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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.03.1982
Aktenzeichen: 45/81
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 885/68/EWG, Verordnung Nr. 3183/80/EWG, Verordnung Nr. 2378/80/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 885/68/EWG Art. 5 Abs. 3
Verordnung Nr. 885/68/EWG Art. 5 Abs. 4
Verordnung Nr. 3183/80/EWG Art. 14
Verordnung Nr. 2378/80/EWG Art. 2 ABs. 1
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUS DEM SINN UND ZWECK DER VERORDNUNG NR. 3318/80 ZUR VORÜBERGEHENDEN AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR ERZEUGNISSE DES RINDFLEISCHSEKTORS SOWIE AUS DEM REGELUNGSZUSAMMENHANG , IN DEN SIE SICH EINFÜGT , UND AUS IHRER NATUR SELBST ERGIBT SICH , DASS ES SICH DABEI UM EINEN RECHTSAKT VON ALLGEMEINER GELTUNG HANDELT. EIN SOLCHER RECHTSAKT VERLIERT SEINEN CHARAKTER ALS VERORDNUNG NICHT SCHON DADURCH , DASS SICH BESTIMMTE BETROFFENE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER EVENTÜLL DER ZAHL NACH ODER SOGAR NAMENTLICH BESTIMMEN LASSEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 25. MAERZ 1982. - ALEXANDER MOKSEL IMPORT-EXPORT GMBH UND CO. HANDELS KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTRAEGE AUF VORAUSFESTSETZUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN. - RECHTSSACHE 45/81.

Entscheidungsgründe:

1 DER FIRMA ALEXANDER MOKSEL IMPORT-EXPORT GMBH & CO. HANDELS KG , EINE GESELLSCHAFT DEUTSCHEN RECHTS , DIE MIT RINDFLEISCH HANDELT , UNTERSTÜTZT VON DER FIRMA TIAC HANDELMAATSCHAPPIJ BV , EINER GESELLSCHAFT NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS , ALS STREITHELFERIN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 23. FEBRUAR 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 3318/80 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1980 ZUR VORÜBERGEHENDEN AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR ERZEUGNISSE DES RINDFLEISCHSEKTORS ( ABL. L 345 , S. 20 ), SOWEIT DIESE DIE KLAEGE RIN BETRIFFT , UND/ODER AUFHEBUNG DES FERNSCHREIBENS DER KOMMISSION AN DIE BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG ( IM FOLGENDEN : BALM ) VOM 19. DEZEMBER 1980.

2 IM RAHMEN IHRER TÄTIGKEIT NIMMT DIE KLAEGERIN REGELMÄSSIG DIE MÖGLICHKEIT WAHR , FÜR IHRE EXPORTVERTRAEGE ÜBER RINDFLEISCH DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN IM VORAUS FESTSETZEN ZU LASSEN ; DIESE SIND VORGESEHEN IN ARTIKEL 5 ABSÄTZE 3 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 885/68 DES RATES VOM 28. JUNI 1968 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON RINDFLEISCH UND ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES BETRAGES DIESER ERSTATTUNGEN ( ABL. L 156 , S. 2 ), DIE HINSICHTLICH DER GRUNDREGELN FÜR DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON RINDFLEISCH DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1504/76 DES RATES VOM 21. JUNI 1976 ( ABL. L 168 , S. 7 ) ERGÄNZT WORDEN IST.

3 GEMÄSS DIESEN VORSCHRIFTEN REICHTE DIE KLAEGERIN AM FREITAG , DEM 12. DEZEMBER 1980 BEI DER BALM ANTRAEGE AUF VORAUSFESTSETZUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN EIN. DA DIE MITTEILUNG ÜBER DIE STELLUNG DER BANKBÜRGSCHAFT VERSPÄTET EINTRAF , BEHANDELTE DIE BALM DEN ANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 3183/80 DER KOMMISSION VOM 3. DEZEMBER 1980 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( ABL. L 338 , S. 1 ) ALS AM NÄCHSTEN AUF DEN TAG DES EINGANGS FOLGENDEN ARBEITSTAG GESTELLT ; IM VORLIEGENDEN FALL WAR DIES AM MONTAG , DEM 15. DEZEMBER 1980.

4 DIE AUSFUHRLIZENZEN FÜR SOLCHE ANTRAEGE KONNTEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2378/80 DER KOMMISSION VOM 4. SEPTEMBER 1980 ÜBER ZUSÄTZLICHE BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER AUSFUHRLIZENZEN FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 241 , S. 19 ) ERST AM FÜNFTEN ARBEITSTAG NACH EINGANG DES ANTRAGS - IM VORLIEGENDEN FALL WAR DIES AM MONTAG , DEM 22. DEZEMBER 1980 - AUSGESTELLT WERDEN , SOFERN INNERHALB DIESER FRIST KEINE BESONDEREN MASSNAHMEN GETROFFEN WURDEN.

5 DA SOLCHE MASSNAHMEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3318/80 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1980 GETROFFEN WURDEN , LEHNTE DIE BALM DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN DURCH BESCHEID VOM 23. DEZEMBER 1980 AB. ZUR BEGRÜNDUNG VERWIES SIE AUF DIESE VERORDNUNG UND AUSSERDEM AUF EIN AN SIE GERICHTETES FERN SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1980 , IN DEM DIE KOMMISSION DIE BALM ÜBER DEN ERLASS DER VERORDNUNG UNTERRICHTET UND UNTER ' ' N.B. ' ' INSBESONDERE FOLGENDES AUSGEFÜHRT HATTE : ' ' DIESE ANTRAEGE ' ' - ALSO DIEJENIGEN , DENEN AM 20. DEZEMBER 1980 ODER SPÄTER STATTGEGEBEN WORDEN WÄRE - ' ' SIND ABZULEHNEN UND DIE GESTELLTEN KAUTIONEN FREIZUGEBEN. ' '

6 GEGEN DIESE BEIDEN MASSNAHMEN HAT DIE KLAEGERIN NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN.

7 DIE KOMMISSION HAT GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG EINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERHOBEN. SIE WEIST HIERZU ZUNÄCHST DARAUF HIN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN TATSÄCHLICH VON DER BALM GETROFFEN WORDEN SEI , UND FÜHRT SODANN AUS , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , DA WEDER DAS FERNSCHREIBEN VOM 19. DEZEMBER 1980 NOCH DIE VERORDNUNG NR. 3318/80 EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DARSTELLE.

8 DIE KLAEGERIN MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND , SIE SEI DURCH DIESE MASSNAHMEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN.

9 BEI DIESER SACHLAGE HAT DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN , VORAB ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER ANFECHTUNGSKLAGE ZU ENTSCHEIDEN.

10 DAHER IST ALSO ERSTENS DIE RECHTSNATUR DER VERORDNUNG NR. 3318/80 UND SODANN DIE DES FERNSCHREIBENS DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1980 ZU PRÜFEN.

ZUR RECHTSNATUR DER VERORDNUNG NR. 3318/80

11 DIE KOMMISSION VERTRITT ZUNÄCHST DIE ANSICHT , AUS DER VERORDNUNG NR. 2378/80 ERGEBE SICH , DASS DIE FRAGLICHE VERORDNUNG NICHT NUR DIE WÄHREND DES AUSSETZUNGSZEITRAUMS EINGEGANGENEN ANTRAEGE , SONDERN AUCH DIE BEREITS EINGEREICHTEN ANTRAEGE BETROFFEN HABE , ÜBER DIE NOCH NICHT ENTSCHIEDEN GEWESEN SEI. SODANN TRAEGT SIE VOR , IHR SEI NICHT BEKANNT GEWESEN , WIE VIELE WIRT SCHAFTSTEILNEHMER AUF DIESE WEISE VON DER VERORDNUNG ERFASST WORDEN SEIEN. SCHLIESSLICH MACHT SIE GELTEND , DIE STREITIGE VERORDNUNG HABE EINDEUTIG RECHTSNORMCHARAKTER UND KÖNNE NICHT ALS EINZELFALLENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN , WEIL AUF DIE ERTEILUNG DER VORAUSFESTSETZUNG EIN RECHTSANSPRUCH BESTEHE , DER NUR DURCH ALLGEMEIN GÜLTIGE RECHTSNORMEN AUFGEHOBEN WERDEN KÖNNE , UND WEIL MAN DER VERORDNUNG NR. 3318/80 SCHWERLICH DIE RECHTSNATUR EINER ENTSCHEIDUNG INSOWEIT ZUERKENNEN KÖNNE , ALS SIE FÜR BEREITS EINGEREICHTE ANTRAEGE GELTE.

12 DIE KLAEGERIN FÜHRT DEMGEGENÜBER AUS , DIE VERORDNUNG NR. 3318/80 HABE INSOWEIT ENTSCHEIDUNGSCHARAKTER , ALS SIE FÜR BEI IHREM INKRAFTTRETEN BEREITS EINGEREICHTE ANTRAEGE GELTE. DENN DIE ANZAHL DER AUF DIE ERTEILUNG VON VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN GERICHTETEN ANTRAEGE , DIE IN DEN FÜNF ARBEITSTAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2378/80 EINGEGANGEN UND MÖGLICHERWEISE VON DER VERORDNUNG NR. 3318/80 BETROFFEN GEWESEN SEIEN , SEI DER KOMMISSION BEI ERLASS DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG BEREITS BEKANNT GEWESEN. INSOWEIT STELLE DIE STREITIGE VERORDNUNG NICHT EINE REGELUNG VON ALLGEMEINER GELTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 189 ABSATZ 2 , SONDERN EIN BÜNDEL VON EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN DAR , DIE DIE KOMMISSION IN DIE FORM EINER VERORDNUNG GEKLEIDET HABE.

13 DIE STREITHELFERIN ARGUMENTIERT ÄHNLICH UND FÜGT HINZU , AUS DER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER FRAGLICHEN REGELUNG ERGEBE SICH , DASS DIE KOMMISSION NICHT DIE MÖGLICHKEIT HABE , BEREITS EINGEREICHTE ANTRAEGE ZURÜCKZUWEISEN , UND DASS WEDER DIE KLAEGERIN NOCH SIE SELBST , WENN DIE VERORDNUNG NR. 3318/80 TATSÄCHLICH NUR IM ZEITRAUM DER AUSSETZUNG EINGEREICHTE ANTRAEGE ERFASSEN WÜRDE , BERECHTIGT WÄRE , SIE ANZUGREIFEN , DA SIE DANN NICHT UNMITTELBAR BETROFFEN WÄREN.

14 IM HINBLICK AUF DAS UNTERSCHIEDLICHE VORBRINGEN DER BETEILIGTEN IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES SACHVERHALTS ZU PRÜFEN , OB DIE STRITTIGE VERORDNUNG TATSÄCHLICH ALLGEMEINE GELTUNG HAT ODER OB DIES NUR SCHEINBAR DER FALL IST UND SIE IN WIRKLICHKEIT EINE DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT.

15 IN DER EINZIGEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 318/80 WIRD DIE AUSSETZUNG DER VORAUSSETZUNG DER AUSFÜHRUNGSERSTATTUNGEN FÜR ERZEUGNISSE DES RINDFLEISCHSEKTORS DAMIT GERECHTFERTIGT , DASS DER RINDFLEISCHMARKT ' ' DURCH EINE PREISUNSICHERHEIT GEKENNZEICHNET ' ' SEI UND ' ' DIE GEGENWÄRTIG AUF DIE ERZEUGNISSE ANWENDBAREN ERSTATTUNGEN... ZU SPEKULATIVEN VORAUSFESTSETZUNGEN DER ERSTATTUNGEN FÜHREN ( KÖNNTEN ) ' '.

16 AUS DEN BEZUGSVERMERKEN DIESER VERORDNUNG SOWIE AUS IHRER BEGRÜNDUNG UND DEM KLAREN WORTLAUT IHRES ARTIKELS 1 LASSEN SICH ZWEI SCHLÜSSE ZIEHEN. ZUM EINEN IST DIESE VERORDNUNG IM RAHMEN EINER ALLGEMEINEN REGELUNG , NÄMLICH DER DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR. 885/68 DES RATES , ERGÄNZT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1504/76 , ERGANGEN , WONACH DIE KOMMISSION DIE VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DEN UNBEDINGT ERFORDERLICHEN ZEITRAUM AUSSETZEN KANN , WENN BEI DER PRÜFUNG DER MARKTLAGE SCHWIERIGKEITEN FESTGESTELLT WERDEN , DIE INFOLGE DER ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG EINGETRETEN SIND. ZUM ANDEREN ERFASSTE SIE OFFENSICHTLICH NICHT NUR SÄMTLICHE ANTRAEGE AUF VORAUSFESTSETZUNG , DIE VOM 20. DEZEMBER 1980 AN NOCH GESTELLT WURDEN , SONDERN AUCH ALLE BIS ZU DIESEM TAG NOCH ANHÄNGIGEN ANTRAEGE , DENN ANDERENFALLS HÄTTE DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG DER VERORDNUNG IHR EIGENTLICHES ZIEL VERFEHLT.

17 DA DIE ZUGRUNDELIEGENDE VERORDNUNG NR. 1504/76 EINEN RECHTSAKT VON ALLGEMEINER GELTUNG DARSTELLT UND EINEN ANSPRUCH AUF VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN IM FRAGLICHEN BEREICH BEGRÜNDET , KONNTE EIN SOLCHER ANSPRUCH IN UMFASSENDER WEISE NUR DURCH EINEN ANDEREN RECHTSETZUNGSAKT AUSGESETZT WERDEN. DA ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 3318/80 SOWOHL FRÜHERE ALS AUCH WÄHREND DES AUSSETZUNGSZEITRAUMS EINGEREICHTE ANTRAEGE BETRIFFT , VERLIERT DER STREITIGE RECHTSAKT SEINEN CHARAKTER ALS VERORDNUNG NICHT SCHON DADURCH , DASS SICH BESTIMMTE BETROFFENE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER EVENTÜLL DER ZAHL NACH ODER SOGAR NAMENTLICH BESTIMMEN LASSEN , ZUMAL EINE SOLCHE MÖGLICHKEIT FÜR ANDERE EBENFALLS VON DER VERORDNUNG NR. 3318/80 ERFASSTE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER NATURGEMÄSS NICHT BESTAND.

18 EIN UND DIESELBE BESTIMMUNG KANN NÄMLICH NICHT ZUGLEICH EIN RECHTSAKT VON ALLGEMEINER GELTUNG UND EINE EINZELFALLMASSNAHME SEIN.

19 SOMIT ERGIBT SICH AUS DEM SINN UND ZWECK DES STREITIGEN RECHTSAKTS , DEM REGELUNGSZUSAMMENHANG , IN DEN ER SICH EINFÜGT , UND AUS SEINER NATUR SELBST , DASS ES SICH DABEI UM EINE VERORDNUNG VON ALLGEMEINER GELTUNG HANDELT ; DIE EINREDE DER KOMMISSION IST DEMNACH BEGRÜNDET , SOWEIT SIE DEN ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 3318/80 BETRIFFT.

ZUR RECHTSNATUR DES FERNSCHREIBENS

20 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DAS FERNSCHREIBEN VOM 19. DEZEMBER 1980 STELLE EINE ENTSCHEIDUNG DAR , WEIL ES GEEIGNET SEI , RECHTSWIRKUNGEN ZU ERZEUGEN , UND SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFE.

21 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIESES FERNSCHREIBEN DER GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT HABE LEDIGLICH INFORMATORISCHEN INHALT , DA DIE KOMMISSION ZUM EINEN KEINE BEFUGNIS HABE , DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM FRAGLICHEN GEBIET EINZELWEISUNGEN ZU ERTEILEN , UND DA ES ZUM ANDEREN ÜBLICH SEI , DASS SIE IN FÄLLEN DER HIER GEGEBENEN ART , DAS HEISST , WENN EINE VERORDNUNG NOCH AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT IN KRAFT TRETE , DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE RECHTSLAGE PER FERNSCHREIBEN VERDEUTLICHE.

22 UNSTREITIG BETRIFFT DIE KLAGE NUR DEN TEIL DES FERNSCHREIBENS , DER SICH AN DEN VERMERK ' ' N.B. ' ' ANSCHLIESST.

23 DURCH DIESEN TEXT SOLLTE ABER OFFENSICHTLICH NUR EIN ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTSFOLGEN VERMITTELT WERDEN , DIE SICH UNMITTELBAR AUS DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 3318/80 ERGABEN.

24 DA DIESE VERORDNUNG DIE KLAEGERIN NICHT INDIVIDÜLL BETRAF , BERÜHRT AUCH DAS FERNSCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1980 , DURCH DAS AUF DIE AUSWIRKUNGEN DIESER VERORDNUNG FÜR DIE NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN HINGEWIESEN WURDE , DIE KLAEGERIN NICHT INDIVIDÜLL.

25 DAHER IST DIE EINREDE DER KOMMISSION AUCH INSOWEIT FÜR BEGRÜNDET ZU ERKLÄREN , ALS SIE DEN ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES FERNSCHREIBENS VOM 19. DEZEMBER 1980 BETRIFFT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

26 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN MIT AUSNAHME DER DURCH DIE STREITHILFE VERURSACHTEN KOSTEN ZU VERURTEILEN ; DER STREITHELFERIN SIND IHRE EIGENEN KOSTEN SOWIE DIEJENIGEN AUFZUERLEGEN , DIE DER KOMMISSION DURCH DEN BEITRITT DER STREITHELFERIN ENTSTANDEN SIND.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN MIT AUSNAHME DER DURCH DIE STREITHILFE VERURSACHTEN KOSTEN ZU TRAGEN.

3. DER STREITHELFERIN WERDEN IHRE EIGENEN KOSTEN SOWIE DIEJENIGEN AUFERLEGT , DIE DER KOMMISSION DURCH DEN BEITRITT DER STREITHELFERIN ENTSTANDEN SIND.

Ende der Entscheidung

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