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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1972
Aktenzeichen: 44-72
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 48 | |
Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 7 |
DAS IN ARTIKEL 48 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VERANKERTE VERBOT DER UNGLEICHBEHANDLUNG HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN GILT AUCH FÜR DEN BESONDEREN SCHUTZ, NAMENTLICH GEGEN KÜNDIGUNGEN, DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS BESTIMMTEN ARBEITNEHMERGRUPPEN AUS SOZIALEN GRÜNDEN GEWÄHREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1972. - PIETER MARSMAN GEGEN M. ROSSKAMP. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARBEITSGERICHT RHEINE). - RECHTSSACHE 44-72.
Entscheidungsgründe:
1 DAS ARBEITSGERICHT RHEINE HAT MIT BESCHLUSS VOM 15. MAI 1972, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 10. JULI 1972, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 DIESES VERTRAGES UND ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL. L 257 VOM 19. OKTOBER 1968 ) VORGELEGT.
2 NACH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES UMFASST DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG, ENTLOHNUNG UND SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN. GEMÄSS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DARF EIN ARBEITNEHMER, DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST, AUFGRUND SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN, INSBESONDERE IM HINBLICK AUF ENTLOHNUNG, KÜNDIGUNG UND, FALLS ER ARBEITSLOS GEWORDEN IST, IM HINBLICK AUF BERUFLICHE WIEDEREINGLIEDERUNG ODER WIEDEREINSTELLUNG, NICHT ANDERS BEHANDELT WERDEN ALS DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER ( ARTIKEL 7 ABSATZ 1 ), SONDERN GENIESST DORT DIE GLEICHEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN WIE DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER ( ARTIKEL 7 ABSATZ 2 ).
3 AUSWEISLICH DER AKTEN GEHT ES IM AUSGANGSSTREIT UM DIE FRAGE, OB EINEM NIEDERLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER, DER BEI EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGT IST UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND INFOLGE EINES ARBEITSUNFALLES EINE MINDERUNG SEINER ERWERBSFÄHIGKEIT UM MEHR ALS 50 PROZENT ERLEIDET, DER DURCH PARAGRAPH 14 DES SCHWERBESCHÄDIGTENGESETZES VOM 16. JUNI 1953 EINGEFÜHRTE BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ ZUSTEHT, WENN ER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESES SCHUTZES MIT DER EINZIGEN AUSNAHME ERFÜLLT, DASS ER NICHT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNT, WOBEI DIESE LETZTERE VORAUSSETZUNG NUR FÜR AUSLÄNDISCHE, NICHT ABER FÜR DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGE GILT. DIE FRAGE DES NATIONALEN RICHTERS GEHT ALSO DAHIN, OB DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IM SINNE DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES UND DES ARTIKELS 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 AUCH FÜR DEN BESONDEREN KÜNDIGUNGSSCHUTZ GILT, DEN DER GESETZGEBER EINES MITGLIEDSTAATS AUS SPEZIFISCHEN SOZIALEN GRÜNDEN NUR BESTIMMTEN ARBEITNEHMERGRUPPEN EINRÄUMT.
4 ZUR HERSTELLUNG DER FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT WESENTLICHEN FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER SCHREIBT ARTIKEL 48 DES VERTRAGES DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG VON ARBEITNEHMERN IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG, ENTLOHNUNG UND SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN VOR. DIESE VORSCHRIFT UNTERLIEGT NUR DEN IN ABSATZ 3 ABSCHLIESSEND AUFGEFÜHRTEN VORBEHALTEN, DIE SICH AUF DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG, SICHERHEIT UND GESUNDHEIT BEZIEHEN. DAS SOZIALRECHT DER GEMEINSCHAFT BERUHT AUF DEM GRUNDSATZ, DASS DIE RECHTSORDNUNG EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS DEN IN DESSEN HOHEITSGEBIET BESCHÄFTIGTEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALLE RECHTSVORTEILE GEWÄHREN MUSS, DIE SIE DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN EINRÄUMT. DAHER ERSTRECKT SICH DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 48 AUCH AUF DEN BESONDEREN SCHUTZ, DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS BESTIMMTEN ARBEITNEHMERGRUPPEN AUS SOZIALEN GRÜNDEN EINRÄUMEN.
5 DADURCH, DASS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 UNTER DEN BESCHÄFTIGUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN, DIE FÜR INLÄNDISCHE ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMER DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GLEICH SEIN MÜSSEN, AUSDRÜCKLICH DIE KÜNDIGUNG ANFÜHRT, SICHERT ER NUR DIE KORREKTE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 48. SONACH GILT ARTIKEL 7 AUCH FÜR DIE BESONDEREN BEDINGUNGEN, NAMENTLICH IM ZUSAMMENHANG MIT DER KÜNDIGUNG, AUF DIE SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT BESTIMMTE GRUPPEN INLÄNDISCHER ARBEITNEHMER BERUFEN KÖNNEN.
Kostenentscheidung:
6 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM ARBEITSGERICHT RHEINE ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM ARBEITSGERICHT RHEINE GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 15. MAI 1972 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DAS IN ARTIKEL 48 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VERANKERTE VERBOT DER UNGLEICHBEHANDLUNG HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN GILT AUCH FÜR DEN BESONDEREN SCHUTZ, NAMENTLICH GEGEN KÜNDIGUNGEN, DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS BESTIMMTEN ARBEITNEHMERGRUPPEN AUS SOZIALEN GRÜNDEN GEWÄHREN.
Ende der Entscheidung
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