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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.1965
Aktenzeichen: 45-64
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 96 | |
EWG-Vertrag Art. 169 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 97 |
1. VERSTÖSST EIN MITGLIEDSTAAT GEGEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG, SO MÜSSEN DIE VERSCHIEDENEN MASSNAHMEN DER KOMMISSION IM AUSSERGERICHTLICHEN UND IM GERICHTLICHEN VERFAHREN AUF DIE FESTSTELLUNG DES GLEICHEN VERSTOSSES GERICHTET SEIN UND AUF DEN GLEICHEN GRÜNDEN BERUHEN.
2. IM SINNE VON ARTIKEL 96 BEZEICHNET DAS WORT " UNMITTELBAR " DIEJENIGEN ABGABEN, DIE DIE FERTIGWARE BELASTEN, DAS WORT " MITTELBAR " DIEJENIGEN ABGABEN, MIT DENEN AUF DEN EINZELNEN FERTIGUNGSSTUFEN DIE FÜR DIE HERSTELLUNG DER WARE VERWENDETEN ROHSTOFFE ODER HALBFERTIGERZEUGNISSE BELASTET SIND.
ABGABEN, DIE WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR DIE AUSGEFÜHRTEN WAREN BELASTEN, SIND NICHT NACH ARTIKEL 96 ERSTATTUNGSFÄHIG.
3. UM SICH AUF ARTIKEL 96 BERUFEN ZU KÖNNEN, MUSS EIN MITGLIEDSTAAT, DER INLÄNDISCHE ABGABEN NACH EINEM PAUSCHALSYSTEM ERSTATTET, DEN NACHWEIS FÜHREN, DASS DIESES SYSTEM SOWOHL NACH DER ART DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN ABGABEN ALS NACH DER HÖHE DER ERSTATTUNG BEI JEDEM IN DAS SYSTEM EINBEZOGENEN ERZEUGNIS DIE ZWINGENDEN GRENZEN DIESES ARTIKELS EINHÄLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. DEZEMBER 1965. - KOMMISSION DER EWG GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - RECHTSSACHE 45-64.
Entscheidungsgründe:
S. 1137
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT
ZUR ERSTEN EINREDE
DIE BEKLAGTE ERHEBT EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE KLAGE BEZIEHE SICH AUF DAS GESETZ NR. 639 VOM 5. JULI 1964, DOCH HABE SICH IN VERLETZUNG VON ARTIKEL 169 ABSATZ 1 DES VERTRAGES WEDER DIE ITALIENISCHE REPUBLIK ZU DIESEM GESETZ GEÄUSSERT NOCH HABE DIE KOMMISSION EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DAZU ABGEGEBEN. SOMIT HÄTTEN DAS AUSSERGERICHTLICHE VERWALTUNGSVERFAHREN, DAS SICH AUF DAS GESETZ NR. 103 VOM 10. MÄRZ 1955 BEZOGEN HABE, UND DAS GERICHTLICHE VERFAHREN, DAS DAS VON JENEM GESETZ WESENTLICH VERSCHIEDENE GESETZ NR. 639 BETREFFE, NICHT DEN GLEICHEN GEGENSTAND.
AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS SOWOHL IM AUSSERGERICHTLICHEN WIE IM GERICHTLICHEN VERFAHREN DIE VORWÜRFE, DIE DIE KOMMISSION DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEMACHT HAT, MEHR DIE KONKRETE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER EXPORTRÜCKVERGÜTUNGEN BETRAFEN ALS DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN, DIE DIE RECHTSGRUNDLAGE DES SYSTEMS BILDEN MOCHTEN.
AUSSERDEM HAT DIE KLAEGERIN DIE BEKLAGTE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VOM 11. DEZEMBER, DIE IHR AM 16. DEZEMBER 1963 ZUGESTELLT WURDE, AUFGEFORDERT, DIE RÜCKVERGÜTUNGEN, DIE AUS DEN DARGELEGTEN GRÜNDEN GEGEN ARTIKEL 96 DES VERTRAGES VERSTIESSEN, BIS SPÄTESTENS ZUM 31. DEZEMBER 1963 EINZUSTELLEN. DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME SOLLTE DAHER EINERSEITS EINEN VERSTOSS DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG FESTSTELLEN, ANDERERSEITS DIE BEKLAGTE WARNEN, DIE IHR VORGEWORFENE VERTRAGSVERLETZUNG DURCH EINE VERLÄNGERUNG DER BISHERIGEN REGELUNG ODER DURCH EINE ÄHNLICHE KÜNFTIGE REGELUNG ÜBER DEN ANGEGEBENEN ZEITPUNKT HINAUS FORTZUSETZEN. DIESE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR ZWEITEN EINREDE
DIE BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGE WEGEN EINES WEITEREN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 169 FÜR UNZULÄSSIG, DER DARIN BESTEHE, DASS IHR KEINE GELEGENHEIT GEGEBEN WORDEN SEI, SICH ZU DER IHR WIRKLICH VORGEWORFENEN VERFEHLUNG UND INFOLGEDESSEN ZU DEN GRÜNDEN DER STELLUNGNAHME UND DEN WESENTLICHEN KLAGEGRÜNDEN ZU ÄUSSERN.
HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAEGERIN IN IHREM SCHREIBEN VOM 10. JUNI 1963, MIT DEM SIE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ZUR ÄUSSERUNG AUFFORDERTE, DEUTLICH ERKLÄRTE, DASS SIE DAS VON DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEUEBTE SYSTEM DER EXPORTRÜCKVERGÜTUNGEN NICHT ALS MIT DEM VERTRAG VEREINBAR ANSEHEN KÖNNE, WEIL ES ERSTENS BESTIMMTE KATEGORIEN VON ABGABEN, DIE IM GEGENSATZ ZU ARTIKEL 96 DAS UNTERNEHMEN UND NICHT DIE AUSGEFÜHRTEN WAREN BELASTETEN, IN DIE ERSTATTUNG EINBEZIEHE UND WEIL ES ZWEITENS ZUR FESTSETZUNG DER ZU ERSTATTENDEN BETRAEGE EINE METHODE VERWENDE, DIE ZU PAUSCHALSÄTZEN FÜR DIE EINZELNEN WAREN ODER WARENGRUPPEN FÜHRE, WAS NACH ARTIKEL 97 ALLEIN FÜR DIE NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHOBENEN UMSATZSTEUERN ZULÄSSIG SEI.
S. 1138
DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME UND DIE KLAGE DER KOMMISSION SIND AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE UND ANGRIFFSMITTEL GESTÜTZT. DIE KOMMISSION HAT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOMIT GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GEGEBEN UND ARTIKEL 169 ABSATZ 1 DES VERTRAGES KORREKT ANGEWENDET. DIESE PROZESSHINDERNDE EINREDE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
B - ZUR BEGRÜNDETHEIT
ZUR ERSTEN RÜGE
DIE PARTEIEN SIND SICH DARÜBER EINIG, DASS IN DIE BERECHNUNG DER RÜCKVERGÜTUNGSSÄTZE FÜR EXPORTGÜTER DER ITALIENISCHEN MASCHINENINDUSTRIE DIE EINTRAGUNGS -, STEMPEL - UND HYPOTHEKENSTEUERN, DIE ABGABEN FÜR LIZENZEN UND KONZESSIONEN SOWIE DIE KRAFTFAHRZEUG - UND WERBUNGSSTEUERN EINBEZOGEN SIND. NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN IST DIE ERSTATTUNG DIESER ABGABEN NACH ARTIKEL 96 DES VERTRAGES NICHT ZULÄSSIG, WEIL SIE WEDER DIE ERZEUGNISSE ALS SOLCHE NOCH DIE ZU IHRER HERSTELLUNG VERWENDETEN ROHSTOFFE ODER HALBFERTIGWAREN BELASTETEN, SO DASS KEINE MÖGLICHKEIT BESTEHE, DIE AUSWIRKUNG DER EINZELNEN ABGABEN AUF DEN GESTEHUNGSPREIS DER ERZEUGNISSE ZU ERMITTELN.
ARTIKEL 96 ERMÄCHTIGT DIE MITGLIEDSTAATEN, AUF WAREN, DIE IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUSGEFÜHRT WERDEN, EINE RÜCKVERGÜTUNG FÜR INLÄNDISCHE ABGABEN ZU GEWÄHREN, DIE NICHT HÖHER SEIN DARF ALS DIE AUF DIE AUSGEFÜHRTEN WAREN MITTELBAR ODER UNMITTELBAR ERHOBENEN INLÄNDISCHEN ABGABEN. IM SINNE VON ARTIKEL 96 BEZEICHNET DAS WORT " UNMITTELBAR " DIEJENIGEN ABGABEN, DIE DIE FERTIGWARE BELASTEN, DAS WORT " MITTELBAR " DIEJENIGEN ABGABEN, MIT DENEN AUF DEN EINZELNEN FERTIGUNGSSTUFEN DIE FÜR DIE HERSTELLUNG DER WARE VERWENDETEN ROHSTOFFE ODER HALBFERTIGERZEUGNISSE BELASTET SIND. AUS DEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN, AUFGRUND DEREN SIE ERHOBEN WERDEN, ERGIBT SICH, DASS DIE EINTRAGUNGS -, STEMPEL - UND HYPOTHEKENSTEUERN, DIE ABGABEN FÜR LIZENZEN UND KONZESSIONEN SOWIE DIE KRAFTFAHRZEUG - UND WERBUNGSSTEUERN IHREM GEGENSTAND UND IHRER NATUR NACH DAS PRODUKTIONSUNTERNEHMEN, IN ÜBRIGENS SEHR UNTERSCHIEDLICHEN ERSCHEINUNGSFORMEN SEINER ALLGEMEINEN KOMMERZIELLEN UND FINANZIELLEN TÄTIGKEIT, BELASTEN, NICHT ABER DIE WAREN SELBST AUF IHREN EINZELNEN FERTIGUNGSSTUFEN ODER ALS ENDPRODUKT TREFFEN.
S. 1139
DIE EINTRAGUNGS -, STEMPEL - UND HYPOTHEKENSTEUERN, DIE ABGABEN FÜR LIZENZEN UND KONZESSIONEN SOWIE DIE KRAFTFAHRZEUG - UND WERBUNGSSTEUERN SIND, DA SIE WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR DIE AUSGEFÜHRTEN WAREN BELASTEN, NICHT NACH ARTIKEL 96 ERSTATTUNGSFÄHIG. INDEM DIE ITALIENISCHE REPUBLIK SIE IN DIE RÜCKVERGÜTUNG FÜR EXPORTGÜTER DER MASCHINENINDUSTRIE EINBEZIEHT, VERSTÖSST SIE GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG.
ZUR ZWEITEN RÜGE
DIE KLAEGERIN RÜGT FERNER, DIE BEKLAGTE HABE AUCH DADURCH GEGEN ARTIKEL 96 VERSTOSSEN, DASS SIE EIN SYSTEM VON PAUSCHALVERGÜTUNGEN EINGEFÜHRT HABE.
DIE BEKLAGTE HÄLT SICH FÜR BERECHTIGT, EIN SOLCHES VERFAHREN, DAS ARTIKEL 96 NICHT VERBIETE, ANZUWENDEN UND DIE IHRER RECHTSORDNUNG AM BESTEN ANGEPASSTE RÜCKVERGÜTUNGSMETHODE ZU WÄHLEN, DENN NUR DAS ENDERGEBNIS UNTERLIEGE DER KONTROLLE DER KOMMISSION.
AUS ARTIKEL 96 GEHT HERVOR, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN RÜCKVERGÜTUNGEN FÜR INLÄNDISCHE ABGABEN NUR UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN GEWÄHREN DÜRFEN : EINMAL MÜSSEN DIESE ABGABEN DIE WARE SELBST BELASTEN, ZUM ANDEREN DÜRFEN DIE RÜCKVERGÜTUNGEN NICHT HÖHER ALS DIE GENANNTEN ABGABEN SEIN.
AUSSER DEN IN DER ERSTEN RÜGE GENANNTEN ABGABENKATEGORIEN WIRD DIE UMSTRITTENE RÜCKVERGÜTUNG FÜR SOLCHE INLÄNDISCHE ABGABEN GEWÄHRT, DIE UNSTREITIG DIE WAREN SELBST BELASTEN. SOMIT IST LEDIGLICH FESTZUSTELLEN, OB DIE ZWEITE IN ARTIKEL 96 GENANNTE BEDINGUNG ERFÜLLT IST, D.H. OB ES SICH TATSÄCHLICH UM EINE RÜCKVERGÜTUNG HANDELT, ODER MIT ANDEREN WORTEN, OB DIE ERSTATTUNG DEN BETRAG DER ABGABEN NICHT ÜBERSTEIGT. VON DIESEM NACHWEIS IST DIE ZULÄSSIGKEIT EINER MASSNAHME ABHÄNGIG, DIE EINE ECHTE ABGABENERSTATTUNG DARSTELLT UND SICH NUR ALS SOLCHE UND UNTER DIESER VORAUSSETZUNG RECHTFERTIGEN LÄSST. DA DIE BEKLAGTE AUS FREIEM ANTRIEB EINE PAUSCHALMETHODE GEWÄHLT HAT, HAT SIE ZU BEWEISEN, DASS SIE IN ALLEN FÄLLEN DIE ZWINGENDEN GRENZEN DES ARTIKELS 96 EINHÄLT. DAHER ERSCHEINT ES GEBOTEN, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AUFZUGEBEN, DEM GERICHTSHOF DIE ENTSPRECHENDEN ANGABEN, MIT ZAHLEN BELEGT, FÜR DIE EINZELNEN IN FRAGE KOMMENDEN ERZEUGNISSE SCHRIFTLICH ZU MACHEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREN PROZESSHINDERNDEN EINREDEN UND HINSICHTLICH DER ERSTEN RÜGE UNTERLEGEN. DIE HÄLFTE DER KOSTEN IST IHR DAHER BEREITS JETZT AUFZUERLEGEN. IM ÜBRIGEN IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM SCHLUSSURTEIL VORZUBEHALTEN.
S. 1140
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DURCH DIE EINBEZIEHUNG DER EINTRAGUNGS -, STEMPEL - UND HYPOTHEKENSTEUERN, DER ABGABEN FÜR LIZENZEN UND KONZESSIONEN SOWIE DER KRAFTFAHRZEUG - UND WERBUNGSSTEUERN IN DIE RÜCKVERGÜTUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN FÜR ERZEUGNISSE DER MASCHINENINDUSTRIE, DIE IN DAS HOHEITSGEBIET ANDERER MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRT WERDEN, GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 96 DES VERTRAGES VERSTOSSEN.
2. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT BINNEN DREI MONATEN NACH VERKÜNDUNG DIESES URTEILS NACHZUWEISEN, DASS DIE PAUSCHALRÜCKVERGÜTUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN, DIE TATSÄCHLICH AUF IN DAS HOHEITSGEBIET ANDERER MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRTE WAREN DER MASCHINENINDUSTRIE ERHOBEN WERDEN, DEN BETRAG DER GENANNTEN ABGABEN NICHT ÜBERSTEIGT.
3. NACH ABLAUF DIESER FRIST WIRD DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÜBER DEN ZWEITEN KLAGEANSPRUCH AUF ANTRAG EINER PARTEI WIEDER ERÖFFNET.
4. DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE HÄLFTE DER KOSTEN. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RESTLICHE HÄLFTE BLEIBT DEM SCHLUSSURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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