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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1986
Aktenzeichen: 41/84
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 73 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG SIEHT EINE KOORDINIERUNG , NICHT ABER EINE HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VOR UND LÄSST ALSO UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND FOLGLICH AUCH BEZUEGLICH DER ANSPRÜCHE DER DORT BESCHÄFTIGTEN BESTEHEN. DIE MATERIELLEN UND VERFAHRENSMÄSSIGEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND DAMIT DEN ANSPRÜCHEN DER DORT BESCHÄFTIGTEN WERDEN SOMIT DURCH ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NICHT BERÜHRT. DEM MIT DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG ANGESTREBTEN ZIEL DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT WIRD ENTGEGENGEARBEITET , SEINE ERREICHUNG WIRD ERSCHWERT , WENN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERMEIDBARE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN JEWEILIGEN BESTIMMUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT SCHAFFT. DARAUS FOLGT , DASS DAS AUFGRUND DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG ERLASSENE SOZIALRECHT DER GEMEINSCHAFT KEINE UNTERSCHIEDE EINFÜHREN DARF , DIE ZU DENEN HINZUTRETEN , DIE SICH BEREITS AUS DER MANGELNDEN HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN.

2. DER GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ VERBIETET NICHT NUR OFFENKUNDIGE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , SONDERN AUCH ALLE VERSCHLEIERTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG , DIE MIT HILFE DER ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE TATSÄCHLICH ZU DEMSELBEN ERGEBNIS FÜHREN.

DIES IST NAMENTLICH DER FALL , WENN DAS KRITERIUM DES WOHNORTS DER FAMILIENANGEHÖRIGEN VOM GEMEINSCHAFTSRECHT DAZU VERWENDET WIRD , DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BESTIMMEN , DIE AUF DIE EINEM WANDERARBEITNEHMER ZUSTEHENDEN FAMILIENLEISTUNGEN ANWENDUNG FINDEN. SELBST WENN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS DEN ANSPRUCH EINES IM NATIONALEN HOHEITSGEBIET BESCHÄFTIGTEN STAATSANGEHÖRIGEN DIESES STAATES AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEMSELBEN KRITERIUM BESTIMMEN , HAT DIESES KRITERIUM FÜR DIESE KATEGORIE VON ARBEITNEHMERN KEINESWEGS DIESELBE BEDEUTUNG , DENN DAS PROBLEM , DASS DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN AUSSERHALB DES BESCHÄFTIGUNGSMITGLIEDSTAATS WOHNEN , STELLT SICH IM WESENTLICHEN FÜR DIE WANDERARBEITNEHMER. DESHALB IST DIESES KRITERIUM NICHT GEEIGNET , DIE DURCH ARTI- KEL 48 EWG-VERTRAG VORGESCHRIEBENE GLEICHBEHANDLUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , UND DARF SOMIT IM RAHMEN DER KOORDINIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG VORGESEHEN IST , UM DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 48 ZU FÖRDERN , NICHT ANGEWANDT WERDEN.

ARTIKEL 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST SOMIT INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS ER AUSSCHLIESST , DASS DEN ARBEITNEHMERN , DIE DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN , FÜR IHRE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNENDEN FAMILIENANGEHÖRIGEN FRANZÖSISCHE FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN.

3. ARTIKEL 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG RÄUMT , SOWEIT ZWINGENDE ERWAEGUNGEN DIES RECHTFERTIGEN , DEM GERICHTSHOF EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EIN , DAMIT DIESER IN JEDEM EINZELFALL KONKRET DIEJENIGEN WIRKUNGEN EINER FÜR NICHTIG ERKLÄRTEN VERORDNUNG BEZEICHNEN KANN , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND. MACHT DER GERICHTSHOF VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH , DIE RÜCKWIRKUNG EINER FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT IM VERFAHREN DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG FÜR DIE VERGANGENHEIT ZU BEGRENZEN , SO HAT ER ZU ENTSCHEIDEN , OB VON DIESER BEGRENZUNG DER ZEITLICHEN WIRKUNG SEINES URTEILS ZUGUNSTEN DER PARTEI , DIE DIE KLAGE VOR DEM NATIONALEN GERICHT ERHOBEN HAT , ODER ZUGUNSTEN ANDERER PERSONEN , DIE VOR DER FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT ENTSPRECHEND GEHANDELT HABEN , EINE AUSNAHME VORGESEHEN WERDEN KANN ODER OB IM GEGENTEIL SELBST FÜR PERSONEN , DIE RECHTZEITIG ETWAS ZUR WAHRUNG IHRER RECHTE GETAN HABEN , EINE NUR IN DIE ZUKUNFT WIRKENDE UNGÜLTIGERKLÄRUNG IN ANGEMESSENER WEISE ABHILFE SCHAFFT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JANUAR 1986. - PIETRO PINNA GEGEN CAISSE D'ALLOCATIONS FAMILIALES DE LA SAVOIE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION. - SOZIALE SICHERHEIT - FAMILIENBEIHILFEN - ARTIKEL 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71. - RECHTSSACHE 41/84.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT BESCHLUSS VOM 11. JANUAR 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 15. FEBRUAR 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG MEHRERER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT UM DIE WEIGERUNG DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ( IM FOLGENDEN : BEKLAGTE ), DEM KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS ( IM FOLGENDEN : KLAEGER ) FAMILIENLEISTUNGEN FÜR BESTIMMTE ZEITRÄUME IN DEN JAHREN 1977 UND 1978 ZU GEWÄHREN.

3 DER KLAEGER IST ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER ; ER WOHNT MIT SEINER EHEFRAU UND IHREN BEIDEN GEMEINSAMEN KINDERN , EINEM SOHN UND EINER TOCHTER , IN FRANKREICH. IM JAHRE 1977 HIELTEN SICH DIE KINDER MIT IHRER MUTTER LÄNGERE ZEIT IN ITALIEN AUF. DIE BEKLAGTE LEHNTE ES AB , DEM KLAEGER DIE IHM FÜR DEN SOHN VOM 1. OKTOBER 1977 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1977 UND FÜR DIE TOCHTER VOM 1. OKTOBER 1977 BIS ZUM 31. MÄRZ 1978 ZUSTEHENDEN LEISTUNGEN ZU GEWÄHREN ; SIE BEGRÜNDETE IHRE ENTSCHEIDUNG DAMIT , DASS DIESE LEISTUNGEN VOM ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE IN AQUILA , DEM DAMALIGEN AUFENTHALTSORT DER KINDER IN ITALIEN , ZU ZAHLEN SEIEN.

4 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS DER COUR DE CASSATION GEHT HERVOR , DASS NACH ARTIKEL L 511 DES CODE DE LA SECURITE SOCIALE JEDER IN FRANKREICH WOHNENDE FRANZOSE ODER AUSLÄNDER , DER ALS FAMILIENVORSTAND ODER ANDERWEIT EINEM ODER MEHREREN IN FRANKREICH WOHNENDEN KINDERN UNTERHALT GEWÄHRT , FÜR DIESE KINDER EINEN ANSPRUCH AUF DIE IN ARTIKEL L 510 AUFGEFÜHRTEN FAMILIENLEISTUNGEN HAT. NACH ARTIKEL 6 DES DEKRETS NR. 46-2880 VOM 10. SEPTEMBER 1946 IN DER FASSUNG DES DEKRETS NR. 65-524 VOM 29. JUNI 1965 UND NACH ARTIKEL 2 DES DEKRETS VOM 10. DEZEMBER 1946 IN DER FASSUNG DES DEKRETS VOM 17. MÄRZ 1978 GILT EIN KIND , DAS SICH UNTER BEIBEHALTUNG SEINER FAMILIÄREN BINDUNGEN IM EUROPÄISCHEN GEBIET FRANKREICHS , WO ES BIS DAHIN STÄNDIG GELEBT HAT , WÄHREND EINES GESAMTZEITRAUMS VON NICHT MEHR ALS DREI MONATEN PRO KALENDERJAHR EINMAL ODER MEHRMALS VORÜBERGEHEND AUSSERHALB DIESES GEBIETS AUFHÄLT , ALS IN FRANKREICH WOHNHAFT. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DER BEKLAGTEN WIRD OFFENSICHTLICH AUF ARTIKEL 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 GESTÜTZT. DIESER BESTIMMT :

' ' EIN ARBEITNEHMER , FÜR DEN DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN , HAT FÜR SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN , DIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS FRANKREICH WOHNEN , ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES , IN DESSEN GEBIET DIESE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN ; DER ARBEITNEHMER MUSS DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ERFÜLLEN , AN DIE DER LEISTUNGSANSPRUCH NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEKNÜPFT IST. ' '

5 DIE COUR DE CASSATION , DIE AUFGRUND DER VOM KLAEGER EINGELEGTEN KASSATIONSBESCHWERDE MIT DEM RECHTSSTREIT BEFASST WURDE , HAT DEN GERICHTSHOF UM EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER

1 ) DIE RECHTMÄSSIGKEIT UND WEITERE GELTUNG DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 VOM 14. JUNI 1971 ,

2 ) DIE BEDEUTUNG DES IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENEN BEGRIFFS ' ' WOHNEN ' '

ERSUCHT.

6 ARTIKEL 73 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 LAUTET :

' ' EIN ARBEITNEHMER , DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS FRANKREICH UNTERLIEGT , HAT FÜR SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES , ALS OB DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN IN DIESEM STAAT WOHNTEN. ' '

7 DER BEREITS ZITIERTE ARTIKEL 73 ABSATZ 2 ENTHÄLT JEDOCH EINE ABWEICHENDE BESTIMMUNG FÜR ARBEITNEHMER , FÜR DIE DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN UND DEREN FAMILIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS FRANKREICH WOHNT.

8 ARTIKEL 98 ( NUNMEHR ARTIKEL 99 ) DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESTIMMT :

' ' DER RAT PRÜFT VOR DEM 1. JANUAR 1973 AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ERNEUT DEN GESAMTEN FRAGENKREIS DER ZAHLUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN AN DIE NICHT IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAATEN WOHNENDEN FAMILIENANGEHÖRIGEN , UM ZU EINER EINHEITLICHEN LÖSUNG FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN ZU GELANGEN. ' '

9 NACH DEN AKTEN ÜBERMITTELTE DIE KOMMISSION DEM RAT WEGEN DES BEITRITTS DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN MIT EINER GEWISSEN VERSPÄTUNG AM 10. APRIL 1975 DEN ENTWURF EINER VERORDNUNG ( ABL. C 96 , S. 4 ), IN DEM SIE DIE VERALLGEMEINERUNG DER GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN DES BESCHÄFTIGUNGSLANDES UNABHÄNGIG VOM WOHNORT DER FAMILIENANGEHÖRIGEN ANREGTE. DIESE LÖSUNG FAND DIE ZUSTIMMUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( STELLUNGNAHME VOM 14.10.1975 , ABL. C 257 ) UND DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( STELLUNGNAHME VOM 24.9.1975 , ABL. C 286 ). DIE FRAGE WURDE VOM RAT IN SEINEN SITZUNGEN VOM 18. DEZEMBER 1975 UND VOM 9. DEZEMBER 1976 ERÖRTERT , JEDOCH NICHT ENTSCHIEDEN.

10 DER KLAEGER TRAEGT ZUR GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 VOR , DIESE BESTIMMUNG FÜHRE ZUR ZAHLUNG WENIGER HOHER BEIHILFEN UND BEWIRKE , DASS DIE IN FRANKREICH BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMER AUS DEN LÄNDERN DER GEMEINSCHAFT ANDERS BEHANDELT WÜRDEN ALS DIE , DIE IN EINEM DER NEUN ANDEREN LÄNDER DER GEMEINSCHAFT ARBEITETEN. DIESE DISKRIMINIERUNG SEI WEDER UNTER POLITISCHEN , NOCH UNTER WIRTSCHAFTLICHEN , NOCH UNTER RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTEN GERECHTFERTIGT. DER GERICHTSHOF HABE FÜR DEN BEREICH DER ALTERSRENTEN ENTSCHIEDEN , DASS ARTIKEL 51 ES DEM RAT GESTATTE , DEN WANDERARBEITNEHMERN ANSPRÜCHE ZU GEWÄHREN , IHN JEDOCH NICHT ERMÄCHTIGE , DIESEN ARBEITNEHMERN ANSPRÜCHE , DIE IHNEN AUFGRUND NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ZUSTÜNDEN , ZU ENTZIEHEN. WAS FÜR DIE ALTERSRENTEN GELTE , TREFFE AUCH FÜR DIE FAMILIENLEISTUNGEN ZU. DURCH DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DES RECHTS DES BESCHÄFTIGUNGSLANDES ( BEGRÜNDUNG DER ANSPRÜCHE ) UND DES RECHTS DES AUFENTHALTSLANDES DER FAMILIE ( ART UND HÖHE DER LEISTUNGEN ) SOLLE NUR DER SOZIALE SCHUTZ VERRINGERT WERDEN. FOLGLICH WIDERSPRECHE ARTIKEL 73 ABSATZ 2 DEM ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG. ARTIKEL 51 ENTHALTE DEN GRUNDSATZ DER AUSFÜHRBARKEIT DER LEISTUNGEN. DER EMPFÄNGER EINER GELDLEISTUNG KÖNNE SOMIT UNABHÄNGIG DAVON , AN WELCHEM ORT ER SEINEN WOHNSITZ UND DEN SEINER FAMILIE BEGRÜNDE , UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 51 VERLANGEN , DASS DIE GESCHULDETEN LEISTUNGEN IHM AM ORT SEINER WAHL AUSGEZAHLT WÜRDEN. DIE TEILWEISE ' ' NICHTAUSFÜHRBARKEIT ' ' BESTIMMTER SOZIALLEISTUNGEN , DIE IN ARTIKEL 73 ABSATZ 2 VORGESEHEN SEI , VERSTOSSE GEGEN DEN IN ARTIKEL 51 VERANKERTEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ. ARTIKEL 73 ABSATZ 2 VERLETZE ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG DADURCH , DASS ER DIE ' ' AUSFÜHRBARKEIT ' ' DER FRANZÖSISCHEN FAMILIENLEISTUNGEN VERBIETE.

11 DIE BEKLAGTE FÜHRT AUS , ARTIKEL 73 ABSATZ 2 STEHE IM EINKLANG MIT DEN ARTIKELN 48 UND 51 EWG-VERTRAG. NACH ARTIKEL 51 MÜSSTEN DIE LEISTUNGEN DEM WANDERARBEITNEHMER IMMER GEZAHLT WERDEN. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 STELLE SICHER , DASS DER WANDERARBEITNEHMER UNABHÄNGIG VOM WOHNORT SEINER FAMILIE IMMER DIE FAMILIENBEIHILFEN ERHALTE. DER ZUR ZAHLUNG VERPFLICHTETE TRAEGER UND DIE AUF DIE BEIHILFEN ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN SEIEN ZWAR ANDERE ALS FÜR DIE ARBEITNEHMER , DIE UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 73 ABSATZ 1 FIELEN , DER ANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS AUF DIE FAMILIENBEIHILFEN WERDE JEDOCH GEWAHRT. ARTIKEL 73 ABSATZ 2 SEI AUCH UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES ARTIKELS 7 EWG-VERTRAG GÜLTIG , DENN ER FÜHRE KEINESWEGS ZU DISKRIMINIERENDEN UNTERSCHEIDUNGEN ZWISCHEN DEN WANDERARBEITNEHMERN. UNBESTREITBAR KÖNNTEN SICH DIE DEM WANDERARBEITNEHMER ZUSTEHENDEN LEISTUNGEN IN BESTIMMTEN FÄLLEN JE NACH DER WAHL DES LANDES DES WOHNORTS SEINER FAMILIE VERRINGERN ; DIESE VERRINGERUNG ERGEBE SICH JEDOCH AUS DEN NAMENTLICH IM HINBLICK AUF DIE HÖHE DER LEISTUNGEN UNTERSCHIEDLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BEWIRKE ARTIKEL 73 ABSATZ 2 SELBST OFFENKUNDIG KEINE DISKRIMINIERUNG. ER SEI DEMNACH MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR.

12 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DASS ARTIKEL 73 ABSATZ 2 GÜLTIG SEI. DIE UNGLEICHBEHANDLUNGEN , DIE SICH AUS DIESER VORSCHRIFT ERGEBEN KÖNNTEN , STELLTEN KEINE GEGEN ARTIKEL 7 , 48 UND 51 EWG-VERTRAG VERSTOSSENDE DISKRIMINIERUNG DAR. DER GRUND FÜR DIE UNGLEICHBEHANDLUNG , DIE DIE NICHTFRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMER , DIE DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLAEGEN , BENACHTEILIGE , LIEGE NÄMLICH IN DEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN SYSTEMEN DER FAMILIENBEIHILFEN. DERARTIGE UNGLEICHBEHANDLUNGEN KÖNNTEN NUR DURCH EINE HARMONISIERUNG DER NATIONALEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT BESEITIGT WERDEN ; DIESE SEI ABER NICHT GEGENSTAND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 , DIE NUR EINE KOORDINIERUNG DIESER SYSTEME BEZWECKE , UM IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT DIE HINDERNISSE FÜR DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ZU BESEITIGEN.

13 DIE GRIECHISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 BEZWECKE , ALLEN AUS DEN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN ARBEITNEHMERN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERTEN , GLEICHBEHANDLUNG NACH DEM JEWEILIGEN NATIONALEN RECHT SOWIE DEN RECHTSVORTEIL DER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ZU GEWÄHRLEISTEN. DAS PROBLEM DER GEWÄHRUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER , AUF DIE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN ANWENDBAR SEIEN , IN DEM IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNTEN , MÜSSE DESHALB IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH GELÖST WERDEN. DER RAT HABE DIESE NOTWENDIGKEIT BEIM ERLASS DES ARTIKELS 98 ERKANNT. DIE VERWIRKLICHUNG DER EINHEITLICHEN LÖSUNG IM SINNE VON ARTIKEL 98 BESTEHE DARIN , AUF DEN BESCHÄFTIGUNGSORT DES ARBEITNEHMERS ABZUSTELLEN. DIES WÜRDE ZUM EINEN DEM GEIST DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 , DIE DIE VERWIRKLICHUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEZWECKE , UND ZUM ANDEREN DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG AUSLÄNDISCHER UND INLÄNDISCHER ARBEITNEHMER IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT ENTSPRECHEN. DIE REGELUNG DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 SEI NICHT GERECHTFERTIGT , DENN SIE FÜHRE FÜR DEN FALL , DASS DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DES ARBEITNEHMERS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNTEN ALS DER ARBEITNEHMER SELBST , BEI DER ZAHLUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN NICHT ZUR GLEICHBEHANDLUNG VON WANDERARBEITNEHMERN UND INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN. DEM WANDERARBEITNEHMER MÜSSE EIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUSTEHEN , DENEN ER UNTERLIEGE UND NACH DENEN ER BEITRAEGE UND STEUERN ZAHLE.

14 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND , ARTIKEL 73 ABSATZ 2 FÜHRE ZU EINER UNGLEICHBEHANDLUNG VON ARBEITNEHMERN , DIE IN DEMSELBEN LAND BESCHÄFTIGT SEIEN , AUFGRUND IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES VERSTIESSEN BESTIMMUNGEN , NACH DENEN EIN UMZUG EINES ARBEITNEHMERS VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ZU EINER MINDERUNG DER ERWORBENEN SOZIAL VERSICHERUNGSANSPRÜCHE FÜHRE , GEGEN DIE IM EWG-VERTRAG VERANKERTE GARANTIE DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER. DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNORTSTAATS BEI DER BERECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFEN BEZWECKE , DEN VOM ARBEITNEHMER NACH FRANZÖSISCHEM RECHT ERWORBENEN ANSPRUCH IN SEINER SUBSTANZ ZU MINDERN.

15 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST ARTIKEL 73 ABSATZ 2 MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG VEREINBAR. ZWAR KÖNNE DIESE VORSCHRIFT IN BESTIMMTEN FÄLLEN DAZU FÜHREN , DASS DER ARBEITNEHMER , DESSEN KINDER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WOHNTEN , ANSPRUCH AUF GERINGERE FAMILIENBEIHILFEN ALS AUF DIE HABE , AUF DIE ER ANSPRUCH HÄTTE , WENN SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN IN FRANKREICH WOHNTEN ODER WENN DIE FRANZÖSISCHEN FAMILIENBEIHILFEN AUCH FÜR DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WOHNENDEN FAMILIENANGEHÖRIGEN GEWÄHRT WÜRDEN. ARTIKEL 73 ABSATZ 2 BEWIRKE JEDOCH KEINE VERTRAGSWIDRIGE DISKRIMINIERUNG. DIE FESTGESTELLTEN UNGLEICHHEITEN ERGÄBEN SICH IM WESENTLICHEN AUS DER NATUR DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ALS INSTRUMENT ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG DURCH EINE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT MIT DEM ZIEL , DIE HINDERNISSE FÜR DIE FREIZUEGIGKEIT ZU BESEITIGEN.

16 DER RAT VERTRITT DIE ANSICHT , DASS DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 IN DEN VOM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN AUS ZWEI GRÜNDEN BEZWEIFELT WERDE : ERSTENS , WEIL ES SICH UM EINE AUSNAHMEBESTIMMUNG HANDELE , DIE VON ANFANG AN BIS ZUM 1. JANUAR 1973 BEFRISTET GEWESEN SEI , UND ZWEITENS , WEIL DIE DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLIEGENDEN NICHTFRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMER ANGEBLICH ZWEIFACH DISKRIMINIERT WÜRDEN , GEGENÜBER FRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMERN EINERSEITS UND GEGENÜBER ARBEITNEHMERN , FÜR DIE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS FRANKREICH GÄLTEN , ANDERERSEITS. EINE SOLCHE ZWEIFACHE DISKRIMINIERUNG LIEGE JEDOCH NICHT VOR. DIE FRANZÖSISCHEN UND DIE AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER BEZÖGEN BEIDE IM FRANZÖSISCHEN HOHEITSGEBIET DIESELBEN BEIHILFEN ; DIE FRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMER VERLÖREN IHRE BEIHILFEN NACH DREI MONATEN , WENN IHRE KINDER NICHT MEHR IN FRANKREICH WOHNTEN , WÄHREND DIE WANDERARBEITNEHMER BEIHILFEN NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 FÜR IHRE KINDER ERHIELTEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS FRANKREICH WOHNTEN. IM ÜBRIGEN SEI ES NICHT MÖGLICH , EINE DISKRIMINIERENDE UNGLEICHBEHANDLUNG VON WANDERARBEITNEHMERN IN ZWEI ODER MEHREREN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN FESTZUSTELLEN , DA DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT LEDIGLICH KOORDINIERT SEIEN. DIE MITGLIEDSTAATEN HÄTTEN NÄMLICH JEDER IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT DIE BEFUGNIS BEHALTEN , DIE NATUR DER LEISTUNGEN UND DIE HÖHE DER ZAHLUNGEN ZU BESTIMMEN , DA DER RAT NACH ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NICHT VERPFLICHTET SEI , FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT EIN EINHEITLICHES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM ZU SCHAFFEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

17 ZUR BEANTWORTUNG DER STREITFRAGE IST ZUNÄCHST AN ARTIKEL 40 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. 1958 , S. 561 ) ZU ERINNERN , WO ES HIESS : ' ' HAT EIN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGTER ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER KINDER , DIE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNEN ODER ERZOGEN WERDEN , SO HAT ER FÜR DIESE KINDER ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES , UND ZWAR BIS ZUR HÖHE DER BEIHILFEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZWEITEN STAATES GEWÄHRT WERDEN. ' '

18 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ÄNDERTE DIE BESTIMMUNGEN , DIE DIE KINDER DER WANDERARBEITNEHMER BETRAFEN , UND ERWEITERTE DIE SKALA DER LEISTUNGEN , AUF DIE DIE WANDERARBEITNEHMER ANSPRUCH HABEN. SIE GEWÄHRTE IHNEN EINEN ANSPRUCH AUF DIE FAMILIENLEISTUNGEN , DAS HEISST AUF ' ' ALLE SACH- ODER GELDLEISTUNGEN , DIE ZUM AUSGLEICH VON FAMILIENLASTEN... BESTIMMT SIND ' ' ( ARTIKEL 1 BUCHSTABE U ZIFFER I ), WÄHREND IHNEN NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3 LEDIGLICH DIE FAMILIENBEIHILFEN ZUSTANDEN , DAS HEISST ' ' REGELMÄSSIGE GELDLEISTUNGEN , DIE AUSSCHLIESSLICH NACH MASSGABE DER ZAHL UND GEGEBENENFALLS DES ALTERS VON FAMILIENANGEHÖRIGEN GEWÄHRT WERDEN ' ' ( ARTIKEL 1 BUCHSTABE U ZIFFER II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ).

19 HINSICHTLICH DER WANDERARBEITNEHMER , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT SIND UND DEREN FAMILIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNT , TRAF DIE VERORDNUNG EINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN IN FRANKREICH UND DEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERN. NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 1 HAT EIN ARBEITNEHMER , DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS FRANKREICH UNTERLIEGT , FÜR SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES , ALS OB DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN IN DIESEM STAAT WOHNTEN. NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 2 HAT EIN ARBEITNEHMER , FÜR DEN DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN , FÜR SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN , DIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS FRANKREICH WOHNEN , ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES , IN DESSEN GEBIET SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN.

20 IM HINBLICK AUF DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER , AUF DIE ARTIKEL 73 ABSATZ 1 ANWENDBAR IST , UND DERJENIGEN , FÜR DIE ARTIKEL 73 ABSATZ 2 GILT , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG EINE KOORDINIERUNG , NICHT ABER EINE HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VORSIEHT. ARTIKEL 51 LÄSST ALSO UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT DER MIT GLIEDSTAATEN UND FOLGLICH AUCH BEZUEGLICH DER ANSPRÜCHE DER DORT BESCHÄFTIGTEN BESTEHEN. DIE MATERIELLEN UND VERFAHRENSMÄSSIGEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND DAMIT DEN ANSPRÜCHEN DER DORT BESCHÄFTIGTEN WERDEN SOMIT DURCH ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NICHT BERÜHRT.

21 DIE VERWIRKLICHUNG DES MIT DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG ANGESTREBTEN ZIELS DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT WIRD FREILICH ERLEICHTERT , WENN DIE ARBEITSBEDINGUNGEN , WOZU AUCH DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT GEHÖREN , IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN SOWEIT WIE MÖGLICH ÜBEREINSTIMMEN. DIESEM ZIEL WIRD ENTGEGENGEARBEITET , SEINE ERREICHUNG ERSCHWERT , WENN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERMEIDBARE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN JEWEILIGEN BESTIMMUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT SCHAFFT. DARAUS FOLGT , DASS DAS AUFGRUND DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG ERLASSENE SOZIALRECHT DER GEMEINSCHAFT KEINE UNTERSCHIEDE EINFÜHREN DARF , DIE ZU DENEN HINZUTRETEN , DIE SICH BEREITS AUS DER MANGELNDEN HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN.

22 ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 SCHAFFT FÜR DIE WANDERARBEITNEHMER ZWEI UNTERSCHIEDLICHE SYSTEME , JE NACHDEM , OB DIESE ARBEITNEHMER DEN FRANZÖSISCHEN ODER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS UNTERLIEGEN. AUF DIESE WEISE FÜGT ER DEN UNTERSCHIEDEN , DIE SICH AUS DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN SELBST ERGEBEN , EINEN WEITEREN HINZU UND ERSCHWERT DAMIT DIE VERWIRKLICHUNG DER IN DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG GENANNTEN ZIELE.

23 SOWEIT ES UM DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 SELBST GEHT , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ NICHT NUR OFFENKUNDIGE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , SONDERN AUCH ALLE VERSCHLEIERTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG VERBIETET , DIE MIT HILFE DER ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE TATSÄCHLICH ZU DEMSELBEN ERGEBNIS FÜHREN.

24 DIES IST NAMENTLICH DER FALL , WENN DAS KRITERIUM DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 DAZU VERWENDET WIRD , DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BESTIMMEN , DIE AUF DIE EINEM WANDERARBEITNEHMER ZUSTEHENDEN FAMILIENLEISTUNGEN ANWENDUNG FINDEN. OBWOHL DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEN ANSPRUCH EINES IN FRANKREICH BESCHÄFTIGTEN FRANZÖSISCHEN ARBEITNEHMERS AUF FAMILIENLEISTUNGEN IN DER REGEL NACH DEMSELBEN KRITERIUM BESTIMMEN , HAT DIESES KRITERIUM FÜR DIESE KATEGORIE VON ARBEITNEHMERN KEINESWEGS DIESELBE BEDEUTUNG , DENN DAS PROBLEM , DASS DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN AUSSERHALB FRANKREICHS WOHNEN , STELLT SICH IM WESENTLICHEN FÜR DIE WANDERARBEITNEHMER. DESHALB IST DIESES KRITERIUM NICHT GEEIGNET , DIE DURCH ARTIKEL 48 EWG- VERTRAG VORGESCHRIEBENE GLEICHBEHANDLUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , UND DARF SOMIT IM RAHMEN DER KOORDINIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG VORGESEHEN IST , UM DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 48 ZU FÖRDERN , NICHT ANGEWANDT WERDEN.

25 ARTIKEL 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 IST SOMIT INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS ER AUSSCHLIESST , DASS DEN ARBEITNEHMERN , DIE DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN , FÜR IHRE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNENDEN FAMILIENANGEHÖRIGEN FRANZÖSISCHE FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN.

26 WAS DIE FOLGEN DER UNGÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 ANGEHT , SO IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF SCHON IN SEINEM URTEIL VOM 27. FEBRUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 112/83 ( SOCIETE DES PRODUITS DE MAIS SA/ADMINISTRATION DES DOUANES ET DROITS INDIRECTS , SLG. 1985 , 732 ) ENTSCHIEDEN HAT , DASS ARTIKEL 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG , SOWEIT ZWINGENDE ERWAEGUNGEN DIES RECHTFERTIGEN , DEM GERICHTSHOF EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINRÄUMT , DAMIT DIESER IN JEDEM EINZELFALL KONKRET DIEJENIGEN WIRKUNGEN EINER FÜR NICHTIG ERKLÄRTEN VERORDNUNG BEZEICHNEN KANN , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND.

27 ANGESICHTS DER TATSACHE , DASS ES DEM RAT NICHT GELUNGEN IST , DIE VON ARTIKEL 98 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 GEFORDERTE EINHEITLICHE LÖSUNG ZU FINDEN , IST AUSNAHMSWEISE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS FRANKREICH LANGE ZEIT HINDURCH PRAKTIKEN AUFRECHTERHALTEN HAT , DIE DEM WORTLAUT DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTSPRACHEN , JEDOCH KEINE RECHTLICHE GRUNDLAGE IN DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG HATTEN.

28 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS ZWINGENDE ERWAEGUNGEN DER RECHTSSICHERHEIT , DIE MIT ALLEN BETROFFENEN ÖFFENTLICHEN WIE PRIVATEN INTERESSEN ZUSAMMENHÄNGEN , ES GRUNDSÄTZLICH AUSSCHLIESSEN , DEN BEZUG VON FAMILIENLEISTUNGEN FÜR ZEITRÄUME VOR DER VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS IN FRAGE ZU STELLEN.

29 MACHT DER GERICHTSHOF - WIE HIER - VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH , DIE WIRKUNGEN EINER FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜR DIE VERGANGENHEIT ZU BEGRENZEN , SO HAT ER ZU ENTSCHEIDEN , OB VON DIESER BEGRENZUNG DER ZEITLICHEN WIRKUNG SEINES URTEILS ZUGUNSTEN DER PARTEI , DIE DIE KLAGE VOR DEM NATIONALEN GERICHT ERHOBEN HAT , ODER ZUGUNSTEN ANDERER PERSONEN , DIE VOR DER FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT ENTSPRECHEND GEHANDELT HABEN , EINE AUSNAHME VORGESEHEN WERDEN KANN ODER OB IM GEGENTEIL EINE NUR IN DIE ZUKUNFT WIRKENDE UNGÜLTIGERKLÄRUNG SELBST FÜR PERSONEN , DIE RECHTZEITIG ETWAS ZUR WAHRUNG IHRER RECHTE GETAN HABEN , IN ANGEMESSENER WEISE ABHILFE SCHAFFT.

30 IM VORLIEGENDEN FALL IST DAHIN ZU ENTSCHEIDEN , DASS DIE FESTGESTELLTE UNGÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT ZUR BEGRÜNDUNG VON FORDERUNGEN HERANGEZOGEN WERDEN KANN , DIE SICH AUF LEISTUNGEN FÜR ZEITRÄUME VOR DEM ERLASS DES VORLIEGENDEN URTEILS BEZIEHEN. EINE AUSNAHME GILT FÜR ARBEITNEHMER , DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT EINE KLAGE EINGEREICHT ODER EINE GLEICHWERTIGE BESCHWERDE ERHOBEN HABEN.

31 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES NICHT ERFORDERLICH , DEN ZWEITEN TEIL DER ERSTEN FRAGE BEZUEGLICH DER FORTGELTUNG DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SOWIE DIE ZWEITE FRAGE NACH DER BEDEUTUNG DES BEGRIFFS ' ' WOHNEN ' ' IM SINNE DIESER BESTIMMUNG ZU BEANTWORTEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

32 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK GRIECHENLAND , DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT BESCHLUSS VOM 11. JANUAR 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) ARTIKEL 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 IST INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS ER AUSSCHLIESST , DASS DEN ARBEITNEHMERN , DIE DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN , FÜR IHRE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNENDEN FAMILIENANGEHÖRIGEN FRANZÖSISCHE FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN.

2 ) DIE FESTGESTELLTE UNGÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 73 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 KANN NICHT ZUR BEGRÜNDUNG VON FORDERUNGEN HERANGEZOGEN WERDEN , DIE SICH AUF LEISTUNGEN FÜR ZEITRÄUME VOR DEM ERLASS DES VORLIEGENDEN URTEILS BEZIEHEN. EINE AUSNAHME GILT FÜR ARBEITNEHMER , DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT EINE KLAGE EINGEREICHT ODER EINE GLEICHWERTIGE BESCHWERDE ERHOBEN HABEN.

Ende der Entscheidung

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