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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.1975
Aktenzeichen: 44-75 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertr.
Vorschriften:
EWG-Vertr. Art. 185 | |
EWG-Vertr. Art. 186 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAI 1975. - FIRMA KARL KOENICKE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 44-75 R.
Entscheidungsgründe:
1 DER ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN IST IM KERN AUF DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON VERORDNUNGEN UND HILFSWEISE AUF DIE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION GERICHTET, DAS FREIE INVERKEHRBRINGEN DER UMSTRITTENEN WARE ENTGEGEN DEN VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNGEN ZU GESTATTEN. BEI DIESEN BEIDEN ANTRAEGEN HANDELT ES SICH EINMAL UM EINEN ANTRAG AUF " AUSSETZUNG DER DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG " IM SINNE VON ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 83 PARAGRAPH 1 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG UND ZUM ANDEREN UM EINEN ANTRAG AUF ERLASS VON " ERFORDERLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 83 PARAGRAPH 1 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG.
2 DER RICHTER IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG DARF - VON AUSNAHMEFÄLLEN ABGESEHEN, IN DENEN EINE KLARE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEM ANTRAGSSTELLER UND DEN ANDEREN MARKTBÜRGERN MÖGLICH IST - DIE WIRKUNG EINER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT NICHT DERJENIGEN EINER MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 83 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG GLEICHSTELLEN. ANDERNFALLS GÄBE DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 185 DIE MÖGLICHKEIT, PRAKTISCH DAS MIT DER HAUPTKLAGE ANGESTREBTE ERGEBNIS ZU ERREICHEN, OBWOHL DEREN SCHICKSAL, WIE IM VORLIEGENDEN FALL, NOCH UNGEWISS IST.
3 WENN DIE GEFAHR BESTEHT, DASS EIN ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN EINE ALLGEMEINE REGELUNG ZUM SCHEITERN BRINGT, SO IST VORAUSZUSETZEN, DASS DER ANTRAGSTELLER GANZ EINDEUTIG BEWEIST, DASS ER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN IST. AUCH WÄREN DAS INTERESSE DER ALLGEMEINHEIT UND DIE AUSWIRKUNG EINER ETWA ERGEHENDEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG AUF DAS VERWALTUNGSHANDELN IN BETRACHT ZU ZIEHEN, ZUMAL, WENN ES SICH - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - UM SCHUTZMASSNAHMEN HANDELT. WAS DIE GEFAHR ANBELANGT, DASS DIE WARE VERDIRBT, HAT DIE ANTRAGSTELLERIN NICHT DARGETAN, DASS ES IHR UNMÖGLICH WÄRE, DIE WARE - ETWA UNTER INANSPRUCHNAHME DES AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS - ZU VERARBEITEN ODER SONSTIGE GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM EINEN ETWAIGEN SCHADEN ABZUWENDEN ODER ZU MINDERN. DER MANGEL, DASS DIE ANTRAGSTELLERIN, WENN MAN EINMAL VON SCHRITTEN BEI DEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN ABSIEHT, JEDE PRAKTISCHE INITIATIVE IN DIESER HINSICHT UNTERLASSEN HAT, OBWOHL SIE ZUMINDEST SEIT DEM 8. MÄRZ ÜBER DEN STAND DER REGELUNG UNTERRICHTET WAR, KANN NICHT DURCH EINE ENTSCHEIDUNG DES RICHTERS IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG BEHOBEN WERDEN.
4 SCHLIESSLICH IST ES AUCH NICHT ANGÄNGIG, IN DIESEM VERFAHREN MASSNAHMEN MIT BEZUG AUF DIE EINFUHR ZU TREFFEN, WELCHE KEINESWEGS NUR EINSTWEILIGER NATUR, SONDERN IN WIRKLICHKEIT UNWIDERRUFLICH WÄREN UND DIE IN DER HAUPTSACHE ZUR ENTSCHEIDUNG BERUFENEN RICHTER VOR VOLLENDETE TATSACHEN STELLEN WÜRDEN.
5 BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
ERGEHT IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG
FOLGENDER BESCHLUSS :
1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ABGELEHNT.
2. DIE KOSTEN BLEIBEN DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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