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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.1965
Aktenzeichen: 48-64
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der EWG


Vorschriften:

Statut der Beamten der EWG Art. 5
Statut der Beamten der EWG Art. 102 Nr. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 10/64, RSPRGH XI 5, 2.

WENN DIE TERMINOLOGIE EINER ÜBERSICHT ÜBER DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN BEGRIFFLICH NICHT SCHARF UMRISSEN IST, HAT DIE VERWALTUNG BEI IHRER ANWENDUNG EINEN GEWISSEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM. DASS DIE ANWENDUNG DIESER TERMINOLOGIE AUF EINEN EINZELFALL VERSCHIEDEN BEURTEILT WERDEN KANN, REICHT FÜR SICH ALLEIN NOCH NICHT AUS, DEN AKT WEGEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 DES STATUTS UND DER ZUM STATUT ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ANFECHTBAR ZU MACHEN.

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2. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 10/64, RSPRGH XI 5, 2.

EINE VERWALTUNGSINTERNE URKUNDE, DIE DAZU BESTIMMT IST, DIE HAUSHALTSBEHÖRDE ZU VERANLASSEN, DIE ORGANISATION EINER DIENSTSTELLE ZU VERBESSERN, KANN FÜR SICH ALLEIN NICHT ALS RECHTLICHE ANERKENNUNG DES ANSPRUCHS EINES BEAMTEN AUF EINSTUFUNG IN EINE BESTIMMTE PLANSTELLE GELTEN.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. JUNI 1965. - CLAUDE BRUS GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 48-64 UND 1-65.

Entscheidungsgründe:

S. 484

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE ERHEBT GEGEN DIE KLAGE 48/64 EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE WEGEN FRISTVERSÄUMNIS. TATSÄCHLICH HAT DER KLAEGER, NACHDEM SEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE VOM 4. SEPTEMBER 1963 OHNE BESCHEID GEBLIEBEN WAR, DEN GERICHTSHOF ERST AM 29. OKTOBER 1964 ANGERUFEN. DIE KLAGE IST ALSO NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 91 DES STATUTS VORGESEHENEN FRIST, SOMIT VERSPÄTET ERHOBEN UND DAHER UNZULÄSSIG.

DAGEGEN IST DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE 1/65, DIE INNERHALB DER DREIMONATSFRIST NACH ZUSTELLUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AN DEN KLAEGER ERHOBEN IST, NICHT ZU BEANSTANDEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

MIT SEINER RÜGE, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS, WILL DER KLAEGER EINE VERLETZUNG VON ANHANG I DES STATUTS GELTEND MACHEN.

DA DIESE RÜGE SACHLICH MIT DER ZWEITEN ZUSAMMENFÄLLT, SIND BEIDE GEMEINSAM ZU PRÜFEN.

DER KLAEGER STÜTZT SEINE KLAGE AUF ANHANG I DES STATUTS UND DEN BESCHLUSS VOM 29. JULI 1963, MIT DEM DIE KOMMISSION DIE DEM PERSONAL IN NR. 54 DER MITTEILUNGEN AN DAS PERSONAL DER EWG-KOMMISSION VOM 2. OKTOBER 1963 BEKANNTGEGEBENE ÜBERSICHT ÜBER DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN ERSTELLT HAT, INSBESONDERE AUF DIE IN DIESER ÜBERSICHT ENTHALTENE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN DES HAUPTVERWALTUNGSRATS, VON DER ER MEINT, DASS SIE ALLEIN AUF DEN VON IHM EINGENOMMENEN DIENSTPOSTEN ANWENDUNG FINDEN KÖNNE.

SEIN DIENSTPOSTEN SEI ENTWEDER DER EINES BEAMTEN MIT REFERENTENTÄTIGKEIT ODER DER DES LEITERS EINES REFERATS EINER ABTEILUNG ODER DER DES LEITERS EINES BESONDEREN DIENSTES.

DIE RECHTSBEHAUPTUNGEN DES KLAEGERS SIND NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET. DIE VORGELEGTEN URKUNDEN UND DIE ERTEILTEN AUSKÜNFTE BEZEUGEN ZWAR DEN EIFER UND SACHVERSTAND, MIT DEM DER KLAEGER SEINE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT HAT, VERMÖGEN JEDOCH NICHT ZU BEWEISEN, DASS DIE MIT DEM DIENSTPOSTEN DES KLAEGERS VERBUNDENEN BEFUGNISSE UND DIE FÜR IHN ERFORDERLICHEN KENNTNISSE ÜBER DIE HINAUSGEHEN, DIE EINEM DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ENTSPRECHEN, UND DASS DIESE BEFUGNISSE UND KENNTNISSE SEINE TÄTIGKEIT EINDEUTIG ZU EINER REFERENTENTÄTIGKEIT IM SINNE DER VORGENANNTEN BESCHREIBUNG MACHEN.

DER KLAEGER BEHAUPTET ANDERERSEITS, SEIN DIENSTPOSTEN SEI DER DES LEITERS EINES REFERATS EINER ABTEILUNG.

S. 485

DIE AUSDRÜCKE " REFERAT " UND " VERWALTUNGSEINHEIT " STEHEN NICHT FÜR SCHARF UMRISSENE BEGRIFFE, FÜR IHRE ANWENDUNG AUF DIE VERSCHIEDENEN UNTERGLIEDERUNGEN EINES ORGANS BESTEHT DAHER NACH MASSGABE DER ALLGEMEINEN VERTEILUNG DER VERANTWORTUNG IN DER VERWALTUNG EIN GEWISSER BEURTEILUNGSSPIELRAUM. DASS DIE ANWENDUNG DIESER BEGRIFFE AUF EINEN EINZELFALL VERSCHIEDEN BEURTEILT WERDEN KANN, REICHT FÜR SICH ALLEIN NOCH NICHT AUS, DEN AKT WEGEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 DES STATUTS UND DER ZUM STATUT ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ANFECHTBAR ZU MACHEN. DIE ARGUMENTE DES KLAEGERS VERMÖGEN ES ZWAR ZU RECHTFERTIGEN, DER VON IHM GELEITETEN UNTERGLIEDERUNG REFERATSCHARAKTER ZUZUERKENNEN. SIE SIND ABER NICHT SO ZWINGEND, DASS SIE JEDE ANDERE BEURTEILUNG AUSSCHLIESSEN.

AUCH DIE TATSACHE, DASS DER KLAEGER EINEM ABTEILUNGSLEITER UNMITTELBAR UNTERSTEHT, REICHT NICHT AUS, DIE VON IHM GELEITETE VERWALTUNGSEINHEIT ALS REFERAT ERSCHEINEN ZU LASSEN.

DER KLAEGER KANN AUCH NICHT DIE EIGENSCHAFT DES LEITERS EINES BESONDEREN DIENSTES FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN, DENN DIE AUFGABEN DES VON IHM GESCHAFFENEN UND IHM UNTERSTEHENDEN SOZIALBÜROS FÜR HILFSKRÄFTE UND ÖRTLICHE BEDIENSTETE SIND NICHT SO SPEZIALISIERT, DASS SIE DIES RECHTFERTIGEN KÖNNTEN.

DER KLAEGER HAT EIN SCHRIFTSTÜCK VORGELEGT, WORIN DIE KOMMISSION ZUR BEGRÜNDUNG EINES ANTRAGS AUF HAUSHALTSMITTEL FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1964 IHRE ABSICHT BEKUNDET HAT, DEN DIENSTPOSTEN DES KLAEGERS IN DIE LAUFBAHNGRUPPE A EINZUSTUFEN.

DIESE VERWALTUNGSINTERNE URKUNDE, DIE NUR DAZU BESTIMMT IST, DIE HAUSHALTSBEHÖRDE ZU EINER VERBESSERUNG DER ORGANISATION EINER DIENSTSTELLE ZU VERANLASSEN, BEDEUTET ABER RECHTLICH KEIN ANERKENNTNIS DES ANSPRUCHS DES KLAEGERS AUF DIE BEANTRAGTE EINSTUFUNG, SONDERN ERSCHEINT FÜR DIE ZWECKE, ZU DENEN SICH DER KLAEGER AUF SIE BERUFT, GANZ UNGEEIGNET.

SCHLIESSLICH ERSUCHT DER KLAEGER DEN GERICHTSHOF, DER BEKLAGTEN DIE VORLAGE GEWISSER UNTERLAGEN AUFZUGEBEN, INSBESONDERE DER PROTOKOLLE DER SITZUNGEN, IN DENEN SEIN STREITIGER ANTRAG EINGEHEND GEPRÜFT WURDE.

DAS BERATUNGSGEHEIMNIS DER KOMMISSION IST NUR DANN ZU VERLETZEN, WENN DIES ZUR AUFKLÄRUNG DES FALLES ERFORDERLICH IST. NICHTS RECHTFERTIGT JEDOCH DIE ANNAHME, DASS DIE VERLANGTEN UNTERLAGEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ERHOBENEN RÜGEN ERHEBLICH SEIEN.

DAHER BESTEHT KEIN ANLASS, DEM BEWEISANTRAG STATTZUGEBEN.

ES IST NICHT DARGETAN, DASS DIE KOMMISSION DURCH IHRE WEIGERUNG, DEN KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 EINZUSTUFEN, DAS STATUT UND IHREN BESCHLUSS VOM 29. JULI 1963 VERLETZT HABE.

DEM ANTRAG AUF VERURTEILUNG ZUR GEHALTSNACHZAHLUNG KANN DAHER NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.

S. 486

NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

DA DER KLAEGER MIT SEINER KLAGE IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN IST, HAT ER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN, AUSGENOMMEN JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE VON DER KOMMISSION VERAUSLAGTEN KOSTEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE 48/64 WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN;

2. DIE KLAGE 1/65 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN;

3. DER KLAEGER TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER BEKLAGTEN.

Ende der Entscheidung

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