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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1965
Aktenzeichen: 46-64
Rechtsgebiete: EWG/EAG-Beamtenstatut


Vorschriften:

EWG/EAG-Beamtenstatut Art. 91 Nr. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 43/64.

1. DIE RECHTSWIRKUNGEN EINES IM STREITVERFAHREN ERGEHENDEN, EINEN VERWALTUNGSAKT AUFHEBENDEN URTEILS DES GERICHTSHOFES ERSTRECKEN SICH AUSSER AUF DIE PROZESSPARTEIEN NUR AUF DIEJENIGEN PERSONEN, DIE VON DEM VERWALTUNGSAKT SELBST UNMITTELBAR BETROFFEN WERDEN. EIN SOLCHES URTEIL KANN EINE NEUE TATSACHE NUR FÜR DIESE PERSONEN DARSTELLEN.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JULI 1965. - GOETZ SCHOFFER GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 46-64.

Entscheidungsgründe:

S. 1071

I. ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE ERHEBT EINE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE, DIE SIE DARAUF STÜTZT, DASS DIE KLAGE NICHT FRISTGERECHT ERHOBEN WORDEN SEI.

A ) DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG, DIE NACH ARTIKEL 91 NR. 2 DES EWG/EAG-BEAMTENSTATUTS DEM VERZICHT DER BEKLAGTEN AUF DEN ERLASS EINER AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG DES KLAEGERS VOM 19. JUNI 1964, IHN MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 EINZUSTUFEN, ZU ENTNEHMEN IST. DIESE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG IST ALS BESTÄTIGUNG DER VERFÜGUNG VOM 21. DEZEMBER 1962 ANZUSEHEN, MIT DER DER KLAEGER UNTER EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ÜBERNOMMEN WORDEN IST. UNSTREITIG HAT DER KLAEGER INNERHALB DER IN ARTIKEL 91 BESTIMMTEN FRIST GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG WEDER VERWALTUNGSBESCHWERDE NOCH KLAGE ERHOBEN. DIES GILT AUCH DANN, WENN MAN DAVON AUSGEHT, DASS DIE FRIST ERST MIT DER IM JAHRE 1963 GEMÄSS ARTIKEL 5 NR. 4 DES BEAMTENSTATUTS ERFOLGTEN VERÖFFENTLICHUNG DER BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN BEGONNEN HAT.

DER KLAEGER BERUFT SICH JEDOCH AUF ZWEI VORKOMMNISSE, DIE ER ALS NEUE TATSACHEN ANSIEHT, WELCHE DIE KLAGEFRIST FÜR DIE ANFECHTUNG SEINER EINSTUFUNG IN A 4 ERNEUT IN GANG GESETZT HÄTTEN. ER IST DER AUFFASSUNG, DIES GELTE EINMAL FÜR DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MÄRZ 1964 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 20 UND 21/63 ( MAUDET GEGEN EWG-KOMMISSION, RSPRGH X 235 FF.), ZUM ANDEREN FÜR DIE EINSTUFUNG EINES ANDEREN ASSISTENTEN, DES HERRN STEFANI, IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3.

B ) WAS DAS URTEIL 20 - 21/63 ANBELANGT, SO IST FESTZUSTELLEN, DASS IM ANFECHTUNGSPROZESS ERGEHENDE URTEILE DES GERICHTSHOFES, DIE EINEN VERWALTUNGSAKT AUFHEBEN, AUSSER DEN PARTEIEN NUR DIE DURCH DIE AUFGEHOBENE MASSNAHME SELBST UNMITTELBAR BETROFFENEN PERSONEN BERÜHREN. SOLCHE URTEILE KÖNNEN DAHER NUR GEGENÜBER DIESEN PERSONEN NEUE TATSACHEN DARSTELLEN.

DAS URTEIL 20 UND 21/63 HAT EINE VERFÜGUNG AUFGEHOBEN, MIT DER DIE EWG-KOMMISSION ES ABGELEHNT HATTE, DIE EINSTUFUNG DES BETROFFENEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM IN ANHANG I ZUM BEAMTENSTATUT NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE ZU BERICHTIGEN. DIESE VERFÜGUNG HATTE JEDOCH NUR DIE INDIVIDÜLLE RECHTSSTELLUNG DES BETEILIGTEN BEAMTEN GEREGELT UND KONNTE DAHER DRITTE WIE DEN KLAEGER NICHT UNMITTELBAR BETREFFEN. AUS DIESEM GRUND IST DAS GENANNTE URTEIL NICHT ALS NEUE TATSACHE ANZUSEHEN, WELCHE DIE ABGELAUFENE KLAGEFRIST ZUGUNSTEN DES KLAEGERS ERNEUT HÄTTE IN GANG SETZEN KÖNNEN.

S. 1072

C ) DER KLAEGER ERBLICKT IN DER ERNENNUNG DES HERRN STEFANI OFFENSICHTLICH EINE ENTSCHEIDENDE WENDUNG IN DER VERWALTUNGSPRAXIS DER BEKLAGTEN. OB DIE ALLGEMEINE VORAUSSETZUNG ZUTRIFFT, DASS EINE DERARTIGE WENDUNG EINE DIE KLAGEFRISTEN ERNEUT IN GANG SETZENDE NEUE TATSACHE DARSTELLT, KANN VORLIEGEND DAHINSTEHEN; ES GENÜGT FESTZUSTELLEN, DASS DIE BEHAUPTUNG DES KLAEGERS SEINEM EIGENEN VORBRINGEN WIDERSPRICHT. ERSTENS GEHT NÄMLICH AUS DEN AUSFÜHRUNGEN BEIDER PARTEIEN HERVOR, DASS DIE BEKLAGTE MIT JENER ERNENNUNG LEDIGLICH DIE KRITERIEN DER VON IHR IM NOVEMBER 1962 GETROFFENEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNG ANGEWENDET HAT, IN ZUKUNFT VON " FALL ZU FALL ÜBER DIE EINSTUFUNG DER ASSISTENTEN " ZU ENTSCHEIDEN. ZWEITENS HAT DER KLAEGER SELBST VORGETRAGEN, DASS IN DEN LETZTEN JAHREN VON NEUEN ASSISTENTEN DER GENERALDIREKTOREN ZUNÄCHST FÜNF, SPÄTER VIER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 EINGESTUFT GEWESEN SEIEN, DIE ZAHL DIESER BEAMTEN ALSO ZURÜCKGEGANGEN IST.

D ) DER KLAEGER MACHT SCHLIESSLICH NOCH ALLGEMEIN GELTEND, DIE VERPFLICHTUNG DER ORGANE, IHRE BEAMTEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM STATUT EINZUSTUFEN UND DISKRIMINIERUNGEN ZU VERMEIDEN, SEI ZEITLICH NICHT BEGRENZT.

DIESE BEHAUPTUNG IST ZWAR AN SICH RICHTIG, ABER NICHT SCHLÜSSIG; SIE VERWECHSELT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE MIT IHRER BEGRÜNDETHEIT.

NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG.

Kostenentscheidung:

DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. ER HAT DAHER NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER BEKLAGTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

S. 1073

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DER KLAEGER HAT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN, JEDOCH MIT AUSNAHME DER DER BEKLAGTEN ENTSTANDENEN KOSTEN.

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