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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.1981
Aktenzeichen: 44-80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 76/116 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel, Richtlinie 77/535 der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 76/116 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel Art. 12 | |
Richtlinie 77/535 der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. FEBRUAR 1981. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERSTOSS - DUENGEMITTEL. - RECHTSSACHE 44-80.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 4. FEBRUAR 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , UM DER RICHTLINIE 76/116 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DÜNGEMITTEL ( ABL. 1976 , L 24 , S. 21 ) UND DER RICHTLINIE 77/535 DER KOMMISSION VOM 22. JUNI 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER PROBENAHME UND ANALYSEMETHODEN VON DÜNGEMITTELN ( ABL. L 213 , S. 1 ) NACHZUKOMMEN.
2 GEMÄSS ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE 76/116 DES RATES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE 77/535 DER KOMMISSION HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DIESEN RICHTLINIEN BINNEN EINER FRIST , DIE AM 19. DEZEMBER 1977 ABLIEF , NACHZUKOMMEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , GEGEN DIESE VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN ZU HABEN. SIE ERKLÄRT DIE VERZÖGERUNG DER UMSETZUNG DER BEIDEN RICHTLINIEN IN IHRE INTERNE RECHTSORDNUNG MIT DER NOTWENDIGKEIT , EINE BESONDERE GESETZGEBERISCHE MASSNAHME VORZUBEREITEN UND ZU ERLASSEN , DIE EINE NEUREGELUNG DES GESAMTEN BEREICHS DER DÜNGEMITTEL ENTHALTEN WERDE. EIN GESETZENTWURF SEI DEN KAMMERN VORGELEGT WORDEN , UND DAS PARLAMENTARISCHE VERFAHREN GEHE SEINEN GANG. DAS ENTSPRECHENDE GESETZ WERDE NACH SEINEM INKRAFTTRETEN NICHT NUR DIE RICHTLINIE 76/116 DES RATES IN DIE ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG UMSETZEN , SONDERN AUCH ALS GRUNDLAGE FÜR DEN ERLASS EINER BEREITS VORBEREITETEN MINISTERIALVERORDNUNG FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 77/535 DER KOMMISSION DIENEN.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 76/116 DES RATES UND DER RICHTLINIE 77/535 DER KOMMISSION NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
6 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 76/116 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DÜNGEMITTEL ( ABL. 1976 , L 24 , S. 21 ) UND DER RICHTLINIE 77/535 DER KOMMISSION VOM 22. JUNI 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER PROBENAHME UND ANALYSEMETHODEN VON DÜNGEMITTELN ( ABL. L 213 , S. 1 ) NACHZUKOMMEN.
2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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