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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1965
Aktenzeichen: 47-65
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 Nr. 2 |
1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 52/64, RSPRGH XI 1290.
ANTRAEGE ODER BESCHWERDEN, DIE NICHT INNERHALB DER KLAGEFRIST EINGEREICHT WERDEN, KÖNNEN DEN MIT FRISTABLAUF EINTRETENDEN VERLUST DES KLAGERECHTS NICHT HINDERN.
*/ 664J0052 /*.
2. VGL. DEN LEITSATZ DES URTEILS 20/65, RSPRGH XI 1112.
EINE MASSNAHME, DURCH DIE LEDIGLICH EINE FRÜHERE VERFÜGUNG BESTÄTIGT WIRD, LÄSST DIE BEREITS ABGELAUFENE FRIST FÜR DIE KLAGE GEGEN DIESE VERFÜGUNG NICHT WIEDER AUFLEBEN.
DIE ZURÜCKWEISUNG EINER BESCHWERDE DURCH EINE MITTEILUNG, MIT DER EINE FRÜHERE VERFÜGUNG BESTÄTIGT WIRD, IST KEINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS.
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3. VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 43/64, RSPRGH XI 520.
DIE RECHTSWIRKUNGEN EINES IM STREITVERFAHREN ERGEHENDEN, EINEN VERWALTUNGSAKT AUFHEBENDEN URTEILS DES GERICHTSHOFES ERSTRECKEN SICH AUSSER AUF DIE PROZESSPARTEIEN NUR AUF DIEJENIGEN PERSONEN, DIE VON DEM VERWALTUNGSAKT SELBST UNMITTELBAR BETROFFEN WERDEN. EIN SOLCHES URTEIL KANN EINE NEUE TATSACHE NUR FÜR DIESE PERSONEN DARSTELLEN.
*/ 664J0043 /*.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1965. - FRAEULEIN EDITH KALKUHL GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 47-65.
Entscheidungsgründe:
S. 1333
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
DIE KLAGE VOM 8. JULI 1965 RICHTET SICH GEGEN DIE VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS VOM 9. APRIL 1965, MIT DER DIESER ES ABGELEHNT HAT, DER BESCHWERDE DER KLAEGERIN VOM 30. MÄRZ 1965 GEGEN DIE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG VOM 15. JUNI 1962, ZUGESTELLT AM 20. DEZEMBER 1962, STATTZUGEBEN. AM 14. JULI 1965 HAT DER GERICHTSHOF VON AMTS WEGEN BESCHLOSSEN, DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE VORAB ZU PRÜFEN.
NACH ARTIKEL 91 NR. 2 DES BEAMTENSTATUTS SIND KLAGEN INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN NACH MITTEILUNG DER STREITIGEN MASSNAHME AN DEN BEAMTEN ZU ERHEBEN. BESCHWERDEN, DIE NICHT INNERHALB DIESER FRIST EINGEREICHT WERDEN, UNTERBRECHEN DAHER DEN LAUF DER FRIST NICHT.
IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE STREITIGE VERFÜGUNG DER KLAEGERIN AM 20. DEZEMBER 1962 ZUGESTELLT, IHRE BESCHWERDE VOM 30. MÄRZ 1965 SOMIT MEHR ALS ZWEI JAHRE NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 91 NR. 2 DES STATUTS VORGESEHENEN DREIMONATSFRIST EINGEREICHT WORDEN. DIE BESCHWERDE HAT DAHER DIE FRIST NICHT UNTERBROCHEN.
DER AM 9. APRIL 1965 ERTEILTE BESCHWERDEBESCHEID DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ENTHÄLT NICHTS, WAS GEEIGNET WÄRE, DIE FRISTEN DES ARTIKELS 91 ERNEUT IN GANG ZU SETZEN. ER BESCHRÄNKT SICH VIELMEHR DARAUF, DIE VERFÜGUNG VOM 20. DEZEMBER 1962 ZU BESTÄTIGEN, UND KONNTE DAHER DIE KLAGEFRIST NICHT WIEDER ERÖFFNEN.
S. 1334
DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DAS AM 7. JULI 1964 IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES UND EINEM SEINER BEAMTEN, HERRN COLLOTTI, ERGANGENE URTEIL 70/63 STELLE EINE NEUE TATSACHE DAR. DIE RECHTSWIRKUNGEN EINES IM STREITVERFAHREN ERGEHENDEN, EINEN VERWALTUNGSAKT EINES ORGANS AUFHEBENDEN URTEILS DES GERICHTSHOFES ERSTRECKEN SICH JEDOCH NUR AUF DIE PROZESSPARTEIEN UND AUF DIEJENIGEN PERSONEN, DIE VON DEM VERWALTUNGSAKT SELBST UNMITTELBAR BETROFFEN WERDEN. EIN SOLCHES URTEIL KANN NUR FÜR DIESE PERSONEN EINE NEUE TATSACHE DARSTELLEN UND SOMIT NUR IHNEN NEUE KLAGEFRISTEN ERÖFFNEN.
DA DIE KLAEGERIN NICHT ZU DIESEM PERSONENKREIS GEHÖRT, IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN UND GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN, AUSGENOMMEN JEDOCH DIE AUSLAGEN DES BEKLAGTEN ORGANS.
Ende der Entscheidung
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