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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1974
Aktenzeichen: 48-74
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DIE AUSNAHMEN VON DEN ALLGEMEINEN VERTRAGSREGELN, DIE EINE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG ENTHALTEN KANN, WAREN NUR BIS ZUM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ZULÄSSIG, SOWEIT SIE FÜR EIN REIBUNGSLOSES FUNKTIONIEREN DER MARKTORDNUNG GEBOTEN WAREN; SIE DURFTEN NICHT DIE IM ZUGE DER FESTLEGUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN BEHINDERN. IHRE GELTUNG ENDETE MIT DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT, WEIL DANN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 33 IHRE VOLLE WIRKSAMKEIT ENTFALTEN MUSSTEN.
2. DIE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG IST EIN BÜNDEL RECHTLICHER MITTEL, DAS DIE REGULIERUNG DES MARKTES DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE HOHEITLICHER AUFSICHT UNTERSTELLT, UM DURCH DIE STEIGERUNG DER PRODUKTIVITÄT UND DURCH DEN BESTMÖGLICHEN EINSATZ DER PRODUKTIONSFAKTOREN, INSBESONDERE DER ARBEITSKRÄFTE, EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG FÜR DIE ERZEUGER, DIE STABILISIERUNG DER MÄRKTE, DIE SICHERHEIT DER VERSORGUNG UND ANGEMESSENE VERBRAUCHERPREISE ZU GEWÄHRLEISTEN. DIE BEIBEHALTUNG EINER BLOSSEN KONTINGENTIERUNGSREGELUNG NOCH NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ERFÜLLT DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1974. - HERR CHARMASSON GEGEN MINISTER FUER WIRTSCHAFT UND FINANZEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CONSEIL D'ETAT DE FRANCE). - RECHTSSACHE 48-74.
Entscheidungsgründe:
1 DER FRANZÖSISCHE CONSEIL D' ETAT HAT DURCH URTEIL VOM 28. JUNI 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 5. JULI 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER EINZELSTAATLICHE AGRARMARKTORDNUNGEN UND ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR GESTELLT.
2/4 AUSWEISLICH DER AKTEN BETRIFFT DAS AUSGANGSVERFAHREN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN, WELCHE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK AUF BANANENEINFUHREN AUS ANDEREN ALS SOLCHEN DRITTLÄNDERN, DIE MIT FRANKREICH BESONDERE BEZIEHUNGEN UNTERHALTEN, ANWENDET. DIESE BESCHRÄNKUNGEN BERÜHREN UNMITTELBAR ARTIKEL 5 DES AM 20. JULI 1963 IN JAUNDE UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN ASSOZIIERTEN AFRIKANISCHEN STAATEN UND MADAGASKAR SOWIE ARTIKEL 4 DES RATSBESCHLUSSES VOM 25. FEBRUAR 1964 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. NACH DIESEN IM WESENTLICHEN GLEICHLAUTENDEN UND ZUR ZEIT DES RECHTSSTREITS AUFGRUND EINES BESCHLUSSES DES ASSOZIATIONSRATES VOM 28. MAI 1969 BEZIEHUNGSWEISE DES RATES DER EWG VOM SELBEN TAGE FORTGELTENDEN BESTIMMUNGEN WENDEN DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN AUF DIE GENANNTEN EINFUHREN DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES AN.
5 DIE GESTELLTEN FRAGEN SIND DEMZUFOLGE NACH MASSGABE DIESER VORSCHRIFTEN ZU BEANTWORTEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
6/8 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DAS VORHANDENSEIN EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG IM SINNE DER ARTIKEL 43, 45 UND 46 DES VERTRAGES IN EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 33 DES VERTRAGES AUF DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUSSCHLIESSEN KANN, OB ALSO DIE EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN IM AGRARSEKTOR DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE SCHRITTWEISE BESEITIGUNG DER KONTINGENTE ENTGEGENSTEHEN KÖNNEN.
A ) NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 2 DES TITELS II IM ZWEITEN TEIL DES VERTRAGES " FINDEN DIE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES... AUF DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ANWENDUNG, SOWEIT IN DEN ARTIKELN 39 BIS 46 NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT IST ". AUS DIESER VORSCHRIFT FOLGT - INSBESONDERE IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 42 -, DASS DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE, SOWEIT NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT IST, UNTER DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES FALLEN, ZU DENEN AUCH ARTIKEL 33 GEHÖRT.
9/12 NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 1 LEGEN DIE MITGLIEDSTAATEN NOCH VOR DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK FEST. DEN ARTIKELN 43 UND 46 DES VERTRAGES ZUFOLGE KÖNNEN DIE EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN BIS ZUR ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION IM SINNE DES ARTIKELS 40 ABSATZ 2 UNTER DEN IN ARTIKEL 43 ABSATZ 3 UMSCHRIEBENEN VORAUSSETZUNGEN VORLÄUFIG BEIBEHALTEN WERDEN. IN DER ZWISCHENZEIT WIRD JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 45 DES VERTRAGES DER " HANDELSVERKEHR " MIT ERZEUGNISSEN, FÜR DIE EINE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG BESTEHT, WÄHREND DER ERSTEN STUFE DURCH DEN ABSCHLUSS LANGFRISTIGER ABKOMMEN ODER VERTRAEGE ZWISCHEN EINFUHR - UND AUSFUHRSTAATEN " ENTWICKELT ". ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS SIEHT EINE " STEIGERUNG " DES EINFUHRVOLUMENS VOR, FÜR DESSEN BERECHNUNG EIN BESTIMMTER BEZUGSZEITRAUM ZUGRUNDE GELEGT WIRD.
13 ES VERSTIESSE GEGEN BUCHSTABE UND GEIST DIESER VORSCHRIFTEN, WOLLTE MAN ANNEHMEN, DASS DIE EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN, WENN KEINE LANGFRISTIGEN ABKOMMEN ODER VERTRAEGE GESCHLOSSEN WERDEN, ENDGÜLTIG DER ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ENTGEHEN UND SO DEN TRAGENDEN GRUNDSATZ DER ENTWICKLUNG DES HANDELSVERKEHRS, WIE ER IN ARTIKEL 45 ABSÄTZE 1 UND 2 ZUM AUSDRUCK KOMMT, VEREITELN KÖNNEN.
14/15 B ) NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 1 DES VERTRAGES MUSS SICH DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE ENTWICKELN. HAND IN HAND DAMIT GEHEN MUSS GEMÄSS ARTIKEL 38 ABSATZ 4 DIE ENTWICKLUNG DES GEMEINSAMEN AGRARMARKTES IM SINNE DER GRUNDLEGENDEN ZIELE DES VERTRAGES, NAMENTLICH DES IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE D GENANNTEN ZIELES. WENN ALSO DER VERTRAG DIE BEIBEHALTUNG EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG BIS ZUR ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN ORGANISATION VORSAH, SO GLEICHWOHL NUR BIS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT, DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ENDGÜLTIG FESTGELEGT SEIN MUSS.
16/17 DIESELBEN BESTIMMUNGEN LASSEN ERKENNEN, DASS SICH DIE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG WÄHREND DIESES ZEITRAUMES SOWEIT WIE MÖGLICH DEN ERFORDERNISSEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ANPASSEN MUSS, UM DIE FESTLEGUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU ERLEICHTERN. DAHER SIND DIE AUSNAHMEN VON DEN ALLGEMEINEN VERTRAGSREGELN, DIE EINE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG ENTHALTEN KANN, NUR VORÜBERGEHEND ZULÄSSIG, SOWEIT SIE FÜR EIN REIBUNGSLOSES FUNKTIONIEREN DER MARKTORDNUNG GEBOTEN SIND; SIE DÜRFEN NICHT DIE IM ZUGE DER FESTLEGUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN BEHINDERN.
18/19 DER UMSTAND, DASS DIESE POLITIK NICHT INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 40 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ENDGÜLTIG FESTGELEGT WORDEN IST, LÄSST DIE ANOMALIEN STÄRKER HERVORTRETEN, DIE SICH AUS DER NACH DEM VERTRAG ALS ÜBERGANGSMASSNAHMEN GEDACHTEN BEIBEHALTUNG EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG MÖGLICHERWEISE ERGEBEN, VERMAG SIE ABER KEINESWEGS ZU RECHTFERTIGEN. IN EINER SOLCHEN LAGE IST DIE ANPASSUNG DER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG AN DIE FÜR DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES VORGESEHENEN REGELN UM SO MEHR GEBOTEN, ALS DAS FEHLEN EINER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DEM GEBOT DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE D DES VERTRAGES ZUWIDERLÄUFT.
20 SONACH KONNTE ZWAR EINE BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES BEREITS BESTEHENDE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 33 DES VERTRAGES AUSSCHLIESSEN, SOWEIT DIESE ANWENDUNG IHR REIBUNGSLOSES FUNKTIONIEREN BEEINTRÄCHTIGT HÄTTE, DOCH GALT DIES NICHT MEHR NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT, WEIL DANN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 33 IHRE VOLLE WIRKSAMKEIT ENTFALTEN MUSSTEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
21 MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM ANGABE DER MERKMALE GEBETEN, DIE EINE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG KENNZEICHNEN.
22/25 EINE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG IM SINNE DER ARTIKEL 43 FF. SETZT EIN BÜNDEL STRUKTURELLER MASSNAHMEN VORAUS, DIE IHR DIE ERREICHUNG DER NACH DEM VERTRAG ZULÄSSIGEN ZIELE ERMÖGLICHEN. DENN NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 3 UND 45 ABSATZ 1 TRITT DIE GEMEINSAME ORGANISATION AN DIE STELLE DER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG, WENN SIE BEI DEM IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNIS GLEICHWERTIGE SICHERHEITEN FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG UND LEBENSHALTUNG DER BETREFFENDEN ERZEUGER BIETET, BESTIMMUNGEN ENTHÄLT, DIE DIESEN DEN ABSATZ IHRER ERZEUGUNG SICHERN SOLLEN, UND FÜR DEN HANDELSVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEDINGUNGEN SICHERSTELLT, DIE DENEN EINES BINNENMARKTS GLEICHKOMMEN. SOMIT ENTSPRECHEN DIE ZIELE DER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG AUF NATIONALER EBENE DEN VON DER GEMEINSAMEN ORGANISATION AUF GEMEINSCHAFTSEBENE VERFOLGTEN ZIELEN, WIE SIE IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES BESCHRIEBEN SIND. DER VERFOLGUNG SOLCHER ZIELE HABEN SICH NICHT DIE BERUFSORGANISATIONEN ALLEIN, SONDERN DIE STAATLICHEN STELLEN ANZUNEHMEN; SIE HABEN DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN UND REGELUNGEN ZU TREFFEN, WÄHREND DIE VERWALTUNG PRIVATRECHTLICHEN STELLEN UNTER HOHEITLICHER AUFSICHT ÜBERTRAGEN WERDEN KANN.
26 SONACH IST DIE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG EIN BÜNDEL RECHTLICHER MITTEL, DAS DIE REGULIERUNG DES MARKTES DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE HOHEITLICHER AUFSICHT UNTERSTELLT, UM DURCH DIE STEIGERUNG DER PRODUKTIVITÄT UND DURCH DEN BESTMÖGLICHEN EINSATZ DER PRODUKTIONSFAKTOREN, INSBESONDERE DER ARBEITSKRÄFTE, EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG FÜR DIE ERZEUGER, DIE STABILISIERUNG DER MÄRKTE, DIE SICHERHEIT DER VERSORGUNG UND ANGEMESSENE VERBRAUCHERPREISE ZU GEWÄHRLEISTEN.
27 DIE BEIBEHALTUNG EINER BLOSSEN KONTINGENTIERUNGSREGELUNG NOCH NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ERFÜLLT DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT.
Kostenentscheidung:
28/29 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FRANZÖSISCHEN CONSEIL D' ETAT GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 28. JUNI 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. EINE BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES BEREITS BESTEHENDE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG KONNTE ZWAR WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 33 DES VERTRAGES AUSSCHLIESSEN, SOWEIT DIESE ANWENDUNG IHR REIBUNGSLOSES FUNKTIONIEREN BEEINTRÄCHTIGT HÄTTE, DOCH GALT DIES NICHT MEHR NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT, WEIL DANN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 33 IHRE VOLLE WIRKSAMKEIT ENTFALTEN MUSSTEN.
2. DIE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG IST EIN BÜNDEL RECHTLICHER MITTEL, DAS DIE REGULIERUNG DES MARKTES DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE HOHEITLICHER AUFSICHT UNTERSTELLT, UM DURCH DIE STEIGERUNG DER PRODUKTIVITÄT UND DURCH DEN BESTMÖGLICHEN EINSATZ DER PRODUKTIONSFAKTOREN, INSBESONDERE DER ARBEITSKRÄFTE, EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG FÜR DIE ERZEUGER, DIE STABILISIERUNG DER MÄRKTE, DIE SICHERHEIT DER VERSORGUNG UND ANGEMESSENE VERBRAUCHERPREISE ZU GEWÄHRLEISTEN. DIE BEIBEHALTUNG EINER BLOSSEN KONTINGENTIERUNGSREGELUNG NOCH NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ERFÜLLT DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT.
Ende der Entscheidung
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