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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.1987
Aktenzeichen: 46/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 43
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ES IST NICHT ZU FORDERN, DASS DER RAT ALLE EINZELHEITEN DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 43 REGELT. DIESER VORSCHRIFT IST VIELMEHR GENÜGE GETAN, WENN DIE WESENTLICHEN GRUNDZUEGE DER ZU REGELNDEN MATERIE NACH DIESEM VERFAHREN FESTGELEGT WORDEN SIND. DAGEGEN KÖNNEN DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN GRUNDVERORDNUNGEN VOM RAT NACH EINEM VON ARTIKEL 43 ABWEICHENDEN VERFAHREN ERLASSEN WERDEN. JEDOCH MUSS EINE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG, DIE OHNE ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENT ERLASSEN WURDE, DIE WESENTLICHEN REGELUNGEN RESPEKTIEREN, DIE IN DER GRUNDVERORDNUNG NACH ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS GETROFFEN WURDEN.

2. DAS IN ARTIKEL*4 ABSATZ*1 DER VERORDNUNG NR. 170/83 AUFGESTELLTE ERFORDERNIS DER RELATIVEN STABILITÄT DER AUFTEILUNG DES FANGANTEILS DER GEMEINSCHAFT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DEN FALL DER BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN, DASS BEI DIESER AUFTEILUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT EIN FESTER PROZENTSATZ BEIZUBEHALTEN IST.

DIE VERORDNUNG NR.*1/85 GENÜGT DIESEM ERFORDERNIS, DA SIE DIESELBE PROZENTUALE AUFTEILUNG VORSIEHT WIE ZUVOR DIE VERORDNUNGEN NRN. 172/83, 3624/83 UND 320/84.

IM ÜBRIGEN IST DIE MIT DIESER VERORDNUNG GETROFFENE AUFTEILUNGSREGELUNG SOWOHL MIT DEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ALS AUCH MIT DEM DISKRIMINIERUNGSVERBOT VEREINBAR, DENN ZUM EINEN TRAEGT SIE ZU EINER LANGFRISTIGEN STABILISIERUNG DER MÄRKTE UND ZUR BESTMÖGLICHEN NUTZUNG DER FISCHBESTÄNDE BEI, UND ZUM ANDEREN ZWINGT SIE DIE FISCHER JEDES MITGLIEDSTAATS, SICH UM EINE BESCHRÄNKUNG DER FÄNGE AUF MENGEN ZU BEMÜHEN, DIE SICH PROPORTIONAL ZU IHREN FANGMENGEN VOR INKRAFTTRETEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG FÜR DIE ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE VERHALTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. JUNI 1987. - ALBERT ROMKES GEGEN OFFICIER VAN JUSTITIE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE. - GUELTIGKEIT EINER VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG VON FISCHEREIQUOTEN FUER SCHOLLE. - RECHTSSACHE 46/86.

Entscheidungsgründe:

1 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE ( NIEDERLANDE ) HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. DEZEMBER 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. FEBRUAR 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1/85 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1984 ZUR FESTLEGUNG DER VORLÄUFIG ZULÄSSIGEN GESAMTFANGMENGEN UND BESTIMMTER FANGBEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER ZULÄSSIGEN GESAMTFANGMENGEN FÜR BESTIMMTE FISCHBESTÄNDE ODER BESTANDSGRUPPEN FÜR 1985 ( ABL. 1985, L*1, S.*1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DER RAT ERLIESS AM 25. JANUAR 1983 AUFGRUND DES ARTIKELS 43 EWG-VERTRAG AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UND NACH ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS DIE VERORDNUNG NR. 170/83 ZUR EINFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG FÜR DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHEREIRESSOURCEN ( ABL. L*24, S.*1 ). DIESE REGELUNG UMFASST NAMENTLICH ERHALTUNGSMASSNAHMEN, DIE NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 170/83 ANHAND DER VERFÜGBAREN WISSENSCHAFTLICHEN GUTACHTEN UND INSBESONDERE DES BERICHTS DES BEI DER KOMMISSION EINGERICHTETEN WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHEN FISCHEREIAUSSCHUSSES FESTGELEGT WERDEN. DIESE ERHALTUNGSMASSNAHMEN KÖNNEN NACH ARTIKEL 2 DIE EINSCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS, INSBESONDERE DURCH BESCHRÄNKUNG DER FÄNGE, VORSEHEN.

3 DAZU HEISST ES IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 170/83 : "ZEIGT SICH, DASS FÜR EINE ART ODER FÜR VERWANDTE ARTEN DIE FANGMENGE BEGRENZT WERDEN MUSS, SO WERDEN DIE ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGE JE BESTAND ODER BESTANDSGRUPPE (( IM FOLGENDEN : 'TAC' )), DER ANTEIL DER GEMEINSCHAFT HIERAN SOWIE GEGEBENENFALLS DIE DEN DRITTLÄNDERN ZUGETEILTE GESAMTFANGMENGE UND DIE BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE FANGTÄTIGKEIT JÄHRLICH FESTGELEGT."

4 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR.*170/83 BESTIMMT : "DER... FANGANTEIL DER GEMEINSCHAFT WIRD ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SO AUFGETEILT, DASS FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT EINE RELATIVE STABILITÄT DER FISCHEREITÄTIGKEIT BEI JEDEM DER IN BETRACHT GEZOGENEN BESTÄNDE GEWÄHRLEISTET WIRD." NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG KÖNNEN "DIE MITGLIEDSTAATEN... VORBEHALTLICH EINER VORHERIGEN MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DIE IHNEN NACH ARTIKEL 4 ZUGETEILTEN QUOTEN FÜR EINE ART ODER ARTENGRUPPE GANZ ODER TEILWEISE AUSTAUSCHEN ".

5 SCHLIESSLICH BESTIMMT ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 170/83, DASS DER RAT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DIE BESTANDSERHALTUNGSMASSNAHMEN ERLÄSST, DIE TAC UND DEN ANTEIL DER GEMEINSCHAFT HIERAN FESTSETZT SOWIE DIESEN ANTEIL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFTEILT.

6 AUF DIESER GRUNDLAGE WURDEN SEIT 1983 JEDES JAHR VERORDNUNGEN ERLASSEN, IN DENEN DIE TAC FÜR DIE FISCHARTEN, DEREN ERHALTUNG SICHERGESTELLT WERDEN MUSS, FESTGESETZT WURDEN UND DER ANTEIL DER GEMEINSCHAFT HIERAN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WURDE. EINE DAVON IST DIE VORGENANNTE VERORDNUNG NR. 1/85, DIE SICH AUF DAS JAHR 1985 BEZIEHT. EIN VERGLEICH ZWISCHEN DIESEN VERSCHIEDENEN VERORDNUNGEN ZEIGT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN JEDES JAHR FÜR JEDE FISCHART DENSELBEN PROZENTSATZ DES FANGANTEILS ERHALTEN HABEN. DIESE PROZENTSÄTZE FANDEN ERSTMALS IN DER VERORDNUNG NR.*172/83 DES RATES VOM 25.*JANUAR 1983 ( ABL. L*24, S.*30 ) IHREN NIEDERSCHLAG, MIT DER NACHTRAEGLICH DER FANGANTEIL DER GEMEINSCHAFT FÜR DAS JAHR 1982 AUFGETEILT WORDEN WAR. WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, WURDEN DIESE PROZENTSÄTZE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DURCHSCHNITTLICH WÄHREND DES ZEITRAUMS VON 1973 BIS 1978 VON DEN FLOTTEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN GEFISCHTEN MENGEN BERECHNET. NACH ARTIKEL 4 ABSATZ*2 DER VERORDNUNG NR. 170/83 HAT DER RAT JEDOCH NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 43 DES VERTRAGES DIE ANPASSUNGEN FESTZUSETZEN, DIE SICH AUFGRUND DES BERICHTS, DEN DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG VOR DEM 31.*DEZEMBER 1991 ERSTELLEN MUSS, ALS NOTWENDIG ERWEISEN KÖNNTEN.

7 DIE VERORDNUNG NR. 1/85 DES RATES SETZTE FÜR DAS JAHR 1985 DEN FANGANTEIL DER GEMEINSCHAFT FÜR VERSCHIEDENE FISCHARTEN FEST. FÜR DIE SCHOLLE WURDE DIESER ANTEIL IN DER NORDSEE AUF 186*000*T FESTGESETZT. VON DIESER MENGE WURDEN DEN NIEDERLANDEN 71*540*T ( DAS ENTSPRICHT 38,4 %) ZUGETEILT.

8 DIE NIEDERLÄNDISCHE QUOTE WURDE DURCH DIE VOM NIEDERLÄNDISCHEN STAATSSEKRETÄR FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI ERLASSENE "BESCHIKKING REGELING CONTINGENTERING TONG EN SCHOL NOORDZEE 1985" ( VERORDNUNG ÜBER DIE KONTINGENTIERUNG DES SEEZUNGEN - UND DES SCHOLLENFANGS IN DER NORDSEE 1985, STAATSCOURANT NR. 254 VOM 31.12.1984 ), AUF DIE VERSCHIEDENEN NIEDERLÄNDISCHEN FISCHERVEREINIGUNGEN AUFGETEILT. IN DIESER VERORDNUNG HEISST ES AUSDRÜCKLICH, SIE SEI "ZUR DURCHFÜHRUNG DER MIT ODER AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 170/83 ERLASSENEN VORSCHRIFTEN" ERGANGEN. EINE DER VEREINIGUNGEN, DIE AN DIESER AUFTEILUNG TEILNAHMEN, IST DIE PRODUCENTENORGANISATIE OOST ( IM FOLGENDEN : "PO OOST "), DER DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHREN ( KLAEGER ) ANGEHÖRT.

9 OBWOHL DER KLAEGER DEN IHM ZUGEWIESENEN ANTEIL AM KONTINGENT DER PO OOST AM 12.*OKTOBER 1985 SCHON AUSGESCHÖPFT HATTE, SETZTE ER DEN SCHOLLENFANG IN DER NORDSEE AUCH DANACH NOCH FORT. DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS ( BEKLAGTER ) WAR DER AUFFASSUNG, DASS DER KLAEGER DADURCH GEGEN ARTIKEL*7 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG VERSTOSSEN HABE. DESHALB ERLIESS ER AM 14.*NOVEMBER 1985 AUFGRUND DER WET OP DE ECONOMISCHE DELICTEN ( WIRTSCHAFTSSTRAFGESETZ ) EINE VORLÄUFIGE MASSNAHME, DURCH DIE DEM KLAEGER DER SCHOLLENFANG IN DEN ICES-BEREICHEN II*A UND IV ( DAS HEISST IN DER NORDSEE ) UNTERSAGT WURDE.

10 AM 29. NOVEMBER 1985 WAR DIE GESAMTE QUOTE DER NIEDERLANDE AUSGESCHÖPFT. AM 30.*NOVEMBER 1985 WURDE DIE SCHOLLENFISCHEREI FÜR ALLE NIEDERLÄNDISCHEN FISCHER FÜR BEENDET ERKLÄRT.

11 DER KLAEGER ERHOB VOR DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER VOM BEKLAGTEN GETROFFENEN VORLÄUFIGEN MASSNAHME MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE VORGENANNTE VERORDNUNG SEI UNGÜLTIG, DA SIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1/85 ERLASSEN WORDEN SEI, DIE SELBST UNGÜLTIG SEI.

12 AUFGRUND DIESES VORBRINGENS HIELT ES DAS VORLEGENDE GERICHT FÜR ERFORDERLICH, DEN GERICHTSHOF ZU FRAGEN, OB DIE VERORDNUNG NR.*1/85 INSOWEIT GÜLTIG IST, ALS SIE REGELT, WIE DIE ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGE FÜR SCHOLLE IN DEN ICES-BEREICHEN II*A UND IV ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFZUTEILEN IST.

13 WEGEN DER AUSFÜHRUNGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS SOWIE DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN DES KLAEGERS, DER REGIERUNG DER NIEDERLANDE, DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS, DES RATES UND DER KOMMISSION WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.

14 DAS NATIONALE GERICHT FÜHRT IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS ERSTENS AUS, DAS ERFORDERNIS DER RELATIVEN STABILITÄT BEDEUTE NICHT EINE GARANTIE FÜR JEDE FLOTTE, STETS ÜBER IHRER KAPAZITÄT ENTSPRECHENDE QUOTEN VERFÜGEN ZU KÖNNEN. DAS GERICHT WEIST JEDOCH DARAUF HIN, DASS DAS ERFORDERNIS DER RELATIVEN STABILITÄT NACH DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 170/83 VERLANGE, DASS BEI DER FESTSETZUNG DER QUOTEN DIE DERZEITIGE BIOLOGISCHE SITUATION DER FISCHBESTÄNDE BERÜCKSICHTIGT WERDE. ZWISCHEN 1983 UND 1986 SEI DIE ZULÄSSIGE FANGMENGE FÜR SCHOLLE JEDOCH UM 56*000*T GESTIEGEN. FERNER HABE SICH HERAUSGESTELLT, DASS ANDERE MITGLIEDSTAATEN IM UNTERSCHIED ZU DEN NIEDERLANDEN IHRE QUOTEN NICHT AUSGESCHÖPFT HÄTTEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLE SICH DIE FRAGE, OB DER RAT DAS ERFORDERNIS DER RELATIVEN STABILITÄT NICHT DADURCH VERKANNT HABE, DASS ER DIE ANTEILE DER MITGLIEDSTAATEN TROTZ IHRER UNTERSCHIEDLICHEN BEDÜRFNISSE UNVERÄNDERT GELASSEN HABE.

15 DIESER FRAGE LIEGT DIE ANNAHME ZUGRUNDE, DASS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1/85 DES RATES UND DER AUF SIE GESTÜTZTEN PRAXIS NACH DEN IN DER VERORDNUNG NR.*170/83 DES RATES NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZEN BEURTEILT WERDEN KANN.

16 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17.*DEZEMBER 1970 IN DER RECHTSSACHE 25/70 ( KÖSTER, SLG. 1970, 1161 ) ENTSCHIEDEN HAT, IST NICHT ZU FORDERN, DASS DER RAT ALLE EINZELHEITEN DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 43 REGELT. DIESER VORSCHRIFT IST VIELMEHR GENÜGE GETAN, WENN DIE WESENTLICHEN GRUNDZUEGE DER ZU REGELNDEN MATERIE NACH DIESEM VERFAHREN FESTGELEGT WORDEN SIND. DAGEGEN KÖNNEN DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN GRUNDVERORDNUNGEN VOM RAT NACH EINEM VON ARTIKEL 43 ABWEICHENDEN VERFAHREN ERLASSEN WERDEN, WIE DIES AUCH IN ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 170/83 VORGESEHEN IST. JEDOCH MUSS EINE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG WIE DIE VERORDNUNG NR.*1/85, DIE OHNE ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ERLASSEN WURDE, DIE WESENTLICHEN REGELUNGEN RESPEKTIEREN, DIE IN DER GRUNDVERORDNUNG, HIER DER VERORDNUNG NR. 170/83, NACH ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS GETROFFEN WURDEN.

17 ZUR VEREINBARKEIT DER IN DER VERORDNUNG NR.*1/85 VORGENOMMENEN AUFTEILUNG MIT DEM IN DER VERORDNUNG NR. 170/83 AUFGESTELLTEN ERFORDERNIS DER RELATIVEN STABILITÄT IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN, DASS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 170/83 FÜR DEN FALL DER BESCHRÄNKUNG DER FÄNGE VORSIEHT, DASS DER FANGANTEIL DER GEMEINSCHAFT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD. DARAUS ERGIBT SICH, DASS DIE VERWALTUNG DIESES FANGANTEILS AUFGRUND VON NATIONALEN QUOTEN ERFOLGT. DIESE AUFTEILUNG MUSS NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 FERNER SO VORGENOMMEN WERDEN, "DASS FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT EINE RELATIVE STABILITÄT DER FISCHEREITÄTIGKEIT BEI JEDEM DER IN BETRACHT GEZOGENEN BESTÄNDE GEWÄHRLEISTET WIRD ". DIESES ERFORDERNIS DER RELATIVEN STABILITÄT IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN, DASS BEI DIESER AUFTEILUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT EIN FESTER PROZENTSATZ BEIZUBEHALTEN IST. DENN WIE ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ZEIGT, WONACH DER RAT NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 43 DES VERTRAGES DIE ANPASSUNGEN FESTLEGT, DIE SICH BEI DER AUFTEILUNG DER FISCHEREIRESSOURCEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN ALS NOTWENDIG ERWEISEN KÖNNTEN, BLEIBT DER URSPRÜNGLICH GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 AUFGRUND DES ARTIKELS 11 FESTGELEGTE VERTEILUNGSSCHLÜSSEL SO LANGE ANWENDBAR, BIS EINE ÄNDERUNGSVERORDNUNG NACH DEMSELBEN VERFAHREN WIE DIE VERORDNUNG NR. 170/83 ERLASSEN WIRD.

18 FÜR DIE ZEIT BIS ZU EINER SOLCHEN ÄNDERUNG HAT DER RAT DIESE REGELUNG MIT EINER GEWISSEN FLEXIBILITÄT AUSGESTATTET. SO ERMÖGLICHT ES ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 170/83 DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN GANZ ODER TEILWEISE AUSZUTAUSCHEN. VON DIESER MÖGLICHKEIT WURDE SCHON GEBRAUCH GEMACHT. SO TRAT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DEN NIEDERLANDEN IN DEN JAHREN 1985 UND 1986 EINEN TEIL SEINER SCHOLLENQUOTE AB.

19 WENN IM ÜBRIGEN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN QUOTEN ERHIELTEN, DIE IHREN BEDARF ÜBERSTIEGEN UND DIE SIE NICHT AUSSCHÖPFTEN, SO BERUHT DIES NACH DEN UNBESTRITTENEN AUSFÜHRUNGEN DER KOMMISSION VOR DEM GERICHTSHOF DARAUF, DASS DIE TAC FÜR SCHOLLEN IM JAHRE 1985 HÖHER ALS AUS BIOLOGISCHER SICHT WÜNSCHENSWERT FESTGESETZT WURDE, UM DER NIEDERLÄNDISCHEN FISCHEREIFLOTTE DURCH DIE ANWENDUNG DES DEN NIEDERLANDEN GEMÄSS DEM ERFORDERNIS DER RELATIVEN STABILITÄT GEWÄHRTEN PROZENTSATZES ZUSÄTZLICHE MENGEN ZU VERSCHAFFEN.

20 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN, DASS DER RAT DAS IN DER VERORDNUNG NR. 170/83 FESTGELEGTE ERFORDERNIS DER RELATIVEN STABILITÄT NICHT MISSACHTET HAT, ALS ER IN DER VERORDNUNG NR. 1/85 DEN MITGLIEDSTAATEN DENSELBEN PROZENTSATZ DES FANGANTEILS DER GEMEINSCHAFT ZUGETEILT HAT WIE IN DEN VERORDNUNGEN DES RATES NR. 172/83 VOM 25. JANUAR 1983 ( ABL. L*24, S.*30 ), NR. 3624/83 VOM 20. DEZEMBER 1983 ( ABL. L*365, S.*10 ) UND NR. 320/84 VOM 31. JANUAR 1984 ( ABL. L*37, S.*11 ).

21 ZWEITENS FRAGT SICH DAS VORLEGENDE GERICHT - NACH EINER WIEDERGABE DES VORBRINGENS DES KLAEGERS, WONACH DIE VERORDNUNG NR.*1/85 DIE ARTIKEL 39, 7 UND 30 EWG-VERTRAG VERLETZT - IN DER BEGRÜNDUNG SEINES VORLAGEBESCHLUSSES, OB DIE IN DER VERORDNUNG NR.*1/85 FESTGELEGTE AUFTEILUNG NICHT GEGENÜBER DEN NIEDERLÄNDISCHEN FISCHERN BESCHRÄNKUNGEN ENTHALTE, DIE DEN HANDEL BEEINTRÄCHTIGTEN UND FÜR DIE ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN MEERESSCHÄTZE NICHT ERFORDERLICH SEIEN.

22 ZUR FRAGE DER VEREINBARKEIT DER VERORDNUNG NR.*1/85 MIT ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG IST ZU BEMERKEN, DASS ZU DEN IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIE STABILISIERUNG DER MÄRKTE GEHÖRT. DIE FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN ERMÖGLICHT ES DURCH EINE KURZFRISTIGE BESCHRÄNKUNG DER ZULÄSSIGEN FANGMENGEN, BESTIMMTE FISCHARTEN ZU ERHALTEN, UND TRAEGT SO ZU EINER LANGFRISTIGEN STABILISIERUNG DER MÄRKTE BEI. EINE SOLCHE REGELUNG IST FERNER GEEIGNET, DEN BESTMÖGLICHEN EINSATZ DER PRODUKTIONSFAKTOREN, DER EIN WEITERES ZIEL DES ARTIKELS 39 IST, ZU GEWÄHRLEISTEN, DENN OHNE SIE WÄREN BESTIMMTE MEERESSCHÄTZE SCHNELL ERSCHÖPFT, UND DER BESTMÖGLICHE EINSATZ DER PRODUKTIONSFAKTOREN WÜRDE LANGFRISTIG UNMÖGLICH GEMACHT.

23 ZUR FRAGE DER VEREINBARKEIT DER MIT DER VERORDNUNG NR.*1/85 GETROFFENEN REGELUNG MIT ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG IST ZU BEMERKEN, DASS DIE DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZUGETEILTEN PROZENTSÄTZE NACH DEN AKTEN AUFGRUND DER VON IHREN FLOTTEN WÄHREND EINES BESTIMMTEN BEZUGSZEITRAUMS GEFISCHTEN MENGEN FESTGESETZT WORDEN SIND, DIE IHRE DAMALIGE FISCHEREIKAPAZITÄT WIDERSPIEGELTEN. DIESE METHODE STEHT NICHT IM WIDERSPRUCH ZUM DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS*7 EWG-VERTRAG, DENN SIE ZWINGT DIE FISCHER JEDES MITGLIEDSTAATS, SICH UM EINE BESCHRÄNKUNG DER FÄNGE AUF MENGEN ZU BEMÜHEN, DIE SICH PROPORTIONAL ZU IHREN FANGMENGEN VOR INKRAFTTRETEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG FÜR DIE ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE VERHALTEN.

24 SCHLIESSLICH IST ZUR FRAGE DER VEREINBARKEIT DER VERORDNUNG NR.*1/85 MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DARAUF HINZUWEISEN, DASS EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FANGMENGEN NACH DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14.*JULI 1976 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 3, 4 UND 6/76 ( KRAMER, SLG. 1976, 1279 ) KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DARSTELLEN, DA SIE, SELBST WENN SIE AUF KURZE SICHT EINE VERMINDERUNG DER FISCHMENGEN BEWIRKEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN UNTEREINANDER AUSTAUSCHEN KÖNNEN, AUF LANGE SICHT EINEN OPTIMALEN ERTRAG DER FISCHEREI SICHERSTELLEN UND DADURCH DIESEN AUSTAUSCH ERHÖHEN SOLLEN. SOMIT GENÜGT - OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE, AUF DIE FRAGE DER ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG AUF MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE EINZUGEHEN *-, DIE FESTSTELLUNG, DASS MASSNAHMEN DER HIER STREITIGEN ART KEINESFALLS UNTER ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG FALLEN.

25 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1/85 DES RATES BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

26 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER NIEDERLANDE UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE DURCH BESCHLUSS VOM 17.*DEZEMBER 1985 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR.*1/85 DES RATES BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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