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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.01.1977
Aktenzeichen: 49-76
Rechtsgebiete: EWG, EG, VO 802/65
Vorschriften:
EWG Art. 177 | |
EG Art. 234 | |
VO 802/65 Art. 5 |
1. ZWAR IST DER GERICHTSHOF NICHT BEFUGT , IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF EINZELFÄLLE ANZUWENDEN , DOCH KANN ER DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE NOTWENDIGEN AUSLEGUNGSKRITERIEN AN DIE HAND GEBEN , UM IHM DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ZU ERMÖGLICHEN.
2. ENTSPRECHEND DEN ZIELEN UND ERFORDERNISSEN DER VERORDNUNG NR. 802/68 MUSS DIE BESTIMMUNG DES WARENURSPRUNGS AUF EINER OBJEKTIVEN UND TATSÄCHLICH FESTSTELLBAREN UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEM AUSGANGSERZEUGNIS UND DEM AUS DER VERARBEITUNG HERVORGEGANGENEN ERZEUGNIS BERUHEN , BEI DER WESENTLICH AUF DIE SPEZIFISCHEN BESCHAFFENHEITSMERKMALE EINES JEDEN DIESER ERZEUGNISSE ABZUSTELLEN IST.
3. DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 ERWÄHNTE LETZTE BE- ODER VERAR-1 - VERFAHRENSSPRACHE : DEUTSCH.
BEITUNG IST IM SINNE DIESER VORSCHRIFT NUR DANN ' ' WESENTLICH ' ' , WENN DAS DARAUS HERVORGEGANGENE ERZEUGNIS BESONDERE EIGENSCHAFTEN BESITZT UND VON EINER SPEZIFISCHEN BESCHAFFENHEIT IST , DIE ES VOR DIESER BE- ODER VERARBEITUNG NICHT HATTE. VORGÄNGE , WELCHE DIE AUFMACHUNG EINES ERZEUGNISSES IM HINBLICK AUF SEINE VERWENDUNG BETREFFEN , ABER NICHT ZU EINER ERHEBLICHEN QUALITATIVEN ÄNDERUNG SEINER EIGENSCHAFTEN FÜHREN , KÖNNEN DESHALB NICHT DEN URSPRUNG DIESES ERZEUGNISSES BESTIMMEN.
4. DAS REINIGEN UND VERMAHLEN EINES AUSGANGSERZEUGNISSES SOWIE DAS SOR- TIEREN UND VERPACKEN DES DABEI ERLANGTEN ERZEUGNISSES STELLEN KEINE WESENTLICHE BE- ODER VERARBEITUNG IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DAR UND VERLEIHEN DIE- SEM ERZEUGNIS KEINEN GEMEIN- SCHAFTSURSPRUNG NACH DIESER VERORDNUNG.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. JANUAR 1977. - GESELLSCHAFT FUER UEBERSEEHANDEL MBH GEGEN HANDELSKAMMER HAMBURG. - URSPRUNGSZEUGNISSE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT HAMBURG. - RECHTSSACHE 49-76.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 28. MAI 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. JUNI 1976 , HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT HAMBURG DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ' ' ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ' ' ( ABL. L 148 VOM 28. JUNI 1968 , S. 1 ) VORGELEGT. DAS VERWALTUNGSGERICHT ERSUCHT DEN GERICHTSHOF INSBESONDERE UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB IN EINEM DRITTLAND GEWONNENES ROHKASEIN , DAS IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EWG IN DER VON DER GESELLSCHAFT FÜR ÜBERSEEHANDEL GESCHILDERTEN WEISE VERMAHLEN WURDE , SEINEN URSPRUNG NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES IN DIESEM MITGLIEDSTAAT HAT.
2 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE WEIGERUNG DER HANDELSKAMMER HAMBURG GEHT , DER GESELLSCHAFT FÜR ÜBERSEEHANDEL ZEUGNISSE AUSZUSTELLEN , WELCHE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALS URSPRUNGSLAND DES VON DER GENANNTEN GESELLSCHAFT BEARBEITETEN KASEINS BEZEICHNEN. AUSWEISLICH DER AKTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS WIRD DAS ROHKASEIN IN DEM BETRIEB DER GESELLSCHAFT FÜR ÜBERSEEHANDEL GEREINIGT , AUF UNTERSCHIEDLICHE FEINHEITSGRADE VERMAHLEN , SORTIERT UND ALSDANN ENTSPRECHEND VERPACKT. DIE HANDELSKAMMER BEGRÜNDETE IHRE WEIGERUNG DAMIT , DASS DAS REINIGEN , VERMAHLEN , SORTIEREN UND VERPACKEN DES ROHKASEINS KEINE ARBEITSVORGÄNGE SEIEN , DIE DEM ERZEUGNIS EINEN BESTIMMTEN URSPRUNG NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 VERLIEHEN.
3 ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 BESTIMMT : ' ' EINE WARE , AN DEREN HERSTELLUNG ZWEI ODER MEHRERE LÄNDER BETEILIGT SIND , HAT IHREN URSPRUNG IN DEM LAND , IN DEM DIE LETZTE WESENTLICHE UND WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGTE BE- ODER VERARBEITUNG STATTGEFUNDEN HAT , DIE IN EINEM DAZU EINGERICHTETEN UNTERNEHMEN VORGENOMMEN WORDEN IST UND ZUR HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES GEFÜHRT HAT ODER EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLT ' '. NACH DEM VORLAGEBESCHLUSS IST ZWISCHEN DEN PARTEIEN UNSTREITIG , DASS IM VORLIEGENDEN FALL DIE BE- ODER VERARBEITUNG DES ROHKASEINS IM SINNE DIESER BESTIMMUNG ' ' IN EINEM DAZU EINGERICHTETEN UNTERNEHMEN VORGENOMMEN WORDEN ' ' UND ' ' WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGT ' ' IST , DA SIE FÜR DIE INDUSTRIELLE VERWENDUNG DES ERZEUGNISSES ERFORDERLICH IST. IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES ALSO IM WESENTLICHEN UM DIE FRAGE , OB DER ERWÄHNTE VORGANG EINE ' ' WESENTLICHE ' ' BE- ODER VERARBEITUNG IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DARSTELLT , DIE ' ' ZUR HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES GEFÜHRT HAT ' ' ODER ' ' EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLT ' '. DIE ANTWORT AN DAS VORLEGENDE GERICHT HAT DAHER VON DIESER FRAGE AUSZUGEHEN.
4 ZWAR IST DER GERICHTSHOF NICHT BEFUGT , IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF EINZELFÄLLE ANZUWENDEN , DOCH KANN ER DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE NOTWENDIGEN AUSLEGUNGSKRITERIEN AN DIE HAND GEBEN , UM IHM DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ZU ERMÖGLICHEN.
5 NACH DER LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 802/68 UND NACH ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG IST EINE GEMEINSAME BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ' ' WARENURSPRUNG ' ' UNENTBEHRLICH , UM DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND ALLER ANDEREN MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT ODER DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EIN- ODER AUSFUHR VON WAREN SICHERZUSTELLEN. ZU DIESEM ZWECK NEHMEN ARTIKEL 4 UND 5 DER VERORDNUNG EINE SOLCHE BEGRIFFSBESTIMMUNG VOR , DIE SICH AUF OBJEKTIVE KRITERIEN STÜTZT , MITTELS DEREN EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES BEGRIFFS ' ' WARENURSPRUNG ' ' IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN SICHERGESTELLT UND VERKEHRSVERLAGERUNGEN UND MISSBRÄUCHE VERHINDERT WERDEN KÖNNEN. WIE INSBESONDERE ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ERKENNEN LÄSST , SOLL VERHINDERT WERDEN , DASS DER URSPRUNG VON WAREN , AN DEREN HERSTELLUNG ZWEI ODER MEHR LÄNDER BETEILIGT SIND , NACH EINER NICHT WESENTLICHEN BE- ODER VERARBEITUNG IN EINER WEISE BESTIMMT WERDEN KANN , WELCHE DIE ZIELE DES ARTIKELS 1 VEREITELT ODER DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EIN- ODER AUSFUHR GETROFFENEN MASSNAHMEN UMGEHT. ES GENÜGT DESHALB NICHT , DIE KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DES WARENURSPRUNGS DER TARIFLICHEN EINORDNUNG DER VERARBEITETEN ERZEUGNISSE ZU ENTNEHMEN , DA DER GEMEINSAME ZOLLTARIF FÜR EIGENE ZWECKE UND NICHT FÜR DIE BESTIMMUNG DES WARENURSPRUNGS GESCHAFFEN WURDE. ENTSPRECHEND DEN ZIELEN UND ERFORDERNISSEN DER VERORDNUNG NR. 802/68 MUSS DIE BESTIMMUNG DES WARENURSPRUNGS VIELMEHR AUF EINER OBJEKTIVEN UND TATSÄCHLICH FESTSTELLBAREN UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEM AUSGANGSERZEUGNIS UND DEM AUS DER VERARBEITUNG HERVORGEGANGENEN ERZEUGNIS BERUHEN , BEI DER WESENTLICH AUF DIE SPEZIFISCHEN BESCHAFFENHEITSMERKMALE EINES JEDEN DIESER ERZEUGNISSE ABZUSTELLEN IST.
6 DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ERWÄHNTE LETZTE BE- ODER VERARBEITUNG IST DESHALB IM SINNE DIESER VORSCHRIFT NUR DANN ' ' WESENTLICH ' ' , WENN DAS DARAUS HERVORGEGANGENE ERZEUGNIS BESONDERE EIGENSCHAFTEN BESITZT UND VON EINER SPEZIFISCHEN BESCHAFFENHEIT IST , DIE ES VOR DIESER BE- ODER VERARBEITUNG NICHT HATTE. WENN IN ARTIKEL 5 BESTIMMT WIRD , DASS EINE BE- ODER VERARBEITUNG , UM ALS URSPRUNGSBEGRÜNDEND ANGESEHEN WERDEN ZU KÖNNEN , ZUR HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES GEFÜHRT HABEN ODER EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLEN MUSS , SO ZEIGT DIES , DASS VORGÄNGE , WELCHE DIE AUFMACHUNG EINES ERZEUGNISSES IM HINBLICK AUF SEINE VERWENDUNG BETREFFEN , NICHT ABER ZU EINER ERHEBLICHEN QUALITATIVEN ÄNDERUNG SEINER EIGENSCHAFTEN FÜHREN , NICHT DEN URSPRUNG DIESES ERZEUGNISSES BESTIMMEN KÖNNEN.
7 DAS VERMAHLEN EINES AUSGANGSERZEUGNISSES WIE DES ROHKASEINS AUF VERSCHIEDENE FEINHEITSGRADE KANN NICHT ALS BE- ODER VERARBEITUNG IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 ANGESEHEN WERDEN , DA HIERDURCH AUSSCHLIESSLICH EINE ÄNDERUNG DER KONSISTENZ DIESES ERZEUGNISSES SOWIE SEINER AUFMACHUNG IM HINBLICK AUF SEINE WEITERVERWENDUNG , NICHT ABER EINE ERHEBLICHE QUALITATIVE VERÄNDERUNG DES AUSGANGSERZEUGNISSES BEWIRKT WIRD. DIE QUALITÄTSKONTROLLE DURCH SORTIEREN UND DAS VERPACKEN DES VERMAHLENEN ERZEUGNISSES DIENEN FERNER LEDIGLICH ERFORDERNISSEN SEINER VERMARKTUNG UND BERÜHREN NICHT SEINE WESENTLICHEN EIGENSCHAFTEN.
8 DER GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 802/68 EINGESETZTE AUSSCHUSS FÜR URSPRUNGSFRAGEN HAT IN DEN VON IHM IN DEN SITZUNGEN VOM 17. UND 18. DEZEMBER 1975 SOWIE VOM 22. BIS 24. JUNI 1976 ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS DAS VERMAHLEN DES KASEINS AUF VERSCHIEDENE FEINHEITSGRADE SOWIE DAS SORTIEREN UND VERPACKEN DES KASEINS KEINE BE- ODER VERARBEITUNG DARSTELLEN , DIE DEM DARAUS HERVORGEGANGENEN ERZEUGNIS EINEN BESONDEREN URSPRUNG IM SINNE DER VERORDNUNG VERLEIHEN. ZWAR SIND DIE VON DIESEM AUSSCHUSS ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN NICHT BINDEND , SOWEIT DIE KOMMISSION KEINE ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 802/68 ERLASSEN HAT , DOCH STELLEN SIE , SOLANGE DIE KOMMISSION KEINE ANDERSLAUTENDEN VORSCHRIFTEN GEMÄSS DEN BUCHSTABEN B UND C DIESES ABSATZES ERLASSEN HAT , EINEN MASSGEBLICHEN GESICHTSPUNKT FÜR DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 5 DIESER VERORDNUNG DAR , DESSEN ANWENDUNGSBEREICH SIE IM HINBLICK AUF BESTIMMTE EINZELFÄLLE UMSCHREIBEN.
9 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DAS REINIGEN UND VERMAHLEN EINES AUSGANGSERZEUGNISSES WIE DES AUS DRITTLÄNDERN IN EINEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN ROHKASEINS SOWIE DAS SORTIEREN UND VERPACKEN DES DABEI ERLANGTEN ERZEUGNISSES KEINE WESENTLICHE BE- ODER VERARBEITUNG IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DARSTELLEN UND DIESEM ERZEUGNIS KEINEN GEMEINSCHAFTSURSPRUNG NACH DIESER VERORDNUNG VERLEIHEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 28. MAI 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DAS REINIGEN UND VERMAHLEN EINES AUSGANGSERZEUGNISSES WIE DES AUS DRITTLÄNDERN IN EINEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN ROHKASEINS SOWIE DAS SORTIEREN UND VERPACKEN DES DABEI ERLANGTEN ERZEUGNISSES STELLEN KEINE WESENTLICHE BE- ODER VERARBEITUNG IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DAR UND VERLEIHEN DIESEM ERZEUGNIS KEINEN GEMEINSCHAFTSURSPRUNG NACH DIESER VERORDNUNG.
Ende der Entscheidung
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