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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1967
Aktenzeichen: 5-66
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes der EWG, EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 19
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofes der EWG Art. 43 S. 2 | |
Satzung des Gerichtshofes der EWG Art. 43 S. 3 | |
EWG-Vertrag Art. 215 | |
Verordnung Nr. 19 Art. 18 | |
Verordnung Nr. 19 Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 3 | |
Verordnung Nr. 19 Art. 22 |
1. SCHON DEM WORTLAUT DER SÄTZE 2 UND 3 DES ARTIKELS 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIESE VORSCHRIFTEN DIE VERJÄHRUNGSFRIST VON FÜNF JAHREN NICHT ABKÜRZEN, SONDERN DEM SCHUTZ DER BETROFFENEN DIENEN SOLLEN, INDEM SIE VERHINDERN, DASS BESTIMMTE ZEITABSCHNITTE IN DIE VERJÄHRUNGSFRIST EINGERECHNET WERDEN. ARTIKEL 43 SATZ 3 SOLL DAHER NUR DEN ABLAUF DER FÜNFJAHRESFRIST HINAUSSCHIEBEN, WENN DER GESCHÄDIGTE INNERHALB DIESER FRIST DIE KLAGESCHRIFT BEIM GERICHTSHOF EINREICHT ODER SEINEN ANSPRUCH VORHER GELTEND MACHT UND DADURCH DIE IN DEN ARTIKELN 173 UND 175 VORGESEHENEN FRISTEN IN GANG SETZT.
2. WIRD MIT ZWEI KLAGEN, VON DENEN EINE VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT, DIE ANDERE VOR DEM GERICHTSHOF GEGEN DIE EWG ERHOBEN IST, ERSATZ EIN UND DESSELBEN SCHADENS BEGEHRT, SO MUSS VERMIEDEN WERDEN, DASS DER KLAEGER AUFGRUND EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEURTEILUNG DURCH DIE BEIDEN GERICHTE, DIE VERSCHIEDENE RECHTSNORMEN ANWENDEN, ENTWEDER UNZUREICHENDEN ODER ZU HOHEN SCHADENSERSATZ ERHÄLT. AUS DIESEM GRUND KANN DAS ENDURTEIL DES GERICHTSHOFES ERST ERGEHEN, WENN DAS STAATLICHE GERICHT IN DER SACHE ENTSCHIEDEN HAT.
3. VERLANGT DER KLAEGER SCHADENSERSATZ FÜR EINE SOWOHL NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ALS AUCH NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS RECHTSWIDRIGE HANDLUNG, SO IST IHM AUFZUGEBEN, DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN, DASS ER DEN INNERSTAATLICHEN VERWALTUNGS - UND RECHTSWEG ERSCHÖPFT HAT, UM DIE RÜCKERSTATTUNG OHNE RECHTLICHE VERPFLICHTUNG GEZAHLTER SUMMEN ZU ERREICHEN. ERST WENN DIESER NACHWEIS ERBRACHT IST, IST ZU PRÜFEN, OB NOCH EIN SCHADEN BESTEHEN BLEIBT, DEN DIE GEMEINSCHAFT GEGEBENENFALLS ZU ERSETZEN HAT.
4. WER AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINES FEHLERHAFTEN VERWALTUNGSAKTS VERTRAUT, KANN ERSATZ DES IHM DARAUS ENTSTEHENDEN SCHADENS VERLANGEN.
5. ANSPRUCH AUF ERSATZ VON GEWINN, DER INFOLGE EINES AMTSFEHLERS ENTGANGEN IST, BESTEHT NUR, WENN DAS HANDELSGESCHÄFT WENIGSTENS BEGONNEN WURDE.
6. DIE KOMMISSION HAT BEI DER AUSÜBUNG IHRER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 19 DIE GLEICHE VERPFLICHTUNG WIE DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, JEDE IHR NOTIFIZIERTE SCHUTZMASSNAHME SORGFÄLTIG ZU PRÜFEN, UND TRAEGT EINE SELBSTÄNDIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG ZUR BEIBEHALTUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN.
7. OBWOHL DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 19 IM WESENTLICHEN ALLGEMEINE INTERESSEN WAHREN SOLLEN, KÖNNEN SIE GLEICHZEITIG AUCH DEM SCHUTZ INDIVIDÜLLER INTERESSEN, ETWA DER IN DEN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN ERZEUGER UND DER AM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BETEILIGTEN PERSONEN, DIENEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1967. - FIRMA E. KAMPFFMEYER UND 13 ANDERE KLAEGER GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 5, 7 UND 13 BIS 24-66.
Entscheidungsgründe:
S. 351
DIE KLAEGERINNEN BEANTRAGEN, DIE GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 DES VERTRAGES ZUM ERSATZ DES IHNEN ANGEBLICH DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 3. OKTOBER 1963 " BETREFFEND DIE ERMÄCHTIGUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR BEIBEHALTUNG DER SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON MAIS, HIRSE UND SORGHUM-HIRSE " ENTSTANDENEN SCHADENS ZU VERURTEILEN.
MIT DIESER ENTSCHEIDUNG, DIE DURCH URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. JULI 1965 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 106 UND 107/63 ) AUFGEHOBEN WORDEN IST, HATTE DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 22 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 19 DES RATES DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERMÄCHTIGT, EINE SCHUTZMASSNAHME BIS EINSCHLIESSLICH 4. OKTOBER 1963 BEIZUBEHALTEN, DURCH WELCHE DIE BUNDESREPUBLIK DIE ERTEILUNG VON EINFUHRGENEHMIGUNGEN ZUM ABSCHÖPFUNGSBETRAG NULL FÜR MAIS, SORGHUM-HIRSE, HIRSE UND DIE ÜBRIGEN IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG GENANNTEN ERZEUGNISSE VOM 1. OKTOBER 1963 AN AUSGESETZT HATTE.
ALLE KLAEGERINNEN HABEN NACH IHRER ANGABE AM 1. OKTOBER EINFUHRGENEHMIGUNGEN FÜR DEN MONAT JANUAR DES FOLGENDEN JAHRES BEANTRAGT, ACHT VON IHNEN AUSSERDEM IN ERWARTUNG DER GENEHMIGUNGEN BESTIMMTE MENGEN MAIS GEKAUFT. DIE KOMMISSION SEI VERPFLICHTET, DEN IHNEN ENTSTANDENEN SCHADEN ZU ERSETZEN. DIESER SCHADEN BESTEHE EINERSEITS IN DEN AUFWENDUNGEN, WELCHE DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN MACHEN MÜSSEN, UM DIE AUFLÖSUNG DER ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGE ZU ERREICHEN, ODER IN DEN VERLUSTEN, DIE AUS DER ZU UNGÜNSTIGEN BEDINGUNGEN ERFOLGTEN EINFUHR DER IN ERFÜLLUNG DER VERTRAEGE ABGENOMMENEN MENGEN ENTSTANDEN SEIEN, ANDERERSEITS IN DEM GEWINN, DER DEN KLAEGERINNEN DADURCH ENTGANGEN SEI, DASS SIE KEIN GETREIDE ZUM ABSCHÖPFUNGSBETRAG NULL EINFÜHREN KONNTEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTE WIRFT, OHNE DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE AUSDRÜCKLICH ZU BESTREITEN, DIE FRAGE AUF, OB ARTIKEL 43 SATZ 3 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG NICHT DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN 5, 7 UND 14 BIS 21/66 ENTGEGENSTEHE, DA DIESE SPÄTER ALS ZWEI MONATE NACH DER VORHERIGEN GELTENDMACHUNG DES ANSPRUCHS BEI DER KOMMISSION ERHOBEN WORDEN SIND.
NACH DER GENANNTEN VORSCHRIFT VERJÄHREN DIE AUS AUSSERVERTRAGLICHER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT HERGELEITETEN ANSPRÜCHE IN FÜNF JAHREN NACH EINTRITT DES EREIGNISSES, IN DEM DER AMTSFEHLER GESEHEN WIRD. DIE VERJÄHRUNG WIRD DURCH EINREICHUNG DER KLAGESCHRIFT BEIM GERICHTSHOF ODER DADURCH UNTERBROCHEN, DASS DER GESCHÄDIGTE SEINEN ANSPRUCH VORHER GEGENÜBER DEM ZUSTÄNDIGEN ORGAN DER GEMEINSCHAFT GELTEND MACHT. IN LETZTEREM FALL MUSS DIE KLAGE INNERHALB DER ZWEIMONATSFRIST DES ARTIKELS 173 BEZIEHUNGSWEISE DER VIERMONATSFRIST DES ARTIKELS 175 ERHOBEN WERDEN.
S. 352
WIE DIE BEKLAGTE JEDOCH SELBST EINRÄUMT, KANN DIE VERWEISUNG AUF DIE ARTIKEL 173 UND 175 NUR FÜR DIE UNTERBRECHUNG DER IN ARTIKEL 43 SATZ 1 VORGESEHENEN VERJÄHRUNGSFRIST VON FÜNF JAHREN GELTEN. SCHON DEM WORTLAUT SEINER SÄTZE 2 UND 3 IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIESER ARTIKEL DIE VERJÄHRUNGSFRIST VON FÜNF JAHREN NICHT ABKÜRZEN, SONDERN DEM SCHUTZ DER BETROFFENEN DIENEN SOLL, INDEM ER VERHINDERT, DASS BESTIMMTE ZEITABSCHNITTE IN DIE VERJÄHRUNGSFRIST EINGERECHNET WERDEN. ARTIKEL 43 SATZ 3 SOLL DAHER NUR DEN ABLAUF DER FÜNFJAHRESFRIST HINAUSSCHIEBEN, WENN DER GESCHÄDIGTE DIE KLAGESCHRIFT BEIM GERICHTSHOF EINREICHT ODER WENN ER SEINEN ANSPRUCH INNERHALB DER FRIST VORHER GELTEND MACHT UND DADURCH DIE IN DEN ARTIKELN 173 ODER 175 VORGESEHENEN FRISTEN IN GANG SETZT. DA DAS DEN KLAGEN ZUGRUNDE LIEGENDE EREIGNIS AM 1. OKTOBER 1963, ALSO WENIGER ALS FÜNF JAHRE VOR EINREICHUNG DER KLAGEN, EINGETRETEN IST, SIND DIESE ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
DIE KLAEGERINNEN RÜGEN, DIE KOMMISSION HABE ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 19 UNRICHTIG ANGEWANDT. SIE MEINEN, BEI RICHTIGER ANWENDUNG DER VORSCHRIFT HÄTTE DIE KOMMISSION NICHT DIE ERMÄCHTIGUNG ZUR BEIBEHALTUNG DER DEUTSCHEN SCHUTZMASSNAHME ERTEILEN, SONDERN DEREN BESEITIGUNG ANORDNEN MÜSSEN; DAS WÜRDE DANN DIE BUNDESREPUBLIK VERANLASST HABEN, DIE MASSNAHMEN NICHT AUSZUFÜHREN ODER SOGAR VOLLSTÄNDIG AUFZUHEBEN. DIE BEKLAGTE WENDET EIN, IHR VERHALTEN BEGRÜNDE IHRE HAFTUNG NICHT, WEIL ES EINMAL KEINEN AMTSFEHLER DARSTELLE UND WEIL ZUM ANDEREN DIE ANGEBLICH VERLETZTE RECHTSNORM NICHT DAZU BESTIMMT SEI, INTERESSEN WIE DIE DER KLAEGERINNEN ZU SCHÜTZEN.
DAMIT IHRE WIRKUNG UND TRAGWEITE BEURTEILT WERDEN KÖNNEN, MUSS DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG VOM 3. OKTOBER 1963 IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE GESEHEN WERDEN. DABEI MUSS VOR ALLEM DIE ANWENDUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN, DIE DIE KOMMISSION DIESER REGELUNG DURCH IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 27. SEPTEMBER 1963 HAT ZUTEIL WERDEN LASSEN, GEGEN DEREN AUSWIRKUNGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 3. OKTOBER DEN DEUTSCHEN MARKT SCHÜTZEN SOLLTE. DIE VERORDNUNG NR. 19 DES RATES HAT FÜR GETREIDE INNERGEMEINSCHAFTLICHE ABSCHÖPFUNGEN EINGEFÜHRT, DIE DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN PREISEN DES AUSFÜHRENDEN UND DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS ENTSPRECHEN. HIERDURCH SOLLEN STÖRUNGEN DES MARKTES VON MITGLIEDSTAATEN MIT HÖHEREN PREISEN DURCH EINFUHREN AUS LÄNDERN MIT NIEDRIGEREN PREISEN VERMIEDEN WERDEN. DEMGEMÄSS BEMISST SICH DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG NACH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM PREIS DES AUS DEM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ERZEUGNISSES FREI GRENZE DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS UND DEM SCHWELLENPREIS DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS. ERSTERER PREIS WIRD VON DER KOMMISSION NACH DEM IN ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG FESTGELEGTEN VERFAHREN AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE BESTIMMT, DIE AUF DEN REPRÄSENTATIVSTEN MÄRKTEN DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS GELTEN, LETZTERER JÄHRLICH NACH DEM VERFAHREN UND DEN MERKMALEN DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG FESTGESETZT. IST DER VON DER KOMMISSION FÜR DEN AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTE FREI-GRENZE-PREIS HÖHER ALS DER SCHWELLENPREIS DES EINFÜHRENDEN STAATES ODER ENTSPRICHT ER DIESEM, SO IST DIE ABSCHÖPFUNG DEMNACH GLEICH NULL.
S. 353
WIE AUS DEN GRÜNDEN DER ENTSCHEIDUNG VOM 3. OKTOBER 1963 HERVORGEHT, HATTE DIE KOMMISSION, DA IHR DAS PREISNIVEAU FÜR DIE NEUE ERNTE IN FRANKREICH NICHT BEKANNT WAR, IN IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 27. SEPTEMBER 1963 DER AUSWIRKUNG DIESER PREISE AUF DIE PREISBILDUNG AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT NICHT RECHNUNG GETRAGEN, SONDERN DIE ENTSCHEIDUNG NUR AUF DIE PREISE FREI DEUTSCHE GRENZE FÜR MAIS, SORGHUM-HIRSE UND HIRSE DER ALTEN ERNTE BEI EINFUHR AUS FRANKREICH GESTÜTZT. DIESE PREISE LAGEN ÜBER DEN VON DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FESTGESETZTEN SCHWELLENPREISEN. DIE ENTSCHEIDUNG VOM 27. SEPTEMBER 1963 HATTE DAHER KEINE FREI-GRENZE-PREISE FÜR DIESE ERZEUGNISSE FESTGESETZT, WOMIT SICH FÜR DIE EINFUHR AUS FRANKREICH IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN ABSCHÖPFUNGSBETRAG IN HÖHE VON NULL ERGAB.
NACH DER VERORDNUNG NR. 31/63 DES RATES KONNTEN VOM 1. OKTOBER 1963 AN DIE ABSCHÖPFUNGSSÄTZE FÜR MAISEINFUHREN, DIE DREI MONATE SPÄTER DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTEN, IN HÖHE DES BETRAGES IM VORAUS FESTGESETZT WERDEN, DER AM TAG DES ANTRAGS AUF EINFUHRGENEHMIGUNG GALT. VON DIESER MÖGLICHKEIT MACHTEN DIE KLAEGERINNEN GEBRAUCH, UM DIE PREISE FÜR DIE NEUE ERNTE AUSZUNUTZEN, DIE SOWOHL UNTER DEM MIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 27. SEPTEMBER BESTIMMTEN FREI-GRENZE-PREIS ALS AUCH UNTER DEM GELTENDEN DEUTSCHEN SCHWELLENPREIS LAGEN, UND STELLTEN BEI DER EINFUHR - UND VORRATSSTELLE, DER FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE, ANTRAEGE AUF EINFUHRGENEHMIGUNGEN MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ABSCHÖPFUNG FÜR BETRÄCHTLICHE MENGEN MAIS. DIE BUNDESREGIERUNG FÜRCHTETE, DIE ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN WERDE DAZU FÜHREN, DASS IM JANUAR ERHEBLICHE MENGEN MAIS ZU UNTER DEM SCHWELLENPREIS LIEGENDEN PREISEN IN DIE BUNDESREPUBLIK EINGEFÜHRT WÜRDEN. SIE SETZTE DAHER AM 1. OKTOBER 1963 DIE ERTEILUNG VON EINFUHRGENEHMIGUNGEN AUS UND NOTIFIZIERTE DIESE SCHUTZMASSNAHME AM GLEICHEN TAG DER KOMMISSION. DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGTE DIE BUNDESREPUBLIK DURCH IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 3. OKTOBER, DIE SCHUTZMASSNAHME BIS EINSCHLIESSLICH 4. OKTOBER BEIZUBEHALTEN.
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WIE AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. JULI 1965 HERVORGEHT, STELLTE DIESE ENTSCHEIDUNG EINE FEHLERHAFTE ANWENDUNG DES ARTIKELS 22 DER VERORDNUNG NR. 19 DAR, INSBESONDERE WEIL SIE DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 27. SEPTEMBER ENTSTANDENEN UNBESTREITBAREN SCHWIERIGKEITEN ERNSTLICHEN STÖRUNGEN GLEICHSETZTE, WELCHE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN. DIE KOMMISSION HAT AM 3. OKTOBER 1963, UM DIE DURCH DIE FESTSETZUNG EINES ABSCHÖPFUNGSBETRAGS NULL ENTSTANDENEN SCHWIERIGKEITEN AUSZURÄUMEN, ARTIKEL 22 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19 AUF EINEN SACHVERHALT ANGEWANDT, DER SCHUTZMASSNAHMEN NICHT RECHTFERTIGTE. SIE HAT IN KENNTNIS DAVON, DASS ANTRAEGE AUF EINFUHRGENEHMIGUNGEN VORLAGEN, DIE INTERESSEN DER IMPORTEURE VERLETZT, DIE AUF AUSKÜNFTE VERTRAUT HATTEN, WELCHE IHNEN IM EINKLANG MIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ERTEILT WORDEN WAREN. DAS VERHALTEN DER KOMMISSION STELLT DAHER EINEN AMTSFEHLER DAR, DER DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDET.
DIE BEKLAGTE VERKENNT DAS WESEN DES IHR ZUR LAST GELEGTEN VERSCHULDENS, WENN SIE SICH MIT DER BEHAUPTUNG ZU RECHTFERTIGEN SUCHT, AUFGRUND DER ANGABEN ÜBER DIE MARKTSITUATION, DIE IHR AM 3. OKTOBER 1963 ZUR VERFÜGUNG GESTANDEN HÄTTEN, SEI NICHT AUSZUSCHLIESSEN GEWESEN, DASS ERNSTLICHE STÖRUNGEN DROHTEN; IHRE UNRICHTIGE WÜRDIGUNG DIESER ANGABEN SEI DAHER ENTSCHULDBAR. IHR VERSCHULDEN LIEGT NICHT IN EINER UNRICHTIGEN WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS, SONDERN IN EINEM GESAMTVERHALTEN, DAS IM WESENTLICHEN IN DER MISSBRÄUCHLICHEN ANWENDUNG DES ARTIKELS 22 ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST, DESSEN VORAUSSETZUNGEN DIE BEKLAGTE IM ÜBRIGEN IN ENTSCHEIDENDEN PUNKTEN VERKANNT HAT.
AUCH DER EINWAND DER BEKLAGTEN, DIE HAFTUNG VON AUFSICHTSORGANEN WERDE NACH EINEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ, DER DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM SEI, NUR DURCH GROBES VERSCHULDEN BEGRÜNDET, IST NICHT STICHHALTIG. WIE IMMER AUCH DIE BEFUGNISSE DER KOMMISSION AUS ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 19 RECHTLICH EINZUORDNEN SEIN MÖGEN, DIE KOMMISSION HAT DIE GLEICHE VERPFLICHTUNG WIE DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, JEDE IHR NOTIFIZIERTE SCHUTZMASSNAHME SORGFÄLTIG ZU PRÜFEN, UND TRAEGT EINE SELBSTÄNDIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG ZUR BEIBEHALTUNG EINER SCHUTZMASSNAHME.
ZU DER AUFFASSUNG, DIE VERLETZTE RECHTSNORM BEZWECKE NICHT DEN SCHUTZ DER INTERESSEN DER KLAEGERINNEN, IST FESTZUSTELLEN, DASS ARTIKEL 22 UND DIE ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 19 NACH DEM VIERTEN ABSATZ DER BEGRÜNDUNG DIESER VERORDNUNG SOWOHL EINE ANGEMESSENE STÜTZUNG DER AGRARMÄRKTE DER MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT SICHERSTELLEN, ALS AUCH MIT DER ENTWICKLUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ERMÖGLICHEN SOLLEN. DIE INTERESSEN DER IN DEN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN ERZEUGER UND DAS INTERESSE AN DER ENTWICKLUNG EINES FREIEN HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SIND IM ÜBRIGEN IN DER BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT. VOR ALLEM GEHT ABER AUS ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG HERVOR, DASS DER FREIE HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NUR DEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DIESER UND SPÄTERER VERORDNUNGEN UNTERLIEGT. ARTIKEL 22 STELLT EINE AUSNAHME VON DIESEN GRUNDSÄTZEN DAR, DESHALB MUSS EINE VERLETZUNG DIESES ARTIKELS ALS VERSTOSS GEGEN SIE UND GEGEN DIE INTERESSEN, DIE SIE SCHÜTZEN SOLLEN, ANGESEHEN WERDEN. DASS DIESE INTERESSEN ALLGEMEINER ART SIND, SCHLIESST NICHT AUS, DASS SIE AUCH DIE INTERESSEN EINZELNER UNTERNEHMEN WIE DER KLAEGERINNEN UMFASSEN, DIE IN IHRER EIGENSCHAFT ALS GETREIDEIMPORTEURE AM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL TEILNEHMEN. WENN AUCH DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, UM DIE ES HIER GEHT, DIESE UNTERNEHMEN IM ALLGEMEINEN NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN WIRD, SO HINDERT DAS DOCH NICHT, DASS DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ IHRER INTERESSEN BESTIMMT SEIN KÖNNEN UND IM VORLIEGENDEN FALL AUCH SIND. DAHER IST DIE ANSICHT DER BEKLAGTEN UNRICHTIG, DIE IN ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 19 ENTHALTENE RECHTSNORM GELTE NICHT DEM SCHUTZ DER INTERESSEN DER KLAEGERINNEN.
S. 355
DAMIT IST DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT DEM GRUND NACH FESTGESTELLT. ES IST NUN ZU UNTERSUCHEN, AUF WELCHE DER BEHAUPTETEN SCHÄDEN SICH DIESE HAFTUNG ERSTRECKT.
DIE GESCHÄDIGTEN LASSEN SICH IN DREI GRUPPEN EINTEILEN :
ERSTENS HABEN EINIGE KLAEGERINNEN, NACHDEM IHNEN AM 3. OKTOBER 1963 DIE EINFUHRGENEHMIGUNGEN VERSAGT WORDEN WAREN, DIE GEPLANTEN EINFUHREN TROTZDEM IM MONAT JANUAR 1964 DURCHGEFÜHRT UND AN DIE ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN FÜR DIE AM 1. OKTOBER 1963 IN ERWARTUNG DER BEANTRAGTEN EINFUHRGENEHMIGUNGEN GEKAUFTEN MAISMENGEN DIE GEFORDERTE ABSCHÖPFUNG GEZAHLT.
ZWEITENS HABEN EINIGE KLAEGERINNEN, DIE AM 1. OKTOBER AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT MAIS GEKAUFT HATTEN, NACH DER VERSAGUNG DER EINFUHRGENEHMIGUNGEN DIE KAUFVERTRAEGE WIEDER GELÖST.
DRITTENS HABEN EINIGE KLAEGERINNEN, DIE LEDIGLICH DIE EINFUHRGENEHMIGUNGEN BEANTRAGT, SONST ABER NOCH NICHTS ZUR DURCHFÜHRUNG DER BEABSICHTIGTEN EINFUHREN UNTERNOMMEN HATTEN, NACH DER VERSAGUNG DIESER GENEHMIGUNGEN AUF DIE EINFUHREN VERZICHTET.
DIE KLAEGERINNEN DER ERSTEN GRUPPE HABEN DEN MAIS IN DER ERWARTUNG GEKAUFT, IHN ZUM ABSCHÖPFUNGSBETRAG NULL EINFÜHREN ZU KÖNNEN. IHNEN IST ALSO DADURCH EIN SCHADEN ENTSTANDEN, DASS SIE BEI DER EINFUHR EINE ABSCHÖPFUNG ENTRICHTEN MUSSTEN. DIE EINFUHRGENEHMIGUNGEN MIT ABSCHÖPFUNG NULL SIND FÜR DIESE GESCHÄFTE OHNE RECHTLICHE GRUNDLAGE VERSAGT WORDEN, DENN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 3. OKTOBER IST DURCH DAS ERWÄHNTE URTEIL VOM 1. JULI 1965 AUFGEHOBEN WORDEN; ÜBERDIES IST AUCH DIE DEUTSCHE SCHUTZMASSNAHME NACH DEN VON DEN KLAEGERINNEN BEIGEBRACHTEN UNTERLAGEN DURCH DEUTSCHE GERICHTE AUS GRÜNDEN DES DEUTSCHEN RECHTS FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT WORDEN. DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG IM NAMEN UND ZUGUNSTEN DER FINANZKASSEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT DAMIT SOWOHL GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ALS AUCH GEGEN DAS DEUTSCHE RECHT VERSTOSSEN.
S. 356
BEI DIESER RECHTSLAGE STELL SICH DIE FRAGE, OB DER BEHAUPTETE SCHADEN NICHT DURCH DIE RÜCKERSTATTUNG DER OHNE RECHTLICHE VERPFLICHTUNG GEZAHLTEN ABSCHÖPFUNGEN WIEDERGUTGEMACHT WERDEN KANN. DIE KLAEGERINNEN HABEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG DAS BESTEHEN EINES SOLCHEN RÜCKERSTATTUNGSANSPRUCHS IN ZWEIFEL GEZOGEN. DER GERICHTSHOF KANN SICH JEDOCH FÜR DIE FESTSTELLUNG, DASS DER BEHAUPTETE SCHADEN ENDGÜLTIG IST, NICHT LEDIGLICH AUF EINE SOLCHE MEINUNG STÜTZEN. DEN KLAEGERINNEN DIESER GRUPPE IST DAHER AUFZUGEBEN, DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN, DASS SIE DEN INNERSTAATLICHEN VERWALTUNGS - UND RECHTSWEG ERSCHÖPFT HABEN, UM DIE RÜCKERSTATTUNG DER OHNE RECHTLICHE VERPFLICHTUNG ALS ABSCHÖPFUNGEN GEZAHLTEN SUMMEN ZU ERREICHEN. ERST WENN DIESER NACHWEIS ERBRACHT IST, WÄRE ZU PRÜFEN, OB NOCH EIN SCHADEN BESTEHEN BLEIBT, DEN DIE GEMEINSCHAFT GEGEBENENFALLS ZU ERSETZEN HÄTTE.
ZU DIESER ERSTEN GRUPPE GEHÖREN DIE KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 5/66, 7/66, 14/66, 15/66, 16/66, 19/66 UND 21/66, DIE AM 1. OKTOBER IN ERWARTUNG DER BEANTRAGTEN EINFUHRGENEHMIGUNGEN MAIS GEKAUFT UND DIESE MENGEN ENTWEDER IM JANUAR 1964 ODER SO KURZE ZEIT VOR ODER NACH DIESEM MONAT IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT HABEN, DASS DIE ANNAHME GERECHTFERTIGT IST, DIE EINFUHR SEI IM JANUAR MÖGLICH GEWESEN. DIE GENANNTEN KLAEGERINNEN SIND ALSO ZU DEM VORBEZEICHNETEN BEWEIS ZUZULASSEN.
ES IST JEDOCH SCHON JETZT FESTZUSTELLEN, DASS BEI DER BEMESSUNG DES SCHADENS, FÜR DEN DIE GEMEINSCHAFT MÖGLICHERWEISE HAFTET, NUR DIE EINFUHR DER MAISMENGEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN KANN, DIE IM VERTRAUEN AUF DIE ANKÜNDIGUNG VON EINFUHRGENEHMIGUNGEN MIT ABSCHÖPFUNGSBETRAG NULL GEKAUFT WORDEN SIND. DIE GENANNTEN KLAEGERINNEN HABEN DAHER AUSSERDEM NACHZUWEISEN, DASS SIE DIE VON IHNEN ERWÄHNTEN KAUFVERTRAEGE ÜBER DIE UM DEN MONAT JANUAR 1964 EINGEFÜHRTEN MAISMENGEN AM 1. OKTOBER ABGESCHLOSSEN HABEN.
DIE BEKLAGTE BEHAUPTET, EINIGE KAUFVERTRAEGE SEIEN AM 1. OKTOBER 1963 ERST NACH 14.15 UHR ABGESCHLOSSEN WORDEN, UND MACHT GELTEND, IN DIESEN FÄLLEN VERRINGERE SICH IHRE HAFTUNG, DA DIE KLAEGERINNEN DURCH MANGELNDE UMSICHT SELBST ZUR ENTSTEHUNG DER BEHAUPTETEN SCHÄDEN BEIGETRAGEN HÄTTEN. ZUR ANGEGEBENEN ZEIT HABE NÄMLICH DIE ZUSTÄNDIGE DEUTSCHE BEHÖRDE DURCH AUSHANG DEN WIDERRUF DES ABSCHÖPFUNGSBETRAGS NULL MITGETEILT, SO DASS EIN AUFMERKSAMER IMPORTEUR DAS RISIKO DES ABSCHLUSSES VON EINFUHRGESCHÄFTEN FÜR DEN MONAT JANUAR HABE ERKENNEN KÖNNEN. IM ÜBRIGEN HÄTTEN SICH MEHRERE IMPORTEURE WIEDERHOLT BEI DEN ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN ERKUNDIGT, OB DIE ABSCHÖPFUNG NULL NOCH GELTE. DIES BEWEISE, DASS DIE IMPORTEURE SICH DER ANOMALEN LAGE BEWUSST GEWESEN SEIEN.
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MAN KANN JEDOCH AUS DIESEN ERKUNDIGUNGEN NICHT DEN SCHLUSS ZIEHEN, DASS EIN AUFMERKSAMER IMPORTEUR VERPFLICHTET GEWESEN SEI, SICH STÄNDIG ÜBER DIE LAGE ZU UNTERRICHTEN. SOWOHL AUS DEM ZUSAMMENHANG DES ARTIKELS 17 DER VERORDNUNG NR. 19 ALS AUCH AUS DER VON DER BEKLAGTEN GEGEBENEN DARSTELLUNG DER ARBEITSWEISE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION GEHT HERVOR, DASS DER BEI TAGESBEGINN BEKANNTGEGEBENE ABSCHÖPFUNGSBETRAG IN DER REGEL FÜR DEN GANZEN TAG GILT. DESHALB KÄME ES EINER UMKEHRUNG DER BEWEISLAST GLEICH, WENN DER IMPORTEUR BEWEISEN MÜSSTE, DASS ER DEN MAIS AM 1. OKTOBER VOR 14.15 UHR GEKAUFT HABE ODER DOCH VON DEM IM ÜBRIGEN RECHTSWIDRIGEN WIDERRUF DES ABSCHÖPFUNGSBETRAGS NULL KEINE KENNTNIS HABE ERLANGEN KÖNNEN. EINE SOLCHE UMKEHRUNG DER BEWEISLAST IST DURCH NICHTS GERECHTFERTIGT. JEDOCH IST DIE BEKLAGTE GEGEBENENFALLS ZUM BEWEIS DAFÜR ZUZULASSEN, DASS DER MAIS IN KENNTNIS DIESES WIDERRUFS GEKAUFT WURDE; DEN KLAEGERINNEN STEHT DANN DER GEGENBEWEIS OFFEN.
DIE KLAEGERINNEN DER ZWEITEN GRUPPE, DIE EINEN TEIL DER AM 1. OKTOBER 1963 IN ERWARTUNG DER BEANTRAGTEN EINFUHRGENEHMIGUNGEN ABGESCHLOSSENEN KAUFVERTRAEGE WIEDER GELÖST HABEN, BEHAUPTEN, IHNEN SEI DADURCH EIN SCHADEN ENTSTANDEN, DASS SIE EINMAL AUFWENDUNGEN FÜR DIE AUFLÖSUNG DIESER VERTRAEGE HÄTTEN MACHEN MÜSSEN UND DASS IHNEN ZUM ANDEREN HINSICHTLICH DER GEKAUFTEN, JEDOCH WEGEN DER SCHUTZMASSNAHMEN NICHT EINGEFÜHRTEN MAISMENGEN GEWINN ENTGANGEN SEI.
DIE AUFWENDUNGEN FÜR DIE AUFLÖSUNG DER ABGESCHLOSSENEN KAUFVERTRAEGE SIND EINE UNMITTELBARE FOLGE EINERSEITS DES VERTRAUENS DIESER KLAEGERINNEN AUF DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 19, ANDERERSEITS DER SCHUTZMASSNAHME, DIE AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 3. OKTOBER 1963 BEIBEHALTEN WURDE. ALS DIE KLAEGERINNEN AM 1. OKTOBER 1963 DIE FRAGLICHEN MAISMENGEN KAUFTEN, GINGEN SIE ZU RECHT VON DER GELTENDEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG AUS, UM ZUM ZWECK DER EINFUHR IN DIE BUNDESREPUBLIK VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNGEN ZU ÜBERNEHMEN. SIE KÖNNEN DAHER DEN ERSATZ DES GESAMTEN IHNEN DURCH IHRE AUFWENDUNGEN ENTSTANDENEN SCHADENS VERLANGEN, SOFERN DIESE AUFWENDUNGEN NICHT DAS NOTWENDIGE MASS ÜBERSCHRITTEN.
DIE KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 5/66, 13/66, 15/66 UND 21/66 SIND DAHER ZUM BEWEIS DAFÜR ZUZULASSEN, DASS DIE AUFGELÖSTEN KAUFVERTRAEGE AM 1. OKTOBER 1963 ABGESCHLOSSEN WORDEN SIND; DER BEKLAGTEN STEHT DER BEWEIS OFFEN, DASS DIE KLAEGERINNEN DIE GESCHÄFTE IN KENNTNIS DES UM 14.15 UHR ERFOLGTEN WIDERRUFS GETÄTIGT HABEN.
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DER IM ENTGANGENEN GEWINN BESTEHENDE SCHADEN BERUHT AUF WESENTLICH SPEKULATIVEN FAKTOREN. ZUNÄCHST LÄSST DIE EILIGE EINREICHUNG EINER AUSSERORDENTLICH GROSSEN ZAHL VON EINFUHRGENEHMIGUNGSANTRAEGE GLEICH AM 1. OKTOBER ERKENNEN, DASS DIE ANTRAGSTELLER SICH ÜBER DIE UNGEWÖHNLICHEN VORTEILE IM KLAREN WAREN, DIE DIE AM 1. OKTOBER 1963 GELTENDEN ENTSCHEIDUNGEN BOTEN. IM ÜBRIGEN KANNTEN DIE ANTRAGSTELLER DEN FRANZÖSISCHEN MARKT UND DIE TATSÄCHLICHE HÖHE DER DORT ANGEWANDTEN PREISE UND KONNTEN DAHER ERKENNEN, DASS DER KOMMISSION IN DER FREI-GRENZE-PREIS-ENTSCHEIDUNG VOM 27. SEPTEMBER 1963 EIN IRRTUM UNTERLAUFEN WAR. ES KANN ALSO DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS DIE KLAEGERINNEN SICH DER AUSSERORDENTLICH SPEKULATIVEN NATUR IHRER MAISKÄUFE BEWUSST WAREN. INDEM SIE AUF DIE BEABSICHTIGTEN EINFUHREN VERZICHTETEN, ENTZOGEN SIE SICH AUS EIGENEM ENTSCHLUSS DEM MIT DER EINFUHR IN DIE BUNDESREPUBLIK VERBUNDENEN KAUFMÄNNISCHEN RISIKO. ES WÄRE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT ZU RECHTFERTIGEN, IHNEN EINEN ANSPRUCH AUF DEN GESAMTEN GEWINN ZUZUBILLIGEN, DEN SIE BEI DURCHFÜHRUNG DER EINGELEITETEN GESCHÄFTE HÄTTEN ERZIELEN KÖNNEN. DER IM ENTGANGENEN GEWINN BESTEHENDE SCHADEN, FÜR DEN DIE GEMEINSCHAFT GEGEBENENFALLS EINZUTRETEN HAT, KÖNNTE DAHER BILLIGERWEISE NICHT HÖHER ALS AUF 10 PROZENT DES BETRAGES BEMESSEN WERDEN, DEN DIE KLAEGERINNEN ALS ABSCHÖPFUNG HÄTTEN ZAHLEN MÜSSEN, WENN SIE DIE ABGESCHLOSSENEN UND WIEDER AUFGELÖSTEN KAUFVERTRAEGE DURCHGEFÜHRT HÄTTEN.
DIE KLAEGERINNEN DER ERSTEN UND ZWEITEN GRUPPE HABEN DEM GERICHTSHOF MITGETEILT, DASS SIE IHRE BEHAUPTETEN SCHÄDEN MIT ZWEI SCHADENSERSATZKLAGEN GELTEND MACHEN, VON DENEN EINE VOR EINEM DEUTSCHEN GERICHT GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE ANDERE VOR DEM GERICHTSHOF GEGEN DIE GEMEINSCHAFT ERHOBEN IST. ES MUSS VERMIEDEN WERDEN, DASS DIE KLAEGERINNEN AUFGRUND EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEURTEILUNG EIN UND DESSELBEN SCHADENS DURCH ZWEI VERSCHIEDENE GERICHTE, DIE VERSCHIEDENE RECHTSNORMEN ANWENDEN, ENTWEDER UNZUREICHENDEN ODER ZU HOHEN SCHADENSERSATZ ERHALTEN. BEVOR ENTSCHIEDEN WIRD, WELCHEN SCHADEN DIE GEMEINSCHAFT ZU ERSETZEN HAT, MUSS DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WERDEN, ÜBER DIE ETWAIGE HAFTUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU ENTSCHEIDEN. EIN ENDURTEIL KANN DAHER ERST ERGEHEN, WENN DIE KLAEGERINNEN EINE ENTSPRECHENDE ENTSCHEIDUNG DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS BEIBRINGEN. DIE KLAEGERINNEN DER ERSTEN GRUPPE KÖNNEN DIESE ENTSCHEIDUNG UNABHÄNGIG VON DEM IHNEN OBLIEGENDEN NACHWEIS VORLEGEN, DASS SIE IM HINBLICK AUF DIE RÜCKFORDERUNG DER OHNE RECHTLICHE VERPFLICHTUNG GEZAHLTEN ABSCHÖPFUNGEN DEN RECHTSWEG ERSCHÖPFT HABEN. IM ÜBRIGEN KÖNNTE ES SICH AUCH AUF DIE BEMESSUNG DES SCHADENS DER ZWEITEN GRUPPE AUSWIRKEN, WENN NACHGEWIESEN WÜRDE, DASS DIESE RÜCKFORDERUNG MÖGLICH IST. DIE ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG DIESER NACHWEISE HINDERT ABER NICHT, DIE KLAEGERINNEN SCHON JETZT ZU DEN ANDEREN VORGENANNTEN BEWEISANTRITTEN ZUZULASSEN.
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FÜR DIESE BEWEISERHEBUNGEN SIND DIE GENANNTEN RECHTSSACHEN ABZUTRENNEN.
DIE KLAEGERINNEN DER DRITTEN GRUPPE HABEN, ABGESEHEN VON DENEN DER RECHTSSACHEN 7/66 UND 15/66, ALLE SOGLEICH NACH DER VERSAGUNG DER BEANTRAGTEN EINFUHRGENEHMIGUNGEN GANZ ODER TEILWEISE AUF DIE BEABSICHTIGTEN GESCHÄFTSABSCHLÜSSE VERZICHTET. IN DIESEN FÄLLEN IST DIE AUSFÜHRUNG VON MAISKÄUFEN AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT NOCH NICHT EINMAL BEGONNEN WORDEN.
DIESE KLAEGERINNEN MACHEN JEDOCH GELTEND, SIE HÄTTEN DADURCH EINEN SCHADEN ERLITTEN, DASS SIE NICHT DIE GEWINNE HÄTTEN ERZIELEN KÖNNEN, DIE SIE SICH VON DEN BEABSICHTIGTEN EINFUHREN MIT ABSCHÖPFUNGSBETRAG NULL ERHOFFT HÄTTEN. DIE GEPLANTEN GESCHÄFTE HABEN INDESSEN KEINERLEI KONKRETE GESTALT GEWONNEN, SONDERN SIND IM STADIUM DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS STECKENGEBLIEBEN.
BEI DIESER SACHLAGE SIND DIE LEDIGLICH BEABSICHTIGTEN EINFUHRGESCHÄFTE NICHT GENÜGEND SUBSTANTIIERT, UM DEN ERSATZ EINES ENTGANGENEN GEWINNS ZU RECHTFERTIGEN. DIE KLAGEN SIND DAHER ABZUWEISEN, SOWEIT SIE AUF DEN ERSATZ ENTGANGENER GEWINNE AUS EINFUHRGESCHÄFTEN GERICHTET SIND, DIE NIE BEGONNEN WURDEN. DIE KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 17/66, 18/66, 20/66, 22/66, 23/66 UND 24/66 VERLANGEN LEDIGLICH SCHADENSERSATZ FÜR ENTGANGENEN GEWINN, OHNE GELTEND ZU MACHEN, DASS SIE AM 1. OKTOBER 1963 MAIS GEKAUFT HÄTTEN. IHRE KLAGEN SIND DAHER SCHON JETZT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 17/66, 18/66, 20/66, 22/66, 23/66 UND 24/66 SIND MIT IHREN KLAGEN UNTERLEGEN. DA JEDOCH EIN AMTSFEHLER DER BEKLAGTEN FESTGESTELLT WORDEN IST, ERSCHEINT ES ANGEMESSEN, DIE KOSTEN NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
IN DEN ANDEREN RECHTSSACHEN IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
I. UNTER VORBEHALT DER RECHTE DER PARTEIEN ERGEHT FOLGENDES ZWISCHENURTEIL :
1. DEN KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 5/66, 7/66, 13/66, 14/66, 15/66, 16/66, 19/66 UND 21/66 WIRD AUFGEGEBEN, DEM GERICHTSHOF DIE ENTSCHEIDUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER IHRE SCHADENSERSATZKLAGEN GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK VORZULEGEN.
2. DEN GENANNTEN KLAEGERINNEN WIRD FERNER AUFGEGEBEN, DEM GERICHTSHOF URKUNDLICH NACHZUWEISEN, DASS SIE DEN VERWALTUNGS - UND RECHTSWEG ERSCHÖPFT HABEN, UM DIE RÜCKERSTATTUNG DER OHNE RECHTLICHE VERPFLICHTUNG ALS ABSCHÖPFUNGEN AN DIE FINANZKASSEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEZAHLTEN BETRAEGE ZU ERREICHEN.
3. DEN GENANNTEN KLAEGERINNEN WIRD FERNER AUFGEGEBEN, BIS ZUM 31. DEZEMBER 1967 DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN, DASS SIE AM 1. OKTOBER 1963 KAUFVERTRAEGE ÜBER MAIS AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT ABGESCHLOSSEN HABEN.
4. FÜR DIE BEIBRINGUNG DER UNTER NR. 3 GENANNTEN BEWEISE WERDEN DIE GENANNTEN RECHTSSACHEN ABGETRENNT.
5. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
II. UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE ERGEHT FOLGENDES TEILENDURTEIL :
1. DIE KLAGEN 17/66, 18/66, 20/66, 22/66, 23/66 UND 24/66 WERDEN ABGEWIESEN.
2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
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