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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.1976
Aktenzeichen: 46-75
Rechtsgebiete: KOMMISSIONSVERORDNUNG NR. 1463/73
Vorschriften:
KOMMISSIONSVERORDNUNG NR. 1463/73 |
IM FALLE EINER KLAGE GEGEN MASSNAHMEN DER NATIONALEN BEHÖRDEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN , DIE DER KLAEGER FÜR RECHTSWIDRIG HÄLT , SIND DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZUSTÄNDIG ; HIERBEI HABEN SIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT UNTER BEACHTUNG DER VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS UND , INSBESONDERE SOFERN DIE GÜLTIGKEIT DER DURCHGEFÜHRTEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN IN FRAGE STEHT , GEGEBENENFALLS UNTER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ANZUWENDEN.
ES IST DESHALB UNZULÄSSIG , DEN GERICHTSHOF IM WEGE DER SCHADENSERSATZKLAGE NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG MIT DEM ZIEL ANZURUFEN , EINE INHALTLICHE ABÄNDERUNG DERARTIGER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERREICHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. JANUAR 1976. - IBC IMPORTAZIONE BESTIAME CARNI S.R.L. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 46-75.
Entscheidungsgründe:
1/2 MIT IHRER AM 13. MAI 1975 EINGEREICHTEN KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN ERSATZ DES SCHADENS , DEN SIE INFOLGE DER ANWENDUNG DER KOMMISSIONSVERORDNUNG NR. 1463/73 VOM 30. MAI 1973 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 146 , S. 1 ) DURCH DIE ITALIENISCHE ZOLLVERWALTUNG ERLITTEN HABEN WILL. SIE IST DER ANSICHT , ARTIKEL 5 DIESER VERORDNUNG , DER IM VORLIEGENDEN FALL ANGEWANDT WURDE , SEI RECHTSWIDRIG , WEIL ER UNZULÄSSIGERWEISE EINE KÜRZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER EINFUHR VORSCHREIBE. INFOLGE DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG HABE SIE NACH DER VERRECHNUNG DER EINFUHRBELASTUNG MIT DEM AUSGLEICHSBETRAG ZU UNRECHT BESTIMMTE BETRAEGE ZAHLEN MÜSSEN , DEREN RÜCKERSTATTUNG SIE NUNMEHR VERLANGE.
3 DIE KLAGE RICHTET SICH IN WIRKLICHKEIT GEGEN MASSNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN , DIE DIE KLAEGERIN FÜR RECHTSWIDRIG HÄLT. SIE BETRIFFT ALSO DIE FRAGE , OB DIE ERHEBUNG DER UMSTRITTENEN BETRAEGE DURCH DIE INNERSTAATLICHE VERWALTUNG , DER DIE ANWENDUNG UND DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE OBLIEGEN , RECHTMÄSSIG WAR. MIT IHR WIRD ANGESTREBT , DIE GEMEINSCHAFT ZU VERANLASSEN , DIE ANGEBLICH ZU UNRECHT ERHOBENEN BETRAEGE ANSTELLE DER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDE ZURÜCKZUZAHLEN.
4/5 DIE GENANNTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN LIEFERN DIE KRITERIEN , NACH DENEN DIE BETRAEGE BERECHNET WERDEN , DIE NACH ERFOLGTER VERRECHNUNG DER EINFUHRBELASTUNG MIT DEM AUSGLEICHSBETRAG ZU ZAHLEN SIND. SIE GESTATTEN KEINEN ZWEIFEL DARAN , DASS ES SACHE DER NATIONALEN BEHÖRDEN IST , DIESE BETRAEGE IM KONKRETEN FALL ZU BERECHNEN UND ZU ERHEBEN. DAHER SIND DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZUSTÄNDIG ; HIERBEI HABEN SIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT UNTER BEACHTUNG DER VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS UND , INSBESONDERE SOFERN DIE GÜLTIGKEIT DER ANGEWANDTEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN IN FRAGE STEHT , GEGEBENENFALLS UNTER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ANZUWENDEN.
6 DIE KLAEGERIN KANN DEMNACH DEN GERICHTSHOF NICHT ANRUFEN , UM IM WEGE EINER GEGEN DIE GEMEINSCHAFT GERICHTETEN SCHADENSERSATZKLAGE DIE INHALTLICHE ABÄNDERUNG DER BETREFFENDEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERREICHEN.
7 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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