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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1987
Aktenzeichen: 403/85
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 86 |
1. IST DER VERSTOSS EINES BEAMTEN GEGEN SEINE PFLICHTEN NACHGEWIESEN, KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE ANGEMESSENE DISZIPLINARSTRAFE WÄHLEN. DER GERICHTSHOF KANN DIE BEURTEILUNG DIESER BEHÖRDE NICHT DURCH SEINE EIGENE BEURTEILUNG ERSETZEN, ES SEI DENN, ES LAEGE EIN OFFENSICHTLICHER FEHLER ODER EIN ERMESSENSMISSBRAUCH VOR.
2. DA DIE ARTIKEL 86 BIS 89 DES STATUTS DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN DARIN GENANNTEN STRAFEN UND DEN VERSCHIEDENEN ARTEN VON PFLICHTVERLETZUNGEN DER BEAMTEN NICHT FESTLEGEN UND AUCH NICHT REGELN, INWIEFERN SICH DAS VORLIEGEN VON ERSCHWERENDEN ODER MILDERNDEN UMSTÄNDEN AUF DIE WAHL DER STRAFE AUSWIRKT, BERUHT DIE BESTIMMUNG DER STRAFE AUF EINER GESAMTWÜRDIGUNG ALLER KONKRETEN TATSACHEN UND ALLER UMSTÄNDE DES JEWEILIGEN FALLES DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. FEBRUAR 1987. - HERR F. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - DISZIPLINARORDNUNG. - RECHTSSACHE 403/85.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER, EHEMALIGER BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 6.*DEZEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DIE IHM GEGENÜBER AM 6.*MAI 1985 NACH DURCHFÜHRUNG EINES DISZIPLINARVERFAHRENS GETROFFEN WURDE UND MIT DER GEGEN IHN ZUM ZWEITEN MAL DIE STRAFE DER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST VERHÄNGT WURDE.
2 MIT URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 228/83 ( F.*/*KOMMISSION, SLG. 1985, 275 ) HOB DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER ) DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 7.*APRIL 1983 AUF, MIT DER GEGEN DEN KLAEGER DIE DISZIPLINARSTRAFE DER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST OHNE KÜRZUNG ODER ABERKENNUNG DES ANSPRUCHS AUF DAS RUHEGEHALT VERHÄNGT WORDEN WAR. DER GERICHTSHOF STELLTE UNTER ANDEREM FEST, DASS DIE BEGRÜNDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG IHM WEDER GESTATTE, DIE TATSACHEN NACHZUPRÜFEN, AUF DIE SICH DIESE ENTSCHEIDUNG STÜTZTE, NOCH VOR ALLEM DIE GRÜNDE ZU BEURTEILEN, AUS DENEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE SCHWERERE DISZIPLINARSTRAFE ALS DIE VOM DISZIPLINARRAT VORGESCHLAGENE EINSTUFUNG IN EINE NIEDRIGERE BESOLDUNGSGRUPPE VERHÄNGT HATTE. AUFGRUND DIESER AUFHEBUNG OBLAG ES INFOLGEDESSEN DER KOMMISSION, DAS GEGEN DEN KLAEGER EINGELEITETE DISZIPLINARVERFAHREN DURCH EINE NEUE, ORDNUNGSGEMÄSS BEGRÜNDETE ENTSCHEIDUNG ZU BEENDEN.
3 AUFGRUND DIESES URTEILS WURDE DAS DISZIPLINARVERFAHREN WIEDER AUFGENOMMEN, UND DER KLAEGER SOWIE SEINE BEVOLLMÄCHTIGTEN WURDEN AM 15. FEBRUAR 1985 VON DEM FÜR PERSONALFRAGEN ZUSTÄNDIGEN KOMMISSIONSMITGLIED CHRISTOPHERSEN ANGEHÖRT. DIESER VERHÄNGTE IN SEINER EIGENSCHAFT ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE SCHLIESSLICH MIT ENTSCHEIDUNG VOM 6.*MAI 1985 GEGEN DEN KLAEGER ERNEUT DIE DISZIPLINARSTRAFE DER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST OHNE KÜRZUNG ODER ABERKENNUNG DES ANSPRUCHS AUF DAS RUHEGEHALT, UND ZWAR MIT WIRKUNG VOM 31. MAI 1985.
4 WEGEN EINER AUSFÜHRLICHEREN DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENSABLAUFS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT SOWIE AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. JANUAR 1985 ( A.*A.*O.) VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
5 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ANFECHTUNGSKLAGE FÜHRT DER KLAEGER ZWEI RÜGEN AN :
- UNZUTREFFENDE UND UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 6.*MAI 1985,
- VERSTOSS GEGEN DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ, DA DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE WEGEN DER IHM ZUR LAST GELEGTEN HANDLUNGEN EINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGE DISZIPLINARSTRAFE VERHÄNGT HABE.
6 DIE ERSTE RÜGE, DIE SICH GEGEN DIE BEGRÜNDUNG DER NEUEN ENTSCHEIDUNG RICHTET, BETRIFFT SOWOHL DIE DARSTELLUNG DES DEM KLAEGER ZUR LAST GELEGTEN SACHVERHALTS ALS AUCH DIE ANGABE DER GRÜNDE, AUS DENEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE DISZIPLINARSTRAFE DER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST GEWÄHLT HAT. DIESER LETZTE TEIL DER ERSTEN RÜGE IST ZUSAMMEN MIT DER ZWEITEN RÜGE DES ANGEBLICHEN VERSTOSSES GEGEN DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ ZU PRÜFEN.
7 VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE RÜGEN IST JEDOCH ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIE VERNEHMUNG DES KLAEGERS SOWIE DREIER ZEUGEN GEMÄSS DEM ANTRAG, DEN DER KLAEGER NACH ARTIKEL 47 PAR *1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES GESTELLT HAT, ANZUORDNEN IST.
ZUM ANTRAG AUF VERNEHMUNG DES KLAEGERS SOWIE DREIER ZEUGEN
8 DER KLAEGER BEANTRAGT ZUNÄCHST SEINE VERNEHMUNG SOWIE DIE DES HERRN DUCHATEAU, DES STÄNDIGEN VERTRETERS DER EWG BEI DER ÖCD, ZUM BEWEIS DAFÜR, DASS DIESER IHN IM MÄRZ 1985 ANGERUFEN HABE, UM IHM MITZUTEILEN, DASS SEINE ENTFERNUNG AUS DEM DIENST WAHRSCHEINLICH EIN ZWEITES MAL VERFÜGT WERDE. WEITER BEANTRAGT DER KLAEGER DIE VERNEHMUNG DES HERRN AUDIBERT, DES EHEMALIGEN KABINETTSCHEFS DES FRANZÖSISCHEN MINISTERS FÜR ZUSAMMENARBEIT, UM ZU BEWEISEN, DASS DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN - IN VOLLER KENNTNIS DER EREIGNISSE VOM 6.*OKTOBER 1982 - DEN WUNSCH GEHABT HÄTTEN, DASS DER KLAEGER ALS BEAMTER DER GEMEINSCHAFT, DER IM RAHMEN DES BEAMTENAUSTAUSCHES EINER NATIONALEN VERWALTUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WORDEN SEI, IN SEINEM AMT BEI IHNEN VERBLEIBE. SCHLIESSLICH BEANTRAGT DER KLAEGER DIE VERNEHMUNG SEINES VATERS ZUM BEWEIS DAFÜR, DASS DIE KOMMISSION NACH DER ANHÖRUNG DES KLAEGERS DURCH HERRN CHRISTOPHERSEN AM 15.*FEBRUAR 1985 NUR ZWEI LÖSUNGEN, SEINE ENTLASSUNG ODER SEINE ERNEUTE ENTFERNUNG AUS DEM DIENST, FÜR ZULÄSSIG GEHALTEN HABE UND DASS HERR MOREL DEM KLAEGER DIE MÖGLICHKEIT VERWEIGERT HABE, SICH ZU ENTSCHULDIGEN.
9 DIESE BEWEISANTRAEGE SIND IM HINBLICK AUF DIE RÜGEN DES KLAEGERS ZU BEURTEILEN, DIE NUR DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG UND DIE VERLETZUNG DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZES BETREFFEN. ZWAR HEISST ES IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG, DASS DER KLAEGER SEIN BEDAUERN "ERST BEI DER ANHÖRUNG VOM 15. FEBRUAR 1985, DIE UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN STATTFAND", AUSGEDRÜCKT HABE; DOCH IST AUCH FESTZUSTELLEN, DASS DIE SCHRITTE, DIE DER VATER DES KLAEGERS BEI DER KOMMISSION UNTERNAHM, NACH DIESER ANHÖRUNG ERFOLGTEN. DIE ANDEREN TATSACHEN, DEREN BEWEIS ANGEBOTEN WIRD, HABEN MIT DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NICHTS ZU TUN. AUSSERDEM IST KEINE DER TATSACHEN, DIE DER KLAEGER IN SEINEM VERNEHMUNGSANTRAG ANFÜHRT, FÜR DIE BEURTEILUNG ERHEBLICH, OB DIE VERHÄNGTE DISZIPLINARMASSNAHME GEGENÜBER DEN DEM KLAEGER IN DER ENTSCHEIDUNG VORGEWORFENEN HANDLUNGEN UNVERHÄLTNISMÄSSIG IST.
10 INFOLGEDESSEN BESTEHT KEIN ANLASS, DEM VERNEHMUNGSANTRAG DES KLAEGERS STATTZUGEBEN.
ZUR BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG, SOWEIT ES UM DIE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS GEHT
11 NACH ANSICHT DES KLAEGERS IST DIE BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UNZUTREFFEND UND UNGENÜGEND. DIE ENTSCHEIDUNG GRÜNDE SICH AUF TATSACHEN, DIE ER BESTREITE, INSBESONDERE DIE, DASS ER EINEN ASCHENBECHER AUF HERRN MOREL GESCHLEUDERT UND IHM FUSSTRITTE VERSETZT HABE. DAGEGEN SEIEN NICHT DIE PROVOZIERENDEN UND ERNIEDRIGENDEN UMSTÄNDE DER UNTERREDUNG MIT HERRN MOREL ERWÄHNT WORDEN, UNTER DENEN SICH DER VORFALL VOM 6.*OKTOBER 1982 EREIGNET HABE. IN DIESEM ZUSAMMENHANG NENNT DER KLAEGER UNTER ANDEREM DIE WEIGERUNG DES HERRN MOREL, SEINEN WIEDERHOLT VORGETRAGENEN ARGUMENTEN BEACHTUNG ZU SCHENKEN, DESSEN OFFENSICHTLICHE ABSICHT, IHM ZU SCHADEN, DESSEN VERÄCHTLICHES LAUTES AUFLACHEN, MIT DEM ER DIE RESIGNIERTE FESTSTELLUNG DES KLAEGERS AUFGENOMMEN HABE, IHM BLEIBE NICHTS ANDERES ÜBRIG, ALS DEN GERICHTSHOF MIT DIESER ANGELEGENHEIT ZU BEFASSEN, SOWIE DIE TATSACHE, DASS HERR MOREL IHN HABE ANNEHMEN LASSEN, DASS ER DIE ZUSTIMMUNG DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN DAFÜR HABE, SEINE ABORDNUNG IN PARIS ZU BEENDEN.
12 VORAB IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE NEUE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ENTGEGEN DER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1983 KLAR DIE TATSACHEN ERKENNEN LÄSST, DIE DER GEGEN DEN KLAEGER VERHÄNGTEN DISZIPLINARSTRAFE ZUGRUNDE LIEGEN. SIE GESTATTET ES SOMIT DEM GERICHTSHOF, ZU ÜBERPRÜFEN, OB DIESE TATSÄCHLICHE GRUNDLAGE FEHLER ODER AUSLASSUNGEN ENTHÄLT.
13 IN BEZUG AUF DIESE TATSÄCHLICHE GRUNDLAGE WIRD IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT, DASS DIE UNTERREDUNG VOM 6.*NOVEMBER 1986 ZWISCHEN DEM KLAEGER UND HERRN MOREL ZU UNTERSCHIEDLICHEN STANDPUNKTEN GEFÜHRT HABE; AM ENDE DER UNTERREDUNG HABE DER KLAEGER HERRN MOREL SCHLAEGE VERSETZT, IHN VON VORNE AM HEMD GEPACKT, DAS ZERRISSEN SEI, UND IHN AUS SEINEM SESSEL GEWORFEN. ES HABE SICH NICHT MIT SICHERHEIT FESTSTELLEN LASSEN, WODURCH DIE WUNDE AM RECHTEN OHRLÄPPCHEN VON HERRN MOREL VERURSACHT WORDEN SEI, DIE DIESER DARAUF ZURÜCKFÜHRE, DASS DER KLAEGER EINEN ASCHENBECHER AUF IHN GESCHLEUDERT HABE, WAS DER KLAEGER BESTREITE. DIESER HABE ERKLÄRT, SICH NICHT DARAN ZU ERINNERN, HERRN MOREL FUSSTRITTE VERSETZT ZU HABEN, WIE DIESER BEHAUPTE. SCHLIESSLICH HEISST ES, DIE BEI HERRN MOREL NACH DEM VORFALL FESTGESTELLTEN VERLETZUNGEN UND PRELLUNGEN SEIEN DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FOLGE DER GEWALT, MIT DER DER KLAEGER SEINEN GESPRÄCHSPARTNER ANGEGRIFFEN HABE. AUS DIESEN FESTSTELLUNGEN ZIEHT DIE KOMMISSION DEN SCHLUSS, DASS EIN TÄTLICHER ANGRIFF DES KLAEGERS AUF HERRN MOREL BEWIESEN SEI.
14 AUS DIESEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE KOMMISSION ZWAR BESTIMMTE BEHAUPTUNGEN DES HERRN MOREL ANGEFÜHRT HAT, DIE VOM KLAEGER BESTRITTEN WERDEN, DASS SIE ABER SCHLIESSLICH ZU SEINEN LASTEN NUR UNBESTRITTENE TATSACHEN BERÜCKSICHTIGT HAT.
15 ZUM HINTERGRUND DES VORFALLS WIRD IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN LEDIGLICH FESTGESTELLT, DASS BEI DER UNTERREDUNG DIE VERWALTUNGSMÄSSIGEN FOLGEN DER UNLÄNGST ERFOLGTEN WAHL DES KLAEGERS ZURKORSISCHEN REGIONALVERSAMMLUNG HÄTTEN ERÖRTERT WERDEN SOLLEN. SOMIT IST RICHTIG, DASS DIE ENTSCHEIDUNG NICHT DEN VOM KLAEGER BEHAUPTETEN PROVOZIERENDEN UND ERNIEDRIGENDEN CHARAKTER DER UNTERREDUNG ERWÄHNT. ES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN, DASS EIN SOLCHER CHARAKTER GERADE VON HERRN MOREL UND DEM ZEUGEN DER BEI DER UNTERREDUNG VOM 6.*OKTOBER 1982 ANWESEND WAR, BESTRITTEN WORDEN IST. DIE KOMMISSION KONNTE DIES DAHER AUSSER ACHT LASSEN, EBENSO WIE SIE ES BEI DEN VOM KLAEGER BESTRITTENEN BEHAUPTUNGEN GETAN HAT.
16 SOMIT ERGIBT SICH, DASS NICHT DARGETAN IST, DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH DER DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS FEHLER ODER UNGERECHTFERTIGTE AUSLASSUNGEN ENTHÄLT.
ZUR BEGRÜNDUNG DER WAHL DER DISZIPLINARSTRAFE UND ZUM VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ
17 DER KLAEGER TRAEGT VOR, DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG LASSE DIE VOM DISZIPLINARRAT FESTGESTELLTEN MILDERNDEN UMSTÄNDE AUSSER BETRACHT, NÄMLICH SEINEN NEUROTISCHEN CHARAKTER, DAS GEFÜHL VON UNSICHERHEIT UND ANGST, DAS SICH BEI IHM INSBESONDERE ANGESICHTS DER SCHWERE DER ETWAIGEN KONSEQUENZEN DER ENTSCHEIDUNGEN, DIE IHM GEGENÜBER GETROFFEN WERDEN KONNTEN, EINGESTELLT HABE, UND SCHLIESSLICH DAS OFFENSICHTLICHE FEHLEN EINER ABSICHT. DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG WAHRE DAHER NICHT DIE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT, DIE ZWISCHEN DEM ZUR LAST GELEGTEN SACHVERHALT UND DER VERHÄNGTEN DISZIPLINARSTRAFE BESTEHEN MÜSSE. IN DER ENTSCHEIDUNG SEI DEN PSYCHISCHEN MECHANISMEN, DIE DIE IMPULSIVE GESTE DES KLAEGERSAUSGELÖST HÄTTEN, SOWIE DEN FEHLERN UND PROVOKATIONEN DES HERRN MOREL KEINERLEI BEDEUTUNG BEIGEMESSEN WORDEN. AUSSERDEM KÖNNE DAS FEHLEN EINER ABSICHT NUR ZU EINER DISZIPLINARSTRAFE FÜHREN, DIE UNTER DER MASSNAHME DER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST, DER SCHWERSTEN DISZIPLINARSTRAFE, LIEGE. SCHLIESSLICH VERWEIST DER KLAEGER AUF DIE VERHÄNGNISVOLLEN KONSEQUENZEN, DIE DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG FÜR SEINE PERSÖNLICHE LAGE SOWOHL IN BERUFLICHER ALS AUCH IN PRIVATER UND GESUNDHEITLICHER HINSICHT GEHABT HABE.
18 IN SEINEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 HAT DER GERICHTSHOF BEREITS AUF SEINE STÄNDIGE RECHTSPRECHUNG HINGEWIESEN, NACH DER DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE ANGEMESSENE DISZIPLINARSTRAFE WÄHLEN KANN, WENN DIE DEM BEAMTEN ZUR LAST GELEGTE TAT FESTGESTELLT IST. DER GERICHTSHOF KANN DIE BEURTEILUNG DIESER BEHÖRDE NICHT DURCH SEINE EIGENE BEURTEILUNG ERSETZEN, ES SEI DENN, ES LAEGE EIN OFFENSICHTLICHER FEHLER ODER EIN ERMESSENSMISSBRAUCH VOR.
19 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS DER IN DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTE SACHVERHALT, NÄMLICH EIN TÄTLICHER ANGRIFF, DER ZU DEN IN DER ENTSCHEIDUNG GENANNTEN VERLETZUNGEN GEFÜHRT HAT, SCHWER GENUG WIEGT, UM DIE DISZIPLINARSTRAFE DER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST ZU RECHTFERTIGEN. JEDOCH BLEIBT ZU PRÜFEN, OB DIE KOMMISSION NICHT EINEN OFFENSICHTLICHEN FEHLER BEGANGEN HAT, INDEM SIE DIE VOM DISZIPLINARRAT ANGENOMMENEN MILDERNDEN UMSTÄNDE AUSSER ACHT GELASSEN HAT. AUCH IN DIESEM PUNKT HAT DIE BEGRÜNDUNG DER NEUEN ENTSCHEIDUNG KLARSTELLUNGEN ERBRACHT, DIE DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER KONTROLLE GESTATTEN.
20 IN SEINER STELLUNGNAHME VOM 3.*MÄRZ 1983 VERTRAT DER DISZIPLINARRAT DIE ANSICHT, DASS MILDERNDE UMSTÄNDE VORLAEGEN, DIE SICH AUS FOLGENDEM ERGÄBEN : ZUNÄCHST AUS DEM NEUROTISCHEN CHARAKTER DES KLAEGERS AUFGRUND EINER HERABGESETZTEN FRUSTRATIONS-TOLERANZSCHWELLE, SODANN AUS DEM GEFÜHL VON UNSICHERHEIT UND ANGST ENTSPRECHEND HOCHGRADIGEN FRUSTRATIONEN, BEIM KLAEGER HERVORGERUFEN ANGESICHTS DER SCHWERE DER ETWAIGEN KONSEQUENZEN DER ENTSCHEIDUNGEN, DIE IHM GEGENÜBER GETROFFEN WERDEN KONNTEN, SOWIE ANGESICHTS DER UMSTÄNDE, UNTER DENEN DIE UNTERREDUNG VEREINBART WORDEN SEI, UND IHRES VERLAUFS, UND SCHLIESSLICH AUS DEM OFFENSICHTLICHEN FEHLEN EINER ABSICHT.
21 BEI DEM ERSTGENANNTEN PUNKT HAT SICH DER DISZIPLINARRAT OFFENKUNDIG AUF EIN ÄRZTLICHES GUTACHTEN VON DR. DE GEYTER UND DR. DUMONT VOM 27. OKTOBER 1982 GESTÜTZT, IN DEM IM WESENTLICHEN FESTGESTELLT WURDE, DASS DER KLAEGER ZUM ZEITPUNKT DER BETREFFENDEN HANDLUNGEN ALS IM RECHTLICHEN SINN ZURECHNUNGSFÄHIG ANZUSEHEN SEI, DASS ABER SEINE NEUROTISCHE PERSÖNLICHKEIT SOWIE SEIN SÜDLÄNDISCHES TEMPERAMENT ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIEN.
22 ES IST EINZURÄUMEN, DASS VOR ALLEM BEI EINEM ORGAN, DAS BEAMTE ALLER NATIONALITÄTEN UND ALLER REGIONEN DER GEMEINSCHAFT BESCHÄFTIGT, AUCH IM RAHMEN EINES DISZIPLINARVERFAHRENS DEN UNTERSCHIEDEN DES CHARAKTERS UND DES TEMPERAMENTS RECHNUNG ZU TRAGEN IST. DIES ÄNDERT ABER NICHTS DARAN, DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DAFÜR SORGE TRAGEN MÜSSEN, DASS DIESE UNTERSCHIEDE NICHT ZU UNERTRAEGLICHEN VERHALTENSWEISEN, WIE ETWA TÄTLICHEN ANGRIFFEN, FÜHREN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ES NICHT FEHLERHAFT, WENN BERÜCKSICHTIGT WIRD, DASS ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM EINEN BEAMTEN IM RANG EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS HANDELTE. DER GERICHTSHOF IST DAHER NICHT DER ANSICHT, DASS DIE KOMMISSION EINEN OFFENSICHTLICHEN FEHLER BEGANGEN HAT, ALS SIE FESTSTELLTE, DASS DER KLAEGER UNGEACHTET SEINER IMPULSIVEN NATUR "EINE QUALITATIVE SCHWELLE ÜBERSCHRITTEN HAT, WAS BEI EINEM VERANTWORTUNGSVOLLEN BEAMTEN IN AUSÜBUNG SEINES DIENSTES NICHT HINGENOMMEN WERDEN KANN ".
23 WAS DEN ZWEITEN PUNKT ANGEHT, DEN DER DISZIPLINARRAT ALS MILDERNDEN UMSTAND ANGESEHEN HAT, NÄMLICH DIE UNSICHERHEIT UND ANGST DES KLAEGERS BEI SEINER UNTERREDUNG MIT HERRN MOREL AM 6.*OKTOBER 1982, INSBESONDERE IN BEZUG AUF SEINE HEIKLE PERSÖNLICHE UND FAMILIÄRE SITUATION AUFGRUND SEINER IM ZUSAMMENHANG MIT SEINER VERWENDUNG IN PARIS EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN, SO IST EINZURÄUMEN, DASS IN EINEM DISZIPLINARVERFAHREN DER KONKRETEN LAGE RECHNUNG ZU TRAGEN IST, DIE ZU DEM VERHALTEN GEFÜHRT HAT, DAS DEM BEAMTEN ZUR LAST GELEGT WIRD. DIE KOMMISSION HAT DAZU IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN IHRER ENTSCHEIDUNG DARAUF VERWIESEN, DASS DER KLAEGER SELBST ZUR SCHAFFUNG DIESER LAGE BEIGETRAGEN HABE, INDEM ER SICH FÜR DIE WAHLEN ZUR KORSISCHEN REGIONALVERSAMMLUNG HABE AUFSTELLEN LASSEN, OHNE DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL*15 DES BEAMTENSTATUTS VON ANFANG AN ZU UNTERRICHTEN, UND DASS ER MIT DER MÖGLICHKEIT EINER RÜCKBERUFUNG NACH BRÜSSEL HABEN RECHNEN MÜSSEN. AUSSERDEM HÄTTEN DEM KLAEGER VIELFÄLTIGE MÖGLICHKEITEN AUF DEM VERWALTUNGS - UND GERICHTSWEG VERSCHIEDENER EBENEN OFFENGESTANDEN, UM AUF EINE EVENTÜLLE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE BEENDIGUNG SEINER ABORDNUNG ZU REAGIEREN. AUCH IN DIESEM PUNKT IST DER GERICHTSHOF NICHT DER ANSICHT, DASS DIE KOMMISSION EINEN OFFENSICHTLICHEN FEHLER BEGANGEN HAT, INDEM SIE DIE SITUATION, IN DER SICH DER KLAEGER SEINERZEIT BEFAND, NICHT ALS MILDERNDEN UMSTAND BETRACHTET HAT, DER SEINE ENTFERNUNG AUS DEM DIENST AUSSCHLOSS.
24 ZU DER FRAGE, OB DIE SCHWERE DES DEM KLAEGER ZUR LAST GELEGTEN SACHVERHALTS DURCH DAS FEHLEN EINER ABSICHT GEMILDERT WIRD, IST FESTZUSTELLEN, DASS ARTIKEL 86 DES STATUTS ALS VORAUSSETZUNG FÜR EINE DISZIPLINARBESTRAFUNG NUR EINE VORSÄTZLICH ODER FAHRLÄSSIG BEGANGENE PFLICHTVERLETZUNG VORSIEHT. WELCHE BEDEUTUNG ES FÜR DIE WAHL DER STRAFE HAT, OB BEI DEM BEAMTEN EINE ABSICHT VORGELEGEN HAT, HÄNGT WEITGEHEND VON DER ART DES IHM ZUR LAST GELEGTEN VERHALTENS AB. DA ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM EINEN TÄTLICHEN ANGRIFF HANDELT, KANN DER UMSTAND, DASS DIE AUFFASSUNG VERTRETEN WORDEN IST, DAS FEHLEN EINER ABSICHT SCHLIESSE DIE ANWENDUNG DER DISZIPLINARSTRAFE DER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST NICHT AUS, NICHT ALS OFFENSICHTLICHER FEHLER ANGESEHEN WERDEN.
25 OBWOHL DIE PRÜFUNG DER BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG NICHT ERGEBEN HAT, DASS DIE KOMMISSION BEI DER BEURTEILUNG EINES DER VOM DISZIPLINARRAT ALS MILDERNDE UMSTÄNDE BEZEICHNETEN PUNKTE EINEN OFFENSICHTLICHEN FEHLER BEGANGEN HAT, IST NOCH ZU PRÜFEN, OB DIE DISZIPLINARSTRAFE DER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST NICHT OFFENKUNDIG AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLES STEHT.
26 DAZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VORSCHRIFTEN DES STATUTS ÜBER DIE DISZIPLINARSTRAFEN ( ARTIKEL 86 BIS 89 ) DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN DARIN GENANNTEN STRAFEN UND DEN VERSCHIEDENEN ARTEN VON PFLICHTVERLETZUNGEN DER BEAMTEN NICHT FESTLEGEN; SIE REGELN AUCH NICHT, INWIEFERN SICH DAS VORLIEGEN VON ERSCHWERENDEN ODER MILDERNDEN UMSTÄNDEN AUF DIE WAHL DER STRAFE AUSWIRKT. DIE BESTIMMUNG DER IN JEDEM EINZELFALL ZU VERHÄNGENDEN DISZIPLINARSTRAFE BERUHT SOMIT AUF EINER GESAMTWÜRDIGUNG ALLER KONKRETEN TATSACHEN UND ALLER UMSTÄNDE DES JEWEILIGEN FALLES.
27 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN UND INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SCHWERE DES DEM KLAEGER ZUR LAST GELEGTEN SACHVERHALTS EINERSEITS SOWIE DER VOM DISZIPLINARRAT ALS MILDERNDE UMSTÄNDE ANGESEHENEN PUNKTE UND DER VERHÄNGNISVOLLEN FOLGEN, DIE DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR DIE PERSÖNLICHE UND BERUFLICHE SITUATION DES KLAEGERS GEHABT HAT, ANDERERSEITS SIEHT SICH DER GERICHTSHOF NICHT IN DER LAGE, DIE ENTFERNUNG DES KLAEGERS AUS DEM DIENST OHNE KÜRZUNG ODER ABERKENNUNG SEINES ANSPRUCHS AUF DAS RUHEGEHALT ALS OFFENKUNDIG UNVERHÄLTNISMÄSSIG ZU BETRACHTEN.
28 DIE KLAGE IST DAHER INSGESAMT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
29 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH BEI KLAGEN NACH DEM BEAMTENSTATUT IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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