Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.11.1985
Aktenzeichen: 42/85
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. EINE AN EIN UNTERNEHMEN GERICHTETE EINZELFALLENTSCHEIDUNG EGKS KANN AUCH DANN ORDNUNGSGEMÄSS UND WIRKSAM AN SEINEM SITZ ZUGESTELLT WERDEN , WENN DAS UNTERNEHMEN DIE KOMMISSION UM ZUSTELLUNG AN EINE ANDERE ANSCHRIFT GEBETEN HAT.
2. IST EINE EGKS-EINZELFALLENTSCHEIDUNG ORDNUNGSGEMÄSS UND WIRKSAM AM SITZ DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS ZUGESTELLT WORDEN , SO STELLEN WEDER DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION AUF DIE SCHREIBEN DES UNTERNEHMENS , MIT DENEN UM ZUSTELLUNG AN EINE ANDERE ANSCHRIFT GEBETEN WURDE , NICHT GEANTWORTET HAT , NOCH DIE ÜBERMITTLUNGSSCHWIERIGKEITEN INNERHALB DES UNTERNEHMENS EINEN ZUFALL ODER EINEN FALL HÖHERER GEWALT IM SINNE VON ARTIKEL 39 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DAR.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 26. NOVEMBER 1985. - COCKERILL - SAMBRE S. A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - ZUSTELLUNG EINER ENTSCHEIDUNG. - RECHTSSACHE 42/85.
Entscheidungsgründe:
1 DAS STAHLUNTERNEHMEN COCKERILL-SAMBRE SA , DESSEN SITZ SICH IN SERAING ( BELGIEN ) BEFINDET , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 14. FEBRUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 36 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. C(84 ) 1958/1 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1984 , MIT DER IHR EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 620 570 ECU WEGEN ÜBERSCHREITUNG DER AUFGRUND DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1982 ( ABL. L 191 , S. 1 ) FESTGESETZTEN ERZEUGUNGSQUOTEN IM ERSTEN UND ZWEITEN QUARTAL 1983 AUFERLEGT WORDEN WAR. HILFSWEISE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN , DIE GELDBUSSE HERABZUSETZEN.
2 DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG WURDE MIT EINSCHREIBEN VOM 8. JANUAR 1985 AN DEN SITZ DER KLAEGERIN GESANDT ; DIE EMPFANGSBESCHEINIGUNG WURDE AM 9. JANUAR 1985 UNTERSCHRIEBEN. DIE KLAEGERIN LEITETE DAS SCHRIFTSTÜCK SODANN AN IHRE HAUPTVERWALTUNG IN BRÜSSEL WEITER , WO ES UNTER DEM 11. JANUAR 1985 REGISTRIERT WURDE.
3 DIE KOMMISSION HAT EINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT WEGEN VERSPÄTUNG DER KLAGE ERHOBEN UND ZUGLEICH BEANTRAGT , HIERÜBER VORAB ZU ENTSCHEIDEN. SIE MACHT GELTEND , NACH ARTIKEL 39 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 36 UND 33 EGKS-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 81 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES UND ARTIKEL 1 DER ANLAGE II ZUR VERFAHRENSORDNUNG HÄTTE DIE KLAGE BINNEN EINER FRIST VON EINEM MONAT UND ZWEI TAGEN , GERECHNET VON DEM AUF DIE ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNG AN DIE KLAEGERIN FOLGENDEN TAG AN , ERHOBEN WERDEN MÜSSEN. DA DIESE ZUSTELLUNG HIER AM 9. JANUAR 1985 ERFOLGT SEI , HÄTTE DIE KLAGE SPÄTESTENS AM 12. FEBRUAR 1985 EINGEREICHT WERDEN MÜSSEN.
4 DIE KLAEGERIN IST DER AUFFASSUNG , DIE ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNG AN IHREN SITZ IN SERAING HABE DIE KLAGEFRIST NICHT IN LAUF GESETZT. SIE HABE BEREITS MIT EINEM RUNDSCHREIBEN VOM 29. MAI 1984 UNTER ANDEREM DER KOMMISSION IHREN BESCHLUSS MITGETEILT , IHRE GESCHÄFTSLEITUNG SOWIE BESTIMMTE DIREKTIONEN DES UNTERNEHMENS NACH BRÜSSEL ZU VERLEGEN. DA DIE KOMMISSION NICHT DIE KONSEQUENZEN AUS DIESER ÄNDE RUNG GEZOGEN HABE , HABE SIE SIE MIT ZWEI SCHREIBEN VOM 21. DEZEMBER 1984 AUSDRÜCKLICH DARUM GEBETEN , ' ' JEGLICHEN SCHRIFTVERKEHR , UM VERLUSTE ODER VERZÖGERUNGEN AM SITZ SERAING ZU VERMEIDEN ' ' , AN IHRE HAUPTVERWALTUNG IN BRÜSSEL ZU RICHTEN , ' ' UND ZWAR ZU HÄNDEN DES ENDADRESSATEN ODER VON HERRN G. PAULUS , ABTEILUNG QUOTEN DER UNTERNEHMENSGRUPPE , DER DEN SCHRIFTVERKEHR WEITERLEITEN WIRD ' '. OHNE SIE WISSEN ZU LASSEN , DASS SIE DIESER BITTE KEINE FOLGE LEISTEN WOLLE , HABE DIE KOMMISSION AM 8. JANUAR 1985 DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG AN DEN SITZ SERAING GESANDT , VON DORT SEI DAS SCHRIFTSTÜCK SO SCHNELL WIE MÖGLICH AN IHREN VERWALTUNGSSITZ IN BRÜSSEL WEITERGELEITET WORDEN.
5 DIE KLAEGERIN ERKENNT AN , DASS DIE KOMMISSION MANGELS GEGENTEILIGER HINWEISE BERECHTIGT SEI , DIE ZUSTELLUNG EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG AM SITZ DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS ZU BEWIRKEN. DA JEDOCH DER ORT , AN DEM DIE ZUSTELLUNG VORZUNEHMEN SEI , WEDER IM EWG-VERTRAG NOCH IN DEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FESTGELEGT SEI , STEHE DEM NICHTS IM WEGE , DASS EIN UNTERNEHMEN DIE KOMMISSION AUFFORDERE , DIE IHM GEGENÜBER GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN AN DER ANSCHRIFT ZUZUSTELLEN , DIE ES IHM ERMÖGLICHE , MÖGLICHST SCHNELL ZU REAGIEREN. FOLGLICH SEI , WENN DIE KOMMISSION EINE DAHIN GEHENDE AUFFORDERUNG EINES UNTERNEHMENS NICHT BEACHTE , DIE ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NICHT ORDNUNGSGEMÄSS , UND DIE FRIST FÜR DIE ERHEBUNG EINER KLAGE BEGINNE ERST IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM DAS UNTERNEHMEN TATSÄCHLICH VON DER ENTSCHEIDUNG KENNTNIS ERLANGT HABE. IM VORLIEGENDEN FALL HABE SIE ERST AM 11. JANUAR 1985 VON DER ENTSCHEIDUNG KENNTNIS GENOMMEN , SO DASS DIE KLAGE FRISTGERECHT ERHOBEN WORDEN SEI.
6 HILFSWEISE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , ES STEHE DER KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL SCHLECHT AN , EINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ZU ERHEBEN , WEIL IHRE MANGELNDE SORGFALT DER GRUND DAFÜR GEWESEN SEI , DASS SIE ERST AM 11. JANUAR 1985 VON DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG HABE KENNTNIS NEHMEN KÖNNEN. JEDENFALLS LAEGEN HIER EINE REIHE VON UNVORHERGESEHENEN UMSTÄNDEN VOR , DIE ZU IHREN GUNSTEN INS GEWICHT FALLEN MÜSSTEN.
7 DIE KOMMISSION ERWIDERT , DIE ZUSTELLUNG EINER ENTSCHEIDUNG DER HIER GEGEBENEN ART HABE , UM JEDE UNSICHERHEIT AUSZUSCHLIESSEN , AM SITZ DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS ZU ERFOLGEN. HILFSWEISE TRAEGT DIE KOMMISSION VOR , WEDER DEM RUNDSCHREIBEN VOM 29. MAI 1984 NOCH DEN SCHREIBEN VOM 21. DEZEMBER 1984 SEI EINDEUTIG ZU ENTNEHMEN GEWESEN , DASS SIE HABE GEHALTEN SEIN SOLLEN , GEGEN DIE KLAEGERIN GERICHTETE BUSSGELDENTSCHEIDUNGEN AN DER NEUEN ANSCHRIFT ZUZUSTELLEN.
8 ES STEHT FEST , DASS NACH DEN OBIGEN VON DER KOMMISSION ANGEGEBENEN BESTIMMUNGEN DIE KLAGEFRIST HIER EINEN MONAT UND ZWEI TAGE , GERECHNET VON DEM AUF DIE ZUSTELLUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG AN DIE KLAEGERIN FOLGENDEN TAG AN , BETRUG. ES STEHT AUCH FEST , DASS DIE VERSENDUNG DURCH EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN EINE DURCHAUS ANGEMESSENE FORM DER ZUSTELLUNG DARSTELLT , DA SO , WIE DER GERICHTSHOF AUSDRÜCKLICH IN SEINEM URTEIL VOM 30. MAI 1984 IN DER RECHTSSACHE 224/83 ( FERRIERA VITTORIA SRL/KOMMISSION , SLG. 1984 , 2349 ) FESTGESTELLT HAT , DER TAG DES BEGINNS DER FRAGLICHEN FRIST BESTIMMT WERDEN KANN.
9 ZU ENTSCHEIDEN BLEIBT LEDIGLICH , OB DIE KOMMISSION DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG AM SITZ IN SERAING WIRKSAM ZUSTELLEN KONNTE UND , WENN DIESE FRAGE ZU BEJAHEN IST , OB DIE KLAEGERIN DAS VORLIEGEN EINES ZUFALLS ODER EINES FALLS HÖHERER GEWALT IM SINNE VON ARTIKEL 39 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS DARGETAN HAT.
10 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. JULI 1984 IN DER RECHTSSACHE 209/83 ( FERRIERA VALSABBIA/KOMMISSION , SLG. 1984 , 3089 ) FESTGESTELLT HAT , ENTSPRICHT DIE STRIKTE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERFAHRENSFRISTEN DEM ERFORDERNIS DER RECHTSSICHERHEIT UND DER NOTWENDIGKEIT , JEDE DISKRIMINIERUNG ODER WILLKÜRLICHE BEHANDLUNG BEI DER GEWÄHRUNG VON RECHTSSCHUTZ ZU VERMEIDEN. ES IST FERNER STÄNDIGE RECHTSPRECHUNG , DASS EINE WIRKSAME ZUSTELLUNG NICHT DIE TATSÄCHLICHE KENNTNISNAHME DURCH DIE PERSON VORAUSSETZT , DIE NACH DEN INTERNEN VORSCHRIFTEN DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS FÜR DAS JEWEILIGE GEBIET ZUSTÄNDIG IST , UND DASS EINE ENTSCHEIDUNG ORDNUNGSGEMÄSS ZUGESTELLT IST , WENN SIE IHREM ADRESSATEN ZUGEGANGEN UND DIESER IN DIE LAGE VERSETZT WORDEN IST , VON IHR KENNTNIS ZU NEHMEN.
11 NACH DEM GESELLSCHAFTSRECHT DER MITGLIEDSTAATEN , WIE ES AUFGRUND VON GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN HARMONISIERT WORDEN IST , IST DER SITZ EINER GESELLSCHAFT DER EINZIGE ORT , DER ZWINGEND AUF DEN GESCHÄFTSPAPIEREN DER GESELLSCHAFT ANGEGEBEN UND IN DIE ÖFFENTLICHEN REGISTER EINGETRAGEN SEIN MUSS. DESHALB ENTSPRICHT DIE ZUSTELLUNG EINES SCHRIFTSTÜCKS AM SITZ JEDENFALLS DEM KRITERIUM DER RECHTSSICHERHEIT UND VERSETZT DARÜBER HINAUS DIE GESELLSCHAFT IN DIE LAGE , VON DEM ZUGESTELLTEN SCHRIFTSTÜCK KENNTNIS ZU NEHMEN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE GESELLSCHAFTEN VON DER KOMMISSION NICHT DIE ZUSTELLUNG AN EINEN ANDEREN ORT ALS DEN SITZ ODER GAR AN EINE BESTIMMTE PERSON VERLANGEN KÖNNEN.
12 SONACH IST DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG DER KLAEGERIN AM 9. JANUAR 1985 ORDNUNGSGEMÄSS UND WIRKSAM ZUGESTELLT WORDEN. WEDER DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION AUF DIE SCHREIBEN DER KLAEGERIN , MIT DENEN UM ZUSTELLUNG AN DIE HAUPTVERWALTUNG DER GESELLSCHAFT GEBETEN WURDE , NICHT GEANTWORTET HAT , NOCH GAR DIE ÜBERMITTLUNGSSCHWIERIGKEITEN INNERHALB DER GESELLSCHAFT STELLEN EINEN ZUFALL ODER EINEN FALL HÖHERER GEWALT IM SINNE VON ARTIKEL 39 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS DAR. DIE KLAGE IST DESHALB VERSPÄTET ERHOBEN WORDEN UND FOLGLICH ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.