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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1987
Aktenzeichen: 4/85
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 69 § 4 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 11. NOVEMBER 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - STREICHUNG DER RECHTSSACHE IM REGISTER. - RECHTSSACHE 4/85.
Entscheidungsgründe:
DIE KOMMISSION HAT DEM GERICHTSHOF MIT SCHRIFTSATZ, DER AM 24. SEPTEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, MITGETEILT, DASS SIE IHRE KLAGE ZURÜCKNIMMT, UND BEANTRAGT, DER REPUBLIK GRIECHENLAND GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *4 ABSATZ 1 DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.
DIE REPUBLIK GRIECHENLAND HAT MIT SCHRIFTSATZ, DER AM 12. OKTOBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, DIE KLAGERÜCKNAHME ZUR KENNTNIS GENOMMEN UND BEANTRAGT, DIE PARTEIEN ZUR TRAGUNG IHRER EIGENEN KOSTEN ZU VERURTEILEN.
DIE KOMMISSION HAT IN IHREN ERGÄNZENDEN AUSFÜHRUNGEN, DIE AM 21. OKTOBER 1987 BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN SIND, GELTEND GEMACHT, SIE HABE DIE KLAGE NICHT NACH DER BLOSSEN ÄNDERUNG DES ARTIKELS 50 DER MARKTPOLIZEIVERORDNUNG NR. 72/77 ZURÜCKGENOMMEN, SONDERN NACH DER ANPASSUNG DER GESAMTEN GRIECHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AN DIE RICHTLINIE 71/307/EWG; DESHALB BEANTRAGE SIE DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 69 PAR *4 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG.
GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *4 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD DIE PARTEI, DIE DIE KLAGE ZURÜCKNIMMT, ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT, ES SEI DENN, DASS DIE RÜCKNAHME DURCH DAS VERHALTEN DER ANDEREN PARTEI GERECHTFERTIGT IST.
IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAGERÜCKNAHME DER KOMMISSION DURCH DAS VERHALTEN DER REPUBLIK GRIECHENLAND GERECHTFERTIGT, DA DIESE ERST NACH DER KLAGEERHEBUNG DER KOMMISSION DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERLASSEN HAT, UM ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG SOWIE DER RICHTLINIE 71/307/EWG DES RATES VOM 26. JULI 1971 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE BEZEICHNUNG VON TEXTILERZEUGNISSEN NACHZUKOMMEN.
DESHALB IST DIE REPUBLIK GRIECHENLAND ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE RECHTSSACHE 4/85 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
2 ) DIE REPUBLIK GRIECHENLAND TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
LUXEMBURG, DEN 11. NOVEMBER 1987.
Ende der Entscheidung
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