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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1960
Aktenzeichen: 44-59
Rechtsgebiete: EWGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EWGV Art. 179 | |
EWGV Art. 246 Abs. 3 | |
Verfahrensordnung Art. 38 § 1d | |
Verfahrensordnung Art. 47 § 6 |
1. IM FALLE EINER KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( RECOURS DE PLEINE JURIDICTION ) IST DER GERICHTSHOF AUCH BEI FEHLEN EINES ORDNUNGSMÄSSIGEN ANTRAGS BEFUGT, NICHT NUR EINE NICHTIGERKLÄRUNG, SONDERN AUCH VON AMTS WEGEN EINE VERURTEILUNG ZUR ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG AUSZUSPRECHEN.
2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 43/59, 45/59 UND 48/59.
IN ERMANGELUNG EINER AUSDRÜCKLICHEN FESTLEGUNG VON BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IST ALS " BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 179 " DES EWG-VERTRAGES DIE GESAMTHEIT JENER BEDINGUNGEN ANZUSEHEN, DIE ALS AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE REGELUNG DEN ANSTELLUNGSVERTRAEGEN DIESER BEDIENSTETEN NOTWENDIGERWEISE ZUGRUNDE LAG. DER GERICHTSHOF IST DEMNACH FÜR EINE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 179 DES EWG-VERTRAGES ZUSTÄNDIG; DIES WIRD DURCH DEN IN ARTIKEL 173 DIESES VERTRAGES AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ BESTÄTIGT.
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3. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 43/59, 45/59 UND 48/59.
BEDIENSTETE IM SINNE VON ARTIKEL 179 DES EWG-VERTRAGES SIND BIS ZUR VERABSCHIEDUNG DES BEAMTENSTATUTS ALLE PERSONEN, DIE BEI DEN DIENSTSTELLEN DER GEMEINSCHAFT BESCHÄFTIGT WERDEN.
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4. VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 43/59, 45/59 UND 48/59.
DIE VON DER KOMMISSION IM RAHMEN IHRER BEFUGNISSE UND IM HINBLICK AUF DIE TÄTIGKEIT EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTES ABGESCHLOSSENEN ANSTELLUNGSVERTRAEGE FÜR BEDIENSTETE HABEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN CHARAKTER UND SIND NACH DEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DES VERWALTUNGSRECHTS ZU BEURTEILEN.
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5. VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 43/59, 45/59 UND 48/59.
VOR DER VERABSCHIEDUNG DES BEAMTENSTATUTS IST ES NACH ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGES UNTERSAGT, AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND FESTE ANSTELLUNGSVERHÄLTNISSE MIT EINER ANWARTSCHAFT AUF DIE ÜBERNAHME IN EIN STATUTARISCHES RECHTSVERHÄLTNIS ZU SCHAFFEN. HIERBEI IST EINE BERUFUNG AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS, DER DEN VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN DER EGKS EINE ANWARTSCHAFT AUF EINE ANSTELLUNG ZUERKANNT HAT, NICHT MÖGLICH, DENN PARAGRAPH 7 ABSATZ 3 DES DEM EGKS-VERTRAGE BEIGEFÜGTEN ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN VERLANGT NICHT, DASS ALLE ANSTELLUNGSVERTRAEGE BEFRISTET SEIN MÜSSEN.
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6. VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 43/59, 45/59 UND 48/59.
WENN DIE STREITIGEN VERTRAEGE DENNOCH FÜR EINE UNBESTIMMTE ZEIT ABGESCHLOSSEN WURDEN, SO FINDET DIESER UMSTAND SEINE ERKLÄRUNG DARIN, DASS ES IM ZEITPUNKT DES VERTRAGSABSCHLUSSES NICHT MÖGLICH WAR, DIE IN ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN BEFRISTETEN VERTRAEGE ZU SCHLIESSEN, DA DER STÄNDIGE PERSONALBEDARF DER EINZELNEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION ZU JENER ZEIT NICHT IN HINREICHENDEM MASSE VORHERSEHBAR WAR. WENN DIE STREITIGEN VERTRAEGE SOMIT ALS VORSTUFE ZUM ABSCHLUSS DER IN ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES GENANNTEN VERTRAEGE ANZUSEHEN SIND, SO KANN IHNEN KEINESFALLS EINE ETWAIGE GEMEINSAME ABSICHT DER PARTEIEN ZUGRUNDE LIEGEN, UNTEREINANDER RECHTSBEZIEHUNGEN IN DER ART EINES AUF DAUER GESCHLOSSENEN VERTRAGES ZU SCHAFFEN, DA EINE SOLCHE ABSICHT OFFENSICHTLICH IN WIDERSPRUCH ZU DEM IN ARTIKEL 246 ABSATZ 3 AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ STEHEN WÜRDE.
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7. VGL. LEITSATZ NR. 6 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 43/59, 45/59 UND 48/59.
NACH DEM GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN MUSS DIE IN DEN ENTLASSUNGSENTSCHEIDUNGEN VERFÜGTE AUFLÖSUNG DES ANSTELLUNGSVERTRAGES DURCH GRÜNDE GERECHTFERTIGT SEIN, DIE IN ZUSAMMENHANG MIT DEN DIENSTLICHEN INTERESSEN STEHEN UND JEDE WILLKÜR AUSSCHLIESSEN. WENN DIE DIENSTBEHÖRDE EINE SOLCHE BEGRÜNDUNG NICHT ERTEILT, BEGEHT SIE EINE VERTRAGSVERLETZUNG, FÜR DIE SIE HAFTBAR IST. DIE TATSACHE, DASS DIE UNZULÄSSIGERWEISE ENTLASSENEN BEAMTEN IHRE FRÜHERE TÄTIGKEIT WIEDER AUFGENOMMEN ODER EINE NEUE ANSTELLUNG GEFUNDEN HABEN, SCHLIESST NICHT AUS, DASS IHNEN EINE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN DURCH VERSCHULDEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ENTSTANDENEN IMMATERIELLEN SCHADEN GEWÄHRT WIRD.
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8. VGL. LEITSATZ NR. 7 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 43/59, 45/59 UND 48/59.
DIE RECHTFERTIGUNG EINES VERWALTUNGSAKTES DURCH DIE BEZUGNAHME AUF DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE FORDERT EINE BEGRÜNDUNG, DIE SO KLAR FORMULIERT IST, DASS SIE GEGEBENENFALLS IM KLAGEWEGE ANGEGRIFFEN WERDEN KANN. DER BETROFFENE BEDIENSTETE WÄRE SONST NICHT IN DER LAGE, SICH ZU VERGEWISSERN, OB SEINE BERECHTIGTEN INTERESSEN GEWAHRT ODER VERLETZT WURDEN; ÜBERDIES WÄRE DIE NACHPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG ERSCHWERT.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1960. - RUDOLF PIETER MARIE FIDDELAAR GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 44-59.
Entscheidungsgründe:
S. 1131
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
ES IST ZU PRÜFEN, OB DER GERICHTSHOF ZUSTÄNDIG IST, ÜBER DIE VORLIEGENDE KLAGE ZU ENTSCHEIDEN. DIESE FRAGE WURDE AUCH VON DER BEKLAGTEN IM VERFAHREN ZWECKS ERLASSES EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG AUFGEWORFEN, IM HAUPTVERFAHREN JEDOCH NICHT MEHR ZUR SPRACHE GEBRACHT.
NACH ARTIKEL 179 DES EWG-VERTRAGES IST " DER GERICHTSHOF FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN. "
DA DIESES STATUT GEGENWÄRTIG NOCH NICHT BESTEHT, UNTERLIEGEN BIS ZU DESSEN INKRAFTTRETEN DIE BEI DER GEMEINSCHAFT ANGESTELLTEN BEDIENSTETEN - IM WEITESTEN SINNE DIESES WORTES - BESONDEREN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN VORLÄUFIGER ART. DIESE BEDINGUNGEN ERGEBEN SICH IN ERMANGELUNG EINER AUSDRÜCKLICHEN FESTLEGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUS DER - AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN - REGELUNG, WELCHE NOTWENDIGERWEISE DEN ANSTELLUNGSVERTRAEGEN DIESER BEDIENSTETEN MIT DER GEMEINSCHAFT ZUGRUNDE LAG.
DER GERICHTSHOF IST NACH ALLEDEM AUCH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG SOLCHER RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEDIENSTETEN ZUSTÄNDIG, DIE WÄHREND DER DAUER DER GEGENWÄRTIGEN RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE ENTSTEHEN, DA DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GENANNTEN NOTWENDIGERWEISE EINER WENN AUCH NUR VORLÄUFIGEN REGELUNG UNTERLIEGEN.
ÜBERDIES STELLT ARTIKEL 173 DES VERTRAGES DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ AUF : " DER GERICHTSHOF ÜBERWACHT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES HANDELNS DES RATES UND DER KOMMISSION, SOWEIT ES SICH NICHT UM EMPFEHLUNGEN ODER STELLUNGNAHMEN HANDELT. " DIESER GRUNDSATZ WIDERSPRICHT KEINESFALLS DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 179 AUF DEN VORLIEGENDEN FALL UND STEHT IHR NICHT IM WEGE; ER LIEFERT VIELMEHR EINE ZUSÄTZLICHE RECHTFERTIGUNG FÜR DIESE ANWENDUNG, SOWEIT ES EINER SOLCHEN BEDÜRFEN SOLLTE.
S. 1132
DER EINWAND, DASS ARTIKEL 179 IM VORLIEGENDEN FALL DESWEGEN KEINE ANWENDUNG FINDEN KÖNNE, WEIL DIE GEMEINSCHAFT BISHER WEDER EIN STATUT FÜR IHRE BEDIENSTETEN GESCHAFFEN NOCH AUCH, IN ERMANGELUNG EINES SOLCHEN STATUTS, DIE BIS ZU DESSEN AUSARBEITUNG VORLÄUFIG ANWENDBARE REGELUNG AUSDRÜCKLICH FESTGELEGT HABE, IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN; WIE VORSTEHEND AUSGEFÜHRT, MUSS ES EINE AUF DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEDIENSTETEN ANWENDBARE REGELUNG GEBEN.
ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN SIND AUCH DIEJENIGEN EINWENDUNGEN, DIE SICH AUF BESTIMMTE BEGRIFFE WIE BEDIENSTETE, BEAMTE USW. STÜTZEN, DENN ES VERSTEHT SICH VON SELBST, DASS DAS WORT " BEDIENSTETER " ( " AGENT " ) UNTER DEN GEGENWÄRTIGEN UMSTÄNDEN BIS ZUR VERABSCHIEDUNG DES BEAMTENSTATUTS ALLE PERSONEN BEZEICHNET, DIE BEI DEN DIENSTSTELLEN DER GEMEINSCHAFT BESCHÄFTIGT WERDEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. MIT SEINEM ZWEITEN HAUPTANTRAG BEGEHRT DER KLAEGER DIE FESTSTELLUNG, DASS ER ALS VORLÄUFIG ANGESTELLTER BEAMTER ODER BEDIENSTETER DES SPRACHENDIENSTES MIT EINER BESTIMMTEN GEHALTSGRUPPE UND -STUFE ZU BETRACHTEN IST.
DIE ERNENNUNGSBEFUGNIS LIEGT AUSSCHLIESSLICH BEI DER DIENSTBEHÖRDE; DIESE IST ALLEIN ZUSTÄNDIG, DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN, MIT WELCHER GEHALTSGRUPPE UND -STUFE EIN BEDIENSTETER EINGESTELLT WERDEN KANN. DA DER GERICHTSHOF NICHT BERECHTIGT IST, DIESE ENTSCHEIDUNG AN STELLE DER KOMMISSION ZU TREFFEN, IST DER ZWEITE HAUPTANTRAG DES KLAEGERS NICHT ZULÄSSIG.
2. DER KLAEGER BEANTRAGT HILFSWEISE, DIE BEKLAGTE ZUR ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG FÜR IMMATERIELLEN SCHADEN ZU VERURTEILEN.
NACH ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE D DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MÜSSEN DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTEN SEIN. DER GENANNTE ANTRAG WURDE JEDOCH ERSTMALIG IN DER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME DES KLAEGERS ZU DER VOM GERICHTSHOF AM 20. JUNI 1960 BESCHLOSSENEN BEWEISAUFNAHME GESTELLT; ER LÄSST SICH AUCH NICHT SINNGEMÄSS DEN IN DER KLAGESCHRIFT GESTELLTEN ANTRAEGEN ENTNEHMEN. DER ANTRAG IST DAHER ALS VERSPÄTET UND SOMIT UNZULÄSSIG ANZUSEHEN.
S. 1133
DA ES SICH JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALL UM EINE KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( RECOURS DE PLEINE JURIDICTION ) HANDELT, IST DER GERICHTSHOF AUCH BEI FEHLEN EINES ORDNUNGSMÄSSIGEN ANTRAGS BEFUGT, NICHT NUR EINE NICHTIGERKLÄRUNG AUSZUSPRECHEN, SONDERN GEGEBENENFALLS AUCH DIE BEKLAGTE ZUR ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN DURCH EINEN ETWAIGEN AMTSFEHLER VERURSACHTEN IMMATERIELLEN SCHADEN ZU VERURTEILEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
ZUR RECHTSNATUR DES ANSTELLUNGSVERTRAGES
IN ANBETRACHT DER VORAUSSETZUNGEN UND UMSTÄNDE, UNTER DENEN DER KLAEGER VON DER KOMMISSION EINGESTELLT WORDEN IST, ERGIBT SICH DER ZWISCHEN DEN PARTEIEN ABGESCHLOSSENE ANSTELLUNGSVERTRAG AUS DER STILLSCHWEIGENDEN EINIGUNG DER PARTEIEN.
WESENTLICH IST, OB DIESER VERTRAG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER ODER PRIVATRECHTLICHER NATUR IST.
EINE DER VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE KOMMISSION DER EWG, DIE IM RAHMEN DER IHR VOM VERTRAG ERTEILTEN BEFUGNISSE HANDELTE, BESITZT GEMÄSS ARTIKEL 210 DIESES VERTRAGES RECHTSPERSÖNLICHKEIT. DIESE RECHTSPERSÖNLICHKEIT IST ANGESICHTS DER MIT IHR VERBUNDENEN BEFUGNISSE UND FUNKTIONEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHER NATUR. SOMIT IST DER STREITIGE VERTRAG VON EINER JURISTISCHEN PERSON DES ÖFFENTLICHEN RECHTS GESCHLOSSEN WORDEN.
HINZU KOMMT, DASS DIESER VERTRAG IM HINBLICK AUF DIE TÄTIGKEIT DES SPRACHENDIENSTES DER KOMMISSION GESCHLOSSEN WORDEN WAR. DIESE TÄTIGKEIT, DIE DARIN BESTEHT, DEN AMTLICHEN VERLAUTBARUNGEN DER KOMMISSION EINEN INHALTLICH GLEICHEN AUSDRUCK IN DEN VIER AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ZU GEBEN, LEISTET EINEN WESENTLICHEN BEITRAG ZU DEM VERFAHREN, WELCHES AUF DIE ANNAHME DER TEXTE DIESER VERLAUTBARUNGEN IN DEN EINZELNEN AMTSSPRACHEN GERICHTET IST; SIE IST SOMIT ÖFFENTLICH-RECHTLICHER NATUR.
S. 1134
DER STREITIGE VERTRAG UNTERSTEHT NACH ALLEDEM DEM ÖFFENTLICHEN RECHT UND WIRD VON DEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DES VERWALTUNGSRECHTS BEHERRSCHT.
ZUR FRAGE DES BESTEHENS EINES ANSPRUCHS AUF FESTE ANSTELLUNG
DER KLAEGER BEHAUPTET, DIE DURCH DEN STREITIGEN VERTRAG GESCHAFFENEN RECHTSVERHÄLTNISSE GEWÄHRTEN IHM AUF GRUND DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN NATUR DIESES VERTRAGES DIE VORTEILE EINER " VORSTATUTARISCHEN " RECHTSSTELLUNG UND SOMIT DIE ANWARTSCHAFT AUF EINE DAUERSTELLUNG. DIE UMSTRITTENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG HÄTTE JENEN RECHTSVERHÄLTNISSEN EIN ENDE GESETZT UND DAMIT GEGEN DIE VORSCHRIFTEN VERSTOSSEN, WELCHE AUF DIE ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN DES KLAEGERS ANWENDUNG FÄNDEN; SIE SEI SOMIT RECHTSWIDRIG.
DIESES VORBRINGEN IST UNBEGRÜNDET.
NACH ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES STELLT JEDES ORGAN BIS ZUR AUFSTELLUNG DES STATUTS DER BEAMTEN UND DER FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 212 DAS ERFORDERLICHE PERSONAL EIN UND SCHLIESST ZU DIESEM ZWECK BEFRISTETE VERTRAEGE. AUS DIESER BESTIMMUNG ERGIBT SICH, DASS BIS ZUR AUFSTELLUNG DES STATUTS UND DER IN ARTIKEL 212 DES VERTRAGES GENANNTEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DIE ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEDIENSTETEN BESTEHENDEN ANSTELLUNGSVERHÄLTNISSE ZEITLICH BEGRENZT SIND.
INFOLGEDESSEN KANN DAS VOR DIESEM ZEITPUNKT EINGESTELLTE PERSONAL AUS SEINEN ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN KEINEN ANSPRUCH AUF ÜBERNAHME IN EINE DAUERSTELLUNG ODER AUF GEWÄHRUNG DER RECHTSVORTEILE DES KÜNFTIGEN STATUTS ABLEITEN, DA JENE ÜBERNAHME WIE DIESE RECHTSVORTEILE IN EINEM INNEREN WIDERSPRUCH ZU DEM BEGRENZTEN CHARAKTER DER VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS ODER DER OBEN GENANNTEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN BEGRÜNDETEN DIENSTVERHÄLTNISSE STÜNDE.
S. 1135
WENN DER STREITIGE VERTRAG DENNOCH FÜR EINE UNBESTIMMTE ZEIT ABGESCHLOSSEN WURDE, SO FINDET DIESER UMSTAND SEINE ERKLÄRUNG DARIN, DASS ES IM ZEITPUNKT DES VERTRAGSSCHLUSSES NICHT MÖGLICH WAR, DIE IN ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN BEFRISTETEN VERTRAEGE ZU SCHLIESSEN, DA DER STÄNDIGE PERSONALBEDARF DER EINZELNEN DIENSTSTELLEN ZU JENER ZEIT NICHT IN HINREICHENDEM MASSE VORHERSEHBAR WAR.
WENN DER STREITIGE VERTRAG SOMIT ALS VORSTUFE ZUM ABSCHLUSS DER IN ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES GENANNTEN VERTRAEGE ANZUSEHEN IST, SO KANN IHM KEINESFALLS EINE ETWAIGE GEMEINSAME ABSICHT DER PARTEIEN ZUGRUNDE LIEGEN, UNTEREINANDER DER RECHTSBEZIEHUNGEN IN DER ART EINES AUF DAUER GESCHLOSSENEN VERTRAGES ZU SCHAFFEN, DA EINE SOLCHE ABSICHT OFFENSICHTLICH IN WIDERSPRUCH ZU DEM IN ARTIKEL 246 ABSATZ 3 AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ STEHEN WÜRDE.
EINE SOLCHE ABSICHT LÄSST SICH AUCH NICHT DARAUS ENTNEHMEN, DASS DER KLAEGER VOR SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER KOMMISSION AN EINEM EINSTELLUNGSWETTBEWERB TEILZUNEHMEN HATTE, DENN DER WETTBEWERB HATTE DEN ZWECK, DEN ORGANEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EINE LISTE VON BEWERBERN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, DIE FÜR EINE SPÄTERE EINSTELLUNG IN BETRACHT KAMEN, ER DIENTE JEDOCH NICHT DER SOFORTIGEN EINSTELLUNG VON PERSONAL. AUSSERDEM SIND DIE ERGEBNISSE DER STELLENAUSSCHREIBUNG ERST EINIGE MONATE NACH DEM ZEITPUNKT DER EINSTELLUNG DES KLAEGERS BEKANNT GEWORDEN, WODURCH JEDER KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER AUSSCHREIBUNG UND DER TEILNAHME AN DEM EINSTELLUNGSWETTBEWERB EINERSEITS UND DER EINSTELLUNG DES KLAEGERS ANDERERSEITS AUSGESCHLOSSEN WIRD.
DER KLAEGER KANN DAHER KEINESFALLS EIN RECHT AUF DAUERNDE BESCHÄFTIGUNG GELTEND MACHEN. SOMIT ERÜBRIGT SICH DIE FRAGE, OB DIE DIENSTBEZEICHNUNGEN " EXPERT " ODER " AUXILIAIRE " TATSÄCHLICH DIE NATUR DER RECHTSBEZIEHUNGEN ZUM AUSDRUCK BRINGEN, DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN BESTANDEN HABEN.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN AUCH GEWISSE MASSNAHMEN, WELCHE DIE KOMMISSION DEM KLAEGER GEGENÜBER GETROFFEN, UND GEWISSE VORTEILE, DIE SIE IHM GEWÄHRT HAT, NICHT FÜR EINE ANERKENNUNG DES DAUERCHARAKTERS DES STREITIGEN ANSTELLUNGSVERTRAGES INS FELD GEFÜHRT WERDEN, DENN DIESE MASSNAHMEN UND VORTEILE VERMÖGEN DEM GENANNTEN VERTRAG NICHT EINEN INHALT UND EINE BEDEUTUNG ZU VERLEIHEN, DIE NACH ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUSDRÜCKLICH VERBOTEN SIND. DEMNACH IST DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS, DIE KOMMISSION HABE DURCH IHR VERHALTEN BEI IHM DIE HOFFNUNG AUF EINE DAUERSTELLUNG WACHGEHALTEN UND INSOFERN EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN, NICHT BEGRÜNDET.
S. 1136
DER KLAEGER KANN SICH SCHLIESSLICH AUCH NICHT AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS BERUFEN, DER DEN VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN DER EGKS EINE ANWARTSCHAFT AUF EINE ENDGÜLTIGE ANSTELLUNG ZUERKANNT HAT; PARAGRAPH 7 ABSATZ 3 DES DEM EGKS-VERTRAG BEIGEFÜGTEN ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN VERLANGT IM GEGENSATZ ZU ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT NICHT, DASS ALLE VOR INKRAFTTRETEN DES PERSONALSTATUTS ABGESCHLOSSENEN ANSTELLUNGSVERTRAEGE BEFRISTET SEIN MÜSSEN, UND SCHLOSS INFOLGEDESSEN ANSTELLUNGSVERHÄLTNISSE MIT DAUERCHARAKTER UND MIT DER ANWARTSCHAFT AUF DIE ÜBERNAHME IN EIN STATUTARISCHES RECHTSVERHÄLTNIS NICHT AUS.
ZUM KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS
DER KLAEGER BEHAUPTET, DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG SEI KEINESWEGS AUSSCHLIESSLICH ODER WENIGSTENS HAUPTSÄCHLICH AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN ERFOLGT, SONDERN VIELMEHR DURCH EINEN ARTIKEL VERANLASST WORDEN, DEN ER AM 14. FEBRUAR IM AMSTERDAMER " ALGEMEEN HANDELSBLAD " HABE VERÖFFENTLICHEN LASSEN UND IN DEM NACHDRÜCKLICH AUF DIE SCHWIERIGE LAGE DER BEI DER KOMMISSION TÄTIGEN ÜBERSETZER HINGEWIESEN WORDEN SEI. DEMZUFOLGE STELLE DIE STREITIGE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG EINE VERSCHLEIERTE DISZIPLINARMASSNAHME DAR UND SEI MIT ERMESSENSMISSBRAUCH DEM KLAEGER GEGENÜBER BEHAFTET.
ZUM BEWEIS HIERFÜR HAT DER KLAEGER BEANTRAGT, DURCH ZEUGENVERNEHMUNG FESTZUSTELLEN : A ) " DASS DER LEITER DES SPRACHENDIENSTES, HERR GUMMERER, DEM KLAEGER VERSICHERT HAT, ER HABE IHM HINSICHTLICH SEINER ARBEITSLEISTUNG KEINEN VORWURF ZU MACHEN UND ER, DER KLAEGER, WÄRE UNBEHELLIGT GEBLIEBEN, WENN SICH NICHT DER ZWISCHENFALL MIT DER VERÖFFENTLICHUNG DES GENANNTEN ARTIKELS EREIGNET HÄTTE ", B ) " DASS DER REVISOR DER NIEDERLÄNDISCHEN GRUPPE, HERR VAN RIEMSDIJCK, AUF ANFRAGE VON HERRN STEMPELS, ATTACHE IM KABINETT VON HERRN HALLSTEIN, ERKLÄRT HAT, DIE ARBEITSLEISTUNGEN DES KLAEGERS SEIEN DURCHAUS ZUFRIEDENSTELLEND, UND SEINER ANSICHT NACH BESTEHE, ABGESEHEN FREILICH VON DER VERÖFFENTLICHUNG DES GENANNTEN ARTIKELS, KEIN GRUND DAFÜR, DEN KLAEGER ZU ENTLASSEN ".
S. 1137
DER GERICHTSHOF HAT AM 20. JUNI 1960 BESCHLOSSEN, ÜBER DIE VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TATSACHEN ZEUGENBEWEIS ZU ERHEBEN. DIE VOM GERICHTSHOF GELADENEN ZEUGEN WURDEN IN DER SITZUNG VOM 1. OKTOBER GEHÖRT.
DER ZEUGE GUMMERER HAT AUSGESAGT, ER HABE DEM KLAEGER NIEMALS DIE IM ERSTEN PUNKT DES BEWEISANTRAGS ERWÄHNTE VERSICHERUNG GEGEBEN. DA ER DER NIEDERLÄNDISCHEN SPRACHE NICHT MÄCHTIG SEI, KÖNNE ER DIE QUALITÄT DER VOM KLAEGER GELEISTETEN ARBEIT NICHT SELBST BEURTEILEN UND MÜSSE SICH IN DIESER HINSICHT AUF DIE VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN REVISOREN ABGEGEBENE BEWERTUNG VERLASSEN. ZWAR HABE ER ALS FÜR DIE EINWANDFREIE ARBEIT SEINER DIENSTSTELLE VERANTWORTLICHER LEITER DES ÜBERSETZUNGSDIENSTES ES FÜR SEINE PFLICHT GEHALTEN, DEM KLAEGER VORHALTUNGEN WEGEN DER VERÖFFENTLICHUNG DES GENANNTEN ARTIKELS ZU MACHEN; IM VERHÄLTNIS ZU DEN ÜBRIGEN ERWAEGUNGEN, DIE IHN VERANLASST HÄTTEN, SEINER DIENSTBEHÖRDE DEN VERZICHT AUF EINE WEITERE MITARBEIT DES KLAEGERS IM SPRACHENDIENST NAHEZULEGEN, HABE ER JENE VERÖFFENTLICHUNG JEDOCH LEDIGLICH ALS EINEN " ÜBERZÄHLIGEN " ( " SURABONDANT " ) UND NICHT ALS EINEN " ZUSÄTZLICHEN TRAGENDEN " GRUND ( " ARGUMENT SUPPLEMENTAIRE " ) ANGESEHEN.
DER ZEUGE VAN RIEMSDIJCK HAT AUSGESAGT, ER HABE NIEMALS BEHAUPTET, " DIE ARBEITSLEISTUNGEN DES KLAEGERS SEIEN DURCHAUS ZUFRIEDENSTELLEND "; ER HABE IM GEGENTEIL DIE ANSICHT VERTRETEN, DER KLAEGER ARBEITE ZWAR NICHT SO UNZULÄNGLICH, DASS MAN AUF SEINE DIENSTE VERZICHTEN MÜSSTE, ER SEI DESWEGEN ABER NOCH NICHT ALS EIN GUTER ÜBERSETZER ANZUSEHEN. BEI SEINER UNTERREDUNG MIT DEM ZEUGEN STEMPELS HABE ER DIE VERÖFFENTLICHUNG DES DEM KLAEGER ZUGESCHRIEBENEN PRESSEARTIKELS NUR GANZ NEBENHER ERWÄHNT. DER ZEUGE STEMPELS HAT DIE AUSSAGE DES ZEUGEN VAN RIEMSDIJCK BESTÄTIGT.
S. 1138
AUF BEFRAGEN DES GERICHTSHOFES HAT DER ZEUGE VAN KARNEBEEK IN SEINER EIGENSCHAFT ALS LEITER DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG BEI DER KOMMISSION DER EWG ERKLÄRT, ER HABE MIT DEM KLAEGER ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DES PRESSEARTIKELS GLEICH NACH DESSEN ERSCHEINEN EINE UNTERREDUNG GEHABT, HABE ABER NACH DIESER UNTERREDUNG DIE ANGELEGENHEIT ALS ERLEDIGT BETRACHTET.
S. 1138
DIE VORGENANNTEN ZEUGEN HABEN GEMÄSS ARTIKEL 47 PARAGRAPH 6 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DAS PROTOKOLL IHRER AUSSAGE UNTERZEICHNET. DIE ZEUGEN GUMMERER UND VAN RIEMSDIJCK SIND GEMÄSS ARTIKEL 47 PARAGRAPH 5 DER VERFAHRENSORDNUNG NACH BEENDIGUNG IHRER AUSSAGE VERTEIDIGT WORDEN.
DIE VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZEUGENAUSSAGEN HABEN DIE VOM KLAEGER ZUR STÜTZUNG SEINES VORWURFS EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS BEHAUPTETEN TATSACHEN NICHT BESTÄTIGT.
DER KLAEGER BEHAUPTET FERNER, DIE TATSACHE, DASS DIE DIENSTBEHÖRDE EINEN ANDEREN ÜBERSETZER DER NIEDERLÄNDISCHEN GRUPPE, HERRN VAN ALPHEN, WEITER BESCHÄFTIGT HABE, OBWOHL ER IN DER VON HERRN GUMMERER AM 16. JANUAR 1959 AUFGESTELLTEN EIGNUNGSLISTE DER ÜBERSETZER HINTER DEM KLAEGER EINGESTUFT WORDEN SEI, BEWEISE, DASS DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG KEINESWEGS AUF DIENSTLICHEN GRÜNDEN BERUHE.
WENN JEDOCH DIE OBJEKTIVE WÜRDIGUNG ERGIBT, DASS DIE ENTLASSUNG DES KLAEGERS AUF DIENSTLICHEN GRÜNDEN BERUHT, SO WÄRE SELBST DIE ETWAIGE RECHTSWIDRIGKEIT DER WEITERBESCHÄFTIGUNG DES HERRN VAN ALPHEN FÜR SICH ALLEIN NICHT GEEIGNET, AUCH EINE WEITERBESCHÄFTIGUNG DES KLAEGERS ZU RECHTFERTIGEN. DIE VORGENANNTE BEHAUPTUNG IST DAHER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS UNERHEBLICH, SO DASS HIERAUF NICHT NÄHER EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHT.
NACH ALLEDEM HAT DER KLAEGER NICHT DEN BEWEIS DAFÜR ERBRACHT, DASS DIE ANGEGRIFFENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AUF DER VERÖFFENTLICHUNG DES IHM ZUGESCHRIEBENEN PRESSEARTIKELS IM " ALGEMEEN HANDELSBLAD " VOM 14. FEBRUAR 1959 BERUHE UND MITHIN EINE VERSCHLEIERTE DISZIPLINARMASSNAHME DARSTELLE. DER VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
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ZUR BEGRÜNDUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG
DIE MASSNAHMEN, WELCHE EINE VERWALTUNGSBEHÖRDE IN AUSFÜHRUNG EINES VON IHR ABGESCHLOSSENEN VERTRAGES TRIFFT, STEHEN STETS UNTER DEM GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN.
DA DER STREITIGE VERTRAG IN DEN BEREICH DES VERWALTUNGSRECHTS FÄLLT, FINDET DIESER GRUNDSATZ AUCH AUF IHN ANWENDUNG; DASS ES SICH UM EINEN VORLÄUFIGEN ODER BEFRISTETEN VERTRAG HANDELT, STEHT DEM NICHT IM WEGE. HIERAUS FOLGT, DASS DIE IN DER ANGEFOCHTENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG BESTIMMTE AUFLÖSUNG JENES VERTRAGES DURCH GRÜNDE GERECHTFERTIGT SEIN MUSS, DIE IN ZUSAMMENHANG MIT DEN DIENSTLICHEN INTERESSEN STEHEN UND JEDE WILLKÜR AUSSCHLIESSEN, SO Z. B. DURCH DIE NOTWENDIGKEIT, AUF DIE LEISTUNGEN EINES BEDIENSTETEN ZU VERZICHTEN, DER NICHT DIE ERFORDERLICHE BEFÄHIGUNG BESITZT ODER DESSEN STELLE IM INTERESSE DES DIENSTES AUFGEHOBEN WURDE.
DIE DURCH DIE RÜCKSICHT AUF DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE BEDINGTEN GRÜNDE, WELCHE EINEN DERARTIGEN VERWALTUNGSAKT RECHTFERTIGEN, MÜSSEN IN KLARER FORM, DIE GEGEBENENFALLS IM KLAGEWEGE ANGEGRIFFEN WERDEN KANN, ZUM AUSDRUCK GEBRACHT WERDEN. ANDERENFALLS WÄRE DER BETROFFENE BEDIENSTETE NICHT IN DER LAGE, SICH ZU VERGEWISSERN, OB SEINE BERECHTIGTEN INTERESSEN GEWAHRT ODER VERLETZT WURDEN; ÜBERDIES WÄRE DIE NACHPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ERGANGENEN VERFÜGUNG ERSCHWERT.
IM VORLIEGENDEN FALLE HAT DAS ENTLASSUNGSSCHREIBEN DEN KLAEGER LEDIGLICH VON DEM WILLEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE IN KENNTNIS GESETZT, DEN ANSTELLUNGSVERTRAG ZU BEENDEN; ES GAB HIERFÜR JEDOCH KEINERLEI GRÜNDE AN.
ZWAR HATTE HERR LANKES IM DEZEMBER 1958 ALLEN IM SPRACHENDIENST ANGESTELLTEN HILFSKRÄFTEN UND ÜBERSETZERN EINSCHLIESSLICH DEM KLAEGER MITGETEILT, DASS DIE ZAHL DER PLANSTELLEN DIESES DIENSTES VERRINGERT WERDEN MÜSSTE UND DASS INFOLGEDESSEN NICHT SÄMTLICHE DORT TÄTIGEN BEDIENSTETEN IN DIE ENDGÜLTIGE ORGANISATION ÜBERNOMMEN WERDEN KÖNNTEN; DER KLAEGER MUSSTE SOMIT ANNEHMEN, DASS DIE AUFLÖSUNG SEINES ANSTELLUNGSVERTRAGES GRUNDSÄTZLICH IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER MITTEILUNG STAND. IN ANBETRACHT DER VORLIEGENDEN UMSTÄNDE UND INSBESONDERE DER BETRÄCHTLICHEN ZEITSPANNE ZWISCHEN DIESER SEHR ALLGEMEIN GEHALTENEN MITTEILUNG UND DEM ENTLASSUNGSSCHREIBEN HÄTTE DIESES JEDOCH EINER AUSDRÜCKLICHEN BEGRÜNDUNG BEDURFT.
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DAS ENTLASSUNGSSCHREIBEN IST DAHER ALS UNZULÄNGLICH ANZUSEHEN.
DIESES VERSÄUMNIS STELLT EINE VERTRAGSVERLETZUNG DAR, WELCHE DIE KOMMISSION BEGANGEN HAT UND DIE IHRE HAFTUNG AUSLÖST. BEI DER WÜRDIGUNG DER FOLGEN DIESER HAFTUNG IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE AUFLÖSUNG DES ANSTELLUNGSVERTRAGES INZWISCHEN WIRKSAM GEWORDEN IST; DIE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION IST DAHER IN FORM EINER ENTSCHÄDIGUNG ABZUGELTEN.
BEI DER BEMESSUNG DER SCHADENSSUMME IST NEBEN DEM ALTER UND DEN FAMILIENVERHÄLTNISSEN DES KLAEGERS ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS ER INFOLGE DER AUFREGUNGEN, DIE IHM SEINE DURCH VERSCHULDEN DER KOMMISSION ENTSTANDENE UNGEKLÄRTE LAGE BEREITET HAT, EINEN IMMATERIELLEN SCHADEN ERLITTEN HAT. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DIESEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN UMSTÄNDE ERSCHEINT ES DEM GERICHTSHOF BILLIG UND GERECHT, DIE HÖHE DIESES SCHADENS AUF EINEN BETRAG VON 100 000 ,- BFRS FESTZUSETZEN. DAS ANGEBOT DER BEKLAGTEN, DEM KLAEGER EINEN BETRAG VON 100 000 ,- BFRS ZU ZAHLEN, IST DAHER ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN.
DURCH VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 1. OKTOBER 1960 WURDE DIE KOMMISSION DER EWG VERURTEILT, DEM KLAEGER EINSTWEILEN EINEN BETRAG VON 60 000 ,- BFRS AUSZUZAHLEN. DEMZUFOLGE IST DER AN DEN KLAEGER ALS ERSATZ FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN ZU ZAHLENDE BETRAG VON 100 000 ,- BFRS UM DEN BETRAG DIESER EINSTWEILIGEN ZAHLUNG ZU KÜRZEN.
ZU DER VON DER KOMMISSION EINGEHALTENEN KÜNDIGUNGSFRIST
WEITERHIN IST ZU PRÜFEN, OB DIE VON DER KOMMISSION BEI DER BEENDIGUNG DES STREITIGEN VERTRAGES EINGEHALTENE KÜNDIGUNGSFRIST ORDNUNGSGEMÄSS BERECHNET WURDE. DER ANSTELLUNGSVERTRAG ENTHÄLT HIERÜBER KEINE VORSCHRIFTEN. EBENSOWENIG KÖNNEN DIE FÜR EGKS-BEDIENSTETE AUF ZEIT GELTENDEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN HERANGEZOGEN WERDEN, DA DIESE FÜR DIE GENANNTEN BEDIENSTETEN KEINE UNBEFRISTETEN VERTRAEGE VORSEHEN. INFOLGEDESSEN MUSS VON DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN SOWIE VON DEN " ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR HILFSKRÄFTE " AUSGEGANGEN WERDEN, AUF WELCHE LETZTEREN SICH DIE BEKLAGTE BERUFT.
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NACH ARTIKEL 2 DIESER BEDINGUNGEN BETRAEGT DIE KÜNDIGUNGSFRIST BEI DER BEENDIGUNG UNBEFRISTETER VERTRAEGE EINEN TAG FÜR JE 7 ARBEITSTAGE. IN DER ANGEFOCHTENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG IST NUR EINE KÜNDIGUNGSFRIST VON ETWA EINEM MONAT VORGESEHEN. NACH DEM OBEN ERWÄHNTEN ARTIKEL 2 HÄTTE DIESE FRIST LÄNGER SEIN MÜSSEN; SIE WURDE INDESSEN ZWEIMAL UM JE EINEN MONAT VERLÄNGERT.
BIS ZUM ABLAUF DIESER FRIST HAT DER KLAEGER SEINE BEZUEGE WEITER ERHALTEN; ÜBERDIES KONNTE ER DIESE ZEIT DAFÜR VERWENDEN, EINE NEUE ANSTELLUNG ZU SUCHEN. DIE DEM KLAEGER VON DER KOMMISSION TATSÄCHLICH GEWÄHRTE KÜNDIGUNGSFRIST HAT DEMNACH ETWA DREI MONATE BETRAGEN. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DEM KLAEGER GEGEBENEN MÖGLICHKEITEN, EINE NEUE ANSTELLUNG ZU FINDEN, HÄLT DER GERICHTSHOF DIESE KÜNDIGUNGSFRIST FÜR ANGEMESSEN. DIE KOMMISSION HAT MITHIN INSOWEIT KEINEN VERSTOSS BEGANGEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TRAGEN DIE ORGANE IN DEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ANHÄNGIG GEMACHTEN VERFAHREN IHRE KOSTEN SELBST, UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 2 DIESER VERFAHRENSORDNUNG.
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT.
DER KLAEGER IST INSOWEIT UNTERLEGEN, ALS ER MIT SEINEN KLAGEANTRAEGEN DIE FESTSTELLUNG BEGEHRTE, DASS ER EINEN ANSPRUCH AUF FESTE ANSTELLUNG HABE UND DASS DIE VON DER BEKLAGTEN FÜR DIE AUFLÖSUNG DES UMSTRITTENEN VERTRAGES GEWÄHRTE KÜNDIGUNGSFRIST RECHTSWIDRIG SEI.
DEMZUFOLGE SIND DIE KOSTEN AUFZUTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DEM KLAEGER EINEN BETRAG VON 100 000.- BFRS ZU ZAHLEN; AUF DIESEN BETRAG IST DIE AUF GRUND DER VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 1. OKTOBER 1960 GELEISTETE EINSTWEILIGE ZAHLUNG VON 60 000.- BFRS ANZURECHNEN.
2. DER KLAEGER HAT ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG VON ZWEI DRITTELN DER IHM ENTSTANDENEN KOSTEN DURCH DIE BEKLAGTE, WÄHREND DIESE IHRE EIGENEN KOSTEN TRAEGT.
3. DER KLAEGER TRAEGT DIE KOSTEN, DIE IHM IM VERFAHREN WEGEN AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG SOWIE DURCH DIE VOM GERICHTSHOF ANGEORDNETE BEWEISAUFNAHME ENTSTANDEN SIND.
4. DIE KOSTEN FÜR DAS VERFAHREN WEGEN ERLASSES EINSTWEILIGER MASSNAHMEN GEHEN ZU LASTEN DER BEKLAGTEN.
Ende der Entscheidung
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