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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.04.1965
Aktenzeichen: 40-64
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 23
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 23 Art. 11 |
1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 38/64.
ANDERE PERSONEN ALS DIE ADRESSATEN KÖNNEN VON EINER ENTSCHEIDUNG NUR DANN INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDEN, WENN DIESE ENTSCHEIDUNG SIE WEGEN BESTIMMTER, NUR IHNEN EIGENTÜMLICHER EIGENSCHAFTEN ODER WEGEN EINES SACHVERHALTS BERÜHRT, DER SIE VON ALLEN ÜBRIGEN PERSONEN ABHEBT UND DAMIT IN ÄHNLICHER WEISE WIE DIE ADRESSATEN INDIVIDUALISIERT.
ENTSCHEIDUNGEN VON ALLGEMEINER WIRTSCHAFTLICHER GELTUNG KÖNNEN EIN UNTERNEHMEN SELBST DANN NICHT INDIVIDÜLL BETREFFEN, WENN ES HINSICHTLICH DER VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENEN WARE EINE SONDERSTELLUNG AUF DEM MARKT EINES MITGLIEDSTAATES EINNIMMT.
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2. DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 11 DER VERORDNUNG NR. 23 DES RATES DER EWG SOWIE DER VERORDNUNG NR. 100 DER KOMMISSION DER EWG IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER REFERENZPREIS FÜR OBST UND GEMÜSE EIN ALLGEMEINES KRITERIUM DARSTELLT, WELCHES IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE ZUR ERLEICHTERUNG DES HANDELSVERKEHRS UND ZUR STABILISIERUNG DER MARKTNOTIERUNGEN FESTGELEGT WIRD UND DADURCH DIE BEFUGNISSE DER KOMMISSION UND DER MITGLIEDSTAATEN ABGRENZT, DIE EINFUHR DER BETROFFENEN ERZEUGNISSE MIT HILFE VON SCHUTZMASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORDNUNG ZU BEHINDERN.
DIE JÄHRLICHE EINHEITLICHE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE IST EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE HANDLUNGSFREIHEIT DES EINFUHRHANDELS UND DES HANDELSVERKEHRS IM ALLGEMEINEN.
DIE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE BETRIFFT DAHER DIE KLAEGER NICHT INDIVIDÜLL, SONDERN RICHTET SICH AN EINE VIELHEIT VON GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. APRIL 1965. - DR. MARCELLO SGARLATA UND 9 ANDERE KLAEGER GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 40-64.
Entscheidungsgründe:
S. 311
I. ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTE WENDET DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE EIN UND MACHT GELTEND, DIE MASSNAHMEN ZUR FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE FÜR ZITRONEN, MANDARINEN, CLEMENTINEN UND APFELSINEN HÄTTEN VERORDNUNGSCHARAKTER. DAGEGEN HANDELT ES SICH NACH MEINUNG DER KLAEGER BEI DIESEN MASSNAHMEN, OBWOHL SIE ALS VERORDNUNGEN ERGANGEN SIND, UM ENTSCHEIDUNGEN, DURCH DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN SIND.
DIE RECHTSNATUR DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN KANN INDES DAHINGESTELLT BLEIBEN; ES GENÜGT FESTZUSTELLEN, OB SIE DIE KLAEGER IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN.
EIN KLAEGER KANN NUR DANN GELTEND MACHEN, VON EINER MASSNAHME INDIVIDÜLL BETROFFEN ZU SEIN, WENN SIE IHN WEGEN BESTIMMTER PERSÖNLICHER EIGENSCHAFTEN ODER BESONDERER, IHN AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND IHN DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DEN ADRESSATEN.
S. 312
ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 23 DES RATES DER EWG BESTIMMT UNTER ANDEREM : " WENN... DIE MÄRKTE DER GEMEINSCHAFT DURCH EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN ZU PREISEN, DIE UNTER EINEM REFERENZPREIS LIEGEN, ERNSTLICHEN STÖRUNGEN AUSGESETZT SIND ODER VON SOLCHEN STÖRUNGEN BEDROHT SIND, KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIESE EINFUHREN AUSSETZEN ODER MIT EINER FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN GLEICHEN AUSGLEICHSABGABE BELASTEN, DIE BEI DER EINFUHR ERHOBEN WIRD ". NACH DERSELBEN VORSCHRIFT WERDEN " DIE AUSSETZUNG DER EINFUHREN UND DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSABGABE... NACH DEM IN ARTIKEL 13 VORGESEHENEN VERFAHREN BESCHLOSSEN... ". UND NACH DER VERORDNUNG NR. 100 DER KOMMISSION BETREFFEND DIE FESTLEGUNG VON DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 23 IST DER REFERENZPREIS FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH UND WIRD JEDES JAHR FÜR EINZELNE ERZEUGNISSE ODER FÜR EINZELNE SORTEN ODER GRUPPEN VON SORTEN FESTGESETZT.
DEN VORGENANNTEN BESTIMMUNGEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER REFERENZPREIS EIN ALLGEMEINES KRITERIUM DARSTELLT, WELCHES IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE ZUR ERLEICHTERUNG DES HANDELSVERKEHRS UND ZUR STABILISIERUNG DER MARKTNOTIERUNGEN FESTGELEGT WIRD UND DADURCH DIE BEFUGNISSE DER KOMMISSION UND DER MITGLIEDSTAATEN ABGRENZT, DIE EINFUHR DER BETROFFENEN ERZEUGNISSE MIT HILFE VON SCHUTZMASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORDNUNG ZU ERSCHWEREN. DIE JÄHRLICHE EINHEITLICHE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE IST EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE HANDLUNGSFREIHEIT DES EINFUHRHANDELS UND DES HANDELSVERKEHRS IM ALLGEMEINEN. DIE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE BETRIFFT DAHER DIE KLAEGER NICHT INDIVIDÜLL, SONDERN RICHTET SICH AN EINE VIELHEIT VON GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN.
DIE VERORDNUNGEN NRN. 65/64/EWG, 66/64/EWG UND 74/64/EWG ENTHALTEN NUR DIE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE UND KEINERLEI ANDERE ANORDNUNGEN, WELCHE DIE KLAEGER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRÄFEN. DAHER KÖNNEN DIESE DIE VERORDNUNGEN IN KEINEM IHRER TEILE IM KLAGEWEGE ANFECHTEN.
DIE KLAEGER BRINGEN NOCH VOR, WENN ARTIKEL 173 ENG AUSGELEGT UND IHNEN DAS KLAGERECHT VERSAGT WÜRDE, WÄREN PRIVATPERSONEN IM WIDERSPRUCH ZU DEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN FUNDAMENTALEN RECHTSGRUNDSÄTZEN SOWOHL AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ALS AUF INNERSTAATLICHER EBENE JEGLICHEN RECHTSSCHUTZES BERAUBT.
EINE SACHLICHE AUSEINANDERSETZUNG MIT DIESEN ERWAEGUNGEN ERÜBRIGT SICH, DA IHNEN JEDENFALLS KEIN VORRANG VOR DEM EINDEUTIG ENGEN WORTLAUT VON ARTIKEL 173 ZUKOMMEN KANN, DEN DER GERICHTSHOF ANZUWENDEN HAT. ANGESICHTS DER EINDEUTIGEN FASSUNG DER VORSCHRIFT KOMMT ES NICHT DARAUF AN, OB DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN AUF EINER UNMITTELBAREN ODER NUR AUF EINER ABGELEITETEN ODER ÜBERTRAGENEN RECHTSETZUNGSBEFUGNIS DER KOMMISSION BERUHEN.
NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DA DIE KLAEGER MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN SIND, HABEN SIE DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGER HABEN DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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