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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1972
Aktenzeichen: 48-71
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART. 171 | |
EWG-VERTRAG ART. 16 |
1. ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT MÜSSEN DIE NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DIE IM VERTRAG SELBST ENTHALTEN ODER IN DEN DORT VORGESEHENEN VERFAHREN ERGANGEN SIND, OHNE WEITERES GLEICHZEITIG UND MIT GLEICHER GELTUNG IM GESAMTEN HOHEITSGEBIET DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG FINDEN, OHNE DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IHNEN IRGENDWELCHE HINDERNISSE ENTGEGENSTELLEN KÖNNEN.
2. DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN DAMIT, DASS SIE DER GEMEINSCHAFT DIE RECHTE UND BEFUGNISSE VERLIEHEN HABEN, DIE DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ENTSPRECHEN, EINE ENDGÜLTIGE BESCHRÄNKUNG IHRER SOUVERÄNITÄTSRECHTE BEWIRKT, GEGEN DIE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN, GLEICH WELCHER ART, NICHT MIT ERFOLG INS FELD GEFÜHRT WERDEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1972. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - RECHTSSACHE 48-71.
Entscheidungsgründe:
1/2 DIE KOMMISSION HAT MIT IHRER KLAGESCHRIFT VOM 23. JULI 1971 NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HABE, INDEM SIE DEM URTEIL 7/68 VOM 10. DEZEMBER 1968 NICHT NACHGEKOMMEN SEI. MIT DIESEM URTEIL HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE ÜBER DEN 1. JANUAR 1962 HINAUS BEI DER AUSFUHR VON GEGENSTÄNDEN VON KÜNSTLERISCHEM, GESCHICHTLICHEM, ARCHÄOLOGISCHEM ODER ETHNOGRAPHISCHEM INTERESSE NACH DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT DIE IN ARTIKEL 37 DES GESETZES NR. 1089 VOM 1. JUNI 1939 VORGESEHENE PROGRESSIVE ABGABE ERHOBEN HAT.
3 DIE ITALIENISCHE REPUBLIK ERKENNT IHRE VERPFLICHTUNG DURCHAUS AN, DIE SICH AUS DIESEM URTEIL ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, UND BERUFT SICH NUR AUF DIE SCHWIERIGKEITEN, AUF DIE SIE IM PARLAMENTARISCHEN VERFAHREN ZUR AUFHEBUNG DER ABGABE UND ZUR REFORM DES SCHUTZSYSTEMS FÜR DAS KÜNSTLERISCHE NATIONALE KULTURGUT GESTOSSEN SEI. DIESE MASSNAHMEN MÜSSTEN NOTWENDIGERWEISE IN DEN FORMEN UND NACH DEN VERFAHREN VERABSCHIEDET WERDEN, DIE DAS ITALIENISCHE VERFASSUNGSRECHT VORSEHE. DA DER EINZIEHUNG DER FRAGLICHEN ABGABE NUR DURCH EINE FORMELLE AUFHEBUNG EIN ENDE GESETZT WERDEN KÖNNE, DIE VERZÖGERUNG DIESER AUFHEBUNG JEDOCH AUF UMSTÄNDEN BERUHE, DIE VOM WILLEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UNABHÄNGIG SEIEN, SEI KEIN VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 DES VERTRAGES FESTZUSTELLEN.
DIE KOMMISSION MEINT, DIE AUFHEBUNG DER NATIONALEN BESTIMMUNGEN HÄTTE MIT SCHNELLEREN MITTELN IN KÜRZERER FRIST BEWIRKT WERDEN KÖNNEN.
5/10 OHNE DIE TRIFTIGKEIT DIESES VORBRINGENS PRÜFEN ZU MÜSSEN, KANN SICH DER GERICHTSHOF MIT DER FESTSTELLUNG BEGNÜGEN, DASS ER MIT URTEIL VOM 10. DEZEMBER 1968 DIE ZWISCHEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION STREITIGE FRAGE, OB DIE FRAGLICHE ABGABE ALS ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL IM SINNE VON ARTIKEL 16 DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN MUSS ODER NICHT, BEJAHT HAT. FERNER HAT ER MIT EINEM ANDEREN URTEIL, DAS AM 26. OKTOBER 1971 IN DER RECHTSSACHE 18/71 ERGANGEN IST, IN DER DIE FIRMA EUNOMIA DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEGENÜBERSTAND, AUSDRÜCKLICH FESTGESTELLT, DASS DAS IN ARTIKEL 16 AUSGESPROCHENE VERBOT IM INTERNEN RECHT ALLER MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN ERZEUGT. DA ES SICH UM EINE UNMITTELBAR GELTENDE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNG HANDELT, WÜRDE DIE AUFFASSUNG, IHRER VERLETZUNG KÖNNE NUR DURCH MASSNAHMEN EIN ENDE GESETZT WERDEN, DIE VERFASSUNGSRECHTLICH FÜR DIE AUFHEBUNG DER DIE ABGABE VORSEHENDEN BESTIMMUNG GEEIGNET SIND, DARAUF HINAUSLAUFEN, DASS DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTSNORM DEM RECHT DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNTERGEORDNET WÄRE, GENAUER, DASS DIE ANWENDUNG DIESER NORM UNMÖGLICH WÄRE, SOLANGE EIN NATIONALES GESETZ ENTGEGENSTÜNDE. VORLIEGEND ERGAB SICH AUS DER GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, WIE SIE GEGENÜBER DER ITALIENISCHEN REPUBLIK RECHTSKRÄFTIG FESTGESTELLT WORDEN WAR, FÜR DIE NATIONALEN BEHÖRDEN OHNE WEITERES DAS VERBOT, EINE MIT DEM VERTRAG FÜR UNVEREINBAR ERKLÄRTE NATIONALE VORSCHRIFT ANZUWENDEN, SOWIE GEGEBENENFALLS DIE VERPFLICHTUNG, ALLE BESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN, UM DIE VOLLE GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ERLEICHTERN. ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT MÜSSEN DIE NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DIE IM VERTRAG SELBST ENTHALTEN ODER IN DEN DORT VORGESEHENEN VERFAHREN ERGANGEN SIND, OHNE WEITERES GLEICHZEITIG UND MIT GLEICHER GELTUNG IM GESAMTEN HOHEITSGEBIET DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG FINDEN, OHNE DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IHNEN IRGENDWELCHE HINDERNISSE ENTGEGENSTELLEN KÖNNEN. DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN DAMIT, DASS SIE DER GEMEINSCHAFT DIE RECHTE UND BEFUGNISSE VERLIEHEN HABEN, DIE DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ENTSPRECHEN, EINE ENDGÜLTIGE BESCHRÄNKUNG IHRER SOUVERÄNITÄTSRECHTE BEWIRKT, GEGEN DIE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN, GLEICH WELCHER ART, NICHT MIT ERFOLG INS FELD GEFÜHRT WERDEN KÖNNEN. HIERNACH IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 DES VERTRAGES VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE DEM URTEIL 7/68 DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1968 NICHT NACHGEKOMMEN IST.
11 DIE BEKLAGTE HAT DEN GERICHTSHOF MIT EINER MITTEILUNG VOM 4. JULI 1972 DAVON UNTERRICHTET, DASS DIE ABGABE NICHT MEHR ERHOBEN WIRD UND DASS IHRE WIRKUNGEN VOM 1. JANUAR 1962 AN, DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIE ERHEBUNG HÄTTE EINGESTELLT WERDEN MÜSSEN, BESEITIGT WORDEN SIND.
Kostenentscheidung:
12 AUS DEM VORSTEHENDEN FOLGT, DASS DIE KLAGE DER KOMMISSION BEGRÜNDET WAR UND DIE BEANSTANDETE PFLICHTVERLETZUNG ERST NACH SCHLUSS DES SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHRENS GEENDET HAT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE BEKLAGTE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
1. ZUR KENNTNIS GENOMMEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DIE IHR ZUR LAST FALLENDE VERLETZUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 DES EWG-VERTRAGS MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 BEENDET HAT;
2. ENTSCHIEDEN : DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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