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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1962
Aktenzeichen: 46-59
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. ES OBLIEGT DEM KLAEGER, DIE GENAUEN TATSACHEN ANZUGEBEN, AUF DIE ER SEINE KLAGE ZU STÜTZEN GEDENKT, UND SEINE ANTRAEGE IN EINDEUTIGER WEISE ZU FORMULIEREN.
2. VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 33/59 NR. 1.
AN EINE ANTRAGSÄNDERUNG SIND, AUCH WENN SIE AN SICH ZULÄSSIG IST, STRENGSTE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH IHRER KLARHEIT UND IHRER FORMULIERUNG ZU STELLEN; DIE ANTRAEGE MÜSSEN FERNER AUSDRÜCKLICH ABGEÄNDERT WERDEN.
*/ 659J0033 /*.
3. VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 23/59, RSPRGH V D 525.
A ) WIRD BEI DER AUSSTELLUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN, DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ALS BELEGE ANERKANNT WERDEN, VON EINEM STAATLICHEN BEAMTEN, DER WEDER NACH IHREN WEISUNGEN NOCH FÜR IHRE RECHNUNG ODER IN IHREM NAMEN, SONDERN IN AUSÜBUNG REIN STAATLICHER BEFUGNISSE HANDELT, EINE VERFEHLUNG BEGANGEN, SO IST DIESE VON DER HOHEN BEHÖRDE NICHT ZU VERTRETEN UND STELLT KEIN PERSÖNLICHES VERSCHULDEN DAR, WELCHES IHRE HAFTUNG BEGRÜNDET.
B ) ÜBERLÄSST DIE HOHE BEHÖRDE DIE AUSSTELLUNG SOLCHER BESCHEINIGUNGEN NATIONALEN BEHÖRDEN, STATT DIESE AUFGABE SELBST ZU ÜBERNEHMEN, SO LIEGT DANN KEINE FEHLERHAFTE ORGANISATION UND SOMIT AUCH KEIN AMTSFEHLER IM SINNE VON ARTIKEL 40 DES EGKS-VERTRAGES VOR, WENN JENE TÄTIGKEIT IN DEN HÄNDEN EINER HÖHEREN DIENSTSTELLE - Z.B. EINES MINISTERIUMS - LIEGT, VON DER ANGENOMMEN WERDEN KANN, DASS SIE HIERFÜR AM BESTEN GEEIGNET WAR UND DIE SICHERSTE GEWÄHR GEGEN ETWAIGE MISSBRÄUCHE BOT, UND WENN DIE EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSSTELLUNG SOLCHER BESCHEINIGUNGEN EIN GENAU GEREGELTES VERFAHREN VORSEHEN.
C ) UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT AUCH DIE UNTERLASSUNG DER ÜBERPRÜFUNG DER MATERIELLEN RICHTIGKEIT DIESER BESCHEINIGUNGEN DURCH DIE HOHE BEHÖRDE SO LANGE KEINEN AMTSFEHLER DAR, ALS KEINE ANZEICHEN FÜR DAS VORLIEGEN VON MISSBRÄUCHEN GEGEBEN SIND ( EGKS-VERTRAG, ART. 40 ).
*/ 659J0023 /*.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1962. - MERONI E C., ERBA, UND MERONI E C., MAILAND, GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 46 UND 47-59.
Entscheidungsgründe:
S. 853
AUS GRÜNDEN DER PROZESSÖKONOMIE ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG, ÜBER DIE VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN, DIE FÜR DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG BEREITS DURCH BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 26. FEBRUAR 1960 VERBUNDEN WORDEN WAREN, WEGEN IHRES ZUSAMMENHANGS IN EINEM EINZIGEN URTEIL ZU ENTSCHEIDEN.
I - ZUR TRAGWEITE DER KLAGEANTRAEGE
ZUNÄCHST IST DIE TRAGWEITE DER IN DIESEN RECHTSSACHEN GESTELLTEN KLAGEANTRAEGE ZU PRÜFEN.
DIE KLAEGERIN MERONI/ERBA HAT IN DER KLAGESCHRIFT INSBESONDERE BEANTRAGT,
( 2 ) DIE VERANTWORTUNG DER BEKLAGTEN FÜR DIE TATSACHE FESTZUSTELLEN, DASS SIE NICHT IN DER LAGE WAR ZU VERMEIDEN, DASS IN DEN JAHREN 1954 BIS 1957 ÜBER DAS GEMEINSAME BÜRO DER SCHROTTVERBRAUCHER GROSSE SCHROTTMENGEN VERKAUFT WERDEN KONNTEN, FÜR DIE ALS BELEGE BETRÜGERISCHE ABWRACKSBESCHEINIGUNGEN DES LEITERS DER ABTEILUNG EISEN UND STAHL DES NIEDERLÄNDISCHEN WIRTSCHAFTSMINISTERIUMS VORGELEGT WORDEN WAREN ( EIN BETRUG, AN DEM ANSCHEINEND DIE HANSA-ROHSTOFF IN DÜSSELDORF BETEILIGT WAR ), SOWIE FÜR ALLE ETWAIGEN SONSTIGEN UMSTÄNDE, DIE SICH IM LAUFE DES VERFAHRENS HERAUSSTELLEN SOLLTEN ( " E PER TUTTI QUEGLI ALTRI MOTIVI CHE EMERGERANNO IN CORSO DI CAUSA " ).
S. 854
DIE KLAEGERIN MERONI/MAILAND HAT IN IHRER KLAGESCHRIFT BEANTRAGT,
( 2 ) DIE VERANTWORTUNG DER BEKLAGTEN FÜR DIE TATSACHE FESTZUSTELLEN, DASS SIE NICHT IN DER LAGE WAR ZU VERMEIDEN, DASS IN DEN JAHREN 1954 BIS 1957 ÜBER DAS NIEDERLÄNDISCHE REGIONALBÜRO DER AUSGLEICHSKASSE GROSSE SCHROTTMENGEN VERKAUFT WERDEN KONNTEN, FÜR DIE ALS BELEGE BETRÜGERISCHE ABWRACKBESCHEINIGUNGEN DES LEITERS DER ABTEILUNG EISEN UND STAHL DES NIEDERLÄNDISCHEN WIRTSCHAFTSMINISTERIUMS VORGELEGT WORDEN WAREN, SOWIE FÜR ALLE ETWAIGEN SONSTIGEN BETRÜGEREIEN, DIE IN DER FOLGEZEIT AUFGEDECKT WORDEN SIND ( HANSA-ROHSTOFF DÜSSELDORF USW.) ( " E PER TUTTE QUELLE ALTRE FRODI CHE, EVENTUALMENTE, SONO STATO SCOPERTE IN SEGUITO ( HANSA-ROHSTOFF DIE DÜSSELDORF ED ALTRE ) " ).
ES STELLT SICH ALSO DIE FRAGE, OB DER GERICHTSHOF HIERNACH WIRKSAM MIT ALLEN IN DEN JAHREN 1954 BIS 1957 AUF DEM GEBIET DES SCHROTTAUSGLEICHS BEGANGENEN BETRÜGEREIEN UND UNREGELMÄSSIGKEITEN BEFASST IST ODER NUR MIT DENJENIGEN, DIE MIT DEN FALSCHEN BESCHEINIGUNGEN IM ZUSAMMENHANG STEHEN, WELCHE DER GENANNTE NIEDERLÄNDISCHE BEAMTE, HERR VAN DER GRIFT, AUSGESTELLT HATTE ( DIESE BETRÜGEREIEN WERDEN NACHSTEHEND ALS " KOMPLEX VAN DER GRIFT " BEZEICHNET ).
NACH ARTIKEL 22 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS SOWIE NACH ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MUSS DIE KLAGESCHRIFT DEN STREITGEGENSTAND BEZEICHNEN UND DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS ENTHALTEN. ES OBLIEGT DAHER DEM KLAEGER, DIE GENAUEN TATSACHEN ANZUGEBEN, AUF DIE ER SEINE KLAGE STÜTZT, UND SEINE ANTRAEGE IN EINDEUTIGER WEISE ZU FORMULIEREN. UNTERBLEIBT DIES, SO LÄUFT DER GERICHTSHOF GEFAHR, ENTWEDER " ULTRA PETITA " ZU ENTSCHEIDEN ODER EINZELNE PUNKTE DER KLAGEANTRAEGE ZU ÜBERGEHEN. DAS FEHLEN DER ERWÄHNTEN ERFORDERNISSE BEEINTRÄCHTIGT DARÜBER HINAUS DAS RECHT DER BEKLAGTEN, NUR AUF AUSDRÜCKLICH PRÄZISIERTE TATSACHEN EINGEHEN UND NUR KLARE UND GENAUE BEHAUPTUNGEN WIDERLEGEN ZU MÜSSEN.
IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE KLAEGERINNEN DIESEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHGEKOMMEN, OBWOHL DER GERICHTSHOF SIE IM LAUFE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UND IN DEM BESCHLUSS ÜBER DIE WIEDERERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HIERZU AUFGEFORDERT HAT.
S. 855
WAS DIE TATSACHEN ANBELANGT, AUF WELCHE SIE IHRE KLAGE ZU STÜTZEN GEDENKEN, SO HABEN SICH DIE KLAEGERINNEN DARAUF BESCHRÄNKT, EINE REIHE VON PARLAMENTSDRUCKSACHEN ZU DEN AKTEN ZU GEBEN UND IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUF ALLE DARIN ANGEFÜHRTEN TATSACHEN UND TATBESTÄNDE BEZUG ZU NEHMEN. SIE HABEN JEDOCH NICHT NÄHER AUSGEFÜHRT, WELCHE DER IN DIESEN UNTERLAGEN GENANNTEN UNREGELMÄSSIGKEITEN EINEN AMTSFEHLER DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DARSTELLTEN UND IHNEN EINEN SCHADEN VERURSACHT HÄTTEN. SÄHE DER GERICHTSHOF DERART UNGENAUE AUSFÜHRUNGEN ALS ZULÄSSIG AN, SO WÜRDE ER DAS IN DER VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHENE GRUNDLEGENDE RECHT DES BEKLAGTEN, SICH IN VOLLER KENNTNIS DER ARGUMENTE DES KLAEGERS ZU VERTEIDIGEN, IN BETRÄCHTLICHEM MASSE EINSCHRÄNKEN.
WAS DIE ANTRAEGE ANBELANGT, SO GEHT AUS IHNEN NICHT MIT DER NOTWENDIGEN KLARHEIT HERVOR, DASS SIE NICHT NUR DEN KOMPLEX VAN DER GRIFT, SONDERN ALLE BEGANGENEN BETRÜGEREIEN UND UNREGELMÄSSIGKEITEN UMFASSEN. DIE AUSFÜHRUNGEN IN DEN KLAGESCHRIFTEN BESCHRÄNKEN SICH AUF DEN KOMPLEX VAN DER GRIFT. DIE KLAEGERIN MERONI/MAILAND SPRICHT IN IHREN ANTRAEGEN VON DER " ÜBER DAS NIEDERLÄNDISCHE REGIONALBÜRO DER AUSGLEICHSKASSE " VERKAUFTEN SCHROTTMENGE. IN DEN ANTRAEGEN BEIDER KLAEGERINNEN WIRD IN KLAMMERN AUF DIE FIRMA HANSA-ROHSTOFF HINGEWIESEN, VON DER FESTSTEHT, DASS SIE OFT IM ZUSAMMENHANG MIT DEM FALL VAN DER GRIFT ERWÄHNT WORDEN IST. DEMNACH SIND DIE KLAGEANTRAEGE DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE NUR DEN KOMPLEX VAN DER GRIFT BETREFFEN.
DER WEITERE VERFAHRENSABLAUF STEHT DIESER AUSLEGUNG KEINESWEGS ENTGEGEN; ER BEKRÄFTIGT SIE VIELMEHR. IM LAUFE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DER PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE DER KLAEGERINNEN ZWAR EINERSEITS BEHAUPTET, DIE ANTRAEGE DER KLAEGERINNEN HÄTTEN SICH VON ANFANG AN AUF ALLE BETRÜGEREIEN ERSTRECKT, ER HAT ES INDES UNTERLASSEN, DIESE ANTRAEGE AUSDRÜCKLICH ZU ÄNDERN ODER ZU ERGÄNZEN. DIE BEHAUPTUNG VERMAG EINE ANTRAGSÄNDERUNG JEDOCH NICHT ZU ERSETZEN; AN DIESE SIND, IHRE ZULÄSSIGKEIT VORAUSGESETZT, STRENGSTE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH IHRER KLARHEIT UND IHRER FORMULIERUNG ZU STELLEN.
S. 856
DIE KLAEGERINNEN HABEN VORGETRAGEN, ES SEI IHNEN NICHT MÖGLICH GEWESEN, DIE IN REDE STEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT ZU MACHEN. DIESES VORBRINGEN IST JEDOCH NICHT STICHHALTIG, DENN ES BLEIBT DEN KLAEGERINNEN UNBENOMMEN, EINE NEUE KLAGE ZU ERHEBEN.
DIE KLAEGERINNEN TRAGEN SCHLIESSLICH NOCH VOR, WENN SIE MIT DER GELTENDMACHUNG IHRER ANSPRÜCHE AUS ARTIKEL 40 DES VERTRAGES WEITER ZUGEWARTET HÄTTEN, SO WÄREN SIE GEFAHR GELAUFEN, DASS IHNEN DIE IN ARTIKEL 40 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS VORGESEHENE VERJÄHRUNGSEINREDE ENTGEGENGEHALTEN WORDEN WÄRE. DIESE BESORGNIS ENTBEHRT JEDOCH DER GRUNDLAGE. DIE GEFAHR EINER VERJÄHRUNG DER KLAGEN, DIE AUF DIE NICHT ZUM KOMPLEX VAN DER GRIFT GEHÖRENDEN UNREGELMÄSSIGKEITEN GESTÜTZT WERDEN, BESTEHT NICHT, DENN ES IST BISHER NOCH NICHT MÖGLICH GEWESEN, DIE ALS SCHROTTAUSGLEICHSABGABE ZU ZAHLENDEN BETRAEGE ENDGÜLTIG FESTZUSETZEN.
DIESES VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN GESTATTET ES DEMNACH NICHT, DER - IN DEN ANTRAEGEN UND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGENOMMENEN - BEZUGNAHME AUF DIE AUSSERHALB DES FALLES VAN DER GRIFT BEGANGENEN BETRÜGEREIEN DIE EXTENSIVE AUSLEGUNG ZU GEBEN, DIE DIE KLAEGERINNEN WÜNSCHEN; DIESE BEZUGNAHME IST VIELMEHR LEDIGLICH SO ZU VERSTEHEN, DASS DIE ANDEREN SCHÄDIGENDEN EREIGNISSE INSOWEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLLEN, ALS DIESE - ÜBRIGENS NICHT SUBSTANTIIERTEN - UMSTÄNDE MIT DEM FALL VAN DER GRIFT IM ZUSAMMENHANG STEHEN.
AUS VORSTEHENDEM ERGIBT SICH, DASS SICH DAS KLAGEBEGEHREN NUR AUF DEN KOMPLEX VAN DER GRIFT BEZIEHT, UND ZWAR AUCH AUF DIEJENIGEN ZU DIESEM KOMPLEX GEHÖRENDEN TATSACHEN, DIE NACH DER KLAGEERHEBUNG, ABER VOR DER ERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ZU TAGE GETRETEN SIND. SIND.
S. 857
II - ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. HAFTUNG AUF GRUND EINER VON DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERNOMMENEN GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT
DIE KLAEGERINNEN LEITEN DIE HAFTUNG DER BEKLAGTEN DARAUS HER, DASS DIESE IN IHREN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE SCHAFFUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG AUCH GEGENÜBER DEN EISEN - UND STAHLUNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT DIE AUSDRÜCKLICHE VERPFLICHTUNG ÜBERNOMMEN HABE, DAS EINWANDFREIE FUNKTIONIEREN DIESER EINRICHTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN. DEN KLAEGERINNEN ZUFOLGE ERGIBT SICH DAS INSBESONDERE AUS DER ACHTEN " ERWAEGUNG " ZU DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55, WORIN DIE HOHE BEHÖRDE ERKLÄRT HABE, DASS SIE " DIE VERANTWORTUNG FÜR DAS GEORDNETE ARBEITEN DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG TRAEGT UND DAHER DIE MÖGLICHKEIT ERHALTEN MUSS, JEDERZEIT EINZUGREIFEN ".
DIE SCHAFFUNG DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG UND DER GRUNDSATZ DER VERANTWORTUNG DER HOHEN BEHÖRDE FÜR DEREN GEORDNETES ARBEITEN, ZU DEM SICH DIE HOHE BEHÖRDE IN DER BETREFFENDEN ERWAEGUNG ZU DER OBENGENANNTEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG BEKANNT HAT, SIND POLITISCHER UND ADMINISTRATIVER NATUR UND KÖNNEN DAHER WEDER EINE VERPFLICHTUNG GEGENÜBER DEN DIESER EINRICHTUNG UNTERWORFENEN UNTERNEHMEN NOCH EINE GEWÄHRLEISTUNG BEGRÜNDEN, AUS DER SICH EINE OBJEKTIVE VERTRAGLICHE ODER GESETZLICHE HAFTUNG ENTNEHMEN LIESSE, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE SELBST DANN ZU ÜBERNEHMEN HÄTTE, WENN SIE KEIN VERSCHULDEN TRÄFE.
DIESER VORWURF IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
2. HAFTUNG FÜR AMTSFEHLER
DIE KLAGEN STÜTZEN SICH FERNER, UND ZWAR HAUPTSÄCHLICH, AUF ARTIKEL 40 DES EGKS-VERTRAGES, WELCHER DER GESCHÄDIGTEN PARTEI DAS RECHT GIBT, GEGEN DIE GEMEINSCHAFT AUF ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG IN GELD ZU KLAGEN, FALLS IN DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES DURCH EINEN AMTSFEHLER DER GEMEINSCHAFT EIN SCHADEN VERURSACHT WURDE.
S. 858
A ) DER BEAMTE DES NIEDERLÄNDISCHEN WIRTSCHAFTSMINISTERIUMS, DER DIE BETREFFENDEN BESCHEINIGUNGEN IN BETRÜGERISCHER WEISE AUSGESTELLT HAT, IST DER HOHEN BEHÖRDE NICHT UNTERSTELLT UND HAT VON IHR KEINE WEISUNGEN EMPFANGEN, SONDERN HAT IN SEINER EIGENSCHAFT ALS BEAMTER EINES MITGLIEDSTAATES GEHANDELT. WENN NACH DEN VON DER HOHEN BEHÖRDE ANGEWANDTEN GRUNDSÄTZEN DIE VON DEM NIEDERLÄNDISCHEN MINISTERIUM STAMMENDEN BESCHEINIGUNGEN OHNE WEITERE NACHPRÜFUNG ALS AUSREICHENDE BELEGE ANERKANNT WURDEN, SO LÄSST SICH DARAUS NICHT ENTNEHMEN, DASS DER BEAMTE, DEM DAS MINISTERIUM DIE AUFGABE ÜBERTRAGEN HATTE, DIESE BESCHEINIGUNGEN AUSZUSTELLEN, FÜR RECHNUNG ODER IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GEHANDELT HABE. DIE VON DIESEM BEAMTEN BEGANGENE VERFEHLUNG IST DAHER VON DER BEKLAGTEN NICHT ZU VERTRETEN.
SCHLIESSLICH IST AUCH NICHT ERWIESEN, DASS EIN ANGEHÖRIGER DER DIENSTSTELLEN DER BEKLAGTEN IN AUSÜBUNG SEINER DIENSTLICHEN OBLIEGENHEITEN PERSÖNLICH SCHULDHAFT GEHANDELT HÄTTE.
B ) ES IST JEDOCH AUCH ZU PRÜFEN, OB DIE BEKLAGTE EINEN AMTSFEHLER IM SINNE VON ARTIKEL 40 DES EGKS-VERTRAGES ETWA DADURCH BEGANGEN HAT, DASS SIE DIE BEIBRINGUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN FÜR AUSGLEICHSBERECHTIGTEN SCHROTT NICHT ZWECKMÄSSIGER GEREGELT, INSBESONDERE KEINE ÜBERPRÜFUNG DER RICHTIGKEIT DIESER BESCHEINIGUNGEN VORGESEHEN HAT.
AUF DEN ERSTEN BLICK SCHEINT DIE TATSACHE, DASS DIE FESTGESTELLTEN VERGEHEN MEHRERE JAHRE HINDURCH FORTGESETZT WERDEN KONNTEN, AUF EINE FEHLERHAFTE UND UNZUREICHENDE ORGANISATION HINZUDEUTEN. EINE SOLCHE SCHLUSSFOLGERUNG IST IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH NICHT GERECHTFERTIGT. WENN NÄMLICH DIE BEKLAGTE DIE AUSSTELLUNG DER ERFORDERLICHEN BESCHEINIGUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDE ÜBERLASSEN HAT, SO HAT SIE DEN WEG BESCHRITTEN, DER ALS DER ZWECKMÄSSIGSTE UND DIE BESTE GEWÄHR GEGEN JEDEN MISSBRAUCH BIETENDE ERSCHEINEN KONNTE. DA DIE BESCHEINIGUNGEN GLEICHZEITIG NACH INNERSTAATLICHEM NIEDERLÄNDISCHEM RECHT DIE GESETZLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE WIEDERAUSFUHR VON SCHROTT BILDETEN, WAR ES DURCHAUS ZWECKMÄSSIG, IHRE AUSSTELLUNG DEN STAATLICHEN BEHÖRDEN ANZUVERTRAUEN, DIE AM BESTEN IN DER LAGE WAREN, DIE NOTWENDIGEN NACHPRÜFUNGEN VORNEHMEN ZU LASSEN.
S. 859
DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN WURDE IM ÜBRIGEN NICHT EINER UNTERGEORDNETEN VERWALTUNGSBEHÖRDE, SONDERN EINEM MINISTERIUM ÜBERLASSEN. DIE EINSCHLAEGIGEN NIEDERLÄNDISCHEN VORSCHRIFTEN SAHEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN EINE ÄUSSERST GENAUE ERMITTLUNG DES URSPRUNGS DES BETREFFENDEN SCHROTTS VOR. ES WAR IN DER TAT NICHT VORAUSZUSEHEN, DASS ES BEI ANWENDUNG DIESER REGELUNG ZU BETRÜGERISCHEN MACHENSCHAFTEN WÜRDE KOMMEN KÖNNEN.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE ANWENDUNG DIESES VERFAHRENS DER BEKLAGTEN NICHT ZUM VORWURF GEMACHT UND JEDENFALLS NICHT ALS AMTSFEHLER BEZEICHNET WERDEN.
DAS GLEICHE GILT FÜR DIE UNTERLASSUNG VON KONTROLLMASSNAHMEN. ES WÄRE IN DER TAT ÜBERTRIEBEN GEWESEN, VON EINEM MINISTERIUM ALS AMTLICHE URKUNDEN AUSGESTELLTE BESCHEINIGUNGEN EINER NACHPRÜFUNG ZU UNTERZIEHEN, SOLANGE KEIN ANZEICHEN FÜR EINEN MISSBRAUCH VORLAG, DAS ZWEIFEL AN IHRER RICHTIGKEIT AUFKOMMEN LASSEN MUSSTE.
ABZULEHNEN IST SCHLIESSLICH AUCH DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN, DASS IN DER ANTWORT DER HOHEN BEHÖRDE VOR DER GEMEINSAMEN VERSAMMLUNG AUF DIE ANFRAGEN DER HERREN VAN DER GÖS VAN NATERS UND NEDERHORST UND IN DEM SCHREIBEN DES VIZEPRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE, HERRN SPIERENBURG, VOM 24. FEBRUAR 1958 AN DEN PRÄSIDENTEN DER AUSGLEICHSKASSE DAS EINGESTÄNDNIS EINES AMTSFEHLERS ZU ERBLICKEN SEI. DIESE ERKLÄRUNGEN WERFEN ZWAR ZU RECHT DIE FRAGE AUF, IN WELCHER WEISE DAS BISHERIGE VERFAHREN VERBESSERT UND DADURCH DERARTIGE MÄNGEL - DIE SICH ERST NACH DER AUFDECKUNG DER BETRÜGERISCHEN MACHENSCHAFTEN HERAUSGESTELLT HABEN - IN ZUKUNFT VERMIEDEN WERDEN KÖNNTEN, SIE ENTHALTEN ABER KEIN AUSDRÜCKLICHES EINGESTÄNDNIS EINES AMTSFEHLERS DER HOHEN BEHÖRDE. IM ÜBRIGEN KÖNNEN DIE ERKLÄRUNGEN NICHT EIN VERHALTEN DER BEKLAGTEN NACHTRAEGLICH ZU EINEM AMTSFEHLER MACHEN, DAS TATSÄCHLICH KEINEN SOLCHEN DARSTELLT.
S. 860
DER GERICHTSHOF HATTE IN SEINEM URTEIL IN DER SACHE FERAM ( RSPRGH V D 521 FF.) DIE SCHADENSERSATZKLAGE ABGEWIESEN. DIESE KLAGE WAR AUF DIESELBEN GRÜNDE GESTÜTZT WIE DIE VORLIEGENDE KLAGE, NÄMLICH AUF DAS VORLIEGEN EINES AMTSFEHLERS DER HOHEN BEHÖRDE, DER DARIN BESTEHEN SOLLTE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NICHT FÜR EINE WIRKSAME KONTROLLE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG GESORGT HABE.
DIE VON DEN KLAEGERINNEN IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT VORGETRAGENEN TATSACHEN ENTHALTEN, SOWEIT SIE SICH AUF DEN KOMPLEX VAN DER GRIFT BEZIEHEN, KEIN NEUES ELEMENT, DAS DEN GERICHTSHOF VERANLASSEN KÖNNTE, DEN IN DER RECHTSSACHE FERAM EINGENOMMENEN STANDPUNKT AUFZUGEBEN.
DIE KLAGEN SIND DEMNACH ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREM VORBRINGEN ZUM KOMPLEX VAN DER GRIFT UNTERLEGEN. SIE SIND FERNER MIT IHREM VERSUCH UNTERLEGEN, DEN GERICHTSHOF MIT ANDEREN BETRÜGEREIEN ZU BEFASSEN, DIE SPÄTER ALS DIE ZU DEM GENANNTEN KOMPLEX GEHÖRENDEN UNREGELMÄSSIGKEITEN AUFGEDECKT WORDEN SIND.
ES IST JEDOCH ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS SIE DIESEN VERSUCH DESWEGEN UNTERNOMMEN HABEN, WEIL SIE IN UNKENNTNIS DARÜBER WAREN UND SEIN KONNTEN, DASS DER GERICHTSHOF ETWAIGE KLAGEN, DIE NACH DEM RECHNUNGSABSCHLUSS DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ERHOBEN WERDEN, NICHT ALS VERJÄHRT ANSEHEN WÜRDE. DIESE UNKENNTNIS, AUS DER DEN KLAEGERINNEN KEIN VORWURF GEMACHT WERDEN KANN, HAT SIE DAZU VERANLASST, IHRE SCHADENSERSATZKLAGEN INNERHALB DER NACH IHRER AUFFASSUNG GEBOTENEN FRIST ZU ERHEBEN. DIESER UMSTAND STELLT EINEN AUSSERGEWÖHNLICHEN GRUND IM SINNE VON ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DAR, DER ES GESTATTET, DIE KOSTEN NACH MASSGABE DES URTEILSTENORS GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE UNTER DEN NUMMERN 46/59 UND 47/59 EINGETRAGENEN RECHTSSACHEN WERDEN ZU GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN, WEIL SIE MITEINANDER IM ZUSAMMENHANG STEHEN.
2. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
3. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN; JEDE PARTEI HAT IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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