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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1968
Aktenzeichen: 4-68
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 136/64 EWG, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 136/64 EWG Art. 6 Abs. 3 | |
Verordnung Nr. 136/64 EWG Art. 6 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 177 |
1. UNTER DEN BEGRIFF " MASCHINENSCHADEN " IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG FALLEN NICHT SCHÄDEN AN DEN ZUR HERSTELLUNG DER WARE BESTIMMTEN MASCHINEN.
2. DA DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT IN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSGEBIETEN UND ANWENDUNGSBEREICHEN NICHT VÖLLIG DEN GLEICHEN INHALT HAT, IST SEINE BEDEUTUNG NACH DEM RECHTLICHEN RAHMEN ZU BESTIMMEN, IN DEM ER JEWEILS SEINE WIRKUNG ENTFALTEN SOLL.
DIE ANERKENNUNG EINES FALLES HÖHERER GEWALT SETZT VORAUS, DASS DIE FOLGEN DES UNGEWÖHNLICHEN EREIGNISSES, AN DAS DIESER BEGRIFF ANKNÜPFT, NICHT VERMEIDBAR SIND.
3. NACH DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG MUSS DER IMPORTEUR, DER SICH AUF HÖHERE GEWALT BERUFT, DEN NACHWEIS ERBRINGEN, DASS ER DIE EINFUHR WEGEN AUSSERHALB SEINES EINFLUSSES LIEGENDER UNGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE NICHT FRISTGERECHT DURCHFÜHREN KONNTE, DEREN FOLGEN ER TROTZ ALLER ERFORDERLICHEN SORGFALT NUR UNTER UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN OPFERN HÄTTE VERMEIDEN KÖNNEN.
4. DIE STAATLICHEN GERICHTE SIND NACH MASSGABE IHRER ZUSTÄNDIGKEIT BEFUGT, DAS VORLIEGEN HÖHERER GEWALT NICHT NUR IN DEN FÄLLEN ZU BEJAHEN, DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 AUFGEZÄHLT SIND ODER GEMÄSS ABSATZ 4 DIESER VORSCHRIFT VON DEN MITGLIEDSTAATEN ANERKANNT WURDEN, SONDERN AUCH IN ANDEREN FÄLLEN, WELCHE DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 VORGESEHENE BEFREIUNG RECHTFERTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1968. - FIRMA SCHWARZWALDMILCH GMBH GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER FETTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT. - RECHTSSACHE 4-68.
Entscheidungsgründe:
DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. JANUAR 1968, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 13. FEBRUAR 1968, NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG VERSCHIEDENE DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG BETREFFENDE FRAGEN VORGELEGT.
DER VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGE RECHTSSTREIT BETRIFFT EINE KAUTION DIE BEI DER ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ FÜR MILCHERZEUGNISSE, DIE NICHT FRISTGERECHT AUSGENUTZT WERDEN KONNTE, ZU STELLEN WAR UND DIE DER IMPORTEUR UNTER BERUFUNG AUF HÖHERE GEWALT ZURÜCKFORDERT.
ZU FRAGE 1
DIE ERSTE FRAGE DES VERWALTUNGSGERICHTS FRANKFURT GEHT DAHIN, OB DER BEGRIFF " MASCHINENSCHADEN " IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG AUCH SCHÄDEN AN MOLKEREIMASCHINEN EINSCHLIESST.
GRAMMATISCH BETRACHTET, BEZIEHT DIE VORSCHRIFT DEN AUSDRUCK " MASCHINENSCHADEN " ZWAR NICHT NOTWENDIGERWEISE AUF DIE VON IHR EBENFALLS ERWÄHNTEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN DER SCHIFFAHRT. SIE STELLT ABER JENEN AUSDRUCK NEBEN DIESE SCHWIERIGKEITEN; AUSSERDEM BETREFFEN DIE VORSCHRIFTEN DER BUCHSTABEN C, D UND G DESSELBEN ABSATZES GLEICHFALLS AUSSCHLIESSLICH DIE SCHIFFAHRT.
IM ÜBRIGEN WAR DER BEGRIFF " MASCHINENSCHADEN " BEREITS IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 87 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1962 ÜBER DEN ERLASS VON DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE UND GETREIDEERZEUGNISSE ENTHALTEN UND KONNTE SICH DORT NUR AUF TRANSPORTMITTEL, NICHT ABER AUF DIE HERSTELLUNG DER WAREN BEZIEHEN. ANDERERSEITS VERWENDET ARTIKEL 6 ABSATZ 3 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG DEN BEGRIFF IN EINEM ZUSAMMENHANG DER DEM DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 87 IM WESENTLICHEN GLEICHT.
AUS ALLEDEM IST ZU SCHLIESSEN, DASS SCHÄDEN AN DEN ZUR HERSTELLUNG DER WARE BESTIMMTEN MASCHINEN NICHT UNTER DEN BEGRIFF DES " MASCHINENSCHADENS " FALLEN.
ZU DEN FRAGEN 3, 4 UND 5
DAS VERWALTUNGSGERICHT FRAGT, WIE DER BEGRIFF " HÖHERE GEWALT " IN ARTIKEL 6 ABSÄTZE 2 BIS 4 DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG AUSZULEGEN IST. ES STELLT FERNER DIE FRAGE, OB ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG EINEN UNMITTELBAREN KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM ALS FALL HÖHERER GEWALT ANZUSEHENDEN UMSTAND UND DEM UNTERBLEIBEN DER EINFUHR VERLANGT UND, WENN EIN SOLCHER UNMITTELBARER KAUSALZUSAMMENHANG ERFORDERLICH SEIN SOLLTE, OB DIE NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES DURCH DIE LIEFERFIRMA ALS FALL HÖHERER GEWALT ANGESEHEN WERDEN KANN. SCHLIESSLICH FRAGT DAS GERICHT, OB ES ZUR ANWENDUNG DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 6 ABSATZ 2 GENÜGT, DASS " INFOLGE HÖHERER GEWALT DIE DURCHFÜHRUNG DER EINFUHR FÜR DEN EINFUHRVERPFLICHTETEN WIRTSCHAFTLICH WESENTLICH ERSCHWERT IST UND NUR UNTER UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN WIRTSCHAFTLICHEN OPFERN VORGENOMMEN WERDEN KONNTE ". DIESE FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU PRÜFEN.
ARTIKEL 6 ABSATZ 2 SIEHT VOR, DASS DIE EINFUHRVERPFLICHTUNG ERLISCHT, WENN DIE EINFUHR INNERHALB DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ INFOLGE HÖHERER GEWALT NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN KANN. DA DER BEGRIFF DER " HÖHEREN GEWALT " IN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSGEBIETEN UND ANWENDUNGSBEREICHEN NICHT VÖLLIG DEN GLEICHEN INHALT HAT, IST SEINE BEDEUTUNG NACH DEM RECHTLICHEN RAHMEN ZU BESTIMMEN, IN DEM ER JEWEILS SEINE WIRKUNG ENTFALTEN SOLL.
FÜR DEN BEREICH DER STREITIGEN VERORDNUNG MUSS DAHER BEI DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DER " HÖHEREN GEWALT " DEN BESONDERHEITEN DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN IMPORTEUREN UND DER INNERSTAATLICHEN VERWALTUNG SOWIE DER ZWECKBESTIMMUNG DER VERORDNUNG RECHNUNG GETRAGEN WERDEN. DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE, DAS EINEN MÖGLICHST GENAUEN ÜBERBLICK ÜBER DIE ENTWICKLUNG DER EINFUHREN IN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ERFORDERT UND ES RECHTFERTIGT, DASS BEI DER ERTEILUNG DER EINFUHRLIZENZ EINE KAUTION VERLANGT WIRD, MUSS MIT DER GLEICHFALLS IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGENDEN NOTWENDIGKEIT VEREINBART WERDEN, DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDEL NICHT DURCH ZU STRENGE VERPFLICHTUNGEN ZU HEMMEN. DIE ANDROHUNG DES VERFALLS DER KAUTION HAT DEN ZWECK, DIE IMPORTEURE, DENEN DIE LIZENZ ERTEILT WURDE, ZUR EINHALTUNG IHRER EINFUHRVERPFLICHTUNG ZU VERANLASSEN UND DADURCH DIE IN DEM VORERWÄHNTEN INTERESSE DER ALLGEMEINHEIT ERFORDERLICHE GENAUE ÜBERSICHT ÜBER DIE ENTWICKLUNG DER EINFUHREN ZU GEWÄHRLEISTEN.
DARAUS FOLGT, DASS DER IMPORTEUR, DER ALLE ERFORDERLICHE SORGFALT AUFGEWANDT HAT, GRUNDSÄTZLICH VON DER EINFUHRVERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG BEFREIT IST, WENN AUSSERHALB SEINES EINFLUSSES LIEGENDE UMSTÄNDE DIE FRISTGERECHTE DURCHFÜHRUNG DER EINFUHR UNMÖGLICH MACHEN. DIES IST DER FALL, WENN DIE FRISTGEMÄSSE ERFÜLLUNG EINES VERTRAGES, DER DEM IMPORTEUR UNTER NORMALEN UMSTÄNDEN DIE EINHALTUNG SEINER EINFUHRVERPFLICHTUNG HÄTTE ERMÖGLICHEN MÜSSEN, DURCH EIN EREIGNIS UNMÖGLICH GEMACHT WIRD, DAS SO UNGEWÖHNLICH IST, DASS, WER UMSICHTIG UND MIT DER SORGFALT EINES ORDENTLICHEN KAUFMANNS HANDELT, SEINEN EINTRITT ALS UNWAHRSCHEINLICH ANSEHEN MUSSTE. DIESES MERKMAL LIEGT OFFENBAR AUCH EINIGEN DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 AUFGEZÄHLTEN FÄLLE ZUGRUNDE, DA DIE UMSTÄNDE, AUF DIE SIE ABSTELLEN, NICHT EINEM BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT IM SINN EINER ABSOLUTEN UNMÖGLICHKEIT ENTSPRECHEN, SONDERN UNGEWÖHNLICHEN, VOM WILLEN DES IMPORTEURS UNABHÄNGIGEN SCHWIERIGKEITEN, DIE WÄHREND DER ERFÜLLUNG DES VERTRAGES AUFTRETEN.
DIE ANERKENNUNG EINES FALLES HÖHERER GEWALT SETZT JEDOCH NICHT NUR VORAUS, DASS EIN UNGEWÖHNLICHES EREIGNIS VORLIEGT, SONDERN AUSSERDEM, DASS DIE FOLGEN DIESES EREIGNISSES NICHT VERMEIDBAR WAREN, WIE ES ETWA DER FALL WÄRE, WENN DER IMPORTEUR SICH DIE WAREN INNERHALB DER FRIST ANDERWEIT HÄTTE BESCHAFFEN KÖNNEN. AUCH IN DIESER HINSICHT IST VON DEM IMPORTEUR ALLE ERFORDERLICHE SORGFALT ZU VERLANGEN. SONACH LAEGE HÖHERE GEWALT VOR, WENN DER IMPORTEUR DIE EINFUHRFRIST NUR DURCH EINEN DECKUNGSKAUF UNTER UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN OPFERN HÄTTE EINHALTEN KÖNNEN; IN DIESEM ZUSAMMENHANG WÄREN GEGEBENENFALLS DIE IHM ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN RECHTSBEHELFE ZU BERÜCKISCHTIGEN. IM ERGEBNIS IST FESTZUSTELLEN, DASS EIN AUSREICHENDER KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM ALS FALL HÖHERER GEWALT ANZUSEHENDEN UMSTAND UND DEM UNTERBLEIBEN DER EINFUHR GRUNDSÄTZLICH DANN ANZUNEHMEN IST, WENN DER LIEFERFIRMA DES IMPORTEURS DIE FRISTGERECHTE ERFÜLLUNG DER LIEFERVERPFLICHTUNG IN DEM ANGEGEBENEN SINN UNMÖGLICH GEWORDEN IST UND DER IMPORTEUR SICH DIE WARE ANDERWEIT NUR UNTER UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN OPFERN BESCHAFFEN KANN.
SCHLIESSLICH FOLGT AUS DEM AUFBAU VON ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG, DASS DER IMPORTEUR DAS VORLIEGEN DER UMSTÄNDE ZU BEWEISEN HAT, DIE DEN TATBESTAND DER HÖHEREN GEWALT BEGRÜNDEN.
ZU FRAGE 2
DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT, OB ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT, ANDERE ALS DIE IN ABSATZ 3 GENANNTEN UMSTÄNDE ALS FÄLLE HÖHERER GEWALT ANZUERKENNEN.
ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER STREITIGEN VERORDNUNG ZÄHLT EINE REIHE VON UMSTÄNDEN AUF, AUS DENEN SICH FÄLLE HÖHERER GEWALT ERGEBEN " KÖNNEN ". ABSATZ 4 DES GENANNTEN ARTIKELS GESTATTET DEN MITGLIEDSTAATEN, ANDERE ALS DIE IN ABSATZ 3 GENANNTEN FÄLLE ALS HÖHERE GEWALT ANZUERKENNEN. DER SINN DIESER VORSCHRIFTEN KOMMT IN DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER STREITIGEN VERORDNUNG ZUM AUSDRUCK, WONACH " ES ERFORDERLICH ( IST ), EINIGE UMSTÄNDE AUFZUZÄHLEN, DIE ALS FÄLLE HÖHERER GEWALT BETRACHTET WERDEN KÖNNEN, OHNE HIERBEI JEDOCH DIE BERÜCKSICHTIGUNG ANDERER ALS DER AUFGEFÜHRTEN UMSTÄNDE AUSZUSCHLIESSEN ". DEN ABSÄTZEN 2, 3 UND 4 VON ARTIKEL 6 IST INSGESAMT ZU ENTNEHMEN, DASS DIE BEFREIUNG VON DER EINFUHRPFLICHT WEGEN HÖHERER GEWALT AUCH AUSSERHALB DER IN ABSATZ 3 AUSDRÜCKLICH AUFGEZÄHLTEN FÄLLE IN BETRACHT KOMMT, DA DIESE AUFZÄHLUNG NICHT ERSCHÖPFEND IST. DIE STAATLICHEN GERICHTE SIND DAHER NACH MASSGABE IHRER ZUSTÄNDIGKEIT BEFUGT, DAS VORLIEGEN HÖHERER GEWALT NICHT NUR IN DEN FÄLLEN ZU BEJAHEN, DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 AUFGEZÄHLT SIND ODER GEMÄSS ABSATZ 4 DIESER VORSCHRIFT VON DEN MITGLIEDSTAATEN ANERKANNT WURDEN, SONDERN AUCH IN ANDEREN FÄLLEN, IN DENEN HÖHERE GEWALT IM SINN DER OBIGEN BEGRIFFSBESTIMMUNG DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 VORGESEHENE BEFREIUNG VON DER EINFUHRPFLICHT RECHTFERTIGT. ARTIKEL 6 ABSATZ 4, DER GANZ ALLGEMEIN VON DER ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN AUSGEHT, SCHRÄNKT DIE BEFUGNISSE DER NATIONALEN GERICHTE INSOWEIT NICHT EIN.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT ( III. KAMMER ) ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM MIT BESCHLUSS DES VERWALTUNGSGERICHTS FRANKFURT AM MAIN ( III. KAMMER ) VOM 17. JANUAR 1968 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. UNTER DEN BEGRIFF " MASCHINENSCHADEN " IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG FALLEN NICHT SCHÄDEN AN DEN ZUR HERSTELLUNG DER WARE BESTIMMTEN MASCHINEN.
2. DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN ALS FÄLLE HÖHERER GEWALT IM SINN VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 136/64/EWG AUCH ANDERE ALS DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 GENANNTEN UMSTÄNDE ANERKENNEN.
3. NACH DER GENANNTEN VERORDNUNG MUSS DER IMPORTEUR, DER SICH AUF HÖHERE GEWALT BERUFT, DEN NACHWEIS ERBRINGEN, DASS ER DIE EINFUHR WEGEN AUSSERHALB SEINES EINFLUSSES LIEGENDER UNGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE NICHT FRISTGERECHT DURCHFÜHREN KONNTE, DEREN FOLGEN ER TROTZ ALLER ERFORDERLICHEN SORGFALT NUR UNTER UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN OPFERN HÄTTE VERMEIDEN KÖNNEN.
4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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