NOCH ZU PRÜFEN, OB ALS FOLGE DER HIERMIT FESTSTEHENDEN UNZULÄSSIGKEIT DER NICHTIGKEITSKLAGE AUCH DIE MIT DIESER VERBUNDENE SCHADENSERSATZKLAGE WEGEN AMTSFEHLERS UNZULÄSSIG IST.
S. 499
DEN ENGEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM SCHADENSERSATZANSPRUCH UND DER NICHTIGKEITSKLAGE HAT DIE KLAEGERIN DURCH IHRE BEMERKUNG BESTÄTIGT, DASS DIE BEMESSUNG DES SCHADENS VON DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ABHÄNGE, NÄMLICH VON DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIE ERNENNUNG DER KLAEGERIN FÜR DIE PLANSTELLE, DIE IHR RECHTENS ZUSTEHE, AUSGESPROCHEN WERDE.
HIERNACH BERUHT DER SCHADEN OFFENSICHTLICH AUF DER TATSACHE DER NICHTERNENNUNG DER KLAEGERIN, GENAUER GESAGT, AUF DER ERNENNUNG VON FRAU GRAF. DIE KLAEGERIN HÄTTE DIESEN SCHADEN ABWENDEN KÖNNEN, WENN SIE DIE MASSNAHMEN, UM DIE ES SICH HANDELT, RECHTZEITIG ANGEFOCHTEN HÄTTE. AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH, DASS SIE DIES UNTERLASSEN HAT.
BEI DIESER SACHLAGE KANN SIE IHRE UNTERLASSUNG NICHT UNGESCHEHEN MACHEN UND SICH GEWISSERMASSEN AUF DEM WEG ÜBER EINEN SCHADENSERSATZANSPRUCH EINE NEUE KLAGEMÖGLICHKEIT VERSCHAFFEN.
NACH ALLEDEM ZIEHT DIE UNZULÄSSIGKEIT DER NICHTIGKEITSKLAGE DIE DER SCHADENSERSATZKLAGE NACH SICH.
Kostenentscheidung:
DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG. DIE KLAEGERIN IST DAHER ZUR TRAGUNG IHRER EIGENEN KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE TRAEGT NACH DER VERFAHRENSORDNUNG IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN HAT MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER BEKLAGTEN PARTEI DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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